Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2010

OLG Hamm (sicherungsverwahrung, gesetzliche vermutung, bundesrepublik deutschland, beschwerde, emrk, egmr, zeitpunkt, prognose, frist, gutachten)

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 114/10
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 114/10
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK P 14/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Landgericht Bochum hat durch Urteil vom 4. Dezember 1990 den jetzt 58 jährigen
Untergebrachten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und
versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10
Jahren verurteilt und zugleich die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung
angeordnet. Die Strafe hat er bis zum 25. April 2000 verbüßt. Seit dem 26. April 2000
befindet er sich in der Maßregel der Sicherungsverwahrung. 10 Jahre waren daher am
25. April 2010 vollstreckt.
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Seit September 2005 wir die Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt in H
vollzogen. Nach Durchlaufen der Erprobungsphase nahm der Verurteilte in der
Folgezeit ab Januar 2006 an dem gesamten Therapieangebot der Anstalt teil. Die
Behandlung verlief dort nach Einschätzung der Vollzugsbediensteten erfolgreich. Die
Rückfallprognose wurde als "vorsichtig günstig" eingeschätzt. Zu einer noch
günstigeren Prognose sah man sich nicht in der Lage, weil der Untergebrachte aufgrund
einer fehlenden Entscheidung des Justizministeriums nicht weitergehend gelockert
werden konnte. Die Vollzugskonferenz hatte sich bereits mit Beschluss vom 29.11.2007
für Lockerungen ausgesprochen. Das Ministerium hatte daraufhin erst unter dem
09.06.2008 – somit mehr als ein halbes Jahr später – die Sachverständige Prof. Dr. O
mit der Erstellung eines Lockerungsgutachtens beauftragt. Dieses legte die
Sachverständige erst weitere neun Monate später am 31.03.2009 vor. Ob sie zu einer
zügigeren Erledigung seitens des Ministeriums angemahnt worden ist, lässt sich den
Akten nicht entnehmen. Trotz des dann im März 2009 vorliegenden Gutachtens kam es
zunächst zu keiner Entscheidung im Justizministerium über die Genehmigung von
Lockerungen, obwohl dies durch die Strafvollstreckungskammer, wie im angefochtenen
Beschluss dokumentiert, in der Zeit von Mai 2009 bis Oktober 2009 insgesamt sieben
Mal angemahnt wurde. Erst im Februar 2010 genehmigte dann das Ministerium
Lockerungen. Inzwischen hat der Untergebrachte 20 Ausgänge problemlos absolviert.
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Nach Einholung eines weiteren Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. O vom
31.03.2010 hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss die
durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 1990 angeordnete Maßregel
der Sicherungsverwahrung gem. § 67 d III StGB für erledigt erklärt. Die Sachverständige
war in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit für
gewalttätige Sexualstraftaten deutlich geringer geworden sei, so dass aus
gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr dieselbe Gefahr wie zum
Zeitpunkt der Anordnung gesehen werden könne, dass die durch die Taten zu Tage
getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Auch die Gefahr von Eigentumsdelinquenz, wie der
Verurteilte sie früher begangen habe, wurde als deutlich herabgesetzt eingeschätzt, da
er sich von den entsprechenden dissozialen Einstellungen gelöst und ein prosoziales
Wertesystem entwickelt habe. Aus gutachterlicher Sicht seien die Voraussetzungen für
die Feststellung eines "Hanges" nicht mehr gegeben. Dem hat sich die Kammer nach
eigener Prüfung angeschlossen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer
rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend,
dass es ein unvertretbares Risiko darstelle, den Untergebrachten, welcher seit dem
08.12.1978 nahezu andauernd – er befand sich nur in der Zeit vom 24.11.1988 bis zum
20.01.1990 auf freiem Fuß – inhaftiert worden sei, ohne vorherige ausreichende
Erprobung zu entlassen. Durch das Gutachten der Sachverständigen vom 31.03.2010
sei auch nicht nachvollziehbar dargetan, aufgrund welcher Umstände diese zu dem
Ergebnis gekommen sei, nicht nur eine negative Prognose abzulehnen, sondern sogar
weitergehend eine positive Prognose abzugeben.
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Die Generalstaatsanwaltschaft ist ohne eigene Begründung der sofortigen Beschwerde
der Staatsanwaltschaft Bochum beigetreten.
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II.
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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat
nachvollziehbar dargelegt, warum derzeit nicht mehr festgestellt werden kann, dass die
Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden, § 67 d Abs. 3 StGB. Dabei hat sie sich eingehend mit dem Gutachten der
Sachverständigen auseinandergesetzt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen Bezug.
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Entgegen der in der sofortigen Beschwerde geäußerten Ansicht der Staatsanwaltschaft
Bochum kann auch nicht zur Begründung einer negativen Pronose auf die
unterbliebenen Lockerungen in der Vergangenheit abgestellt werden. Denn die
Versagungen dieser Vollzugslockerungen waren ersichtlich rechtswidrig. Das
Justizministerium hat über zwei Jahre eine Entscheidung über diese Lockerungen nicht
herbeigeführt. Eine Begründung für die lange Dauer ist weder ersichtlich noch wird sie
mit der Beschwerde geltend gemacht. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2009 (2 BvR 2009/08 bei juris) war dies im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu
berücksichtigen. Keinesfalls darf sich dieses Verhalten der Vollzugsbehörden zum
Nachteil des Untergebrachten auswirken. Zwar kann der Umstand fehlender Erprobung
bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe grundsätzlich nicht
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unberücksichtigt bleiben (BVerfG a.a.O. RN 39). Vorliegend ist jedoch zu
berücksichtigen, dass es hier nicht um die Aussetzung der Vollstreckung, sondern um
die Frage der Erledigung der Maßregel geht. Hier besteht bereits die gesetzliche
Vermutung, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht. Zweifelt
das Gericht an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist zugunsten des
Untergebrachten die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären (vgl. BVerfG 2 BvR
2029/01, bei juris RN 111). Dies gilt um so mehr, wenn sich die Zweifel bezüglich der
weiteren Gefährlichkeit aus Umständen ergeben, die von den Strafvollzugsbehörden zu
vertreten sind.
Entscheidendes Gewicht kommt jedoch weiter dem Umstand zu, dass nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009
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(Az.: 19359/04) der im Jahre 1998 angeordnete Wegfall der 10-Jahres-Frist für die erste
Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig ist. Diese Entscheidung ist
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seit dem 11. Mai 2010 rechtskräftig. Danach verstößt die Vollstreckung über den
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10-Jahres-Zeitpunkt, der bei dem Untergebrachten bereits verstrichen ist, hinaus sowohl
gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK. Denn zu dem Zeitpunkt,
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als der Untergebrachte zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, galt noch die
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10-Jahres-Frist. Durch den im Jahre 1998 angeordneten Wegfall wurde gegen das
Rückwirkungsverbot verstoßen, da nach der nachvollziehbaren Wertung des EGMR die
Sicherungsverwahrung keine Maßregel, sondern eine "Strafe" im Sinne des Art. 7
EMRK darstellt (EGMR, Entscheidung vom 17. 12. 2009, BeckRS 2010, 01692 Rn.122
ff) . Ferner beruht die weitere Vollziehung nicht mehr auf dem ursprünglichen Urteil des
Landgerichts Bochum, da dieses nur eine Sicherungsverwahrung für die Dauer von 10
Jahren angeordnet hatte, auch wenn dies sich nicht unmittelbar dem Tenor entnehmen
lässt. Somit beruht die weitere Freiheitsentziehung nicht mehr auf einer Verurteilung
"durch ein zuständiges Gericht", so dass sie nicht durch Art. 5 Abs. 1 2 a EMRK
gerechtfertigt sein kann (EGMR aaO Rn 87 und 96).
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Zwar wirkt die Entscheidung des EGMR unmittelbar nur zwischen dem
Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland; sie hat keine "erga omnes"-
Wirkung für alle Untergebrachten, die sich nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch in der
Unterbringung befinden. Dennoch müssen die Bundesrepublik und ihre staatlichen
Organe – somit auch die Vollstreckungsgerichte – als verpflichtet angesehen werden, zu
verhindern, dass es in gleichgelagerten Fällen zu einer entsprechenden Verletzung der
EMRK kommt (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233, 238; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl.,
Verfahren MRK RN 77 d). Der Entscheidung kommt somit allgemeine
Orientierungswirkung zu. Sie ist damit zumindest im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bei lang andauerndem Freiheitsentzug immer
anzustellen ist (BVerfGE 109, 133, 159), zu berücksichtigen. Dies kann nur dazu führen,
dass die Sicherungsverwahrung in diesen Fällen für erledigt zu erklären ist (so Kinzig
a.a.O.).
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Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu
verwerfen.
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