Urteil des OLG Hamm vom 18.10.2007

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, zugang, verspätung, verkündung, rechtskraft, hindernis, prozesshandlung, datum, beendigung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 450/07
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 450/07
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 Ns (97/06)
Tenor:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.9.2007
gegen die Versäumung der Revisonseinlegungsfrist und die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
12.7.2007 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 die Berufung des
Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 14.6.2006 im Wesentlichen
verworfen. Mit am 12. September 2007 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen
Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.September 2007 hat der Angeklagte Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2007 eingelegt und
gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu
deren Anbringung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen, der Angeklagte habe
seine vormalige Verteidigerin unmittelbar nach der Beendigung der Berufungshauptver-
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handlung mit der Einlegung der Revision beauftragt. Aus nicht mehr nachvollzieh-
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baren Gründen sei die Revision jedoch nicht eingelegt worden. Der Angeklagte habe
erst Kenntnis von der Nichteinlegung der Revision erhalten, nachdem er die Ladung
zum Strafantritt erhalten habe und bei seinem Verteidiger vorgesprochen habe.
Daraufhin sei sofort Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt worden.
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II.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Gemäß § 45
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StPO hat der Antragsteller im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nicht nur
die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung unter
umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen, die für die Frage
bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der
Versäumung der Frist gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des §
45 Abs. 1 S.1. StPO darzulegen, sondern auch konkrete Angaben über den
genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der
Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur
Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich
noch ergänzt und verdeutlicht werden ( BGH NStZ 1991, 295, OLG Köln, NStZ-RR
2002, 142; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 45, Rn.5 m.w.N). Dabei müssen Angaben
über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses auch dann gemacht werden,
wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (Meyer-Goßner aaO),
wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Wegfallens des Hindernisses auf die
Kenntnis des Betroffenen selbst ankommt ( K-K-Maul, StPO, 5. Aufl. § 45, Rn.3;
Meyer-Goßner, aaO, Rn.3).) Zu dessen Kenntniserlangung verhält sich jedoch die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Ein Rechtsmittel ist unstreitig
innerhalb der einwöchigen Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht eingelegt worden,
sodass das Urteil seit dem 20.7.2007 rechtskräftig ist. Wann der Angeklagte
Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils durch die Ladung zum Strafantritt erhielt,
wird dagegen nicht mitgeteilt. Der Senat kann insoweit die Einhaltung der
Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO nicht überprüfen. Dass der Verteidiger sofort
nach Vorsprache des Angeklagten Revision eingelegt hat, lässt keinen
Rückschluss auf den Erhalt der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt zu. Auch
ergibt sich der Zugang der Ladung zum Strafantritt nicht aus der vorliegenden
Verfahrensakte, so dass ein diesbezüglicher Vortrag ausnahmsweise entbehrlich
wäre ( Meyer-Goßner aaO, Rn.5 a.E.).
2. Die Revision des Angeklagten war wegen Verspätung als unzulässig zu
verwerfen. Die einwöchige Frist zur Anbringung der Revision gemäß § 341 Abs.1
StPO begann mit der Verkündung des Urteils am 12.7.2007 und lief am 19.7.2007
ab. Die erst am 12. September eingehende Revision war somit verspätet. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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