Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2003

OLG Hamm (kläger, vollmacht, ehefrau, vermittler, bank, lebensversicherung, nichtigkeit, darlehen, darlehensvertrag, ausfertigung)

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 50/02
Datum:
12.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 50/02
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 207/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2001 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 74.139,32 €.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger und seine Ehefrau erwarben Ende 1991 über einen Strukturvertrieb ein
Appartement in dem Hotel "C" in G1. Der Erwerb dieses Objekts wurde über ein
Darlehen der Beklagten finanziert. Initiiert wurde das Geschäft durch einen früheren
Arbeitskollegen des Klägers, Herrn T, der für die Vertriebsfirma A1 tätig war. Dieser
suchte den Kläger und seine Frau in deren Wohnung auf und verabredete mit ihnen in
den Geschäftsräumen der Vermittlungsfirma ein Treffen am 23.10.1991. Dort fand dann
ein Gespräch zwischen Herrn T und einem weiteren Mitarbeiter der Vertriebsfirma,
Herrn T2, sowie dem Kläger und seiner Ehefrau statt. Dabei wurde den Eheleuten
seitens der Vermittler das zu erwerbende Appartement in der Hotelanlage angeboten.
Anhand eines sog. persönlichen Berechnungsbeispiels wurde ihnen dargelegt, daß
angeblich diese Investition aufgrund der zu erzielenden Mieten und Steuervorteile für
sie günstig sei und sich vermögensmehrend auswirken würden. Aufgrund der
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Erklärungen der Vermittler fanden sich der Kläger und seine Ehefrau bereit, auf dieses
Angebot einzugehen.
Daraufhin wurde am 24.10.1991 vor dem Notar Dr. X aus N ein Angebot zum Abschluß
eines Geschäftsbesorgungsvertrages und eine Vollmacht betreffend das
Erwerbsvorhaben beurkundet. Geschäftsbesorgerin und Bevollmächtigte sollte die
Firma "T3 GmbH" mit Sitz in L2 sein. Von den Mitarbeitern dieser Firma wurden sodann
auch die im Rahmen des Strukturvertriebes erforderlichen Verträge geschlossen
(Darlehensvertrag mit der Beklagten, Lebensversicherung zur endfälligen Tilgung,
Kaufvertrag, Grundschuldbestellung, Mietgarantie etc.).
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In der Folgezeit wurde das Darlehen vom Kläger und seiner Ehefrau ordnungsgemäß
bedient. Mit persönlich unterzeichnetem Vertrag vom 18.12.1996/07.01.1997 stellte der
Kläger das Darlehen mit der Beklagten auf 2 Einzelkredite in Höhe von 90.000,00 und
31.000,00 DM um, wobei Darlehensnehmer nur noch der Kläger selbst war (Bl. 224 f.
GA).
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Mit seiner Klage – die Ehefrau hat ihm insoweit sämtliche Ansprüche aus dem zwischen
den Parteien aufgrund Kredithingabe entstandenen Rechtsverhältnis abgetreten - nimmt
der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des
Darlehensvertrages in Anspruch.
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Dazu hat er behauptet, von den Vermittlern T und T2 seien unzutreffende Angaben
bezüglich der Werthaltigkeit des Appartements, dessen Ertragsfähigkeit (Mieten und
Steuervorteile), aber auch hinsichtlich des Darlehensvertrags in Kombination mit der
Lebensversicherung und der daraus resultierenden Belastungen gemacht worden.
Diese falschen Angaben der Vermittler müsse sich die Beklagte über § 278 BGB
zurechnen lassen, da die Vermittler auch für sie bei der Anbahnung des
Darlehensvertrages tätig geworden seien.
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Zudem hafte die Beklagte aber auch wegen Verletzung eigener Aufklärungs- bzw.
Beratungspflichten. So sei der Beklagten bekannt gewesen, daß neben der
ausgewiesenen Provision für die Vermittlerfirma noch eine im Kaufpreis versteckte
Innenprovision von 18,4 % angefallen sei. Dies hätte sie ihm mitteilen müssen.
Weiterhin sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Mieten unrealistisch hoch
angesetzt, die Steuervorteile nicht zu erzielen gewesen seien und das Objekt allenfalls
die Hälfte des vorgespiegelten Wertes gehabt habe.
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Der Geschäftsbesorgungsvertrag und in Konsequenz auch die damit
zusammenhängende Vollmacht der T3 GmbH seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz i.V.m. § 134 BGB nichtig. Dies ziehe auch die Nichtigkeit des
mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages nach sich.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn sowie seine Ehefrau Y als Gesamtgläubiger
DM 21.762,98 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.2001 Zug um Zug gegen
lastenfreie Eigentumsübertragung und Herausgabe des im
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Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts G1 von G1 Blatt ####1 eingetragenen
Grundbesitzes, bestehend aus 468/100.000 Miteigentumsanteil an den vereinigten
Grundstücken G1, Flur 1, Flurstück 692/8, 692/14, 692/12, 692/16, 692/17,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im ersten Obergeschoß,
im Aufteilungsplan mit Nr. 132 bezeichnet, zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus den
geschlossenen Darlehensverträgen Nr. #####/####und Nr. #####/####zustehen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die an sie abgetretene Lebensversicherung der B5
AG, C, Versicherungsschein-Nr.: ####2 222, Versicherungsnehmer: Herr Y,
freizugeben und auf ihn rückzuübertragen,
4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, künftige Schäden seit dem
13.09.2001 aus der fortbestehenden Eigentumslage sowie die
Rückabwicklungskosten, die sich aus der Übertragung der Eigentumseinheit
ergeben werden, an ihn zu zahlen.
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Hilfsweise hat er beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 106.343,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
13.09.2001 zu bezahlen,
2. festzustellen, daß die Darlehensverträge über E2 O. #####/####und Nr.
#####/####unwirksam sind und er weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter
Bereicherung verpflichtet ist, der Beklagten weitere Zahlungen zu leisten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte sei
nicht gegeben. Die Beklagte habe auch nicht wegen der behaupteten
Pflichtverletzungen der Vermittler T2 und T gem. § 278 BGB zu haften. Für deren
Erklärungen habe die Beklagte nur einzustehen, soweit sie sich auf die Anbahnung und
den Abschluß des Darlehensvertrages bezogen hätten. Die Beklagte habe auch nicht
für etwaige fehlerhafte Angaben der Vermittler bezüglich der jährlich anfallenden
Kreditbelastung zu haften. Denn durch die Einschaltung eines Treuhänders bzw.
Geschäftsbesorgers habe es sich bei dem Abschluß des Darlehensvertrages um ein
sog. "Distanzgeschäft" gehandelt. Der bzw. die Darlehensverträge seien auch nicht
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Denn der Kläger
habe im Jahre 1996 das ursprüngliche Darlehen auf 2 Einzelkredite umgestellt, so daß
zwischen den Parteien nur noch diese beiden Verträge gelten würden. Da diese
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Verträge der Kläger selbst beschlossen habe, greife insoweit Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz nicht mehr ein.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, die
Beklagte habe zunächst eigene Aufklärungspflichten verletzt. Denn die Beklagte habe
ihm gegenüber über einen Wissensvorsprung verfügt. Ihr habe das Prospektmaterial
sowie alle Unterlagen bezüglich des Objektes vorgelegen. Dem habe sie entnehmen
können, daß die Mieteinkünfte wesentlich überhöht angesetzt gewesen seien. Auch
habe sie die versteckte Innenprovision von 18,4 % gekannt. Zudem habe sie dem
Kläger die für diesen ungünstige Finanzierung über die Kombination von Festdarlehen
und Lebensversicherung angedient.
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Weiterhin müsse sich die Beklagte die Falschangaben der Vermittler T2 und T gem. §
278 BGB anrechnen lassen und habe daher auch für deren Pflichtverletzung
einzustehen.
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Die Falschberatung der Vermittler habe u.a. gerade in unrichtigen Angaben zur
Kreditbelastung gelegen und habe daher mit dem Finanzierungsgeschäft in
Zusammenhang gestanden, so daß auch der Pflichtenkreis der Beklagten betroffen
gewesen sei. So sei von den Vermittlern eine Kreditbelastung von 9.067,00 DM p.a.
vorgerechnet worden, während tatsächlich eine jährliche Belastung von 12.114,32 DM
eingetreten sei. Dem stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht
entgegen, daß es sich bei dem Abschluß des Darlehensvertrages um ein sog.
Distanzgeschäft gehandelt habe. Ansonsten könne eine Bank ihre Beratungspflicht und
Haftung dadurch umgehen, daß bei Anbahnung und Abschluß eines
Darlehensvertrages Vermittler und/oder Bevollmächtigte eingeschaltet würden. Auch die
versteckte Innenprovision sei dem Finanzierungsgeschäft - und nicht nur dem
Kapitalanlagegeschäft - zuzuordnen, da diese Innenprovision über den Kredit
mitfinanziert und dadurch erst ermöglicht worden sei.
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Weiterhin sei der mit der T3 GmbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Diese Nichtigkeit erfasse
auch die gleichzeitig der T3 GmbH erteilte Vollmacht. Die Unwirksamkeit der Vollmacht
werde auch nicht über die §§ 171 f. BGB geheilt. Denn der Schutz, den das
Rechtsberatungsgesetz dem Rechtsuchenden gewähre, sei über das Schutzbedürfnis
des Vertragspartners, der auf die Vollmacht vertraut habe, zu stellen.
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Im übrigen hätte die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht von Anfang an erkennen
können und müssen, so daß sie sich auch aus diesem Grunde nicht auf einen
Rechtsschein berufen könne. Denn der Vollmachtsurkunde sei unschwer zu entnehmen
gewesen, daß die T3 GmbH mit einer reinen Rechtsbesorgung beauftragt werden sollte,
zu der sie nicht befugt gewesen sei. Die Nichtigkeit der Vollmacht ziehe daher auch die
Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach sich. Diese Nichtigkeit sei auch nicht durch die
Umstellung des Darlehens nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindung auf zwei
Einzelkredite über 90.000,00 DM und über 31.000,00 DM am 18.12.1996 (Bl. 224 f. GA)
geheilt worden. Denn dabei habe es sich lediglich um eine Änderung und Verlängerung
des ursprünglichen Darlehens gehandelt, so daß dessen Nichtigkeit fortgewirkt habe.
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Zudem habe bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmacht für die T3 GmbH nicht
vorgelegen. Selbst wenn aber eine Ausfertigung der Vollmacht vor
Darlehensvertragsabschluß vorgelegen hätte, so würde der Beklagten das nicht
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weiterhelfen. Der Beklagten könne am 07.11.1991 nämlich allenfalls eine Ausfertigung
des Angebotes auf Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht
vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf Abschluß des
Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht von der Treuhänderin noch nicht
angenommen gewesen. Dies sei erst am 18.11.1991 erfolgt.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen des
Klägers in erster Instanz zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
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hilfsweise ihr zu gestatten, eine von ihr zu leistende Sicherheit auch durch die
Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt dazu aus, eine
Pflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor. Von einer Innenprovision in Höhe von 18,4 %
sei ihr nichts bekannt gewesen. Eine Kostenkalkulation, der diese Innenprovision zu
entnehmen gewesen wäre, habe sie nicht erhalten. Ihr habe lediglich der Prospekt (Teil
A und B) vorgelegen, der auch dem Kläger selbst zur Verfügung gestanden hätte. Die
gegenteilige Behauptung des Klägers sei offenbar ins Blaue hinein erfolgt. Der Kläger
habe nicht substantiiert dargelegt, wer bei der Beklagten von wem bzw. aufgrund
welcher konkreten Umstände wann Kenntnis von der behaupteten Innenrevision
erhalten haben soll.
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Selbst bei einer Kenntnis von dieser angeblichen Innenprovision, die im übrigen
bestritten werde, hätte jedoch eine Aufklärungspflicht ihrerseits nicht bestanden, da die
Modalitäten der Kaufpreis-Kalkulation als spezielles Risiko des Kreditnehmers
einzuordnen seien.
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Auch könnten ihr die angeblichen Pflichtverletzungen der Vermittler T2 und T nicht über
§ 278 BGB zugerechnet werden. Denn nach der sog. Trennungstheorie seien der Bank
nur solche Angaben zurechenbar, die ihren unmittelbaren Pflichtenkreis als
Darlehensgeber betreffen würden. Der Kläger stelle in diesem Zusammenhang jedoch
bereits die Angaben der Vermittler zur Kreditbelastung falsch dar. So sei im
Prospektauszug der Vermittler die jährliche Gesamtbelastung mit 10.781,00 DM
angegeben und nicht nur mit lediglich 9.067,00 DM. Dies relativiere schon die
Abweichung zur später dann tatsächlich vorhandenen jährlichen Belastung. Zudem sei
in diesem Prospektauszug ausdrücklich am Ende darauf hingewiesen worden, daß es
sich bei den Berechnungen lediglich um Prognosen handele, für deren Eintritt keine
Haftung übernommen werde. Eine Gewährübernahme dieser Angaben bis ins Detail sei
zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht möglich gewesen, da bis zum endgültigen
Abschluß des Darlehensvertrages noch einige Wochen vergangen seien, in denen sich
Änderungen auf dem Kapitalmarkt hätten vollziehen können. Im übrigen hätten diese
Angaben in dem Prospektauszug nicht eindeutig im Zusammenhang mit der Anbahnung
des Darlehensgeschäftes gestanden, sondern die Position "Ausgaben" hätte nur einen
unselbständigen Teil der gesamten Rentabilitätsberechnung der Kapitalanlage
dargestellt. Die Berechnungen hätten keinerlei Bezug zu einem bestimmten Darlehen
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aufgewiesen; es seien weder Art und Weise der Finanzierung, Zinssätze, übrige
Kreditkonditionen, zu bestellende Sicherheiten aufgeführt noch sei die Beklagte
namentlich erwähnt worden. Bei den konkreten Vertragsverhandlungen, die dann die
Beklagte mit dem Bevollmächtigten des Klägers geführt habe, seien die korrekten
Vertragsdaten genannt worden. Durch die Einschaltung dieser Bevollmächtigten und
die damit verbundene Begründung eines sog. Distanzgeschäftes habe der Kläger
ohnehin auf eine Beratung durch die Beklagte verzichtet. Es sei daher Sache des
Klägers selbst gewesen, die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme und die Richtigkeit
der Konditionen zu prüfen.
Ein möglicher Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz habe hier schon
deshalb keine Auswirkungen, weil sich die Forderungen nicht aus dem
Darlehensvertrag aus dem Jahre 1991, sondern aus den zwei Krediten aus dem Jahre
1996 herleiten würden. Bei letzteren habe es sich nämlich um zwei neu
abgeschlossene, eigenständige Darlehensverträge gehandelt. Jedenfalls aber habe der
Kläger durch die Unterzeichnung dieser beiden Verträge den Kredit aus dem Jahre
1991 nachträglich genehmigt. Das etwaige vollmachtlose Handeln der Firma T3 GmbH
sei damit im nachhinein wirksam geworden.
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Ohnehin sei der im Jahre 1991 geschlossene Darlehensvertrag nicht nach den §§ 1
Rechtsberatungsgesetz, 134 BGB nichtig gewesen, da die Beklagte an der
unzulässigen Rechtsberatung selbst nicht mitgewirkt habe. Jedenfalls könne sich die
Beklagte auf die §§ 171 f. BGB berufen. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
müsse hier hinter den Gutglaubensschutz zurücktreten. Denn der Kläger als Vertretener
habe schließlich das Risiko einer ggf. vollmachtlosen Verpflichtungserklärung selbst
gesetzt. Es sei für die Sicherheit im Rechtsverkehr nicht tragbar, wenn sich der jeweilige
Vertragspartner nicht einmal mehr auf eine schriftliche Vollmacht verlassen könne. Der
Beklagten habe auch bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der
notariellen Beurkundung der Vollmacht vorgelegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten
Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Zu
Recht hat das Landgericht die Klage im Ergebnis abgewiesen. Die Berufung mußte
daher zurückgewiesen werden.
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1.
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Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht kein Anspruch
gegen die Beklagte wegen Verletzung einer dieser selbst obliegenden Aufklärungs-
oder Beratungspflicht zu.
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Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Darlehensnehmer
über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären
oder zu beraten. Sie ist daher weder verpflichtet, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der
Kreditaufnahme noch die Vor- und Nachteile des zu finanzierenden Geschäftes unter
wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen und den
Kreditnehmer ggf. zu warnen. Das schließt grundsätzlich auch die Prüfung der
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Werthaltigkeit, einer etwaigen Wertentwicklung und erreichbarer Einnahmen aus dem
finanzierten Objekt ein (BGH-WM 97, 662; 99, 678; 00, 1685). Auch eine Pflicht der
Bank, den Kunden von riskanten Geschäften mit Dritten abzuhalten, besteht nicht.
Andernfalls würde der Pflichtenkreis der Banken ins Uferlose erweitert.
In Einschränkung dieses Grundsatzes hat die Rechtsprechung in eng begrenzten
Ausnahmefällen aus § 242 BGB eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank
hergeleitet, wenn:
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die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen spezifischen
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat;
die Bank bei Kreditvergabe an den Erwerber sich in eine Interessenkollision
verwickelt;
die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objekts über ihre Rolle als
Kreditgeber hinausgegangen und dem Anleger damit auch als Partner des
Anlagegeschäftes entgegengetreten ist;
die Bank eine zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen
Geschäftes hinzutretenden, besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger
geschaffen oder begünstigt hat.
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor:
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Über die Werthaltigkeit des Objektes (Appartement im H-hotel "C" in G1), die daraus zu
erzielenden Erträge, die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile etc. brauchte die
Beklagte den Kläger bzw. seiner Ehefrau grundsätzlich nicht aufzuklären. Einen
Wissensvorsprung der Beklagten über eine absehbare Unrentabilität der Anlage ist
nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. So bleibt unklar, weshalb die
Beklagte hätte erkennen müssen, daß die Mieteinkünfte unrealistisch hoch angesetzt
waren. Denn bei dem Hotel-Appartement handelte es sich um ein spezielles Objekt, für
das Mietspiegel nicht erstellt werden. Die Beklagte verfügte auch nicht über
entsprechendes Spezialwissen auf dem Gebiete des Hotelgewerbes. Ohnehin lagen die
erzielten Mieteinkünfte nur etwa 70,00 DM pro Monat unter dem im Prospektauszug
benannten Zahlen.
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Eine steuerliche Auswertung der vom Kläger beabsichtigten Anlage hatte die Beklagte
gleichfalls nicht vorzunehmen. Auch dies fiel in den Risikobereich des Klägers bzw.
seiner Ehefrau selbst. Weiterhin dürften der Beklagten auch die hierfür erforderlichen
Daten nicht sämtlich zur Verfügung gestanden haben.
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Relevant könnte höchstens das Vorbringen des Klägers sein, daß die Beklagte von der
versteckten Innenprovision in Höhe von 18,4 % Kenntnis gehabt habe. Dies wird von
der Beklagten jedoch bestritten. Der Kläger legt insoweit allerdings nicht hinreichend
substantiiert dar, auf welchem Wege die Beklagte von dieser Innenprovision Kenntnis
erlangt haben soll. Er behauptet dazu pauschal, der Beklagten sei von der Firma T3
GmbH eine "Kostenkalkulation" vorgelegt worden, aus der diese Innenprovision zu
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entnehmen gewesen sei. Dies stellt er unter Beweis durch das Zeugnis des Dr. L, des
Geschäftsführers der T3 GmbH. Jedoch wird von dem Kläger weder diese
Kostenkalkulation vorgelegt noch wird von ihm vorgetragen, wann und an wen diese
Kalkulation übergeben worden sein soll. Mangels Fehlens einer genauen Darlegung
des Vorganges ist es der Beklagten nicht möglich, sich sachgerecht zu verteidigen. Vor
dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens liefe eine Vernehmung des Zeugen Dr.
L auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, so daß von einer Ladung des Zeugen zum
Senatstermin abgesehen worden ist.
Soweit die Beklagte einräumt, ihr habe der Prospekt (Teil A und B) vorgelegen, läßt sich
auch daraus ein Wissensvorsprung der Beklagten nicht herleiten. Denn ein solcher
Wissensvorsprung wäre für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar gewesen, da sie
davon ausgehen durfte, daß dieser Prospekt auch vollständig dem Kläger bzw. seiner
Ehefrau selbst vorlag. In dem Prospektteil B (Bl. 103 f. GA) sind dann auch umfassende
Belehrungen über die Gefahren und Risiken der angepriesenen Anlageform enthalten.
So wird insbesondere darauf hingewiesen, daß das Hotel renovierungsbedürftig sei (Bl.
110, 111 GA). Weiterhin wird das Tilgungskonzept über eine Lebensversicherung
dargestellt (Bl. 127 f. GA). Zudem wird darauf hingewiesen, daß die
Finanzierungskonditionen nicht garantiert würden (Bl. 135 GA). Entsprechende
Hinweise finden sich auch bezüglich der Risiken, die sich aus einer Veränderung der
prognostizierten Pachtverträge und steuerlichen Vorteile ergeben könnten. Nach diesem
Prospektinhalt durfte die Beklagte davon ausgehen, daß der Kläger bzw. seine Ehefrau
über die Gefahren und Risiken der von ihm angestrebten Anlageform hinreichend
belehrt waren. Es war für sie nicht ersichtlich, daß der Kläger bzw. seine Ehefrau
darüber hinaus noch weiterer Aufklärung bedurft hätten.
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Weitere Anknüpfungspunkte für eine Aufklärungspflicht der Beklagten sind nicht
erkennbar. Im Prospekt wird die Beklagte nicht namentlich genannt. Es ist daher nicht
ersichtlich, daß sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen und auch als
Partner des Anlagegeschäftes aufgetreten ist. Aus der Kreditierung auch der übrigen
Miterwerber läßt sich allein eine Interessenkollision der Beklagten oder die Schaffung
eines Gefährdungstatbestandes durch sie nicht herleiten. Eine besondere Aufklärungs-
oder Beratungspflicht der Beklagten selbst ist daher nach dem vorgetragenen oder den
bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht ersichtlich.
49
2.
50
Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen der
Vermittler über § 278 BGB.
51
Die Beklagte als Bank haftet nach dem Grundsatz der "rollenbedingten
Verantwortlichkeit" für Fehlverhalten der Anlagevermittler nur insoweit, als es um die
Erfüllung von Informations- und Aufklärungspflichten geht, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Darlehen stehen, nicht dagegen auch für solche, die das
Anlagegeschäft oder -objekt selbst betreffen (BGH WM 92, 602; 00, 1685; BGH NJW-
RR 97, 116).
52
Die einzige Falschangabe der Vermittler T und T2, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Pflichtenkreis der Beklagten steht, ist die Benennung der
monatlichen Darlehenszinsen in dem Prospektauszug in Höhe von 9.067,00 DM (Bl. 71
R GA). Vergleicht man diese Angabe jedoch mit dem dann tatsächlich auf das Darlehen
53
zu zahlenden Zinsen, ergibt sich nur eine marginale Abweichung. Denn der
Darlehensbetrag belief sich auf 120.889,00 DM. Darauf waren Nominalzinsen in Höhe
von 7,55 % zu leisten. Dies ergibt einen Jahreszinsbetrag von 9.127,12 DM. Daß die
monatliche Belastung tatsächlich höher ausfiel, folgt daraus, daß er auf die
abgeschlossene Lebensversicherung noch zusätzlich ein Jahresbetrag von
3.013,20 DM zu leisten war (Bl. 74 GA). Hieraus ließe sich möglicherweise eine
fehlerhafte Angabe der Vermittler, die sich die Beklagte zurechnen lassen müßte,
herleiten. Dem ist aber folgendes entgegenzuhalten:
Bereits in dem für den Kläger und seine Ehefrau gefertigten Prospektauszug wird darauf
hingewiesen, daß für die darin aufgestellten Prognosen keine Haftung übernommen
werde (Bl. 71 R GA). Entsprechende Hinweise auf die Unverbindlichkeit der
angestellten Berechnungen finden sich auch im Prospektteil B (Bl. 127, 135 GA). In
diesem Prospektteil B wird auch auf die abzuschließende Lebensversicherung und die
darauf zu leistenden Beträge hingewiesen (Bl. 127 f. GA). Aufgrund des Inhaltes dieses
Prospektteiles durfte die Beklagte daher davon ausgehen, daß die Klägerseite über die
Veränderlichkeit der zur Zinsbelastung gemachten Angaben sowie über die zusätzlich
auf die Lebensversicherung entfallenden Beiträge aufgeklärt war. Immerhin ist auch zu
bedenken, daß in dem Prospektauszug die genauen Darlehenskonditionen sowie auch
die Beklagte als Kreditinstitut überhaupt noch nicht aufgeführt waren. Zudem würde die
Beklagte für eine Falschberatung haftbar gemacht werden, die zu einem Zeitpunkt
erfolgte, als sie als Vertragspartner noch nicht benannt war, geschweige denn feststand.
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Die genauen Belastungen finden sich dann jedoch im Darlehensvertrag selbst. Hätte
der Kläger daher diesen Darlehensvertrag persönlich abgeschlossen und unterzeichnet,
wäre er von der Beklagten wahrscheinlich über die Darlehenskonditionen aufgeklärt
worden. Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang die Frage, in wessen
Risikobereich die Einschaltung der Firma T3 GmbH als Geschäftsbesorger, die dann
den Darlehensvertrag für den Kläger geschlossen hat, fällt. Das Landgericht hat die
Lösung insoweit dahingehend gefunden, daß der Kläger durch die Einschaltung der
Geschäftsbesorgerin den Abschluß des Darlehensvertrages als sog. Distanzgeschäft
gestaltet und damit auf eine unmittelbare Beratung durch die Beklagte verzichtet hat.
Dem folgt der Senat. Denn letztlich wurde die Geschäftsbesorgerin vom Kläger bzw.
seiner Ehefrau eingeschaltet, so daß die gegenüber der Geschäftsbesorgerin
gemachten Angaben der Beklagten in den Risikobereich des Klägers/Ehefrau fallen. Es
kann nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen, daß die Klägerseite für sich eine
andere Person hat auftreten lassen. Auch war für die Beklagte nicht ersichtlich, daß der
Kläger/Ehefrau über die Konditionen der Finanzierung nicht informiert waren und
deshalb noch einer persönlichen Aufklärung oder Beratung bedurften.
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Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte sich dann nur noch unter dem
Gesichtspunkt ergeben, daß sie nicht über die besonderen Kosten und Risiken der
Kombination Darlehen/Lebensversicherung aufgeklärt hat. Wie bereits ausgeführt sind
solche Erläuterungen jedoch im Prospektteil B enthalten. Weiterhin würde eine solche
Pflichtverletzung der Beklagten als Rechtsfolge nur nach sich ziehen, daß die Beklagte
denjenigen Schaden zu ersetzen hätte, der durch diese ungünstigere
Finanzierungsform entstanden ist. Hinsichtlich eines solchen Schadens bzw. solcher
durch die spezielle Finanzierungsform entstandener Mehrkosten fehlt es aber bereits am
Vorbringen des Klägers.
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Auch aus etwaigen fehlerhaften Angaben der Vermittler läßt sich daher über § 278 BGB
57
eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht herleiten.
3.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)
gegen die Beklagte zu.
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Zwar ist der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers und seiner Ehefrau mit der T3
GmbH wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig
(§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes. Danach bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich
die rechtliche Abwicklung eines Immobilienerwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells
oder eines Strukturgeschäftes für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 f.; BGH WM 2001, 2113 f.;
WM 2001, 2260 f.). Die Firma T3 GmbH verfügt nicht über die behördliche Erlaubnis zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Bl. 214 GA).
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Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag erweist sich als
unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Appartements im H-hotel "C" in G1 zu erbringen.
Die Geschäftsbesorgung und die entsprechende Vollmacht erstreckte sich auf die
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere
die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche für die
Grundstücksbeschaffung, Vorbereitung, Durchführung, Finanzierung und Vermietung
des im Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages bezeichneten
Erwerbsvorhabens und ggf. Rückabwicklung erforderlich oder zweckmäßig waren oder
dem Bevollmächtigten erschienen, ohne daß Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit dem
Erklärungsgegner nachgewiesen zu werden brauchte. Bei den von der T3 GmbH zu
erbringenden Dienstleistungen ging es somit nicht primär um die Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange des Klägers und seiner Ehefrau. Es handelte sich vielmehr
ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht.
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Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch die dem Treuhänder
erteilte Vollmacht. Ob die Nichtigkeit der Vollmacht schon aus der Verknüpfung des
Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gem. § 139
BGB folgt, kann dahinstehen. Denn das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in
erster Linie die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen
Angelegenheiten schützen, was insbesondere die Beratung und Vertretung umfaßt. Mit
dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl
rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine
gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des
Geschützten abschließt (BGH WM 2003, 247 f. m.w.N.).
62
Die Nichtigkeit der Vollmacht hat grundsätzlich zur Folge, daß auch der
Darlehensvertrag, den die Geschäftsbesorgerin für den Kläger und seine Ehefrau
abgeschlossen hat, unwirksam ist. Der Darlehensvertrag ist auch nicht durch
stillschweigende Genehmigung des Klägers und seiner Ehefrau (§§ 177 Abs. 1, 184
Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden Eine Genehmigung schwebend
unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der
Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in
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seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich
angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor,
da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Der Kläger und seine Ehefrau können sich jedoch im Hinblick auf die §§ 171 f. BGB
gleichwohl nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht berufen. Denn die Beklagte hat in
der Berufungsinstanz den Nachweis erbracht, daß bei Abschluß des
Darlehensvertrages - wobei für den Kläger und seine Ehefrau die T3 GmbH handelte -
eine notarielle Ausfertigung des von dem Kläger und seiner Ehefrau abgegebenen
Angebotes auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht
vorgelegen hat. Die Rechtscheinshaftung nach den §§ 171 f. BGB greift nicht nur bei
Vorlage einer Vollmacht im Original ein. Die Vorlage von Ausfertigungen notariell
beurkundeter Erklärungen genügt (BGHZ 102, 60, 63; BGH NJW 2002, 2325).
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Der Senat hat keine Zweifel, daß der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages,
der am 07.11.1991 erfolgte, eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Laut
Eingangsstempel der Beklagten vom 06.11.1991 ist dieser ein Schreiben der T3 vom
05.11.1991 zugegangen (Bl. 295 GA), in dem es u.a. heißt: "Objekt: H-hotel C-
Finanzierungsantrag - Erwerber: Y Einheit: 132
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Als Anlage erhalten Sie folgende Unterlagen zu Ihrer Verfügung: 1 Ausfertigung auf
Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages." Dafür, daß die Ausfertigung der
Urkunde diesem Schreiben nicht beigelegen hat, sondern erst später nachgereicht
wurde, hat der Kläger nichts dargetan und ist auch nichts ersichtlich.
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Der gesetzte Rechtsschein der Vollmacht wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß
die T3 GmbH das Angebot des Klägers und seiner Ehefrau auf Abschluß des
Geschäftsbesorgungsvertrages erst kurz nach Abschluß des am 07.11.1991
geschlossenen Darlehensvertrages angenommen hat. In der notariellen Urkunde sind
das Angebot zum Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages und die Vollmacht
räumlich und durch Gliederungspunkte voneinander abgesetzt. Zudem findet sich darin
unter Ziffer II 1. folgende Formulierung: "Der Investor erteilt dem Geschäftsbesorger in
Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages die nachstehende Vollmacht, die im
Außenverhältnis, besonders gegenüber dem Grundbuchamt, unabhängig vom Inhalt
und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages unbeschränkt gilt und die alleinige
Legitimation für das Handeln des Geschäftsbesorgers im Außenverhältnis ist" (Bl. 283 f.
GA). Dies wird noch ergänzt durch die Formulierung unter Ziffer III 1: "Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so werden dadurch der
Auftrag und die Vollmacht nicht berührt". In Anbetracht dieser Formulierungen war die
Beklagte nicht mehr im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau gehalten zu prüfen, ob
und inwieweit der Geschäftsbesorgungsvertrag schon endgültig wirksam
abgeschlossen und ob aus diesem Grunde die Erteilung einer Vollmacht an die Firma
T3 für den Kläger und seine Ehefrau sinnvoll war.
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Gründe, die einem Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Vollmacht weiterhin
entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war, bestanden
für die Beklagte nicht. Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers
keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in
Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (BGH NJW 2001, 3774 f., NJW 2002,
2325 f.). Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall. Die Beklagte mußte im Jahre
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1991 noch nicht erkennen, daß die der T3 GmbH erteilte Vollmacht wegen eines
Verstoßes gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig war. So hat der BGH in einer
Entscheidung vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265) ausgeführt, daß auch ein Notar im
Jahre 1993 einen solchen Verstoß eines Treuhandvertrages gegen § 1
Rechtsberatungsgesetz aufgrund der bis dahin publizierten Gerichtsurteile und
Kommentierungen nicht hätte erkennen können und müssen. Von der Beklagten als
Kreditinstitut konnte im Jahre 1991 aber keine bessere Erkenntnis erwartet werden, so
daß sie gem. § 172 BGB darauf vertrauen durfte, daß der Kläger die
Geschäftsbesorgerin wirksam zum Abschluß des Darlehensvertrages ermächtigt hatte.
Dem Kläger steht somit auch aus ungerechtfertigter Bereicherung kein Anspruch gegen
die Beklagte zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Ein Anlaß i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die sich
stellenden Rechtsfragen sind in letzter Zeit mehrfach einer höchstrichterlichen Klärung
zugeführt worden.
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