Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2000

OLG Hamm: einziehung, rüge, form, kreis, verbreitung, mittäterschaft, presserecht, ergänzung, wiedergabe, abrede

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 401/00
Datum:
13.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 401/00
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 45 Ns 81 Js 412/98 (142/99)
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
G r ü n d e :
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I.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 4. August 1999 wegen
Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je
30,- DM verurteilt worden. Überdies sind "die aufgefundenen und sichergestellten oder
beschlagnahmten Flugblätter (Ewig lebt der Toten Tatenruhm) ... eingezogen" worden.
Seine hiergegen eingelegte Berufung ist durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1999 verworfen worden. Hiergegen richtet sich
die fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er neben der allgemeinen
Sachrüge auch die formelle Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO in zweifacher
Hinsicht erhoben hat. Zum einen rügt er, dass der dem Verfahren zugrunde liegende
Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 25. März 1999 die vorgeworfene Tat
als "Verunglimpfung von Verfassungsorganen", also als Straftat gemäß § 90 b StGB
bezeichnet, die Verurteilung jedoch ohne einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO
wegen einer Tat der "Verunglimpfung des Staates" gemäß § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
erfolgt sei. Zum anderen sei er wegen mittäterschaftlicher Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB)
verurteilt worden, ohne dass ein entsprechender Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt
worden sei. Die General-
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staatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensicht-
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lich unbegründet zu verwerfen.
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II.
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Die Revision erweist sich als insgesamt unbegründet. Zu erörtern sind allein drei
Aspekte.
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1.
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Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein
Prozesshindernis - hier ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss - entgegen steht (vgl.
insoweit OLG Hamm in VRS 98, S. 199/200), ergibt, dass dies nicht der Fall ist. Zwar hat
der Amtsrichter in seinem Eröffnungsbeschluss die Tat fehlerhaft als "Verunglimpfung
von Verfassungsorganen", also als eine Tat im Sinne des § 90 b StGB, bezeichnet, er
hat aber gleichzeitig die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 16. Februar 1999
unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. In dieser war dem Angeklagten eine Tat
gemäß § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, also eine "Verunglimpfung des Staates" vorgeworfen
worden und wegen eines Vergehens nach dieser Vorschrift ist der Angeklagte auch in
erster und zweiter Instanz verurteilt worden. Deshalb war das Verfahren von vornherein
und für die Verteidigung und den Angeklagten ersichtlich auf die der Anklageschrift
zugrunde liegenden und dort mitgeteilten Tatumstände und deren rechtliche Einordnung
begrenzt und beschränkt, so dass es sich bei der im Eröffnungsbeschluss
niedergelegten fehlerhaften Bezeichnung als "Verunglimpfung von
Verfassungsorganen" um ein sich bis in das Berufungsverfahren fortwirkendes
offensichtliches Schreibversehen handelt, welches auf die Wirksamkeit des
Eröffnungsbeschlusses als unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung keinen Einfluss
hatte. Denn selbst die Fehlerhaftigkeit eines Eröffnungsbeschlusses würde nicht zu
dessen Unwirksamkeit (vgl. BGH NStZ 1985, S. 464) führen.
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2.
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Die formelle Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB ist
zwar entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in noch ausreichender
Form i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt und damit zulässig. Rügt der
Revisionsführer, der Angeklagte sei wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Delikts
verurteilt worden, obwohl die Anklage von Alleintäterschaft ausging, so hat er
grundsätzlich den Inhalt der zugelassenen Anklage mitzuteilen (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 44. Aufl., zu § 265 StPO Rdnr. 47), um dem Revisionsgericht die
Überprüfung der behaupteten Abweichung und damit die Feststellung der
Erforderlichkeit eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO zu ermöglichen. Wenngleich
die Revisionsbegründungsschrift diesen Anforderungen nicht genügt, da sie den Inhalt
der dem Verfahren zugrunde liegenden Anklage nicht mitteilt, hat der Senat von deren
Inhalt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der
Prozessvoraus-
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setzungen Kenntnis zu nehmen und aufgrund der behaupteten Unwirksamkeit des
Eröffnungsbeschlusses auch genommen, so dass hier eine nochmalige Wiedergabe
ihres Inhaltes in der Revi-
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sionsbegründungsschrift entbehrlich erscheint.
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Die Rüge erweist sich aber als unbegründet. Zum einen ergibt sich dies schon daraus,
dass es eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO in Bezug auf § 25 Abs.
2 StGB nicht bedurfte. Denn Gegenstand der Anklage war ausweislich ihres Inhaltes
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mittäterschaftliches Handeln, da dem Angeklagten dort lediglich das Verfassen der
inkriminierten Flugblätter als presserechtlich Verantwortlicher zur Last gelegt und
sodann deren Verbreitung aus dem Kreis seiner Sympathisanten dargestellt worden ist.
Damit identisch sind das Urteil erster Instanz und das angefochtene Urteil, so dass ein
inhaltliches Abweichen von der zugelassenen Anklage, in der allerdings in der Reihe
der anzuwendenden Vorschriften § 25 Abs. 2 StGB irrtümlich nicht aufgeführt worden ist,
nicht ersichtlich ist.
Selbst wenn man aber einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf § 25 Abs. 2 StGB
hier für erforderlich hielte, wäre die entsprechende Rüge unbegründet, da vorliegend
ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der behaupteten Verletzung des
§ 265 Abs. 1 StPO beruht. Zwar ist bei einem Übergang von Allein- zur Mittäterschaft
grundsätzlich wegen der Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen
nach § 25 Abs. 2 StGB ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO erforderlich (vgl. BGH
NStZ-RR 1996, S. 108) und in der Regel beruht ein Urteil auch auf dem unterlassenen
Hinweis (vgl. BGH NStZ 1995, S. 247). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei einem unterlassenen, aber
erforderlichen rechtlichen Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO nicht auf andere Weise hätte
verteidigen können. In diesem Falle ist der Zweck des § 265 Abs. 1 StPO, der der
Sicherung einer umfassenden Verteidigung des Angeklagten und seinem Schutz vor
Überraschungsentscheidungen und damit auch letztlich seinem Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs dient (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., zu § 265
Rdnr. 2) nicht tangiert.
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So liegt der Fall aber hier. Schon die Anklage und auch das amtsgerichtliche Urteil
gingen davon aus, dass der Angeklagte nicht selbst die inkriminierten Flugblätter verteilt
hat, was er im übrigen auch immer in Abrede gestellt hat. Gegenstand der Verhandlung
und Verurteilung erster und zweiter Instanz war namentlich der Umstand, dass der
Angeklagte als presserecht-
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lich Verantwortlicher der Flugblätter firmierte und mithin maßgeblich an der Herstellung
der mit seiner Billigung dann verbreiteten Flugblätter beteiligt war. Nur hiergegen
richtete sich inhaltlich seine Verteidigung. Wie der Angeklagte bei Bewertung dieses
Umstandes als strafbares Verhalten seine Verteidigung hätte anders einrichten können
als geschehen, ist nicht ersichtlich und im Übrigen von der Revision auch nicht
dargelegt worden.
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3.
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Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge hat insgesamt Fehler zum Nachteil des
Angeklagten nicht aufgedeckt. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren
Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
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"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils
deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die im Einzelnen auch nicht
behauptet werden, nicht auf.
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Soweit sich die Urteilsgründe ausdrücklich nicht zu der im erstinstanzlichen Urteil
angeordneten Einziehung der bei dem Angeklagten aufgefundenen und
sichergestellten Flugblätter verhalten, greift dies den Bestand des
Rechtsfolgenausspruches nicht an. Der Inhalt der Flugblätter steht aufgrund des
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angefochtenen Urteils im Einzelnen fest. Die Voraussetzungen der Einziehung
liegen sämtlich vor (§§ 90 a, 92 b, 74 StGB). Es ist anerkannt, dass in einem
solchen Fall das Revisionsgericht die - unterbliebene - Einziehung nach § 354
Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann (zu vgl. BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des
tatrichterlichen Ermessens dahin, dass die beschlagnahmten Schriften wieder
freigegeben werden, ausnahmsweise ohne Rechtsfehler nicht möglich ist (vgl.
BGHSt a.a.O.). Das ist hier der Fall. Da die Strafkammer die Berufung des
Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 04.08.1999, in dem die
Einziehung der sichergestellten Flugblätter angeordnet worden ist, verworfen und
damit auch diese Entscheidung des erstinstanzlichen Richters bestätigt hat, bedarf
es einer Ergänzung der Urteilsformel nicht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum
Gegenstand seiner Entscheidung, da auch das Vorbringen in der Gegenerklärung des
Angeklagten vom 29. April 2000 Anlass zu anderer Beurteilung nicht bietet.
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Mithin war die Revision, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der
Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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