Urteil des OLG Hamm vom 27.10.1999

OLG Hamm: lastzug, geschwindigkeit, kollision, schmerzensgeld, zukunft, verkehrsunfall, konkursverfahren, fahrspur, verdienstausfall, sachschaden

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 14/99
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 14/99
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 1 O 48/97
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der
Rechtsmittel im übrigen - das am 17. November 1998 verkündete Teil-,
Teilanerkenntnis- und Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens
(Sachschaden und Verdienstausfall) ist gegenüber den Beklagten zu 1)
und 3) dem Grunde nach zu 75 % gerechtfertigt, abzüglich gezahlter
5.000,00 DM.
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist gegenüber den
Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach gerechtfertigt unter
Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers zu 25 % abzüglich
gezahlter 15.000,00 DM.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger 75 % seines zukünftigen materiellen
Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 11. Dezember 1995 zu ersetzen
sowie den immateriellen Zukunftsschaden des Klägers aus dem
genannten Unfall unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des
Klägers von 25 %, materielle Ansprüche nur soweit als diese nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) wird
abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung auch bezüglich des Berufungsverfahrens bleibt
dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der
Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.
Dezember 1995 gegen 4.48 Uhr auf der Bundesautobahn A #1 in M ereignete. Der
Kläger war mit einem Lastzug mit Anhänger unterwegs in Richtung G. In Höhe der
Raststätte T fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen der hier in beiden Richtungen jeweils
dreispurigen Autobahn. Seine Geschwindigkeit betrug 86 km/h. Der Beklagte zu 1) war
Fahrer eines mit 22 t Eisenerz beladenen, bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten
Sattelzuges, dessen Halter die Beklagte zu 2) war. Er kam von der Raststätte und wollte
auf die Autobahn auffahren. Diese beschreibt hier eine langgezogene Rechtskurve und
steigt leicht (mit etwa 2,5 bis 3 %) an. Als der Beklagte zu 1) den Sattelzug auf 38 km/h
beschleunigt hatte, scherte er vor dem Lastzug des Klägers von dem
Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur ein. Der Lastzug fuhr mit einer
Kollisionsgeschwindigkeit von 83 km/h frontal auf den Sattelzug auf. Dieser wurde nach
links gegen die Mittelschutzplanke gedrückt und kam anschließend quer zur
Fahrtrichtung auf dem Mittelstreifen und dem zweiten Überholstreifen zum Stillstand.
Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u.a. einen Trümmerbruch des
Oberschenkelknochens, eine Kniegelenksluxation und eine Kreuzbänderruptur. Als
Spätfolge ereignete sich am 2. Juli 1988 ein Oberschenkelbruch.
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Der Kläger hat behauptet, er habe den langsam fahrenden Sattelzug rechts vor sich auf
dem Beschleunigungsstreifen gesehen. Anzeichen für ein Einscheren habe es nicht
gegeben. Insbesondere sei der linke Blinker nicht betätigt worden. Als sich das Ende
des Sattelzuges nicht mehr weit vor dem Lastzug befunden habe, sei der Sattelzug noch
vor dem Ende des Beschleunigungsstreifens plötzlich eingeschert. Der Beklagte zu 1)
habe es noch geschafft, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen einzufädeln. Er
selbst habe wegen eines möglichen Ausweichmanövers nur noch kurz in den
Rückspiegel schauen und den Fuß vom Gaspedal nehmen können. Dann sei es zur
Kollision gekommen.
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Der Kläger beziffert seinen Sachschaden mit 2.520 DM. Daneben verlangt er eine
Kostenpauschale von 40 DM sowie Verdienstausfall für die Zeit von Ende Januar 1996
bis Ende Juli 1997 in Höhe von 43.053,84 DM sowie ein angemessenes
Schmerzensgeld, wobei er einen Betrag von insgesamt 60.000 DM für angemessen
hält. Die Beklagte zu 3) zahlte vorprozessual 20.000 DM, die der Kläger -
unwidersprochen - zu 5.000 DM auf materielle Schäden und in Höhe verbleibender
15.000 DM auf immaterielle Schäden verrechnet hat. Über das Vermögen der Beklagten
zu 2) ist vor Zustellung der Klage das Konkursverfahren eröffnet worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
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an ihn 40.613,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.
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September 1997 zu zahlen,
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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich
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gezahlter 15.000 DM zu zahlen,
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3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
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verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und
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immateriellen Schäden, die ihm aus dem Unfall vom
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11. Dezember 1995 in Zukunft entstehen, zu ersetzen,
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soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ
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ger oder andere Dritte übergehen.
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Die Beklagten haben den Feststellungsantrag in Höhe einer Haftungsquote von 30 %
anerkannt und beantragt,
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die Klage im übrigen abzuweisen.
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Sie haben behauptet, der von dem Beklagten zu 1) gefahrene Sattelzug habe von der
für den Kläger erkennbaren Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen bis zum
vollständigen Strecken des Zuges auf der rechten Fahrspur eine Strecke von 70 m
benötigt. Als das Einfahren für den Kläger erkennbar gewesen sei, sei dieser mit seinem
Lastzug noch 90 m vom Heck des Sattelzuges entfernt gewesen. Er hätte die Kollision
durch ein leichtes Abbremsen verhindern können. Reagiert habe er erst, als sich sein
Lastzug dem Sattelzug bis auf 30 m genähert habe. Die Beklagten haben eine
Haftungsquote von 30 % für gerechtfertigt erachtet, die Schadenshöhe bestritten und
gemeint, angemessen sei - bei voller Haftung - ein Schmerzensgeld von nicht mehr als
30.000 DM.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, im Termin
mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und ein Teil-,
Teilanerkenntnis- und Grundurteil erlassen. Es hat die Klageansprüche zu 1) und 2)
dem Grunde nach zu 2/3 (abzüglich der geleisteten Zahlungen) für gerechtfertigt erklärt,
dem Feststellungsbegehren zu 2/3 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine
Ansprüche in vollem Umfang weiter, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch mit
Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs und des Feststellungsantrags bezüglich
zukünftiger immaterieller Schäden. Er macht geltend, der Sattelzug sei abrupt und mit
einer höheren als der von dem Sachverständigen angenommenen Querbeschleunigung
von 2 m/sec² eingeschert. Er, der Kläger, habe sich mehreren stationären
Behandlungen und operativen Eingreifen unterziehen müssen und sei infolge der
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Unfallverletzungen nach wie vor arbeitsunfähig.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und zu
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erkennen, daß
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1. die vom Kläger gegen die Beklagten als
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Gesamtschuldner geltend gemachten
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Schadensersatzansprüche betreffend seinen
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Sachschaden und Verdienstausfall dem Grunde nach in
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vollem Umfang gerechtfertigt sind, abzüglich
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gezahlter 5.000 DM,
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2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner
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verurteilt werden, an den Kläger ein angemessenes
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Schmerzensgeld, das der Höhe nach noch zu bestimmen
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ist, unter Zugrundelegung der vollen Haftung der
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Beklagten zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter
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15.000 DM und
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3. festgestellt wird, daß die Beklagten als
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Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger
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seinen zukünftigen materiellen und die Beklagten zu
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1) und 3) auch den immateriellen Schaden, der ihm
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aufgrund des Unfalls vom 11. Dezember 1995
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entstehen wird, in vollem Umfang zu ersetzen,
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soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
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oder andere Dritte übergehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage
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zu Ziff. 1 und 2 abzuweisen und den Tenor des angefochte
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nen Urteils zu Ziff. 3 wie folgt neu zu fassen:
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten als
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Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 30 %
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seiner materiellen Schäden, die ihm aufgrund des
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Unfalls vom 11. Dezember 1995 in Zukunft entstehen
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werden, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf
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Sozialversicherungsträger und andere Dritte übergehen,
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abzüglich gezahlter 5.000 DM.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3)
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als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger
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seine materiellen Schäden, die ihm aufgrund des
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Unfalls vom 11. Dezember 1995 in Zukunft entstehen
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werden, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens
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von 70 % zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche
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nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
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übergehen, abzüglich gezahlter 15.000 DM.
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Im übrigen wird die weitergehende Feststellungsklage
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abgewiesen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe nicht durch Grundurteil
entscheiden dürfen, sondern hätte die Klage mangels substantiierter Darlegungen zur
Anspruchshöhe abweisen müssen. Zudem sei eine Haftungsquote von mehr als 30 %
nicht sachgerecht. Sie behaupten, der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, ohne
eine Vollbremsung vorzunehmen. Der Gutachter habe eine zu hohe
Querbeschleunigung zugrunde gelegt. Auszugehen sei von einem normalen
Fahrspurwechsel mit einer Querbeschleunigung im Bereich von 1,0 bis 1,2 m/sec².
Daraus ergebe sich, daß der Fahrspurwechsel nicht 45 m, sondern etwa 70 m in
Anspruch genommen habe. Selbst wenn der Spurwechsel 75 m vor dem Ende der
Beschleunigungsspur begonnen worden wäre, hätte der Kläger den beabsichtigten
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Spurwechsel 112 m vor der Kollision wahrnehmen können. Bei einer Reaktion zu
diesem Zeitpunkt hätte er eine Strecke von ca. 109 m benötigt, um seine
Geschwindigkeit auf diejenige des Sattelzuges zu reduzieren, ohne eine Vollbremsung
durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 76 Js 162/86 StA Hagen lagen
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines
mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T sowie durch mündliche
Erläuterung des in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachtens durch den
Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die beiderseitigen Berufungen sind zulässig. Sie haben jeweils zum Teil Erfolg.
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I.
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Die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage ist zulässig und teilweise
begründet.
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1.
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Soweit das angefochtene Urteil die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, leidet es nicht an
einem Verfahrensfehler. Der Erlaß des Grundurteils war zulässig. Das Landgericht hat
eine Quote von 2/3 für gerechtfertigt gehalten. Von diesem Standpunkt aus war die
Klage zur Höhe nicht entscheidungsreif. Bei einer Quote von 2/3 konnte das Landgericht
davon ausgehen, daß die geleisteten Zahlungen nicht genügen, um die entstandenen
materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen. Es ist auch nicht zu
beanstanden, daß das Landgericht gemeint hat, dem Kläger Gelegenheit geben zu
müssen, seinen materiellen Schaden näher darzulegen.
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2.
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Die Beklagten zu 1) und 3) haben dem Kläger 75 % seiner gesamten materiellen und
immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11. Dezember 1995 zu ersetzen
(§§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 847, 254, 421 BGB, 3 PflVersG).
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a)
81
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall verursacht. Er hat schuldhaft gegen § 18 Abs. 3 StVO
verstoßen, denn er hat beim Einfahren auf die Autobahn die Vorfahrt des die
durchgehende Fahrbahn befahrenden Klägers mißachtet.
82
aa)
83
Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, daß er den
durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Ereignet sich im zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Kraftfahrzeugs in die
Bundesautobahn (BAB) ein Verkehrsunfall, so spricht schon der Beweis des ersten
Anscheins für ein Verschulden des auf die BAB Auffahrenden (OLG Koblenz, VersR
1994, 361). Der örtliche Zusammenhang ergibt sich im Streitfall daraus, daß sich die
Kollision auf dem rechten Fahrstreifen etwa 30 m vor dem Ende der
Beschleunigungsspur ereignet hat. Diesen Kollisionsort konnte der Sachverständige
Dipl.-Ing. S aufgrund der von der Polizei festgehaltenen Lage des Splitterfeldes
bestimmen. Daß sich der Unfall zeitlich unmittelbar nach dem Einfahren des Beklagten
zu 1) ereignet hat, ist unstreitig und wird durch die Berechnungen beider
Sachverständigen bestätigt. Als der Spurwechsel für den Kläger erkennbar wurde, hatte
sich sein Lastzug dem Sattelzug nach den Berechnungen des Sachverständigen S
schon auf 70 bis 75 m genähert. Er befand sich bereits in Höhe der
Beschleunigungsspur. Aus dem von dem Sachverständigen S erstellten Zeit-Weg-
Diagramm läßt sich ablesen, daß der Lastzug des Klägers selbst dann schon in Höhe
der Beschleunigungsspur gewesen wäre, wenn seine Entfernung, wie die Beklagten
behaupten, 112 m betragen hätte. Jedenfalls war der Lastzug schon so nahe, daß eine
Kollision mit dem einfahrenden Sattelzug wegen der Geschwindigkeitsdifferenz von 48
km/h - wenn überhaupt - nur durch eine sofortige Reaktion des Klägers (Abbremsen
oder Ausweichen) hätte verhindert werden können. Muß der durchgehende Verkehr vor
dem Einfahrenden aber abbremsen (oder ausweichen), so hat dieser seine Wartepflicht
verletzt (OLG Hamburg, VersR 1980, 92).
84
bb)
85
Der Beklagte zu 1) hat fahrlässig gehandelt. Er hat beim Einfahren auf die Autobahn die
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Er hat, bevor er den Entschluß zum Einfahren
faßte, den durchgehenden Verkehr nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet.
Wenn er das getan hätte, hätte er den Lastzug des Klägers (rechtzeitig) wahrnehmen
und sich einen Eindruck von dessen (hoher) Geschwindigkeit verschaffen können. Wie
die Sachverständigen Dipl.-Ing. S und Dipl.-Ing. T übereinstimmend dargelegt haben,
befand sich der Lastzug in dem Moment, als der Beklagte zu 1) den Spurwechsel
begann, innerhalb seines Sichtbereichs. Nichts anderes gilt, wenn der Lastzug, wie die
Beklagten behaupten, zu diesem Zeitpunkt noch 112 m entfernt war. Das ergibt sich aus
den bei den Akten befindlichen Zeichnungen der beiden Sachverständigen.
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Da es dem Beklagten zu 1) wegen der geringen Geschwindigkeit seines Sattelzuges
nicht möglich war, vor dem Lastzug des Klägers auf die Autobahn einzufahren, ohne
den Kläger zu behindern oder zu gefährden, hätte er den Spurwechsel zurückstellen
müssen. Es entlastet ihn nicht, daß die außerordentlich schwache Motorisierung seines
Sattelzuges nach den Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T eine größere
Beschleunigung ausschloß und der Beschleunigungsstreifen im Bereich der Unfallstelle
endete. Darauf hätte der Beklagte zu 1) sich rechtzeitig einstellen können und müssen.
Das niedrige Beschleunigungsvermögen rechtfertigt keinen "gewaltsamen"
Spurwechsel ohne Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr, selbst wenn dieser in
der konkreten Verkehrssituation ausweichen oder abbremsen könnte. Der Einfahrende
darf ein Ausweichen oder Abbremsen des bevorrechtigten Verkehrs nicht erzwingen.
Richtig ist, daß das niedrige Beschleunigungsvermögen ein Einfädeln in den fließenden
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Verkehr außerordentlich erschweren kann. Diesem Umstand muß der Fahrer durch
geeignete Maßnahmen Rechnung tragen. Er muß den bevorrechtigten Verkehr
gegebenenfalls rechtzeitig auf sich und den beabsichtigten Spurwechsel aufmerksam
machen. Das kann er zum einen durch eine entsprechende Fahrweise versuchen,
indem er z.B. mit der linken Seite seines Fahrzeugs vorsichtig bis an den Rand der
linken Fahrbahnmarkierung heranfährt. Zum anderen kann er den bevorrechtigten
Verkehr z.B. durch frühzeitiges Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers oder des
Warnblinklichts warnen. In jedem Fall muß er sich vor dem Einfahren vergewissern, ob
der durchgehende Verkehr die Absicht des Spurwechsels wahrgenommen hat und
durch seine Fahrweise oder in anderer Weise zu erkennen gibt, daß er auf sein Vorrecht
verzichtet (vgl. § 11 Abs. 3 2. HS. StVO). Ist das nicht der Fall, darf er nicht auf die
Autobahn einfahren. Gegebenenfalls muß er den Beschleunigungsvorgang abbrechen.
Notfalls muß er sein Fahrzeug anhalten. Durch entsprechende Fahrweise hat er dafür
zu sorgen, daß dies noch auf dem Beschleunigungsstreifen möglich ist. Für einen
neuen Einfahrversuch muß er sich, wenn er die Straße selbst nicht weit genug einsehen
kann, gegebenenfalls Hilfe (z.B. von der Polizei) erbitten.
b)
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Die Ansprüche des Klägers sind nicht gem. § 254 BGB gemindert. Es läßt sich nicht
feststellen, daß ihn ein Mitverschulden trifft. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß
der Kläger den Unfall hätte vermeiden können. Die Auswertung der Diagrammscheibe
seines Fahrtenschreibers hat ergeben, daß die Geschwindigkeit des Lastzuges
unmittelbar vor der Kollision von 86 km/h auf 83 km/h reduziert worden ist. Dieser rasche
Geschwindigkeitsabbau ist, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. T ausgeführt hat, mit der
Einleitung einer Vollbremsung zu erklären. Damit steht fest, daß der Kläger reagiert hat.
Daß seine Reaktion zu spät erfolgte oder falsch war, läßt sich nicht feststellen.
Unbewiesen ist, daß er den Spurwechselbeginn mehr als eine Sekunde eher hätte
wahrnehmen können. Ob der linke Fahrtrichtungsanzeiger des Sattelzuges
eingeschaltet war, läßt sich nicht aufklären. Wo der Beklagte zu 1) den Spurwechsel
eingeleitet hat und welche Zeitspanne dieser Fahrvorgang in Anspruch genommen hat,
läßt sich nicht feststellen. Aus technischer Sicht ist es ohne weiteres möglich, daß der
Spurwechsel sechs bis acht Sekunden oder mehr gedauert hat. Anhaltspunkte dafür,
daß dies so war, gibt es aber nicht. Der Kläger will den langsam fahrenden Sattelzug
100 bis 150 m vor sich auf dem Beschleunigungsstreifen - nach seiner Schätzung im
ersten Drittel - und dann erst wieder plötzlich 20 m vor sich auf der rechten Fahrspur
gesehen haben. Diese Darstellung ist nicht zu widerlegen. Sie kann zutreffen, wenn der
Spurwechsel des Sattelzuges zügig erfolgt ist. Nach Angaben des Sachverständigen
Dipl.-Ing. T haben Versuche ergeben, daß mit einem vollbeladenen Sattelzug ein
Spurwechsel innerhalb von nur 3,5 Sekunden ausgeführt werden kann. Für einen solch
zügigen Spurwechsel könnte hier sprechen, daß die Beschleunigungsspur im Bereich
der späteren Unfallstelle abrupt endet. Nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte zu 1)
das erkannt und in seiner Not darauf unvermittelt nach links eingeschert ist. Der
Spurwechsel war für den Kläger 1 Sekunde nach dem Beginn erkennbar. Das bedeutet,
daß der Kläger bei einer Spurwechseldauer von 3,5 Sekunden unter Berücksichtigung
einer Reaktionsdauer (einschließlich Bremsanschwellzeit) von 1,5 Sekunden 1
Sekunde früher hätte reagieren können. Das ist, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. T
dargelegt hat, ein Zeitraum, der vergeht, wenn der Fahrer in den Rückspiegel schaut.
Als der Kläger reagierte, hatte sich sein Lastzug dem Sattelzug möglicherweise schon
bis auf 20 m genähert. Zu diesem Zeitpunkt war die Situation - so der Sachverständige -
schon hoffnungslos. Im Hinblick darauf kann dem Kläger weder eine verspätete, noch
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eine falsche Reaktion angelastet werden. Daß er nicht schon in dem Moment reagiert
hat, als er den langsam fahrenden Sattelzug auf der Beschleunigungsspur wahrnahm,
war nicht fahrlässig. Mit einer Vorfahrtsverletzung brauchte er nicht zu rechnen.
c)
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Die gem. § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsanteile führt zu einer Mithaftung des Klägers zu 25 %.
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Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß ihn kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 Satz 2
StVG). Da sich nicht aufklären läßt, wo der Beklagte zu 1) den Spurwechsel eingeleitet
hat, und auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fahrvorgang länger als
drei bis vier Sekunden gedauert hat, ist es möglich, daß der Kläger den Beginn des
Spurwechsels zu einem früheren Zeitpunkt hätte wahrnehmen können. Wäre das der
Fall, hätte er zu spät reagiert. In diesem Fall wäre der Unfall für ihn auch nicht durch ein
unabwendbares Ereignis verursacht worden (§ 7 Abs. 2 StVG).
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Der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1) überwiegt nicht so stark, daß der Anteil
des Klägers demgegenüber völlig zurücktritt. Zwar ist dem Beklagten zu 1) eine
Vorfahrtsverletzung anzulasten, doch ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, daß
der Kläger mit leicht überhöhter Geschwindigkeit (86 km/h statt erlaubter 80 km/h)
gefahren ist und den auf der Beschleunigungsspur langsam fahrenden Sattelzug nicht
im Auge behalten hat. Wenn er dem Sattelzug das Einfahren auch nicht erleichtern
mußte, so war von ihm doch ohne Rechtspflicht zu erwarten (§ 11 StVO), daß er dies -
soweit möglich - durch rechtzeitiges deutliches Linksausbiegen (oder leichtes
Abbremsen) förderte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 18
StVO, Rdn. 17 m.w.N.). Ein solches Entgegenkommen entspricht - insbesondere unter
Lkw-Fahrern - einer weit verbreiteten Übung. Der Umstand, daß der Kläger sich nicht so
verhalten hat, wie es in der Praxis des Straßenvekehrs üblich ist, kann bei der
Bewertung der Betriebsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben.
93
II.
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Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist unzulässig, da über ihr Vermögen
schon vor Zustellung der Klage das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Damit fehlte
der Beklagten zu 2) von Anfang an die erforderliche Prozeßführungsbefugnis (§ 6 KO).
Diese ist Prozeßvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt sie,
ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Das gilt auch, wenn sich ihr Fehlen erst in der
Berufungsinstanz ergibt, und zwar auch dann, wenn das erstinstanzliche, zusprechende
Urteil nur teilweise angefochten ist. Dem steht § 536 ZPO nicht entgegen. Das
grundsätzlich geltende Verschlechterungsverbot muß zurücktreten, wenn ein
unheilbarer Verfahrensmangel vorliegt und die verletzte Verfahrensnorm größeres
Gewicht als dieses Gebot hat (BGH NJW 1986, 1494 ff. m.w.N.). Das kommt
insbesondere (aber nicht nur) bei solchen Verfahrensnormen in Betracht, deren
Verletzung eine Wiederaufnahme begründen würde
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 536 Rdn. 10 m.w.N.). Im
Streitfall liegt ein unheilbarer Verfahrensmangel vor. Die Beklagte zu 2) ist nach wie vor
nicht prozeßführungsbefugt. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die
Begründung einer gewillkürten Prozeßstandschaft durch Ermächtigung des
Konkursverwalters
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scheidet aus (vgl. BGHZ 35, 180, 184). Voraussetzung dafür wäre ein
rechtsschutzwürdiges Interesse, welches nicht ersichtlich ist. Das Fehlen der
Prozeßführungsbefugnis hat im Streitfall größeres Gewicht als das Vertrauen des
Klägers in den Bestand des teilweise obsiegenden Urteils, aus dem er gegenwärtig
nicht vollstrecken kann (§ 14 Abs. 1 KO) und aller Voraussicht nach auch in Zukunft
keine Rechte herzuleiten vermag (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
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