Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2010

OLG Hamm (erkrankung, besondere gefährlichkeit, transport, beförderung, patient, uwg, arzt, ärztliche anordnung, genehmigung, durchführung)

Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 174/09
Datum:
09.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 174/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-12 O 236/08
Schlagworte:
Durchführung von Krankentransporten bei MRSA-Erkrankung oder
Verdacht der Erkrankung
Normen:
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 2 Abs. 2; 18 RettG NW
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. August 2009
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen –
des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
1
A.
2
Die Klägerin führt Kranken- und Rettungstransporte durch und verfügt über
Genehmigungen zum Krankentransport und zur Notfallrettung im Sinne der §§ 18 ff.
RettG NW. In der ihr erteilten Krankentransportgenehmigung ist als Auflage enthalten,
nach jeder Beförderung einer Person, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne
des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten bei
Menschen erkrankt oder dessen verdächtig ist, fachgerecht das Fahrzeug zu
desinfizieren und falls erforderlich, zu entseuchen.
3
Die Beklagte setzt Mietwagen ein, die für Krankenfahrten nach § 49 PBefG genehmigt
sind.
4
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe in mehreren Fällen Patienten befördert,
die an MRSA-Erregern erkrankt gewesen seien. Am 06.08.2008 sei beobachtet worden,
wie das Personal der Beklagten einen Patienten liegend befördert habe, der selbst
einen Mundschutz getragen habe. Das Personal der Beklagten habe Schutzkittel und
Mundschutz getragen. Am 07.08.2008 habe die Beklagte vom KK 3 Langendreer den
MRSA-Patienten X mit einem normalen Mietwagen aufgenommen und mit Mundschutz
transportiert. Am 28.08.2008 sei ein Fahrer der Beklagten vor der Heimdialyse an der Y
Straße mit einem Krankentragesessel auf dem Weg zum Fahrzeug gesehen worden.
Der hierauf sitzende Patient habe einen Mundschutz getragen. Der Fahrer habe einen
Mundschutz und Einmalhandschuhe getragen. Am 09.09.2008 sei dort wiederum ein
männlicher Patient befördert worden, der einen Mundschutz getragen habe. Das
Personal der Beklagten habe Mundschutz und Einmalhandschuhe getragen. Am
18.12.2008 habe sich auf dem Hof der Dialyse ein Fahrzeug der Beklagten mit
Krankenwageninnenausbau befunden. Zwei Mitarbeiter der Beklagten hätten einen
Patienten gebracht, der nach Aussage einer Schwester T heiße. Dieser sei in dem
Raum behandelt worden, in dem Patienten behandelt würden, die an einer
nosokomialen Infektion (MRSA) litten. Herr T sei MRSA-Patient gewesen.
5
Wegen der weiteren einzelnen Vorfälle wird auf die Darstellung in der Klageschrift und
im Schriftsatz vom 14.01.2009 Bezug genommen.
6
Die Klägerin hat gemeint, der Beklagten sei es wegen der fehlenden
Krankentransportgenehmigung nicht gestattet, an MRSA erkrankte Personen oder
solche, die einer solchen Erkrankung verdächtig seien, zu befördern. Dabei könne die
Anordnung auf dem Transportschein nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Die
Genehmigung nach § 49 PBefG berechtige nicht dazu, mit den genehmigten Mietwagen
Patienten mit ansteckenden Krankheiten zu befördern, die einer medizinisch-fachlichen
Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenwagens bedürften. Es
dürften insbesondere keine Patienten mit einem Liegendmietwagen transportiert
werden, die eine Besiedlung mit multiresistenten Keimen aufwiesen oder derer
verdächtig seien. Der Einsatz dieser Patienten bedürfe des Einsatzes von geschultem
Fachpersonal. Erforderlich seien umfängliche Ausrüstung, Ausstattung, Hygienepläne
und Schulungsmaßnahmen. Diese Voraussetzungen erfüllten nur Unternehmen des
Krankentransports und des Rettungsdienstes.
7
Die Klägerin, die zunächst fehlerhaft eine nicht existierende Taxi K GmbH verklagt und
die Klage dann gegen die Beklagte gerichtet hat, hat beantragt,
8
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu
befördern, die für die Beklagte erkennbar an MRSA - (Methicillinresistente
Staphylococcus aureus) Erregern erkrankt sind oder deren verdächtig sind.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie hat den Transport von betreuungsbedürftigen MRSA-Patienten bestritten und
gemeint, aus dem Tragen von Mundschutz könne nicht auf MRSA-Patienten
geschlossen werden. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für den Transport von MRSA-
Patienten gegeben. Zwischen den Parteien bestehe sodann, wie sie meint, kein
Wettbewerbsverhältnis. Etwaige pflichtwidrige Verhaltensweisen könnten allenfalls
öffentlich-rechtlich behandelt werden, nicht aber in einem bestehenden
Konkurrenzverhältnis. Der Transport an MRSA erkrankter Patienten sei keineswegs
einem nach dem RettG NW genehmigten Krankentransportwagen vorbehalten. Die
möglicherweise für KTWs geltenden Richtlinien würden nicht für Fahrzeuge gelten, die
nach § 49 PBefG betrieben würden. Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für
solche Fahrzeuge gebe es nicht. Es sei nicht Aufgabe des Transportunternehmens,
Feststellungen über den Gesundheitszustand und über das Vorhandensein eventuell
infektiöser Erkrankungen des Patienten zu treffen. Dies sei ausschließlich Sache des
behandelnden Arztes, auf dessen Verordnung es ankomme. Sie, die Beklagte, habe
ausschließlich entsprechend der Anweisung der die Transportscheine ausstellenden
Ärzte transportiert. Dem Transportunternehmen sei nicht zumutbar, die Einschätzung
des Arztes in Frage zu stellen. Von MRSA-Patienten sei ihr nichts bekannt geworden.
12
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und zur
Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. dem
RettG NW der titulierte Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei die Beförderung von Patienten, die an MRSA-Erregern erkrankt oder einer
solchen Erkrankung verdächtig seien, Krankentransport im Sinne des
Rettungsgesetzes. Ein solcher qualifizierter Krankentransport liege dann vor, wenn eine
fachliche Betreuung durch qualifiziertes Personal erforderlich sei oder der Patient der
besonderen Ausstattung eines Krankentransportwagens bedürfe. Dies sei schon
deswegen der Fall, weil die Patienten an einer ansteckenden Krankheit litten und daher
anschließend eine Desinfektion des Fahrzeuges erforderlich sei. Dies sei nur bei
Krankentransportwagen i.S.d. Rettungsgesetzes NW sicher gestellt. Dem könne die
Beklagte mit Erfolg auch nicht entgegen halten, dass es eine besondere Gefährlichkeit
von MRSA-Patienten nicht gebe, weil diese vielmehr auch andere Verkehrsmittel
benützten. Dem stehe entscheidend entgegen, dass auch bei den einfachen
Krankenfahrten regelmäßig Patienten befördert würden, deren Immunsystem bereits
geschwächt sei und die daher einer erhöhten Gefährdung unterlägen. Soweit sich die
Beklagte darauf berufe, entscheidend müsse der vom Arzt ausgestellte Transportschein
sein, stehe auch dieser Gesichtspunkt dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht
entgegen. Denn die Anweisung eines Arztes, an MRSA-Erregern erkrankte Patienten im
Wege des einfachen Krankentransportes zu befördern, wäre mit dem Rettungsgesetz
nicht vereinbar. Auch der behandelnde Arzt sei nicht in der Lage, die Vorschriften dieses
Gesetzes außer Kraft zu setzen.
13
Alsdann könne dahin stehen, ob im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen
Beförderungsfälle überhaupt ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten vorliege. Denn
selbst wenn keine Wiederholungsgefahr bestehe, so läge jedenfalls
Erstbegehungsgefahr vor. Die Beklagte führe tagtäglich Krankenfahrten aus. Angesichts
der Verbreitung der MRSA-Erreger könne die Beklagte jederzeit vor der Frage stehen,
einen derart erkrankten Patienten zu befördern. Da sie fest den Standpunkt vertrete,
hierzu auch berechtigt zu sein, bestehe jederzeit die Gefahr einer Beförderung.
14
Das sich aus den §§ 18 ff. RettG NW ergebende Verbot, Krankentransporte ohne
Genehmigung durchzuführen, stelle eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG
dar. Die Parteien stünden auch in unmittelbaren Wettbewerb zueinander.
15
Die Beklagte wehrt sich hiergegen mit der von ihr eingelegten Berufung. Sie weist
zunächst darauf hin, dass es sich bei der Beförderung um eine Beförderung mit einem
Taxi und nicht mit einem Liegemietwagen gehandelt habe, ferner darauf, dass die
Behauptung, der Beförderte sei an MRSA erkrankt gewesen, ausdrücklich streitig
bleibe. Die Beklagte hält es insoweit für verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht über
die Behauptung der Klägerin keinen Beweis erhoben habe. Die Erkrankung mit MRSA
sei von vornherein streitig gewesen. Das Tragen von Mundschutz lasse auch keinerlei
Rückschluss auf einen Transport von MRSA-Patienten zu. Das Landgericht habe sich
über diesen ausdrücklichen Sachvortrag der Beklagten hinweggesetzt. Dass darüber
hinaus in rechtlicher Hinsicht über die Rechtsfrage gestritten werde, inwieweit MRSA-
Patienten befördert werden dürfen oder nicht, bedeute keineswegs, dass damit für die
Zukunft eine Wiederholungsgefahr bestehe oder daraus geschlossen werden könne,
dass auch zukünftig MRSA-Patienten befördert würden. Als Beweismittel seien sodann
nur konkrete ärztliche Feststellungen geeignet gewesen, die behauptete streitige
MRSA-Erkrankung zu belegen. Entsprechende Beweismittel seien von der Klägerin
nicht beigebracht worden. Vorsorglich werde unter Verweis auf die Stellungnahme des
Regierungspräsidenten Arnsberg vom 01.07.2009 weiterhin die Auffassung vertreten,
dass es insoweit auf die Entscheidung des die Fahrt anordnenden Arztes ankomme. Es
sei dem den Transport durchführenden Unternehmer bei Aufnahme eines Patienten
nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Patient mit MRSA behaftet sei, welche
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Transport durchgeführt
werden müssten und ob ein Transport mit einem Liegemietwagen oder einem
Krankenkraftwagen zu erfolgen hätte. Nur der behandelnde Arzt halte alle notwendigen
Erkenntnisse in seiner Hand und könne aus seinen Unterlagen erkennen, in welcher
Situation sich der jeweils konkret zu befördernde Patient befinde. Vorliegend habe sie,
die Beklagte, auch keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um einen MRSA-
Patienten gehandelt haben solle. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Transport in vermeintlicher Kenntnis einer MRSA-Erkrankung durchgeführt worden sei.
Außer in den Fällen, in denen der Arzt ausdrücklich mitteile, dass eine Erkrankung mit
MRSA vorliege, gebe es keinerlei Hinweise darauf, welche Art der Erkrankung vorliege.
Von dieser Beurteilung könne nur abgewichen werde, wenn das Transportunternehmen
erkenne, dass es sich bei dem Patienten um einen offensichtlich betreuungsbedürftigen
Patienten handele. In einem solchen Fall würde sie, die Beklagte, ihrerseits
selbstverständlich die Durchführung des Transports ablehnen. In dem Fall, dass der
behandelnde Arzt den Transport mit einem Taxi beauftrage und diese Transportart für
angemessen und den gesundheitlichen Bedingungen des Patienten entsprechend
halte, gebe es in keiner Weise Anhaltspunkte, dass der Patient nicht hätte transportiert
werden sollen oder dürfen. Auf der Basis der vom Regierungspräsidenten geäußerten
Rechtsansicht sei die Beklagte im Übrigen im Besitz einer Erlaubnis der Stadt Bochum
vom 07.10.2009, mit Mietwagen, mit den Kennzeichen ####### und #########, MRSA
besiedelte Patienten zu befördern. Dabei müsse eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Transport vorliegen, mindestens jedoch eine
Verordnung einer Krankenbeförderung mit entsprechenden Eintragungen. Nach der
Beförderung seien Desinfektionsmaßnahmen mit den Mitteln für den Wirkbereich A-
Bakterien durchzuführen. Das Landgericht könne insofern keine Tätigkeit verbieten, die
öffentlich-rechtlich erlaubt sei. Die Berechtigung, die aus der Genehmigung resultiere,
könne allenfalls auch im Verwaltungsrechtswege geklärt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und insbesondere die Annahme einer
Erstbegehungsgefahr durch das Landgericht. Sie tritt der Rechtsauffassung der
Beklagten entgegen, dass nur der Arzt den Transport anordnen könne. Soweit sich die
Beklagte auf die Erlaubnis der Stadt Bochum vom 07.10.2009 berufe, habe sie, die
Klägerin, dagegen unter dem 02.11.2009 Widerspruch eingelegt. Das
Straßenverkehrsamt sei für die Erteilung solcher Genehmigungen nicht zuständig.
Zudem sei aus den Auflagen ersichtlich, dass es offensichtlich um Krankentransporte
gehe. Bedenklich sei zudem die Auflage, soweit der Arzt den Eintrag "MRSA"
vornehme, denn dies berühre seine ärztliche Schweigepflicht.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22
B.
23
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
24
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I; 3; 4 Nr. 11
UWG (nach alter und neuer Fassung) in Verbindung mit §§ 18, 2 Abs. 2 RettG NW
gegen die Beklagte nicht zu.
25
I.
26
Zunächst ist – wie im Senatstermin ausführlich erörtert – der Klageantrag nicht bestimmt
genug im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO, und zwar im Hinblick auf die Begriffe
"verdächtig" und "erkennbar". Diese Begriffe sind bezogen auf eine MRSA-Erkrankung,
um die es streitgegenständlich geht, nicht hinreichend umrissen und der Vollstreckung
nicht zugänglich. Die Klage ist insofern unzulässig.
27
Bei dem Begriff "verdächtig" geht es um einen Begriff, den das Infektionsschutzgesetz
im Rahmen der Erfordernisse von Desinfektionsmaßnahmen verwendet und damit um
eine Gesetzeswiederholung. Diese ist nicht ausreichend. Es ist überaus unklar, welche
Kriterien angelegt werden müssten, um von einer "verdächtigen" Erkrankung
auszugehen, wenn insbesondere auch entsprechende medizinische Befunde nicht
vorliegen. Es ist im Einzelnen unklar, ob ein Patient "besiedelt" oder schon "infiziert"
sein müsste, ferner, ob bloß äußere Anzeichen wie der Transport von einschlägigen
Krankenhausstationen, das Tragen von Mundschutz und Schutzkleidung etc. bereits
eine solche "Verdächtigung" auslösen. Diese Variante ist ausfüllungsbedürftig und aus
sich heraus nicht genügend verständlich. Eine derartige Titulierung würde zu
unüberwindbaren Problemen bei der Vollstreckung führen. Insofern müssten mit dem
Antrag konkret schon die Kriterien angegeben werden, die vorhanden sein müssten, um
dann überprüfbar von dem Verdacht einer MRSA-Erkrankung ausgehen zu können.
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Mangels dessen sind die nach dem Antrag zu unterlassenden Handlungen nicht
hinreichend konkretisiert.
Entsprechendes gilt für die "Erkennbarkeit" der Erkrankung, und zwar gerade auch vor
dem Hintergrund des Streits der Parteien darüber, unter welchen Voraussetzungen das
der Fall sein soll. Hierfür dürfte alsdann, wie die Klägerin annimmt, nicht schon
ausreichen, dass der Patient und/oder die Bediensteten des Krankenhauses etwa
Mundschutz, Schutzkittel und Einmalhandschuhe tragen. Denn solche
Schutzmaßnahmen könnten potentiell bei den verschiedensten Erkrankungen getroffen
werden (wie möglicherweise schon bei der sog. "Schweinegrippe"). Überdies könnten
in den fraglichen Abteilungen der Krankenhäuser diverse "nosokomiale" Infektionen
eine Rolle spielen, was sich im Detail der Kenntnis des Gerichts – alsdann auch im
Vollstreckungsverfahren - verschließt. Hierunter werden durch Mikroorganismen
hervorgerufene Infektionen verstanden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem
Krankenhausaufenthalt oder einem Aufenthalt in einer anderen medizinischen
Einrichtung stehen, unabhängig auch davon, ob bereits konkrete Krankheitssymptome
bestehen oder nicht. Die Ergreifung von sichtbaren Hygienemaßnahmen bei den
behaupteten Vorfällen lässt insofern noch nicht ohne weiteres auf eine MRSA-
Erkrankung schließen. Nicht jede nosokomiale Infektion muss auch MRSA sein.
Insgesamt ist jedenfalls das Kriterium der Erkennbarkeit in Bezug auf eine MRSA-
Erkrankung oder den bloßen Verdacht einer solchen Erkrankung vollstreckungsrechtlich
keineswegs hinreichend bestimmt.
29
II.
30
Desweiteren wäre der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht begründet.
Denn jedenfalls ist eine Verletzungshandlung durch den Transport eines MRSA-
erkrankten Patienten durch die Beklagte von der Klägerin nicht substantiiert dargetan
und entsprechend feststellbar.
31
1.
32
Die Klägerin ist zunächst zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs
gemäß § 8 III Nr. 1 UWG befugt, weil sie Mitbewerberin der Beklagten ist. Mitbewerber
ist nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem
Unternehmer als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht. Davon ist bei den Parteien auszugehen. Auch wenn diese
generell in unterschiedlichen Branchen (Krankentransportunternehmung einerseits und
Mietwagenunternehmung andererseits) tätig sein mögen, treffen sie mit ihren
unterschiedlichen Leistungen jedenfalls in dem sich überschneidenden Grenzbereich
ihrer Märkte zusammen, in dem sowohl ein Krankentransport als auch eine Krankenfahrt
verordnet werden könnte. Insoweit versuchen beide Parteien innerhalb desselben
Abnehmerkreises ihre gewerblichen Dienstleistungen abzusetzen, vor allem weil die
Beklagte jedenfalls unter Verweis auf die Verordnung des Arztes ebenfalls die
Berechtigung des Transports der hier in Rede stehenden Patienten verficht. Gerade an
diesem Schnittpunkt kommt eine Beförderung der Patienten, die an MRSA erkrankt sind
oder der Erkrankung verdächtig sein könnten, durch beide Wettbewerber in Betracht.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem Bescheid der Stadt
Bochum vom 07.10.2009 mit den dortigen Auflagen ebenfalls "MRSA-besiedelte
Patienten" soll transportieren dürfen.
33
Bei der Durchführung des behaupteten Krankentransports der Beklagten mit dem Ziel,
zugunsten ihres Unternehmens die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, hat sie
auch eine dem Wettbewerbsrecht unterfallende Wettbewerbshandlung vorgenommen.
Im Rahmen der Notfallrettung und des Krankentransports ist für private Unternehmer ein
beschränkter Wettbewerb zugelassen, der nicht – wie etwa bei einem polizeilich
beauftragten Abschleppunternehmer – allein der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist
(BGH GRUR 2009, 881 – Überregionaler Krankentransport). Von daher kann eine
pflichtwidrige Verhaltensweise der Beklagten keineswegs, wie diese meint, nur
öffentlich-rechtlich geahndet werden.
34
Die Durchführung des streitgegenständlichen Krankentransports stellt eine
geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 II Nr. 1 des UWG in der seit dem 30. Dezember 2008
geltenden Fassung dar wie auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 II Nr. 1 UWG
2004 bezogen auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen (vgl. BGH a.a.O.).
35
Geklärt ist überdies, dass es sich bei der Bestimmung des § 18 RettG NW, die
Krankentransporte durch private Unternehmen unter einen Genehmigungsvorbehalt
stellt, um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dieser
Genehmigungsvorbehalt dient zwar in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einem
funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Er dient
aber auch dem Schutz der im Wege des Krankentransports zu befördernden Kranken,
Verletzten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen (BGH a.a.O. Tz. 12 ff.; Senat, Urt. v.
17.11.2005 - 4 U 105/05). Dies folgt insbesondere aus § 2 II RettG NW, denn danach hat
der Krankentransport die Aufgabe, den genannten Personen fachgerechte Hilfe zu
leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern.
36
2.
37
Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit den behaupteten
Krankentransporten gegen das nach dem Rettungsgesetz NW bestehende Verbot der
Durchführung von Krankentransporten verstoßen hat, in dem sie ohne die Genehmigung
nach § 18 RettG NW Krankentransporte im Sinne von § 2 II 2 RettG NW durchgeführt
hat. Über eine solche Genehmigung verfügte die Beklagte unstreitig nicht.
38
a)
39
Mangels feststellbaren Verstoßes (dazu im Einzelnen Ziff. 2. b)) kann in rechtlicher
Hinsicht letztlich dahin stehen, ob es der Beklagten verboten wäre, mit ihren Mietwagen
an MRSA erkrankte oder hinsichtlich der Erkrankung verdächtige Patienten, ggfs. auch
nur "besiedelte" Patienten, zu transportieren. Vieles dürfte nach derzeitigem
Kenntnisstand in Bezug auf diese Erkrankung aber für die Verbotswidrigkeit in einem
solchen Fall sprechen.
40
Zwar ist die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 2 I PBefG und nach § 49 a IV
PBefG auch generell berechtigt, kranke Personen mit ihren Mietwagen im Rahmen von
sog. Krankenfahrten zu befördern. Eine Personenförderung im Sinne dieses Gesetzes
stellt es aber nach § 1 II Nr. 2 PBefG gerade nicht dar, wenn kranke oder sonstige
hilfsbedürftige Personen in einem Krankenkraftwagen befördert werden müssen, die
während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder dessen besonderer
Einrichtungen bedürfen oder wenn dies zumindest auf Grund ihres Zustandes zu
erwarten ist. Insofern ist es auch, anders als die Beklagte meint, unzutreffend, dass der
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Landesgesetzgeber vermeintlich in die Regelungsbefugnisse des Bundes eingreift.
Dem entspricht im Umkehrschluss die Regelung des § 1 II Nr. 4 RettG NW, nach der das
Gesetz und die Genehmigungspflicht nicht für die Beförderung von kranken Personen
mit anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen gilt, die keiner fachgerechten Hilfe und
Betreuung bedürfen. Krankenkraftwagen sind nach § 3 I 1 RettG NW Fahrzeuge, die für
Krankentransport entsprechend eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche
anerkannt sind. Bei der Beförderung eines Kranken mit einem Krankenkraftwagen
handelt sich somit immer um einen Krankentransport, der nur mit der Genehmigung
nach § 18 RettG NW durchgeführt werden darf. Es wird also vom Gesetz her deutlich
unterschieden zwischen Krankenfahrten im Sinne der Personenbeförderung und
Krankentransporten im Sinne des RettG NW. Wer nur die Genehmigung zur
Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen (vgl. Senatsurteil
vom 17.November 2005, Az. 4 U 105/05).
Um solche Krankentransporte geht es hier gerade. Die an MRSA erkrankten oder
gegebenenfalls verdächtigen Patienten bedürfen während der Fahrt grundsätzlich einer
medizinischen-fachlichen Betreuung. Jedenfalls erfordert ihre Beförderung besondere
Maßnahmen, die den Einsatz eines Krankentransportwagens erforderlich machen. Dies
gilt nach den Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes NW gemäß Schreiben vom 07.07.2008 unabhängig davon, ob der
betreuungsbedürftige Zustand während des Transports vorliegt oder während des
Transports zu erwarten ist. Für diese Fälle, so gerade auch bei hygienischen
Besonderheiten und MRSA-Erkrankungen, stehen Krankenkraftwagen zur Verfügung,
die zur Betreuung des Patienten mit qualifiziertem Personal besetzt sind und über eine
entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein verfügen. Dabei ist auch nicht
entscheidend, dass es unter gesunden Menschen keine besondere Gefährlichkeit von
MRSA geben mag und hieran erkrankte Personen jeden Tag auch ansonsten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder auch Taxen benutzen. In diesen Fällen ist aber
- anders als bei einem Krankentransport – regelmäßig keine erhöhte
Verschleppungsgefahr zu besonders empfindlichen Personen verbunden, deren
Immunsystem bereits geschwächt ist und die daher einer erhöhten Gefährdung
unterliegen. Die Übertragung der Keime soll bei Gesunden zu keiner Erkrankung führen.
Das Kernproblem ist insofern nicht die eigene Ansteckung, sondern die Übertragung der
Keime auf weitere Patienten. Von daher sind besondere Schutzmaßnahmen nicht nur
während des Krankentransports zum Schutz des MRSA-Erkrankten erforderlich,
sondern letztlich prophylaktisch gerade auch im Sinne später beförderter anderer
kranker oder geschwächter Personen. Der Transport von Patienten, die an
ansteckenden Krankheiten leiden, muss insofern den genehmigten
Krankentransportunternehmern vorbehalten bleiben (OVG Münster, Urteil vom 29. April
2008, –13 A 245 / 05) Die während der Fahrten erforderlichen Schutzmaßnahmen und
die nach diesen Fahrten erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen sind solche
Maßnahmen, die nur von dem Fachpersonal (vgl. § 3 I RettG NW) in den besonders
ausgestatteten und ausgerüsteten Krankentransportwagen erfolgversprechend
durchgeführt werden können. So ist jedenfalls die Wertung des RettG NW, das
entsprechende Auflagen und Kontrollen vorsieht, die für Unternehmer im
Personenbeförderungsgeschäft nicht gelten. Der Krankenraum des
Krankentransportfahrzeugs ist nach jeder Beförderung einer Person, die an einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten erkrankt oder einer solchen verdächtig ist, fachgerecht
desinfizierend zu reinigen und nötigenfalls zu entseuchen. Diese Wertung findet sich
ebenfalls in § 3 IV RettG NW, wonach diese Fahrzeuge in ihrer Ausstattung, Ausrüstung
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und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen
müssen. Zur Wartung in diesem Sinne gehört auch die Desinfektion, wobei es
entscheidend auch auf Art und Umfang der Desinfektion ankommt, die in der Regel nur
das geschulte Personal der konzessionierten Unternehmen beurteilen kann. Diese
Auflagen haben die Unternehmer nach § 49 PBefG nicht zu leisten.
Dabei kann auch nicht allein die diesbezügliche Anordnung des Arztes maßgeblich
sein. Denn auch die Anordnung bzw. Transportbescheinigung des behandelnden
Arztes, an MRSA-Erregern erkrankte Patienten im Wege des einfachen
Krankentransports zu befördern, dürfte mit dem Rettungsgesetz nicht vereinbar sein.
Auch der Arzt, dessen Einschätzung der medizinischen Situation maßgeblich ist und
vom Beförderungsunternehmer naturgemäß nicht in Frage gestellt werden kann und
soll, ist nicht der Lage, die Vorschriften dieses Gesetzes außer Kraft zu setzen.
43
b)
44
Eine entsprechende Verletzungshandlung und eine hieraus sich ergebende
Wiederholungsgefahr sind im Streitfall indes nicht in ausreichender Weise dargetan. Der
Transport von MRSA-Patienten war und ist explizit von Seiten der Beklagten bestritten.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr von MRSA-Patienten nichts bekannt geworden
sei und dass sie keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich vorliegend um
MRSA-Patienten gehandelt habe. So war es zunächst an der Klägerin, überhaupt erst
einmal einen solchen verbotswidrigen Beförderungsfall in überprüfbarer Weise zu
konkretisieren. Das hat die Klägerin aber nicht geleistet. Sie hat, wie oben im
Sachverhalt (unter A.) mitgeteilt, lediglich verschiedene Indizien hierfür vorgetragen,
insofern, als das Personal und die Patienten Mundschutz und Schutzkleidung getragen
haben sollen. Ferner seien die Patienten nach Darstellung der Klägerin mitunter aus
Räumlichkeiten eines Krankenhauses gekommen, in denen die Patienten behandelt
würden, die an einer nosokomialen Infektion leiden. Einen ärztlichen Hinweis oder
Beleg, der mitteilt, dass es sich vorliegend tatsächlich um MRSA-Patienten handelte,
gibt es nicht. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen aber noch nicht
einmal, wie wiederum ausführlich im Senatstermin erörtert, notwendigerweise auf einen
Transport von MRSA-Patienten schließen. Denn schon aus dem Tragen der
Schutzkleidung geht nicht hervor, dass es sich bei den beförderten Patienten um MRSA-
Patienten handelte. Es mag sich dabei auch um andere Erkrankungen, nosokomiale
Infektionen oder Vorsorgemaßnahmen gehandelt haben. Konkrete weitere
Anhaltspunkte dafür, dass es sich um MRSA-Patienten handelte, sind nicht mitgeteilt.
Die diesbezüglichen Transportscheine liegen nicht vor. Es ist in keiner Weise
ersichtlich, dass sich die Beklagte bei ihren Transporten nicht weisungsgemäß
verhalten hat oder sie auf eine MRSA-Erkrankung hingewiesen war. Auch der Umstand,
dass die Patienten aus einem (im Einzelnen nicht bekannten) Raum gekommen sein
sollen, in dem Patienten behandelt werden, die vermeintlich an einer nosokomialen
Infektion leiden, führt nicht dazu, dass die Beklagte schon objektiv einen MRSA-
Patienten gefahren hat. Denn zum einen mag es, ohne dass dies näher eruiert werden
kann und muss, andere nosokomiale Erkrankungen gegeben haben, die entsprechende
Schutzvorkehrungen bedingten. Zum anderen sollen diese Räume, wie der
Geschäftsführer der Klägerin selbst mitgeteilt hat, nur an bestimmten Tagen für MRSA-
Patienten genutzt und entsprechend dann desinfiziert werden. Dass es sich bei den
geschilderten Fahrten um solche Tage handelte, die MRSA-Patienten betrafen, ist
insofern nicht nachvollziehbar. Der fragliche Raum, dessen Nutzungen wechseln
mögen, bestimmt nach dem vorgetragenen Sachverhalt sicherlich noch nicht, ob die
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Patienten tatsächlich infektiös waren oder nicht. Die Feststellung eines Verstoßes
gegen das Rettungsgesetzt NW kann auf derartige bloße Mutmaßungen nicht gestützt
werden, zumal die ärztliche Anordnung einen Krankentransport nach dem RettG NW
nicht vorsah. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass die Beklagte sich nicht an die
ärztlichen Anordnungen gehalten habe. Entsprechend ist auch das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr zu verneinen.
III.
46
Ebenso wenig liegt eine Begehungsgefahr vor.
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Es müssten insofern Umstände vorliegen, die eine ernstlich drohende und unmittelbar
bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen. Dabei kann auch die
Berühmung, zu einer bestimmten Handlung berechtigt zu sein, möglicherweise eine
Begehungsgefahr begründen, auch wenn dies im Rahmen der Rechtsverteidigung in
einem gerichtlichen Verfahren erfolgt. Indes muss geprüft werden, ob der Schuldner
tatsächlich beabsichtigt, sich entsprechend der Beanstandung zu verhalten, oder ob er
den Rechtsstandpunkt allein zur Rechtsverteidigung einnimmt, ohne dass zu befürchten
ist, er werde sich entsprechend verbotswidrig verhalten (vgl. Bornkamm, in: Köhler/
Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 8 Rn. 1.18 ff.). Auf dieser Grundlage ist eine konkret
zu besorgende Begehung nicht festzustellen. Denn dass die Beklagte in Zukunft
erkennbar erkrankte oder entsprechend verdächtige MRSA-Patienten transportieren will,
kann der Rechtsverteidigung auch unter Berücksichtigung des Bescheids der Stadt
Bochum vom 07.10.2009 nicht entnommen werden. Die Beklagte stützt sich vielmehr mit
auch beachtlichen Gründen auf die Entscheidungskompetenz des Arztes, die sie als
Kriterium für die Übernahme des Transports als maßgeblich ansieht. Außerdem will die
Beklagte, wenn sie erkennt, dass es sich bei dem Patienten um einen offensichtlich
betreuungsbedürftigen bzw. infizierten Patienten handelt, "selbstverständlich" die
Durchführung des Transports ablehnen. Allein der vom Landgericht zugrunde gelegte
Umstand, dass die Beklagte jederzeit wieder vor der Frage stehen könnte, einen derart
erkrankten Patienten zu befördern, kann die nötige Begehungsgefahr noch nicht
begründen.
48
IV.
49
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
51