Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2006

OLG Hamm: grundstück, entwässerung, beschädigung, strasse, gewissheit, aufklärungspflicht, ausführung, sammelleitung, offenkundigkeit, vermessung

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 43/06
Datum:
14.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 43/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 137/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2006 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
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(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz der durch die
Beschädigung des Abwasserrohrs auf dem Grundstück Am T 11 in F verursachten
Schäden nicht zu.
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I.
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Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat fest,
dass der Beklagte, der dies in der Berufungsinstanz erstmalig in Abrede gestellt hat, die
Beschädigung des Abflussrohrs verursacht hat. Denn nach der insoweit eindeutigen
Aussage des Zeugen K, des für das später durchgeführte Neubauprojekt zuständigen
Architekten, sind weitere für das Neubauprojekt durchgeführte Grabungsarbeiten auf
dem Grundstück erst einige Monate nach dem Schadensfall und der Reparatur des
Abflussrohrs durchgeführt worden und scheiden daher als Schadensursache aus.
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Jedoch führt allein der Umstand, dass die Beschädigung des Abflussrohrs durch
Arbeiten des Beklagten entstanden ist, nicht zu einer Haftung des Beklagten für die mit
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dieser Beschädigung verbundenen Schäden.
II.
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Denn die vor dem erkennenden Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat an der
Beurteilung des Landgerichts, dass die Beschädigung des Abflussrohrs dem Beklagten
nicht vorzuwerfen ist und es daher an einem für sämtliche Anspruchsgrundlagen
erforderlichen Verschulden des Beklagten fehlt, nichts zu ändern vermocht.
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Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte bei Schadensverursachung die ihm
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auferlegten Sorgfalts- und
Erkundigungspflichten verletzt hätte. Wenn auch der Sachverständigen Dipl. Ing. X im
Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens eine Pflichtverletzung des Beklagten
bejaht hat, vermochte sich der Senat bei einer Gesamtwürdigung der erhobenen
Beweise und Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles dieser Einschätzung aus
rechtlichen Erwägungen nicht anzuschließen. Insbesondere vermochte der Senat nicht
zu erkennen, dass sich der Beklagte vor Beginn der Abrissarbeiten um weitergehende
Informationen betreffend die Entwässerungssituation des klägerischen sowie des
benachbarten Grundstücks hätte bemühen müssen.
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1.
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Zwar ist für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen allgemein anerkannt, dass sich der
Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen Gewissheit verschaffen muss,
bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Da öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig dazu
genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort
zu verlegen, ist mit einem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen
stets zu rechnen. Angesichts der unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine
Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden
können, sind an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten hohe Anforderungen zu
stellen. Insbesondere bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren
Arbeitsgerät ist mit äußerster Vorsicht vorzugehen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BGH
VersR 1996, 117; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983 f)).
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2.
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Allerdings gelten diese erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und
Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund bzw. öffentlichen Straßen nicht
allgemein auch für Arbeiten auf einem Privatgrundstück, sondern nur, wenn aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass auch
auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Denn anders als auf
öffentlichem Grund ist auf privaten Grundstücken nicht ohne weiteres mit
Versorgungsleitungen zu rechnen (BGH, MDR 2006, 750 f; OLG Koblenz, VersR 2000,
1553 f, OLG Düsseldorf, NJW 1998, 674 ff).
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Die genannten, für den Fall öffentlicher Versorgungsleitungen aufgestellten Grundsätze
sind auch auf den vorliegenden Fall einer privaten, einem Nachbargrundstück
dienenden Grundstücksentwässerungsanlage, von deren Vorhandensein ein
Tiefbauunternehmer nicht ohne weiteres auszugehen hat, anzuwenden. Danach ergibt
sich eine Verpflichtung des Tiefbauunternehmers, vor dem Einsatz schweren Gerätes
sicherzustellen, dass keine noch in Funktion begriffenen Abwasserrohre vorhanden
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sind, bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück nur dann, wenn aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte für ein Vorhandensein derartiger Rohre an
der fraglichen Stelle bestehen. Der Sorgfaltsmaßstab hat sich dabei auch an der
Schwere der Folgeschäden, die bei der Beschädigung des Rohrs drohen, auszurichten
(vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, aaO.).
Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließen sich derartige besondere
Anhaltspunkte, die für den Beklagten eine Pflicht zur erweiterten Erkundigung begründet
hätten, nicht feststellen.
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a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht hat der Beklagte ausreichend Rechnung
getragen, indem er sich vor Beginn der Arbeiten den von einem Vermesser für das
Neubauprojekt gefertigten Bestandsplan von dem Zeugen K übergeben ließ. In diesem
Plan waren weder der Kanal noch weitere Kanalschächte, die auf das Vorhandensein
eines dem Nachbargrundstück dienenden Kanals und eines Sammelanschlusses
hingewiesen hätten, eingezeichnet. Zwar ist dieser Plan in erster Linie auf das
Neubauprojekt ausgerichtet; jedoch bestanden für den Beklagten nach den besonderen
Umständen des Streitfalls keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund er darauf hätte
schließen müssen, dass weitere Abflussrohre als die in dem Plan eingezeichneten auf
dem Grundstück verlaufen und insbesondere auch dem Nachbargrundstück zur
Entwässerung dienten könnten.
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b) Konkrete Anhaltspunkte, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten für den Beklagten
hätten ergeben können und eine weitergehende Aufklärungspflicht begründet hätten,
sind nicht ersichtlich.
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aa) Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, bereits aus der Lage der auf dem
Grundstück des Klägers und dem Nachbargrundstück befindlichen Kanaldeckeln, die
jeweils deutlich sichtbar gewesen seien, habe sich für einen Fachunternehmer die
Möglichkeit des Vorhandenseins einer Sammelleitung aufdrängen müssen, hat sich
eine solche Offenkundigkeit aufgrund der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Insofern
vermochten die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder eine deutliche Erkennbarkeit
der Kanalschächte nicht zu belegen. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K
steht zudem fest, dass auch der von ihm mit der Vermessung des Grundstücks
beauftragte Vermesser nur zwei der Kanalschächte in den Plan eingetragen hat und
damit die anderen übersehen haben muss. Dass damit von sichtbaren Kanaldeckeln der
Rückschluss auf eine Abwasserleitung, die auch der Entwässerung des Hauses Am T
Nr. 7 diente, hätte gezogen werden können und müssen, ließ sich nicht feststellen. Eine
Verpflichtung, auf dem Nachbargrundstück gezielt nach überwachsenen Kanaldeckeln
zu suchen, vermag der Senat mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht anzuerkennen.
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bb) Ferner musste sich auch aus der Lage der Grundstücke für den Beklagten nicht der
Schluss aufdrängen, dass das Nachbargrundstück Am T Nr. 7 nicht über die öffentliche
Straße, sondern über das Grundstück des Klägers entwässert wurde.
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Zwar liegt – wie sich in der Erörterung mit dem Sachverständigen X ergeben hat - die
Strasse oberhalb des Grundstücks Am T 7. Auch hat der Zeuge K bekundet, dass
aufgrund dieses Umstandes die Grundstücke in diesem Bereich auch heute noch – wie
in der Vergangenheit – über tiefer liegende Grundstücke entwässert werden und nicht
über die oberhalb gelegene Straße. Jedoch ist aus den von dem Sachverständigen
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vorgelegten Plänen sowie den zur Akte gereichten Lichtbildern zu erkennen, dass das
Gefälle nicht so stark ist, dass es zur Annahme zwingt, das Grundstück Am T Nr. 7
könne nur nach unten und nicht über die Strasse entwässert werden. Von einer
hinreichend ausgeprägten und deutlichen Hanglage kann insoweit nicht gesprochen
werden. Zudem sind die Grundstücke nicht derart offen einsehbar, dass die leichte
Abschüssigkeit des Geländes deutlich zu erkennen gewesen wäre und sich die
Möglichkeit einer Entwässerung des Nachbarhauses über das klägerische Grundstück
geradezu hätte aufdrängen müssen. Auch nach den Ausführungen des
Sachverständigen X vermochte der Senat einen hinreichend deutlichen Anhalt dafür,
dass - entgegen der Üblichkeit - die Entwässerung des Grundstücks Am T Nr. 7 nicht
über den kürzeren Weg zur Straße hin, sondern dem Gefälle entsprechend über das
tiefer liegende Grundstück des Klägers erfolgte, nicht zu erkennen.
Dass die Strasse erst nach der Bebauung des Grundstücks Am T Nr. 7 gebaut worden
ist und mithin seinerzeit eine Entwässerung über die Straße nicht möglich war, konnte
der Beklagte nicht wissen.
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Darüber hinaus hätte, selbst wenn das Gefälle den Schluss auf eine nach unten
geführte Grundstücksentwässerung rechtfertigen würde, die Entwässerung des
Hausgrundstücks Nr. 7 nicht notwendig über eine Sammelanschlussleitung auf dem
Grundstück des Klägers verlaufen müssen.
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Lagen damit keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine noch intakte und der
Entwässerung des Nachbargrundstücks dienende Abwasserleitung auf dem Grundstück
des Klägers vor, so kann auch keine Verpflichtung des Beklagten bestanden haben,
sich durch weitere Informationen, insbesondere durch Einsicht in weitere Pläne
betreffend die Hausgrundstücke Nr. 7 und 11, letzte Gewissheit über den Verlauf der
Kanalleitungen zu verschaffen. Dies würde den Pflichtenkreis des Tiefbauunternehmers
übermäßig und in nicht mehr zumutbarer Weise ausdehnen.
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cc) Dem Beklagten kann schließlich auch kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten
während der Ausführung der Abrissarbeiten zur Last gelegt werden. Aus dem Umstand,
dass bei den Abrissarbeiten Tonscheiben zutage traten und ein Kanaldeckel offen
gelegt wurde, ergaben sich für den Beklagten keine Anhaltspunkte für eine noch in
Funktion befindliche Abwasserleitung. Unabhängig von der zwischen den Parteien
streitigen Frage, ob der Beklagte von dem Kläger auch mit dem Abriss der alten
Grundleitungen des früheren Hauses Nr. 11 beauftragt worden ist oder nicht, musste der
Beklagte allein durch das Auffinden eines solchen Rohrs bzw. Teile dieses Rohrs nicht
darauf rückschließen, dass dieses Rohr auch der Entwässerung des Nachbarhauses
diente. Allein auf diesen Rückschluss kommt es aber an.
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Da mithin eine Verletzung von Informations- und Sorgfaltspflichten durch den Beklagten
nicht festzustellen war, scheidet eine Haftung des Beklagten sowohl aus vertraglicher
als auch deliktischer Haftung für den streitgegenständlichen Schadensfall aus.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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