Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2010

OLG Hamm (kläger, vollmacht, kommanditgesellschaft, handelsregister, umwandlung, bevollmächtigung, falle, ausscheiden, erhöhung, gesellschafter)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 104/09
Datum:
19.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 104/09
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 O 111/01
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. März 2009 verkündete Urteil
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen, berichtigt
durch Beschluss vom 6. Juli 2009, wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung eines im Jahr 2001 gefassten
Gesellschafterbeschlusses über eine Vollmachtserteilung für
Handelsregisteranmeldungen.
3
Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die H AG & Co. KG als Beklagte zu 1), deren
Kommanditisten die Kläger waren, und die H AG als Beklagte zu 2), deren
Komplementärin. In der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2001 wurde mehrheitlich
folgender Beschluss gefasst:
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"Der Komplementärin wird hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt, den Eintritt und das
Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von
Kommanditeinlagen im Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden.
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§ 17 (Eintragungen in das Handelsregister) des Gesellschaftsvertrages der H AG & Co.
KG wird um einen Absatz 4 wie folgt ergänzt:
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"Die Komplementärin ist bevollmächtigt, den Eintritt und das Ausscheiden von
Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen im
Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden."
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Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung widersprachen die Kläger
dieser Beschlussfassung.
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Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2001
sei nichtig. Eine Bevollmächtigung könne nicht wirksam durch einen
Mehrheitsbeschluss erfolgen. Die ihnen aufoktroyierte Bevollmächtigung ziehe
unbegrenzte Haftungsrisiken nach sich, die mit dem Grundsatz der beschränkten
Haftung eines Kommanditisten nicht vereinbar seien.
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Durch Beschluss vom 03.09.2002 hat das Landgericht den Rechtsstreit bis zur
Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, wogegen die Kläger
erfolglos Beschwerde eingelegt und Gegenvorstellung erhoben haben (AZ 8 W 69/02
OLG Hamm). Nachdem die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde, haben
die Kläger das Verfahren unter dem 2. Mai 2007 wieder aufgenommen.
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Während der Aussetzung des Rechtsstreits fanden mehrere Umfirmierungs- und
Umwandlungsvorgänge statt. Die ehemalige Beklagte zu 1), die H AG & Co. KG,
firmierte im Jahr 2003 zur U AG & Co. KG um. Die ehemalige Beklagte zu 2), die H AG,
firmierte im selben Jahr zur H AG um. Zum 01.10.2004 übernahm die D GmbH von der
H AG die Komplementärstellung in der U AG & Co. KG. Zum 01.01.2005 wurde die D
GmbH im Wege des Formwechsels in die jetzige Beklagte, eine Aktiengesellschaft (H
AG), umgewandelt. Am 10.05.2005 wurde die H AG und am 21.02.2006 die U AG & Co.
KG auf die jetzige Beklagte verschmolzen.
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Die Klägerin zu 3) besitzt keine Aktie der jetzigen Beklagten mehr. Die Klägerin zu 1)
und deren Ehemann, der Kläger zu 2), besitzen noch jeweils eine Aktie der jetzigen
Beklagten, um zu verhindern, dass ihr hiesiges Klagebegehren wegen fehlenden
Aktienbesitzes abgelehnt wird.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis sei aufgrund der
oben genannten Umwandlungsvorgänge nicht entfallen. Vielmehr drohe nach wie vor
eine Inanspruchnahme für bereits vorgenommene sowie für künftige
Handelsregisteranmeldungen. Die Vollmacht lebe fort. Nach der Verschmelzung sei
nunmehr die jetzige Beklagte bevollmächtigt. Ob die vorgenommenen
Handelsregisteranmeldungen richtig seien, könne und müsse von ihnen nicht überprüft
und demgemäß auch nicht dargelegt werden.
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Die Kläger haben beantragt,
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den am 27. Juni 2001 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.
gefassten Beschluss (Vollmachtserteilung für Handelsregisteranmeldungen an die
Komplementärin) für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Nichtigkeit des vorbezeichneten Beschlusses festzustellen;
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hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des vorbezeichneten
Beschlusses nicht bevollmächtigt ist, in ihrem Namen den Eintritt und das
Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von
Kommanditeinlagen zum Handelsregister anzumelden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei entfallen, weil der
angefochtene Beschluss keine Wirkungen mehr entfalte, weder in ihr selbst noch
gegenüber den Klägern.
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Im übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung
Folgendes ausgeführt: Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die
Verschmelzung der früheren Beklagten zu 1), der U AG & Co. KG (vormals H AG & Co.
KG) auf die jetzige Beklagte sei die streitgegenständliche Vollmacht endgültig
erloschen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der angefochtenen Vollmacht, bei der es
sich um eine Bevollmächtigung durch die damaligen Kommanditisten handele, die nun
nicht mehr Kommanditisten seien. Es bestehe auch nicht die Gefahr einer zukünftigen
Verwendung der Vollmacht im Falle einer weiteren formwechselnden Umwandlung der
jetzigen Beklagten in eine Personengesellschaft, weil die Aktionäre der jetzigen
Beklagten Kommanditisten würden und eine neue Komplementärin hinzutreten würde.
Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass falsche
Handelsregisteranmeldungen herbeigeführt worden seien, die
Schadensersatzansprüche der Kläger oder Dritter nach sich ziehen könnten. Im Übrigen
hafteten die Kläger ohnehin nach § 15 Abs. 3 HGB mangels Veranlassung nicht für
etwaige fehlerhafte Anmeldungen.
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Mit der Berufung vertreten die Kläger unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen
Vortrag die Meinung, dass es für Klagen gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse
keines Rechtsschutzinteresses bedürfe. Weiterhin sind sie der Ansicht, dass aufgrund
des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte für falsche Handelsregistereintragungen
vorhanden seien, ein etwaig erforderliches Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden
dürfe. Denn insoweit reiche es aus, dass sich theoretisch nicht ausschließen lasse, dass
falsche Anmeldungen vorgenommen sein könnten. Außerdem sei ihnen die Einholung
von Informationen über mögliche falsche Eintragungen nicht zumutbar. Ferner sei ihre
Haftung nicht wegen fehlender Veranlassung einer möglicherweise falschen Eintragung
ausgeschlossen, weil es denkbar sei, dass demnächst in einem anderweitigen
Rechtsstreit ein anderes Gericht dazu eine andere Auffassung vertrete als das hiesige
Landgericht und das Oberlandesgericht Hamm im Beschwerdeverfahren 8 W 69/02.
Darüber hinaus meinen die Kläger, es bestünde die Gefahr einer künftigen Verwendung
der Vollmacht, sofern eine formwechselnde und identitätswahrende Umwandlung der
jetzigen Beklagten in eine Kommanditgesellschaft stattfände. Denn in dem
angefochtenen Beschluss sei "die Komplementärin" und damit die jeweilige
Komplementärin bevollmächtigt worden, so dass im Falle einer Umwandlung die
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Vollmacht wieder aufleben und die Kommanditgesellschaft als bevollmächtigt
angesehen werden könnte.
Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 18.03.2009 den am
27. Juni 2001 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten
Beschluss (Vollmachtserteilung für Handelsregisteranmeldungen an die
Komplementärin) für nichtig zu erklären,
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hilfsweise, die Nichtigkeit des vorbezeichneten Beschlusses festzustellen,
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hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des vorbezeichneten
Beschlusses nicht bevollmächtigt ist, im Namen der Kläger den Eintritt und das
Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von
Kommanditeinlagen zum Handelsregister anzumelden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn dieser fehlt
das Rechtsschutzinteresse.
34
1.
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Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist erforderlich. Dieses gehört nämlich zu
den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, ist für jede Klage erforderlich und in jeder
Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor
§ 253 Rdn. 9, 18). Angesichts dessen ist das Rechtsschutzbedürfnis auch für Klagen
von Gesellschaftern gegen aus ihrer Sicht nichtige oder anfechtbare Beschlüsse
notwendig. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 27. April 2009 II ZR 167/07 = DB 2009, 1227 vorbringen, dieser habe
Entgegenstehendes für Klagen gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse
entschieden, trifft dies nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus dieser Entscheidung des
Bundesgerichtshofs gerade die Notwendigkeit des Vorliegens eines
Rechtsschutzbedürfnisses für Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse. Denn der
Bundesgerichtshof führt aus, dass im dortigen Streitfall im Gegensatz zur Auffassung der
Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse nicht fehle, und begründet dies nicht mit einer
generellen Entbehrlichkeit des Rechtsschutzinteresses, sondern damit, dass für die
Anfechtungsklage eines GmbH-Gesellschafters gegen einen allgemeine Richtlinien
aufstellenden Vorratsbeschluss kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne einer
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besonderen Rechtfertigung durch persönliche Betroffenheit erforderlich sei und dem
dortigen Kläger kein einfacheres und vorrangiges Verfahren zur Verfügung stehe. Wäre
der Bundesgerichtshof der Meinung gewesen, dass ausnahmsweise für Klagen gegen
Gesellschafterbeschlüsse gar kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen müsse, hätte er
eben dies entschieden. Derartiges hat er jedoch nicht ausgeführt, sondern sich vielmehr
mit der Frage beschäftigt, welche konkreten Anforderungen im dortigen Fall an das
Bestehen des Rechtsschutzinteresses zu stellen sind und ob dem dortigen Kläger ein
günstigerer Weg zur Verfügung steht, sein Klageziel zu erreichen.
2.
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Vorliegend ist das ursprünglich bestehende Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen,
dass nach der Verschmelzung die streitige Vollmacht gegenstandslos geworden ist.
Diese kann auch nicht wieder aufleben. Weiterhin ist für eine Haftung der Kläger wegen
etwaig vorgenommener falscher Handelsregisteranmeldungen keine Grundlage
erkennbar.
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Im Einzelnen:
39
a)
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2001 bevollmächtigten die damaligen
Kommanditisten mehrheitlich die damalige Komplementärin der damaligen
Kommanditgesellschaft, den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie
die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen im Namen aller
Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Die Bevollmächtigung erfolgte also
nicht gegenüber einer bestimmten bezeichneten Person oder Gesellschaft, sondern
gegenüber "der Komplementärin".
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Die mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Vollmacht, der die Kläger als damalige
Kommanditisten widersprochen hatten, ist jedoch gegenstandslos geworden und auch
nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls solange die jetzige Beklagte eine
Aktiengesellschaft ist nicht verwendbar. Aufgrund der Verschmelzung existiert nämlich
keine Kommanditgesellschaft mehr und die Kläger sind nicht mehr Kommanditisten.
Weiterhin existiert keine Komplementärin mehr, die bevollmächtigt sein könnte.
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Denn die Kommanditgesellschaft, die ehemalige Beklagte zu 1), die im Jahr 2003 von
der H AG & Co. KG zur U AG & Co. KG umfirmierte, wurde am 21.02.2006 auf die
jetzige Beklagte verschmolzen. Ferner wurde die Komplementärin, die ehemalige
Beklagte zu 2), die im Jahr 2003 von der H AG zur H AG umfirmierte, am 10.05.2005 auf
die jetzige Beklagte verschmolzen. Zu diesem Zeitpunkt war diese allerdings schon
nicht mehr Komplementärin, weil die D GmbH, die zum 01.01.2005 im Wege des
Formwechsels in die jetzige Beklagte umgewandelt wurde, bereits zum 01.10.2004 die
Komplementärstellung übernommen hatte.
43
b)
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Weiterhin ist die Gefahr einer zukünftigen Verwendung der Vollmacht wegen
"Wiederauflebens" derselben im Falle einer erneuten Umwandlung der jetzigen
Beklagten von einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht gegeben.
Zwar wird in Schrifttum und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass
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die einer juristischen Person erteilte Vollmacht im Falle einer Umwandlung oder
Verschmelzung fortbesteht (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 168
Rdn. 3).
Unterstellt, die der ehemaligen Beklagten zu 2) erteilte Vollmacht bestünde bei der
jetzigen Beklagten fort und ruhte derzeit lediglich, setzt ein "Wiederaufleben" jedoch
voraus, dass die jetzige Beklagte als fortbestehend Bevollmächtigte im Falle einer
Umwandlung durch Formwechsel nach §§ 190 ff UmwG in eine Kommanditgesellschaft
Komplementärin würde, und zwar Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, in der
die Kläger Kommanditisten wären.
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Dies ist indes nicht der Fall. Denn die jetzige Beklagte würde nach einer solchen
Umwandlung eine Kommanditgesellschaft sein und keine Komplementärin. Als
Kommanditgesellschaft könnte sie die Vollmacht, angenommen, diese wirkte fort,
jedoch nicht verwenden, weil die Bevollmächtigung ausdrücklich "der Komplementärin"
erteilt wurde. Selbst wenn die jetzige Beklagte die neue Komplementärin einer neuen
Kommanditgesellschaft würde, könnte sie von der streitigen Vollmacht keinen Gebrauch
machen, weil die Vollmachtgeber, die ursprünglichen Kommanditisten, in diesem Fall
keine Kommanditisten der neuen Kommanditgesellschaft, sondern Gesellschafter der
neuen Komplementärin wären.
47
c)
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Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger wegen etwaig
vorgenommener falscher Handelsregisteranmeldungen haften könnten.
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Denn unstreitig sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass nach der Erteilung der
Vollmacht durch den mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschluss vom 27. Juni 2001
falsche Handelsregisteranmeldungen erfolgt sind, nicht vorhanden. Vielmehr gehen die
Kläger selbst davon aus, dass eine Erhebung von Ansprüchen ihnen gegenüber
unwahrscheinlich ist und die durchgeführten Handelsregisteranmeldungen fehlerfrei
sind. Zudem sind inzwischen seit der Fassung des angefochtenen Beschlusses vom
27. Juni 2001 mehr als 8 ½ Jahre vergangen, ohne dass eine fehlerhafte Eintragung
gerügt oder ausfindig gemacht worden ist. Im Übrigen haben die Kläger ohnehin nicht
dargelegt, inwieweit eine etwaig fehlerhafte Handelsregisteranmeldung bei Gläubigern
der Gesellschafter einen Schaden verursacht haben könnte, für den sie, die Kläger, in
Anspruch genommen werden könnten.
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Soweit die Kläger meinen, dass allein die theoretische Möglichkeit unrichtiger
Handelsregisteranmeldungen ein Rechtsschutzinteresse begründe, trifft diese
Auffassung nicht zu. Denn die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte darf nicht dazu
dienen, abstrakte Rechtsfragen und theoretische Konstellationen beurteilen zu lassen.
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Es war für die Kläger auch nicht unzumutbar, sich durch eine Einsichtnahme in das
beim zuständigen Amtsgericht Iserlohn geführte Handelsregister über die nach der
Vollmachtserteilung vorgenommenen Anmeldungen bei denen es sich nach dem
Vortrag der Beklagten ohnehin lediglich um nicht mehr als fünf handelt zu informieren,
um konkrete Anhaltspunkte für etwaige Unrichtigkeiten zu erlangen und diese darlegen
zu können. Dies war den Klägern nämlich ohne Weiteres möglich, denn gemäß § 9
Abs. 1 S. 1 HGB ist die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie die zum
Handelsregister eingereichten Dokumente jedem zu Informationszwecken gestattet.
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Soweit die Kläger vorbringen, eine Einsichtnahme in das beim Amtsgericht Iserlohn
geführte Handelsregister sei unzureichend, da evtl. Zweigstellen bestehen könnten, ist
dieser Einwand nicht erheblich, weil auch Zweigniederlassungen im Handelsregister
bei dem Gericht der Hauptniederlassung verzeichnet und damit ohne Schwierigkeiten
erkennbar sind.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die zusätzliche
Argumentation des Landgerichts nicht an, dass eine Haftung der Kläger aufgrund
etwaiger unrichtiger Eintragungen auch nach § 15 Abs. 3 HGB ausscheide, weil die
Kläger diese Eintragungen nicht zurechenbar veranlasst hätten.
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III.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist eine Zulassung
der Revision nicht zur Klärung des Erfordernisses des Rechtsschutzbedürfnisses
veranlasst, weil dieses eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung jeder Klage darstellt
und der Bundesgerichtshof davon auch in der von den Klägern zitierten Entscheidung
vom 27. April 2009, Az. II ZR 167/07, nicht abgewichen ist. Ferner rechtfertigen die
Frage der Geltung des Veranlassungsprinzips nach § 15 Abs. 3 HGB und die Frage der
Wirksamkeit der durch den angefochtenen Gesellschafterbeschluss erteilten
Bevollmächtigung keine Revisionszulassung, weil erstere für die vorliegende
Entscheidung nicht von Bedeutung war und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nur
im Rahmen der Begründetheit der Klage eine Rolle gespielt hätte, die jedoch
angesichts der Unzulässigkeit der Klage nicht zu prüfen war.
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