Urteil des OLG Hamm vom 18.08.1993

OLG Hamm (negative feststellungsklage, zpo, rechtskräftiges urteil, anordnung, unterhaltspflicht, sohn, kläger, verlängerung, feststellungsklage, leistungsklage)

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 82/93
Datum:
18.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 82/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 219/92
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen- das am 24. Februar 1993 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefaßt:
Es wird unter Abänderung des am 05. Februar 1988 verkündeten Urteils
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - 5 UF 369/87 -
festgestellt, daß der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, aufgrund des
Beschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 02. September 1981 - 14 F
144/81 - an die Beklagte für den Sohn ab 06. August 1992 eine
monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 344,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
3
I.
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Das Familiengericht hat die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht bejaht.
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Die gem. § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO in der vor dem 01.04.1986 geltenden Gesetzesfassung
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ergangene einstweilige Anordnung regelt die Unterhaltspflicht gegenüber dem
gemeinsamen Sohn der Parteien allein im Verhältnis der Parteien zueinander. Die
Beklagte bleibt daher hinsichtlich der auf Feststellung des Wegfalls der sich aus dieser
einstweiligen Anordnung ergebenden Unterhaltspflicht gerichteten negativen
Feststellungsklage des Klägers auch nach Scheidung und Volljährigkeit des
gemeinsamen Kindes passivlegitimiert.
II.
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Erfolg hat nur die mit dem Hilfsantrag verfolgte Abänderungsklage.
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Die Abänderungsklage ist die richtige Klageart. Im Hinblick auf § 323 Abs. 3 ZPO kann
Abänderung auch nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieses Verfahrens verlangt
werden.
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Als Verurteilung i.S.d. § 323 ZPO ist zwar nicht die einstweilige Anordnung selbst zu
werten. Diese aufgrund summarischer Prüfung ergangene Entscheidung stellt eine
vorläufige Regelung dar, die jederzeit - auch für zurückliegende Zeiträume - durch ein
im ordentlichen Rechtsstreit ergangenes Urteil ersetzt werden kann.
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Ein im Verhältnis der Parteien zueinander wirkendes rechtskräftiges Urteil über den
Kindesunterhalt stellt hinsichtlich der jetzt noch titulierten 344,00 DM monatlich jedoch
das auf die frühere negative Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte
ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 05.12.1988 dar.
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Der Senat hat seinerzeit festgestellt, daß der Kläger der Beklagten für den Sohn xxx
aufgrund der einstweiligen Anordnung nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 344,00
DM für die Zeit ab 01. Januar 1987 schuldet. Die weitergehende, auf Feststellung des
vollständigen Wegfalls der sich aus der einstweiligen Anordnung ergebenden
Unterhaltspflicht gerichtete Klage hat der Senat abgewiesen.
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Diese rechtskräftige Entscheidung über den Kindesunterhalt ist einer Verurteilung zu
künftig fällig werdenden Leistungen i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO gleichzustellen, sie bewirkt
damit auch die zeitliche Sperre des § 323 Abs. 3 ZPO.
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Daß hinsichtlich der streitigen 344,00 DM nicht das Senatsurteil selbst, sondern
weiterhin die einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel ist, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die aus der Existenz der einstweiligen Anordnung resultierenden
Besonderheit - die negative Feststellungsklage war danach für den in die Klägerrolle
gedrängten Unterhaltsschuldner das einzig geeignete Mittel, um nach der
rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Parteien gegen den bereits titulierten
Unterhaltsanspruch vorzugehen - änderte im Vergleich zur Leistungsklage am
gebotenen Prüfungsumfang nichts. Der Senat hatte in dem vom Kläger als
Unterhaltsschuldner seinerzeit eingeleiteten Rechtsstreit im selben Umfang wie auf eine
Leistungsklage des Unterhaltsgläubiger hin die materiell-rechtliche Begründetheit der
streitigen Unterhaltsforderung zu prüfen. Die auf der Bejahung eines
Unterhaltsanspruchs in Höhe von 344,00 DM monatlich beruhende teilweise
Klageabweisung kann daher im Hinblick auf ihre Abänderbarkeit wegen veränderter
Umstände nicht anders beurteilt werden als eine auf Leistungsklage des
Unterhaltsgläubigers hin ergangene Verurteilung zu Unterhaltszahlungen.
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In beiden Fällen kann danach nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO
und wegen der Rechtskraftwirkung der abzuändernden Entscheidung auch nur unter
Berücksichtigung der sich aus § 323 Abs. 3 ZPO ergebenden zeitlichen Sperre erneut
ein Rechtsstreit über den Unterhaltsanspruch anhängig gemacht werden.
15
2.
16
Das mit dem Hilfsantrag für die Zeit ab Rechtshängigkeit (05.08.1992) geltend gemachte
Abänderungsverlangen ist begründet.
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Ein Anspruch des gemeinsamen Sohnes der Parteien auf Ausbildungsunterhalt gem. §
1610 Abs. 2 BGB bestand zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr.
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Im August 1992 befand sich der Sohn der Parteien bereits am Ende des 13. Semesters
des derzeit von ihm absolvierten Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Die
Regelstudienzeit von 9 Semestern war ebenso wie die BAföG-Höchstförderungsdauer
deutlich überschritten, ohne daß bis dahin die erforderlichen Prüfungsleistungen auch
nur teilweise erbracht worden waren.
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Bei dieser Sachlage war der Kläger zur Finanzierung des Studiums nicht länger
verpflichtet.
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Mit der Unterhaltsverpflichtung der Eltern korrespondiert die Pflicht des studierenden
Kindes, sein Studium zügig und zielstrebig zu absolvieren. Die Unterhaltspflicht ist
danach begrenzt auf den Zeitraum, in dem bei der gebotenen Leistungsbereitschaft der
Regelabschluß des Studiums erreicht werden kann.
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Ohne weiteres erstreckt sich daher die Unterhaltspflicht nur auf die Regelstudienzeit. Im
Einzelfall mag eine mäßige Überschreitung in Betracht kommen. Diese ist aber in aller
Regel begrenzt auf die Höchstförderungsdauer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür bietet,
innerhalb welcher Zeit auch ein durchschnittlicher Student bei gehöriger Anstrengung
den Studienabschluß erreichen kann.
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Sowohl die Regelstudienzeit als auch die Höchstförderungsdauer waren hier im August
1992 bereits derart deutlich überschritten, daß eine weitere Unterhaltspflicht des Klägers
zu verneinen ist.
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Besonderheiten, die eine verlängerte Unterhaltspflicht rechtfertigen könnten, vermag der
Senat nicht zu erkennen.
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Die nach der Behauptung der Beklagten vom gemeinsamen Sohn absolvierten Praktika
rechtfertigen eine Verlängerung nicht, so daß der Streit über die Echtheit der hierüber
vorgelegten Bescheinigungen dahingestellt bleiben kann.
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Die Praktika sind unstreitig in der Studienordnung nicht vorgeschrieben.
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Daß praktische Erfahrungen bei der Arbeitsplatzsuche nach dem Examen von Nutzen
sein können, ist der Beklagten zwar zuzugeben. Im Hinblick auf die Chancen, einen
angemessenen Arbeitsplatz zu finden, ist daneben und neben einer guten Examensnote
erfahrungsgemäß aber auch eine auf Einsatz und Zielstrebigkeit hindeutende kurze
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Studiendauer von erheblichem Gewicht.
Daß bei Abwägung dieser Gesichtspunkte die hier mit einer Beurlaubung vom Studium
für die Dauer von zwei Semestern verbundenen Praktika von so gewichtigen Nutzen
sind, daß sie eine erhebliche Verlängerung der vom Kläger zu finanzierenden
Gesamtausbildungsdauer rechtfertigen, ist nicht festzustellen. Der Sohn der Parteien
hätte ohne wesentliche Beeinträchtigung seines Studiums auch Semesterferien dazu
nutzen können, praktische Erfahrungen zu sammeln.
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Auch die Nebentätigkeit des Sohnes als ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskraft
rechtfertigt keine Verlängerung des Unterhaltszeitraumes über August 1992 hinaus, so
daß dahingestellt bleiben kann, ob die Aufnahme dieser Tätigkeit durch unzureichende
Unterhaltszahlungen des Klägers veranlaßt worden ist.
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Aufgenommen wurde die Nebentätigkeit erst mit Beginn des 11. Studiensemester im
April 1991, also nur wenige Monate vor Ablauf der BAföG-Höchstforderungsdauer.
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Sie band bei einem Einsatz von 40 Monatsstunden auch nur einen geringen Teil der
Arbeitskraft. Zudem handelte es sich um eine Tätigkeit in einem studienrelevanten
Bereich. Eine damit verbundene nennenswerte Verzögerung des Studienabschlusses
erscheint fernliegend.
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3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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