Urteil des OLG Hamm vom 15.07.1998

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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 812/98
Datum:
15.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 812/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 93 OWi 102/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund
zurückverwiesen.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil von dem
Vorwurf eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen §24 a StVG mit der Begründung
freigesprochen, es fehle im Hinblick auf die fehlerhafte Bezeichnung des Tattages im
Bußgeldbescheid vom 2. Februar 1998 (03.11.1997 anstatt 03.10.1997) an der
erforderlichen Tatidentität zwischen der dem Verfahren zugrundeliegenden
Zuwiderhandlung vom 3. Oktober 1997 und der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat.
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Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ... mit ihrer gemäß §79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG
(n.F.) statthaften Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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1.
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Zunächst: Die Frage, ob nach Einführung des §80 a OWiG durch das am 1. März 1998
in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156 und 340) bei Verhängung
einer nicht vermögensrechtlichen Nebenfolge (hier: Fahrverbot) der Bußgeldsenat mit
drei Richtern oder nur mit einem Richter (Einzelrichter) besetzt ist, ist umstritten (vgl.
insoweit Vorlagebeschluß des Einzelrichters des Senats vom 13. März 1998 - 2 Ss OWi
257/98 (MDR 1998, 673) gegen den Beschluß des 3. Senats für Bußgeldsachen des
BayObLG vom 2. März 1998 - 2 OWi 41/98 -; vgl. ferner auch OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 4. März 1998 = NZV 1998, 215 = JMBl NW 1998, 105 sowie Vorlagebeschluß vom
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27. März 1998 in 2 Ss (OWi) 23/98 - (OWi) 11/98).
Im Interesse einer weiterhin sachgerechten und zügigen Bearbeitung von Verfahren der
vorliegenden Art empfiehlt sich jedoch nicht deren Zurückstellung bis zur Entscheidung
des Bundesgerichtshofs über die o.g. Vorlagen. Vielmehr hat der Senat - in
Übereinstimmung mit den anderen Senaten für Bußgeldsachen des hiesigen
Oberlandesgerichts der Auffassung des BayObLG und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf folgend - in der Besetzung mit drei Richtern entschieden. Dadurch ist der
Betroffene vorliegend nicht beschwert oder dem gesetzlichen Richter entzogen, da die
Besetzung des Senats hier angesichts der Einstimmigkeit der Entscheidung (§349 Abs.
2 StPO in Verbindung mit §79 Abs. 3 OWiG) in der Sache zu keinem anderen Ergebnis
führen konnte. An der Entscheidung ist nämlich auch der ansonsten in den Fällen des
§80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, in denen - wie hier - eine Übertragung auf den mit drei
Richtern besetzten Senat nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt,
zuständige Einzelrichter beteiligt.
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2.
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Das Amtsgericht ist zu Unrecht von einem Verfahrenshindernis ausgegangen.
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Gegenstand der Urteilsfindung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist gemäß §§264 Abs.
1, 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG die im Bußgeldbescheid
bezeichnete Tat im prozessualen Sinne. Aufgabe des Bußgeldbescheides als
Prozeßvoraussetzung ist es, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher
Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (vgl. BGHSt 23, 336, 340).
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Abgesehen davon, daß statt des 3. Oktober 1997, an dem die in Frage stehende
Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde, im Bußgeldbescheid
fälschlich das Datum des 3. November 1997 genannt ist, enthält der Bescheid alle nach
§66 OWiG erforderlichen Angaben. Zwar gehört nach §66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG auch der
Tatzeitpunkt zum notwendigen Inhalt des Bußgeldbescheides, so daß dessen
Wirksamkeit durch ein falsches Datum grundsätzlich berührt werden kann. Die genaue
datenmäßige Festlegung der Tatzeit ist jedoch nur dann unabdingbare
Wirksamkeitsvoraussetzung, soweit sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung
der ihm zugrundeliegenden Tat unerläßlich ist. Fehler und Ungenauigkeiten bei der
Bezeichnung der Tat stellen dagegen die Identität der Tat und damit die sachliche
Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so
genügend konkretisiert bleibt, daß ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von
anderen Taten gewahrt ist. Bei Verkehrsverstößen kommt es zwar in aller Regel zum
Ausschluß einer Verwechselbarkeit auf die Mitteilung des Tatzeitpunktes entscheidend
an. Jedoch hängt es auch hier von den Umständen des Einzelfalles ab, ob
Abweichungen der Tatzeit die Tatidentität beseitigen oder ob sie unschädlich sind, weil
der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert ist, daß Zweifel an
seiner Identität auch bei einer Datumsverschiebung oder einem zeitlichen
Bezeichnungsversehen nicht entstehen können. Soweit aufgrund außergewöhnlicher
Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebender Folgen für die
Verfolgungsorgane wie für den Betroffenen klar erkennbar ist, um welchen Vorgang es
sich bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat handeln soll, sind deshalb etwaige
zeitliche Unrichtigkeiten unschädlich (vgl. OLG Hamm GA 1972, 60; BayObLG bei Bär
DAR 1988, 371 und 1989, 372; OLG Köln, NStZ 1982, 123; vgl. auch Göhler, OWiG, 12.
Aufl., §66 Rdnr. 42 m.w.N.). Gleiches gilt dann, wenn die zeitliche Fehlbezeichnung auf
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einem auch aus der Sicht der Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht, wobei zur
Klärung dieser Frage über den Inhalt des Bußgeldbescheides hinaus auch der
Akteninhalt herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 49, 128; so auch OLG
Karlsruhe VRS 62, 278).
Vorliegend ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides vom 2. Februar 1998 als
Verfahrensgrundlage trotz der fehlerhaften Tatzeitangabe nicht in Frage gestellt, weil
der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine
Verwechselungsgefahr nicht bestand. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um
einen häufig vorkommenden Verkehrsverstoß von geringer Bedeutung, sondern um ein
Geschehen mit unmittelbarer und einprägsamer Einwirkung auf die Person und die
Lebensumstände des Betroffenen handelt, weist bereits der objektive Inhalt des
Bußgeldbescheides, der konkrete Angaben zum Vorfallort, zur Tageszeit des
Vorfallgeschehens (05.50 Uhr), zum Fahrzeugtyp und zu dem Ergebnis der
Blutalkoholuntersuchung enthält, ausreichende Unterscheidungsmerkmale aus.
Darüber hinaus ergibt sich aus der von dem Verteidiger in dem vorliegenden
Bußgeldverfahren vorgelegten Prozeßvollmacht, daß der Betroffene ihn bereits am 16.
Oktober 1997 mit der Vertretung in einer Bußgeldsache beauftragt hat. Auch die
Ausführungen des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 28. November 1997 belegen
eindeutig, daß es für den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen ist, daß
es sich bei dem ihm in dem vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Verkehrsverstoß
um das Geschehen vom 3. Oktober 1997 handelt.
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Die falsche Bezeichnung des Tatzeitpunktes in dem Bußgeldbescheid vom 2. Februar
1998 ist somit unschädlich, ein Verfahrenshindernis ist dadurch nicht begründet worden.
Lediglich zur Klarstellung wäre insoweit ein richterlicher Hinweis gem. §265 Abs. 1
StPO i.V.m. §46 OWiG in Betracht gekommen.
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Das angefochtene Urteil war daher auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ...
hin aufzuheben.
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