Urteil des OLG Hamm vom 21.06.2007

OLG Hamm: erpressung, drohung, diebstahl, freiheit, gehalt, eigentum, gleichwertigkeit, unterschlagung, herausgabe, konkretisierung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 62/07
Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 62/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Steele, 18 Ds 76/06
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Schuldausspruch nebst den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen
des Tatgeschehens vom 20.02.2006 wegen Diebstahls, wahlweise
wegen Erpressung, zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt worden ist.
Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch
nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Essen-Steele zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16.11.2006 wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen sowie in einem weiteren Fall wegen
Diebstahls, wahlweise wegen Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Monaten verurteilt worden.
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Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine
Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
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II.
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Die Revision ist zulässig und hat in der Sache teilweise zumindest vorläufig Erfolg. Sie
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führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der wahlweisen
Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls bzw. Erpressung sowie zu einer
Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Gleichzeitig war im Umfang der Aufhebung die
Sache an das Amtsgericht Essen-Steele zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.
1.
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Soweit der Angeklagte wegen zweier am 13.01.2006 und am 13.04.2006 begangener
Diebstähle geringwertiger Sachen jeweils zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten
verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit war daher die Revision entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft vom 16.05.2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
zu verwerfen.
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2.
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Dagegen konnte die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls bzw.
wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten keinen Bestand haben.
Sie unterlag vielmehr aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung. Es konnte
infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die in Bezug auf diese Verurteilung außerdem
erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung der Vorschriften der §§ 261 und 265 StPO
hier durchgreifen.
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Der wahlweisen Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls bzw. wegen
Erpressung liegen folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde:
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"Am 20.02.2006 gegen 02.30 Uhr erschien er vor der Zimmertür des Zeugen T, in
der Gemeinschaftsunterkunft T-Str.T-Str. in
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I. Er klopfte gegen die Tür und verlangte lautstark Einlass. Der Zeuge T öffnete ihm
schließlich, woraufhin der Angeklagte fragte "Wo ist die Kohle". Er forderte den
Zeugen auf, ihm Geld zu geben. Ob sodann der Angeklagte sich selbst Geld aus
dem Portemonnaie des Zeugen nahm, welches der Zeuge dem Angeklagten
hinhielt, oder ob der Zeuge dem Angeklagten Geld aus dem Portemonnaie
herausgab, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls nahm der Angeklagte einen
Geldbetrag 80,00 Euro an sich. Das Portemonnaie verblieb bei dem Zeugen."
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Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine (wahldeutige) Verurteilung des
Angeklagten wegen Erpressung nach § 253 StGB nicht. Der Tatbestand der Erpressung
setzt voraus, dass der Täter einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Vermögensverfügung nötigt, durch die dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen in Bereicherungsabsicht ein Nachteil
zugefügt wird. Zu einer Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen T
ist es nach den Urteilsfeststellungen nicht gekommen. Aber auch die Drohung mit einem
empfindlichen Übel lässt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Drohung
ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende
Einfluss hat oder zu haben vorgibt, wobei die Drohung auch konkludent erfolgen kann.
Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der
Außenwelt. Vorausgesetzt wird eine hinreichende Konkretisierung (vgl. Tröndle/Fischer,
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StGB, 54. Aufl., § 240 Randnummern 31, 32). Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts hat der Angeklagte an der Zimmertür des Zeugen T angeklopft und
lautstark Einlass begehrt. Als der Zeuge T ihm die Tür öffnete, forderte der Angeklagte
ihn auf, ihm Geld zu geben. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich,
mit welchem empfindlichen Übel der Angeklagte dem Zeugen T - wenn auch konkludent
- gedroht haben sollte. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung außerdem festgestellt
wird, dass der Angeklagte den Zeugen T in einer Art zur Herausgabe des Geldes
aufgefordert haben soll, die keinen Widerspruch zugelassen habe, sind auch diese
Feststellungen, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer ersten Stellungnahme vom
16.02.2007 ausgeführt hatte, unzureichend und nicht geeignet, die
Tatbestandsmerkmale der Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu
begründen.
Die erfolgte wahlweise Verurteilung erweist sich aber vor allem noch aus einem
weiteren Grunde als rechtsfehlerhaft.
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Eine echte Wahlfeststellung zwischen zwei Delikten setzt voraus, dass die Tatbestände
rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Rechtsethische und psychologische
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die alternativ in Betracht kommenden Tatbestände
in ihrem kriminellen Gehalt nahe verwandt sind, sich zumindest gegen ein ihrem Wesen
nach ähnliches Rechtsgut richten, ihre Zielrichtung nicht einen anders gearteten
Täterwillen voraussetzt und die gleiche sittliche Missbilligung verdienen (vgl. Schoreit in
KK, StPO, 3. Aufl., § 261 Rdnr. 73). Die Tatbestände des Diebstahls und der Erpressung
unterscheiden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und schließen einander aus.
Der Erpresser bereichert sich nicht nur auf Kosten eines anderen, insoweit vergleichbar
mit dem Dieb, sondern er wirkt mit Gewalt oder Drohung auf die Freiheit der
Willensentschließung seines Opfers ein. Diese Verletzung eines nicht auf gleicher
Ebene wie das Eigentum liegenden Rechtsgutes, die ein besonderes Unwerturteil
enthält, steht der Annahme einer rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit
von Diebstahl und Erpressung entgegen. Nach allgemeinem Rechtsempfinden verdient
der Erpresser eine schärfere Missbilligung als der Dieb. Eine wahlweise Verurteilung
wegen Diebstahls und Erpressung ist daher unzulässig (vgl. BGH DRiZ 1972, 30;
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 1 Rdnr. 111).
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3.
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Der Wegfall der für die wahlweise Verurteilung verhängten Einzelstrafe von sechs
Monaten hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen
Urteils der Aufhebung unterliegt.
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Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Amtsgericht Essen-Steele zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass
hinsichtlich des Tatgeschehens vom 20.02.2006 noch weitere Feststellungen getroffen
werden können, die zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung oder
Diebstahl oder aber auch möglicherweise wegen einer von ihm begangenen
Unterschlagung führen können.
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