Urteil des OLG Hamm vom 26.08.2008

OLG Hamm: rücktritt vom vertrag, tierarzt, mangel, rückabwicklung, auktion, versteigerung, vollmacht, krankheit, aufklärungspflicht, verkehrswert

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 85/07
Datum:
26.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 85/07
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 624/06
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2007 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen,
soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Änderungen ergeben (§ 540
Abs. 1 ZPO).
3
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine
Vollmacht des Zeugen F für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verneint.
4
Zudem sei davon auszugehen, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge F Kenntnis
davon gehabt hätten, dass das Pferd einen Mangel aufwies. Für den Zeugen F folge
dies bereits aus seiner eigenen Aussage, da die von ihm beobachteten Symptome und
eine Einschätzung des Pferdes als "ungewöhnlich" von einem seriösen Veranstalter
mitgeteilt worden wären. Es komme nicht darauf an, ob bei den Gesprächen des Zeugen
mit dem Tierarzt ausdrücklich das Stichwort "Shivering-Syndrom" gefallen sei. Die
Kenntnis des Zeugen sei auch durch die schnelle Bereitschaft zur Rückabwicklung des
Vertrages belegt.
5
Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft nicht gesehen, dass dem Beklagten
jedenfalls ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt
6
des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegeben sei. Nach seinen eigenen
Angaben habe der Zeuge N vergessen, dem Beklagten zu sagen, dass das Shivering-
Syndrom festgestellt worden sei.
Auch der hilfsweise erklärte Rücktritt vom Vertrag sei wirksam. Ziffer 4 der
Auktionsbedingungen, wonach jede Haftung für Schadensersatz oder Gewährleistung
ausgeschlossen sei, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners
unwirksam.
7
Der Beklagte beantragt,
8
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, für den Zeugen F sei
das Pferd fremd gewesen. Der Zeuge habe auch bei den ca. 30 anderen Pferden keine
medizinischen Feststellungen treffen können; dazu sei schließlich ein Arzt beauftragt
worden.
12
Eventuelle Ansprüche seien ausschließlich gegen den Zeugen N zu richten, da die
Auktionsbedingungen ausdrücklich vorsähen, dass die Stellungnahme des Arztes
eigenverantwortlich sei und deren Inhalt keine Vertragszusage des Veranstalters oder
Verkäufers darstelle.
13
Es könne dahinstehen, ob das Pferd zum Zeitpunkt der Auktion tatsächlich unter einem
sog. Shivering-Syndrom gelitten habe. Die Haftung sei nämlich gemäß Ziffer 4 der
Auktionsbedingungen ausgeschlossen. Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten
könnten nicht unterstellt werden. Sowohl der Zeuge F als auch der Kläger selbst seien
absolut gutgläubig gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge F den im
Käuferinteresse eingeschalteten Tierarzt auf seine Beobachtungen hingewiesen habe,
die selbst der Sachverständige für sehr geringgradige Symptome halte. Da der Tierarzt
dann nicht von einer entsprechenden, angeblich von seiner Mitarbeiterin bereits
diagnostizierten, Erkrankung gesprochen habe, habe auch der Zeuge F darauf
vertrauen dürfen, dass seine Beobachtungen keinen ernsteren und vertraglich
relevanten Hintergrund hatten.
14
Der Senat hat die Zeugen F und N erneut vernommen und ein Gutachten des
Sachverständigen Dr. T eingeholt. Auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom
13.11.2007 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 29.05.2008
wird insoweit Bezug genommen.
15
II.
16
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
17
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB aus
dem am 03.10.2006 im Rahmen der privatrechtlichen Versteigerung geschlossenen
Kaufvertrag. Zwar ist der Vertrag aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
18
Entscheidung mangels entsprechender Vollmacht des Zeugen F nicht einvernehmlich
aufgehoben worden. Der Vertrag ist jedoch unwirksam, weil er durch Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24.10.2007 rechtswirksam wegen
arglistiger Täuschung angefochten worden ist (§§ 123 Abs. 1, 142 BGB).
Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T und die Zeugenaussagen ist
erwiesen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe am 03.10.2006 an einer
Erkrankung, dem sog. Shivering-Syndrom gelitten hat.
19
Der Sachverständige hat diese Erkrankung bei seiner Untersuchung am 09.05.2008
festgestellt. Die Ausprägung ist gering, die Befunde sind aber erkennbar und
unverwechselbar. Eine effektive Behandlung dieser Erkrankung gibt es nicht, die
Prognose ist ungünstig, es ist mit einem langsamen Fortschreiten zu rechnen. Bei einem
solchen Krankheitsbild kann zwar die Nutzung des Pferdes für bestimmte Aufgaben
durchaus möglich sein (Freizeitsport, unterer Turniersport). Es gibt jedoch für ein junges
Pferd, das am Anfang seiner Ausbildung steht, keinen Markt, wenn es eine solche
Erkrankung aufweist.
20
Zweifel an diesen Feststellungen des Sachverständigen, gegen die die Parteien keine
Einwendungen erhoben haben, hat der Senat nicht.
21
Es ist ferner erwiesen, dass die Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des
Pferdes am 03.10.2006 vorhanden war. Allerdings hat der Sachverständige ausgeführt,
dass er auf Grund der durchgeführten Untersuchungen nicht beurteilen könne, in
welchem Lebensabschnitt die Krankheit bei dem 2003 geborenen Pferd aufgetreten sei.
Es sei allerdings davon auszugehen, dass mit Auftreten der Erscheinungen, auch wenn
diese in sehr geringer Ausprägung auftreten, das Krankheitsbild vorhanden ist. Zur
Rückdatierung sieht der Sachverständige in dem Akteninhalt medizinische Hinweise im
Rahmen der Untersuchungen vor und nach der Auktion und führt hierzu aus, deutlicher
als in dem Schreiben der Tierärztlichen Klinik U vom 16.11.2006 über eine
Untersuchung am 05.10.2006 könne das Auftreten nicht zum Ausdruck kommen.
22
Angesichts der Zeugenaussagen zu den Symptomen, des Berichts der Tierklinik U vom
16.11.2006 (Anlage 2 zum Gutachten) sowie der schnellen Bereitschaft zur
Rückabwicklung des Vertrages durch den Zeugen F unmittelbar nach Konfrontation mit
dem Mangel hat der Senat keinen Zweifel, dass der Mangel zum Zeitpunkt der
Übergabe vorlag. Der Zeuge F hat vor der Versteigerung bemerkt, dass sich das Pferd
"extrem ungewöhnlich" (erstinstanzliche Aussage) verhielt bzw. "von der Norm abwich",
und deshalb Veranlassung gesehen, den Tierarzt anzusprechen. Bei den von ihm
geschilderten Auffälligkeiten handelt es sich um Symptome der von dem
Sachverständigen festgestellten Erkrankung. Die Mitarbeiterin des Zeugen N die das
Pferd daraufhin vor der Auktion untersucht hat, hat festgestellt, dass es ein Problem gibt
und gemeint, dass es sich um das Shivering-Syndrom handelt. Ausweislich des Berichts
der Tierklinik U vom 16.11.2006 zeigte das Pferd zwei Tage nach der Übergabe am
05.10.2006 "klare Symptome im Sinne von Streukrampf/Shivering". Nach Auffassung
der Tierklinik U kann hinsichtlich dieser Erkrankung mit großer Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass es sich um eine akute Problematik handelt. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik bereits zwei Tage zuvor am
03.10.2006 vorgelegen habe.
23
Hiernach ist jedenfalls festzustellen, dass die Symptome der Erkrankung zum Zeitpunkt
24
der Übergabe vorgelegen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T
ist deshalb davon auszugehen, dass das Krankheitsbild zum Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden war.
Mit dieser Erkrankung wies das Pferd einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB auf. Beide Parteien haben in der Sitzung des Landgerichts am 08.03.2007
bestätigt, dass das Pferd mit einer solchen Erkrankung nicht gut veräußerbar ist. Dies
entspricht den Ausführungen des Sachverständigen.
25
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass der Zeuge
F, dessen Kenntnis und Verhalten sich der Kläger im Rahmen des Vertragsschlusses
nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, den Beklagten jedenfalls durch
Verschweigen dringender Verdachtsmomente auf die Erkrankung arglistig getäuscht
hat. Bei einer solchen Erkrankung handelt es sich um Tatsachen, die für die
Willensbildung eines Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Dies ergibt sich bereits aus den Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit eines solchen
Pferdes und damit auf den Verkehrswert. Den Verkäufer trifft deshalb eine
Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit
feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für
deren Vorliegen gegeben sind.
26
Dass solche Anhaltspunkte vorlagen und dem Zeugen F bekannt waren, ist durch
dessen Aussage und die Aussage des Zeugen N erwiesen. Im Kerngeschehen ergeben
sich keine Zweifel an den Zeugenaussagen, die insoweit übereinstimmen.
27
Der Zeuge hätte den Beklagten darüber informieren müssen, dass er bemerkt hatte,
dass das Pferd "sich extrem ungewöhnlich verhielt"und "von der Norm abwich" und er
deshalb Veranlassung gesehen hatte, den Tierarzt anzusprechen. Er hätte ferner den
Beklagten in Kenntnis setzen müssen, dass der Zeuge N ihm telefonisch mitgeteilt hatte,
dass es bei dem Pferd nach den Feststellungen seiner Mitarbeiterin ein Problem gibt,
und dass eine mit dem Zeugen N für den Auktionstag verabredete weitere
Untersuchung aus Zeitgründen nicht stattgefunden hat. Es kann hierbei dahin gestellt
bleiben, ob bei dem Telefonat zwischen dem Zeugen F und dem Zeugen N das Wort
"Shivering-Syndrom" gefallen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Zeugen F –
wie er ausgesagt hat – diese Erkrankung mit dieser Bezeichnung nicht bekannt ist.
Unabhängig davon hätte nämlich der Zeuge diese Vorgänge offen legen müssen, um
dem Beklagten in dieser Situation Gelegenheit zu geben, die sich hieraus ergebenden
Risiken in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen.
28
Der Zeuge F hat arglistig gehandelt, weil bei den hier gegebenen Umständen klar auf
der Hand lag, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher
Bedeutung sind.
29
Das Verschweigen dieser Tatsachen ist für die Willenserklärung des Beklagten
ursächlich geworden. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte entweder nach
tierärztlicher Abklärung oder ohne Weiteres von dem Kaufentschluss Abstand
genommen oder jedenfalls das Pferd zu einem weitaus geringeren Preis erworben
hätte, wenn er die geschilderten offenbarungspflichtigen Umstände gekannt hätte. Dass
dem Beklagten die Erkrankung oder die konkreten Verdachtsmomente zum Zeitpunkt
des Erwerbs bekannt waren, hat der Kläger weder hinreichend dargelegt noch unter
Beweis gestellt.
30
Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre auch der hilfsweise erklärte Rücktritt vom
Vertrag nach §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam gewesen.
31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidunng über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32
Die Revison war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht
erfüllt sind.
33