Urteil des OLG Hamm vom 21.10.1999

OLG Hamm: datum, tatverdacht, aussichtslosigkeit, beweismittel, beweiswert, ermittlungsverfahren

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 109/99
Datum:
21.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 109/99
Tenor:
Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Kindesmutter erhebt gegen den Beschuldigten, den Vater der am 4. Dezember 1996
geborenen Q, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der zur
angeblichen Tatzeit erst wenige Monate alten gemeinsamen Tochter.
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Die Staatsanwaltschaft Hagen hat, nachdem der Beschuldigte die Tat bestritten hatte,
das Verfahren mit Datum vom 9. November 1998 gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO
eingestellt.
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Die gegen den Einstellungsbescheid gerichtete Beschwerde ist durch Bescheid des
Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17. Februar 1999 zurückgewiesen worden.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 1999 hat der Senat die Anträge des Kindes auf gerichtliche
Entscheidung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt C als unzulässig verworfen.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
23. September 1999 mit dem Antrag, ihr Rechtsanwalt C rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Antragstellung vom 6. April 1999 unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Klageerzwingungsverfahren beizuordnen und den Senats-beschluss vom 28. Juli 1999
insoweit aufzuheben.
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Der Senat hat diese Eingabe im Hinblick auf § 304 Abs.4 StPO nicht als - unzulässige -
Beschwerde, sondern als Gegenvorstellungen ausgelegt, denen der erstrebte Erfolg
allerdings versagt bleiben muss.
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§ 406 g StPO regelt den Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten vor Erhebung
der öffentlichen Klage und damit grundsätzlich auch in der (eventuellen)
Anklageerhebung denknotwendigerweise vorausgehenden
Klageerzwingungsverfahren.
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Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes unter Gewährung von
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Prozesskostenhilfe gemäß § 406 g Abs. 1 und 3 i.V.m. § 397 a Abs. 1 S. 2 und § 395
Abs. 1 Nr. 1 a StPO sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
Zwar handelt es sich bei der angezeigten Tat um eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr.
1 a StPO. Desweiteren ist im Falle der damit grundsätzlich anschlussberechtigten, im
Dezember 1996 geborenen angeblichen Geschädigten die Voraussetzung des § 397 a
Abs. 1 S. 2 StPO erfüllt.
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So wie die Bestellung eines Beistandes gemäß § 406 g StPO im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO
erfordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 406 g Rdnr. 2; Engelhardt in
KK, StPO, 4. Aufl., § 406 g Rdnr. 2 m.w.N.), muss aber eine vom Senat vorzunehmende
vorläufige Schlüssigkeitsprüfung ein ausreichendes Maß an Tatverdacht zum Zeitpunkt
der Stellung des Klageerzwingungsantrages ergeben, aufgrund dessen die Möglichkeit
besteht, dass letztlich, entweder allein aufgrund des Antragsvorbringens oder aber nach
Durchführung ergänzender Ermittlungen gemäß § 173 Abs. 3 StPO, der für eine
Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht bejaht werden kann. Ist dies
auszuschließen, weil die bisherige Beweislage der Annahme eines hinreichenden
Tatverdachts entgegensteht und weitere Beweiserhebungen nicht möglich bzw. nicht
erfolgversprechend sind, d.h. der Klageerzwingungsantrag von vornherein als
offensichtlich unbegründet erscheint, scheidet die Beiordnung eines Beistandes unter
Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.
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So verhält es sich im vorliegenden Fall. Den belastenden Angaben der Kindesmutter
steht die bestreitende Einlassung des Beschuldigten gegenüber, ohne dass
Anhaltspunkte ersichtlich sind, welcher Aussage der größere Beweiswert beizumessen
ist. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts, die jeweils auf
dieser Erwägung beruhen, sind daher, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 28.
Juli 1999 hingewiesen hat, nicht zu beanstanden. Da weitere Beweismittel nicht
vorhanden sind - das angebliche Tatopfer kommt wegen seines Alters zur behaupteten
Tatzeit nicht als Zeugin in Betracht - und auch mit dem Antragsvorbringen nicht benannt
werden, war der Antrag auf Bestellung eines Beistandes unter Gewährung von
Prozesskostenhilfe wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des
Klageerzwingungsbegehrens zurückzuweisen, so dass kein Anlass besteht, die im
Ergebnis zutreffende Senatsentscheidung vom 28. Juli 1999 abzuändern oder
aufzuheben.
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