Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2008

OLG Hamm: wirtschaftliche einheit, letztwillige verfügung, gegenleistung, eltern, hof, zahlungsunfähigkeit, wohnrecht, darlehen, gebäude, familie

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 2/07
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 2/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 O 149/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2006
verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im
Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € leistet.
Gründe:
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A. Die Schuldnerin war teils unmittelbare, teils mittelbare Gesellschafterin mehrerer
Gesellschaften, über die im Jahre 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ebenfalls im Jahre 2001 erging gegen sie im Anschluss an eine Betriebsprüfung ein
Einkommensteuerbescheid, wonach sie wegen verdeckter Gewinnausschüttungen
mehr als 400.000 € Einkommensteuer zu zahlen habe. Hierüber führt die Schuldnerin
eine laufende Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Vollstreckungsversuche der
Finanzverwaltung sind bislang nur z.T. erfolgreich gewesen.
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Mit notariellem Vertrag vom 20.6.2002 (Bl. 17 ff. GA) räumte die Klägerin ihrem
Ehemann und ihrer Tochter, der Beklagten, als Gesamtberechtigten ein lebenslanges
Wohnrecht an ihrem Hausgrundstück in H, Flur #, Flurstück ##2, ein. Als Gegenleistung
wurde ein so genanntes Leibgedinge vereinbart, in welchem sich die Wohnberechtigten
zur Pflege der Schuldnerin verpflichteten. Mit weiterer notarieller Urkunde vom selben
Tage (Bl. 24 ff. GA) bestellte die Schuldnerin an dem Grundstück eine
Eigentümergrundschuld über 200.000 €. Schließlich übertrug sie mit weiterem
notariellem Vertrag vom selben Tage (Bl. 31 ff. GA) der Beklagten im Wege der
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vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an dem Grundstück. Als Gegenleistung
wurde in § 9 des Vertrags ein lebenslanges Wohnrecht als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit zugunsten der Schuldnerin und der Großmutter der Beklagten bezeichnet,
ferner wurde in § 10 eine "Geldentschädigung" in Höhe von 150.000 € vereinbart,
wovon 50.000 € bereits gezahlt seien und weitere 100.000 € durch Sachleistungen in
Form von Pflege der Schuldnerin und ihres Ehemannes in gesunden und kranken
Tagen zu erbringen seien. Außerdem wurde ein entsprechendes im Grundbuch
einzutragendes Leibgedinge zugunsten der Schuldnerin und ihres Ehemannes
vereinbart.
Am 10.2.2005 wurde auf Antrag des Finanzamts vom 15.7.2004 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
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Er hält die geschilderten Rechtsgeschäfte für gemäß §§ 133, 134 InsO anfechtbar und
hat die Rückauflassung des Grundstücks an die Schuldnerin nebst Bewilligung
entsprechender Eintragung sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts
beantragt.
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Die Beklagte hat bestritten, dass die Geschäfte etwas mit der finanziellen Situation der
Schuldnerin zu tun gehabt hätten; sie habe auch keine Kenntnis von einer
angespannten finanziellen Lage gehabt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß §§ 133, 143 InsO
zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet. Die Schuldnerin habe
Grundstücksübertragung und Wohnrechtsbestellung in dem Bewusstsein
vorgenommen, die Durchsetzung von Steuerforderungen des Finanzamts mindestens
zu erschweren, wenn nicht zu vereiteln, wovon die Beklagte habe Kenntnis gehabt
habe.
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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten seiner Begründung sowie des
Parteivorbringens in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung der
Beklagten.
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Sie rügt vorab, dass das Insolvenzverfahren jeder Grundlage entbehre und mangels
bestehender Steuerverpflichtungen der Schuldnerin nicht in zulässiger Weise geführt
werde. Der Kläger sei daher nicht zur Anfechtung berechtigt. Die Steuerbescheide für
die Zeit von 1991 bis 2000, die die Grundlage des Insolvenzantrags der
Finanzverwaltung bildeten, seien nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand
finanzgerichtlicher Verfahren. Die Schuldnerin beantragt deshalb die Aussetzung des
Rechtsstreits bis zum Abschluss aller (auf Seite 7 der Berufungsbegründung = Bl. 161
GA aufgeführten) Verfahren vor dem FG Münster. Von diesen Verfahren ist das
Verfahren 9 K 118/01 FG Münster mittlerweile von den Beteiligten übereinstimmend für
erledigt erklärt worden, nachdem das Finanzamt den Erlass von Änderungsbescheiden
zugesagt hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Abschrift des
Protokolls der Verhandlung vor dem Finanzgericht Münster vom 8.5.2007 (Bl. 376 ff. GA)
verwiesen.
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Weiter rügt die Beklagte, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung den
Duldungsbescheid der Finanzverwaltung vom 28.4.2004 (Bl. 99 ff. GA) nicht
berücksichtigt habe. Sie meint, durch diesen Bescheid sei sie selbst an Verfügungen
über den Grundbesitz gehindert und die Finanzverwaltung als einzige Gläubigerin des
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Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Grundstücks abgesichert. Für die Anfechtung im
vorliegenden Verfahren fehle es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der
alleinigen Gläubigerin und die Klage sei unzulässig.
Davon abgesehen fehle es entgegen dem angefochtenen Urteil auch an den
Anfechtungsvoraussetzungen.
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Der Grundstückswert betrage allenfalls 50.000 €, weil das darauf befindliche Gebäude
baufällig sei und abgerissen werden müsse. Warum der Wert in der notariellen Urkunde
mit 150.000 € angegeben worden sei, könne sie nicht mehr nachvollziehen. Daher
überstiegen die von ihr übernommenen Gegenleistungen, insbesondere schon die
Pflegeverpflichtung gegenüber dem krebskranken Vater, den Wert des übertragenen
Gegenstandes. Ferner habe sie die im Vertrag angegebenen 50.000 € geleistet, indem
sie ein Darlehen in Höhe von 45.000 € aufgenommen und davon Schulden ihrer Mutter
begliche habe; zusätzlich habe sie auf dieses Darlehen mehr als 5.000 € Zinsen
gezahlt. Von einer unentgeltlichen Übertragung könne daher nicht ausgegangen
werden.
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Daraus, dass sie als Gegenleistung Verbindlichkeiten ihrer Eltern erfüllt habe, könne
auch nicht auf Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Sie
habe nur eine Zahlungsverpflichtung in Größenordnung des Grundstückswertes erfüllt.
Von Steuerschulden ihrer Mutter und drohender Zahlungsunfähigkeit habe sie nichts
gewusst. Die Steuerschulden seien zudem durch den Vergleich vor dem FG Münster
vom 8.5.2007 jedenfalls erheblich reduziert worden. Motivation des Grundstücksankaufs
sei vielmehr die folgende gewesen:
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Sie sei mit ihrer Familie im Jahre 2002 in das benachbarte Haus Nr. 11 ihrer Großmutter
eingezogen, während die Großmutter wegen ihrer Schwerstbehinderung zuvor in das
Haus Nr. 7 (das verkaufte Grundstück) umgezogen sei. Dieser Wohnungstausch sei
durch ein Wohnrecht für die Großmutter in Nr. 7 und eine letztwillige Verfügung
zugunsten der Beklagten abgesichert worden. Beide Grundstücke bildeten eine
bauliche und wirtschaftliche Einheit und eine Trennung wäre wegen der
Grenzüberbauung, Erschließung und Zuwegung nur mit erheblichem, den Gebäudewert
überschreitenden, Kostenaufwand möglich. Deshalb sei es für sie sinnvoll gewesen,
das Grundstück Nr. 7 von ihrer Mutter zu kaufen.
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Die Bestellung der Eigentümergrundschuld sei erfolgt, weil die Schuldnerin und ihr
Mann von den Banken keine Darlehen mehr bekommen hätten. So sei es noch möglich
gewesen, Finanzmittel zu beschaffen. Von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen sei die
ganze Familie nicht mehr ausgegangen, nachdem ab 2002 keine
Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung mehr veranlasst worden
seien. Insbesondere sie, die Beklagte, die keine Vorstellungen vom Ausmaß der
Steuerschulden ihrer Eltern gehabt habe, sei von diesen dahin beruhigt worden, dass
keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr anstünden.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Er meint, dass der ergänzende Vortrag der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht
mehr zu berücksichtigen sei, legt die Einspruchsentscheidung des Finanzamts M
betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen gegenüber der Schuldnerin für die Jahre
1998-2000 vor (Bl. 228 ff. GA), verweist darauf, dass es in dem Insolvenzverfahren neun
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Insolvenzgläubiger gebe (Tabelle Bl. 231 f. GA), und bestreitet den von der Beklagten
jetzt vorgetragenen Grundstückswert, eine zum Abriss nötigende Baufälligkeit des
Gebäudes, eine aktuelle Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beklagten sowie den für die
Pflegeleistung fiktiv angenommenen Wert von 100.000 €. Ebenfalls bestreitet er, dass
Zahlungen von 50.000 € als Gegenleistung für die angefochtene
Grundstücksübertragung geflossen sind. Es gebe lediglich ein Schuldanerkenntnis der
Schuldnerin zugunsten der Beklagten über 48.876,04 € aus Darlehen (Bl. 233 GA).
Dementsprechend habe sie auch diesen Betrag aus dem Versteigerungserlös der
Immobilie in T für sich reklamiert. Diese Geltendmachung als
Darlehensrückzahlungsanspruch zeige, dass es sich bei den Zahlungen für die Eltern
nicht um eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung gehandelt habe.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 InsO spreche zusätzlich der zeitliche
Ablauf von Steuerfestsetzung, Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlungen und
Grundstücksübertragung. Hierzu trägt er insbesondere vor: Das Finanzamt habe
zunächst nur in das Grundstück L-Hof 11 und nicht in das Grundstück Nr. 7 vollstreckt,
weil Verwaltungsvorschriften die Sicherung einer einzelnen Forderung auf mehreren
Grundstücken untersagt hätten. Vollstreckungsmaßnahmen seien ab März 2001 erfolgt,
wobei sich die Schuldnerin gegen die Zwangsversteigerungen mit Rechtsmitteln bis
Juni 2002 erfolglos gewehrt habe (wegen der vorgetragenen einzelnen Maßnahmen
und gerichtlichen Entscheidungen wird auf Seite 5 und 6 des Schriftsatzes vom
13.7.2007 = Bl. 260/261 GA verwiesen). Auffällig sei der zeitliche Zusammenhang, dass
am 13.6.2002 die letzte Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung
der Zwangsversteigerung abgelehnt worden sei und eine Woche später sowohl das
Grundstück Nr. 11 von der Schuldnerin auf deren Mutter rückaufgelassen worden sei,
wodurch die bestehende Zwangssicherungshypothek des Finanzamts im Hinblick auf
die voreingetragene Rückauflassungsvormerkung ins Leere gegangen sei, demgemäss
auch anschließend deren Löschung verlangt worden sei, als auch das Grundstück Nr. 7
an die Beklagte aufgelassen worden sei.
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Schließlich hält der Kläger weiterhin auch die Voraussetzungen des § 134 InsO für
gegeben.
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Der Senat hat im Termin vom 31.05.2007 den Vater der Beklagten als Terminsvertreter
nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO und im Termin vom 15.11.2007 die Beklagte persönlich
zum Sachverhalt angehört. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird auf die
Berichterstattervermerke vom 5.6.2007 und vom 8.1.2008 Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Die Akte 7 K 32/01 AG Lübbecke war zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Anfechtbarkeit der
Grundstücksübertragung und der Wohnrechtsbestellung gemäß § 133 InsO zu Recht
bejaht.
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I. Der Kläger ist aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens berechtigt, die
Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte geltend zu machen.
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1. Im Anfechtungsprozess ist nicht zu prüfen, ob das Verfahren zu Recht eröffnet worden
ist. Dem Anfechtungsgegner stehen Einwände insoweit nicht zu. Das folgt bereits
daraus, dass gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 InsO allein der Schuldner das Recht
hat, die Eröffnung anzufechten.
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Darüber hinaus spielt es für die materielle Zahlungsunfähigkeit auch keine Rolle, ob die
vom Finanzamt geltend gemachten Steuerforderungen vor dem Finanzgericht
angefochten sind. Es reicht aus, dass die Schuldnerin fällige und vollstreckbare
Forderungen zu einem wesentlichen Teil nicht bezahlen kann.
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Aus diesem Grunde kommt auch eine Aussetzung wegen des nicht bestandskräftig
abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens bis zum Abschluss noch anhängiger
Verfahren vor dem Finanzgericht kommt nicht in Betracht.
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2. Der vom Finanzamt erlassene Duldungsbescheid vom 28.4.2004 (Bl. 99 f. GA) steht
der Anfechtung durch den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Denn nach § 16 Abs. 1 AnfG
geht die Befugnis zur Verfolgung von Anfechtungsansprüchen mit der
Insolvenzeröffnung gerade auf den Insolvenzverwalter über. Die Verfügungsbefugnis
der Beklagten ist mit dem Duldungsbescheid nicht entfallen; dessen Vollstreckung ist
vielmehr davon abhängig gemacht, dass die zugrunde liegenden Steuerbescheide
rechtskräftig bzw. vorbehaltlos werden. Zudem ist der Duldungsbescheid ebenfalls mit
Einspruch angegriffen.
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II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen vor.
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1. Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin steht aufgrund einer Gesamtschau der
feststehenden unstreitigen Indizien zur sicheren Überzeugung des Senats fest.
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a) Ein sehr starkes Indiz liegt vor allem im Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts, das sechs Tage nach dem endgültigen Scheitern des Versuchs, die
Einstellung der Zwangsversteigerung des Grundstücks L-Hof 11 (Flurstück ##3) zu
erreichen, und zeitgleich mit der Rückübertragung jenes Grundstücks an die Mutter der
Schuldnerin vorgenommen wurde.
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Die Schuldnerin hatte zuvor alle Rechtsmittel ausgeschöpft, um die Einstellung der
beiden laufenden Zwangsversteigerungsverfahren zu erreichen; dies war hinsichtlich
des Grundstücks auf T endgültig im April 2002 und hinsichtlich des Grundstücks L-Hof
11 in H endgültig im Juni 2002 gescheitert. Der entsprechende Beschluss des LG
Bielefeld ist Rechtsanwalt Dr. U als Vertreter der Schuldnerin am 14.6.2002 zugestellt
worden (Bl. 77 BA).
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Indem nunmehr sechs Tage später das Grundstück L-Hof 11 an die Mutter der
Schuldnerin, Frau N, übertragen wurde, konnte es - nachdem andere Versuche
gescheitert waren - der Zwangsversteigerung entzogen werden, weil es zu deren
Gunsten mit einer Rückauflassungsvormerkung im Rang vor der eingetragenen
Zwangssicherungshypothek belastet war. Indem Frau N am selben Tage zugunsten der
Beklagten letztwillig verfügte, wurde des Weiteren vermieden, dass das Grundstück
später wieder im Wege der Erbfolge ins Vermögen der Schuldnerin fallen und dann
erneut als Haftungsobjekt zur Verfügung stehen könnte. Unter diesen Umständen
drängte es sich auf, dass das Finanzamt bei Wegfall dieses Grundstücks als
Haftungsobjekt Ausschau nach einem etwaigen Ersatz halten würde, wofür
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insbesondere das Grundstück L-Hof 7 (Flurstück ##2) in Betracht kam, das indessen mit
der gleichzeitigen Übertragung an die Beklagte ebenfalls einem etwaigen Zugriff des
Finanzamts entzogen wurde.
b) Ein weiteres Indiz dafür, dass der entsprechende Vorsatz ein zumindest
mitbestimmendes Motiv für die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gewesen ist, liegt in
der zusätzlich vorgenommenen Bestellung der Wohnrechte und der
Eigentümergrundschuld, weil andere nachvollziehbare Gründe hierfür nicht ersichtlich
sind.
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Warum der Beklagten ein Wohnrecht an einem Grundstück bestellt wurde, das ihr
anschließend übereignet wurde, wobei die Beklagte dann ihrer Mutter und Großmutter
ein Wohnrecht bestellte, hat sie auch auf Befragen nicht zu erklären vermocht. Ein
anderer Sinn als "das Grundbuch voll zu machen", um den Gläubigerzugriff zu
erschweren, ist deshalb nicht zu erkennen.
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Dies gilt umso mehr als auch die Bestellung der Eigentümergrundschuld anders als mit
einer Rangsicherung vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern nicht erklärlich ist.
Denn es ist nicht einleuchtend, dass sie zur Beschaffung von Finanzmitteln benötigt
wurde, weil die Schuldnerin und ihr Ehemann - u.a. wegen negativer Schufa-Auskunft -
keine Kredite von Banken mehr bekamen. Ein möglicher Kreditgeber, der bereit ist, auf
eine ihm abzutretende Eigentümergrundschuld Kredit zu gewähren, tut dies regelmäßig
auch gegen Bestellung einer Fremdgrundschuld. Hinzu kommt, dass nach den Angaben
der Beklagten bei ihrer Anhörung tatsächlich von der Grundschuld auch kein Gebrauch
gemacht worden ist.
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c) Der sich nach den vorstehenden Indizien aufdrängende Schluss auf einen
Benachteiligungsvorsatz konnte von der Beklagten auch im Übrigen nicht durch
Aufzeigen möglicher anderer Gründe für das Gesamtpaket der am 20.6.2002
vorgenommenen Beurkundungen entkräftet werden.
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Insbesondere ist es unschlüssig, dass die Übertragung des Grundstücks Nr. 7 auf sie
deshalb erfolgt sei, weil beide Grundstücke nur gemeinsam sinnvoll und wirtschaftlich
zu nutzen seien und deshalb wegen der letztwilligen Verfügung ihrer Großmutter zu
ihren Gunsten die spätere Vereinigung der Grundstücke in der Hand eines Eigentümers
gesichert werden sollte. Tatsächlich war es nämlich so, dass vor den Verträgen beide
Grundstücke der Schuldnerin und damit einer Eigentümerin gehörten und erst durch die
Geschäfte vom 20.6.2002 zwei verschiedenen Eigentümern, indem die Schuldnerin ein
Grundstück auf ihre Tochter, die Beklagte, und eines auf ihre Mutter übertrug. Wäre es
nur darum gegangen, das Eigentum in einer Hand zu sichern, hätte sie beide
Grundstücke ihrer Tochter übertragen können, statt den Umweg über deren Großmutter
zu wählen, womit jedoch der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch nicht hätte
beseitigt werden können.
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Davon abgesehen gibt es keinerlei konkrete Anknüpfungspunkte dafür, dass die
Behauptung der Beklagten, die beiden Grundstücke seien nur gemeinsam sinnvoll
wirtschaftlich nutzbar, überhaupt zutreffend ist. Hierfür ist nicht entscheidend, ob das
Gebäude L-Hof 9 zum Flurstück ##2 (mit dem Gebäude Hausnummer 7) oder zum
Flurstück ##3 (mit dem Gebäude Hausnummer 11) gehört. Ist die von der Beklagten mit
dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.12.2007 vorgelegte Flurkarte zutreffend,
so steht sogar im Gegenteil fest, dass auch ihre Darstellung, das Flurstück ##2 werde
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als Zuwegung zum Flurstück ##3 benötigt, unzutreffend ist. Denn das Flurstück ##3
grenzt danach in Einfahrtsbreite an die Straße.
Dieser Schriftsatz gibt deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
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Schließlich hat die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, es sei darum gegangen,
bei den Verträgen entsprechend fachmännischem Rat "das Meiste herauszuholen".
Auch diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass es allen Beteiligten darum
ging, den Gläubigern umgekehrt möglichst wenig zukommen zu lassen.
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2. Alleine diese Erklärung legt auch den Schluss auf die Kenntnis der Beklagten vom
Benachteiligungsvorsatz ihrer Mutter außerordentlich nahe. Zumindest steht sie aber
aufgrund der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO fest. Nach dieser Vorschrift ist die
entsprechende Kenntnis zu vermuten, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger
benachteiligte. Das ist hier der Fall, wie sich aus den weiteren Erklärungen der
Beklagten ergibt.
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Sie wusste nicht nur, dass ihre Mutter unbedingt 50.000 € zur Tilgung von
Anwaltskosten und anderer Verbindlichkeiten benötigte, sondern sie wusste auch von
Steuerverbindlichkeiten und von bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen. Nach
ihrer schriftsätzlichen Darstellung hatte sie lediglich keine Vorstellungen "über das
Ausmaß" der Steuerschulden ihrer Eltern und wurde dahin beruhigt, es seien "keine
weiteren" Vollstreckungsmaßnahmen zu erwarten. Alleine die Kenntnis von
bestehenden Steuerverbindlichkeiten, die trotz bereits durchgeführter
Vollstreckungsmaßnahmen bislang nicht befriedigt werden konnten, impliziert aber das
Wissen, dass Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Hinzu kommt, dass die Beklagte
bereits im März 2002 die objektiv unzutreffende Erklärung unterschrieben hatte, dass sie
einen Veräußerungserlös von ca. 225.000 € aus einem anderweitigen
Grundstücksverkauf "in vollem Umfang" ihren "Eltern Helga und Uwe C" zur Verfügung
stelle, um Steuerverbindlichkeiten auszugleichen. Dies belegt, dass die Beklagte sehr
wohl von zumindest beträchtlichen Steuerverbindlichkeiten ihrer Eltern, auch ihrer
Mutter, wusste und lässt ihre Angabe, sie habe die Steuerschulden nur in Verbindung
mit ihrem Vater gebracht, unglaubhaft erscheinen. Ferner hat die Beklagte bei ihrer
Anhörung erklärt, dass ihre Großmutter das andere Grundstück zurück haben wollte,
weil sie nicht wollte, "dass da Schulden drauf sind". Somit war ihr auch in diesem
Zusammenhang bewusst, dass die Grundstücke ihrer Mutter zumindest potenziell für
Steuerverbindlichkeiten hafteten.
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Damit war zugleich klar, dass die Weggabe des Grundstücks an sie die Gläubiger
benachteiligte. Daran vermochte die vereinbarte Gegenleistung nichts zu ändern.
Insbesondere drängte sich auf, dass den Gläubigern eine Verwertung der auch als
Gegenleistung vereinbarten Pflegeleistungen aufgrund der Art der Leistung nicht
möglich war.
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Schließlich konnte die Beklagte am 20.6.2002 nicht davon ausgehen, die drohende
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei beseitigt. Die angebliche Vorstellung der
gesamten Familie, die Verwertung der Immobilie auf T würde ausreichen, um die
Verbindlichkeiten zu befriedigen, war nach dem gesamten Vortrag der Beklagten
wesentlich davon getragen, dass die Steuerbescheide nicht rechtskräftig und die
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Steuern zu hoch festgesetzt waren. Es war indessen völlig unabsehbar, wann eine
Änderung der Steuerfestsetzungen erfolgen würde; tatsächlich ist sie immer noch nicht
erfolgt. D.h. dass im Juni 2006 fällige und vollstreckbare Forderungen im Raum standen,
deren Begleichung nicht gesichert war. Dass die von der Beklagten abgegebene
Erklärung über das Zur-Verfügung-Stellen eines Verkaufserlöses mangels konkreter
Verkaufsabsicht und Erlösaussicht zudem inhaltlich unzutreffend war, zeigt des
Weiteren, dass die Beklagte nicht nur davon wusste, dass weitere
Vollstreckungsmaßnahmen drohten, sondern auch, dass sie im Wissen um diesen
Umstand aktiv daran mitwirkte, deren Durchsetzung möglichst zu verhindern.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
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