Urteil des OLG Hamm vom 12.03.2003

OLG Hamm: brand, unterlassen, papier, entstehung, gebäude, verschulden, halle, feuer, vollstreckung, garantenpflicht

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 144/02
Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 144/02
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 540/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen
das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
diese und der Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 2) übersteigt
20.000,00 €.
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner nach einem Brand in einer
Lagerhalle in C, B-Straße auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte einen Teil dieser
Halle mit Vertrag vom 14. Februar 1995 von der früheren Eigentümerin gemietet und
lagerte dort Bücher ein. Der Beklagte zu 2) erwarb das Grundstück zum 1. Januar 2000,
ab dem die Klägerin auf entsprechende Anforderung in der Folgezeit die Miete zahlte.
Am 15. Juni 2001 brannte die Halle ab. Dabei wurden die von der Klägerin
eingelagerten Bücher zerstört.
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Zu dem Brand kam es wie folgt:
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Der damals 13-jährige Beklagte zu 1) ging gemeinsam mit der damals 14-jährigen
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Zeugin L am Nachmittag des Schadenstages zu dem Gebäude und begab sich in einen
Verschlag in dem sich auch sonst häufig Jugendliche aufhielten. Sie rauchten dort
Zigaretten. Die Zeugin ergriff ein Feuerzeug, daß der Beklagte zu 1) auf einen Karton
gelegt hatte, zündete ein Stück Papier an und löschte es sofort wieder. Sie soll dann
später das Feuerzeug erneut ergriffen und die offene Flamme an eine in diesem Raum
befindliche Matratze gehalten haben, die sofort Feuer fing. Da es den Jugendlichen
nicht gelang, den Brandherd zu löschen, breitete sich dieser aus und zerstörte die
gesamte Lagerhalle. Der Brand konnte sich ausbreiten, weil die Gebäudeteile und die
unterschiedlichen dort vermieteten Räume nur durch Baustahlmatten voneinander
getrennt waren. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Skizzen Blatt 13 und
15 der Akte sowie auf die überreichten Lichtbilder (Bl. 94 - 97 d.A.) Bezug genommen. In
den Nebenraum konnten die Jugendlichen gelangen, weil die Tür von außen nur mit
einem Metallbügel und nicht mit einem Schloß zu sichern war.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) hafte für die Entstehung
des Schadens, weil er die Lagerhalle widerrechtlich betreten und auf diese Weise die
Situation mitgeschaffen habe, die zu dem Brand führte. Er sei auch deshalb
verantwortlich, weil er der Zeugin das Feuerzeug überlassen habe und nicht
eingeschritten sei, als sie damit zündelte.
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Der Beklagte zu 2) müsse für den Schaden wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht und der mietvertraglichen Gebäudesicherungspflicht
eintreten; diese Pflicht habe er verletzt, weil er nicht dafür Sorge getragen habe, daß
sich Unbefugte in dem genannten Nebenraum aufhalten könnten. Es sei jedoch schon
seit längerer Zeit zu beobachten gewesen, daß sich immer wieder Jugendliche in
diesen Raum begeben und dort aufgehalten hätten. Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 745.468,76 DM
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-
Gesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) seit dem
24. September 2001 bis zum 20. Februar 2002, hinsichtlich des Beklagten zu 2)
seit dem 23. November 2001.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) hat gemeint, die Verantwortung für die Entstehung des Brandes treffe
allein die Zeugin L.
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Der Beklagte zu 2) hat die Verletzung von Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten
sowie die Schadenshöhe bestritten. Weder er noch der von ihm beauftragte Verwalter
der Liegenschaft habe vor dem Schadensereignis festgestellt, daß die Tür zu dem
Verschlag offengestanden habe. Der Zeuge S habe die ihm übertragenen Aufgaben
stets selbständig, zuverlässig und sorgfältig durchgeführt. Die Klägerin müsse sich den
Schaden selbst zurechnen lassen, weil sie die ihr bekannten Mängel der Mietsache
nicht angezeigt habe.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der
Zeuginnen L, I und D sowie der Zeugen N, X, T und S sowie nach Beiziehung der
Strafakte 230 Js 926/01 StA Paderborn den Beklagten zu 2) antragsgemäß verurteilt
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und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, daß der Beklagte zu 1) für die Entstehung des Brandes nicht verantwortlich
sei, daß ihm insbesondere kein pflichtwidriges Unterlassen eines Einschreitens gegen
das gefährliche Zündeln durch die Zeugin L vorgeworfen werden könne. Der Beklagte
zu 2) hafte wegen Verletzung seiner Gebäudesicherungspflicht. Es sei erwiesen, daß
die Tür zu dem häufig von Jugendlichen aufgesuchten Verschlag im Inneren der
Lagerhalle offengestanden habe, der Zugang jedenfalls nicht gesichert gewesen sei.
Die Höhe des Schadens hat es nach den Feststellungen des Gutachtens des
Sachverständigen H (Bl. 83 ff d.A.) nach dem von diesem ermittelten Wert, der der
Klageforderung entspricht, geschätzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die von der Klägerin und von dem Beklagten zu 2)
eingelegten Berufungen. Die Klägerin verfolgt das Ziel der Verurteilung des Beklagten
zu 1); die Beklagte zu 2) erstrebt die Abweisung der Klage.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster und zweiter Instanz sowie der
Feststellungen und der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen, der Sitzungsniederschriften und auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil ist frei von
Rechtsfehlern. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere
Entscheidung. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); neue Tatsachen werden nicht vorgetragen (§ 529
Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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I.
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Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung eine
allein auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützende Haftung des Beklagten zu 1) verneint. Der
Beklagte zu 1) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wovon auch die Klägerin
ausgeht, das Feuer nicht selbst gelegt. Daß er, zusammen mit der Zeugin L, das
Gebäude unter Verletzung eines fremden Hausrechts betreten hat, führt nicht zu dessen
Schadensersatzpflicht. Der gesetzliche Schutz vor einem rechtswidrigen Betreten des
Gebäudes erstreckt sich nicht darauf, daß eine andere Person, die sich daran beteiligt,
durch eine völlig selbständige Handlung eine Gefahrenlage schafft, die zu einem Brand
führt. Durch die Handlungsweise der Zeugin L wurde eine völlig andere Gefahrenlage
mit einem Kausalverlauf geschaffen, die allein von dem gemeinschaftlichen
rechtswidrigen Betreten des Gebäudes nicht zu erwarten war. Diese Handlung des
Beklagten zu 1) steht mithin in keinem inneren, sachlichen Zusammenhang damit, daß
die Zeugin L das herumliegende Feuerzeug des Beklagten zu 1) ergriff und die offene
Flamme an eine Matratze hielt.
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Der Beklagte zu 1) ist auch nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er es
pflichtwidrig unterlassen habe, die Zeugin L an der Entzündung der Matratze zu hindern.
Der entstandene Schaden wäre ihm nur unter der Voraussetzung deliktisch
zurechenbar, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hätte, die Zeugin L an der
schadensstiftenden Handlung zu hindern. Ein Verstoß gegen eine Garantenpflicht läßt
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sich jedoch aus den im Ersturteil dargelegten Gründen nicht feststellen. Zum einen
fehlte es an einer naheliegenden Gefahr, die zum vorbeugenden Einschreiten
Veranlassung gegeben hätte. Denn daß der Beklagte zu 1) das Feuerzeug in dem
Verschlag abgelegt hatte, ließ nicht erwarten, daß die Zeugin L verantwortungslos
danach greifen würde und Gegenstände in diesem Raum in Brand setzte. Sein
vorangegangenes Tun begründete im Hinblick auf diese Handlungsweise der Zeugin L
keine spezifische Gefahrenlage, die ihm als rechtswidriges, haftungsrechtliches
Versagen vorgeworfen werden könnte (vgl. BGH NStZ 2000, 414; Dreher / Tröndle,
StGB, 46. Aufl., § 13, Rn. 11). Ein pflichtwidriges Unterlassen hat das Landgericht zu
Recht auch darin nicht gesehen, daß der Beklagte zu 1) nach dem erstmaligen Zündeln
der Zeugin L mit einem Stück Papier das Feuerzeug weiterhin zugänglich
liegengelassen hatte. Denn es war für den Beklagten zu 1) nicht zu erwarten, daß die
Zeugin L ihr gefahrbringendes Tun fortsetzen würde, abgesehen davon, daß sich nicht
sicher feststellen läßt, ob er überhaupt beobachtet hatte, daß die Zeugin, nachdem sie
ein Stück Papier angezündet hatte, das Feuerzeug an die Matratze hielt. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich gerade nicht ausschließen, daß die Matratze
sich entzündete, weil ein Stück von dem angezündeten Papier heruntergefallen war.
Deshalb ist es auch offen, ob der Beklagte zu 1) überhaupt die Möglichkeit hatte,
schadensvermeidend einzugreifen.
II.
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Der Beklagte zu 2) greift das angefochtene Urteil ohne Erfolg an. Er haftet der Klägerin
wegen Verletzung der nebenvertraglichen Gebäudesicherungspflicht als Vermieter aus
pVV und deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht.
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1.
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Es unterliegt keinen Zweifeln, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein
Mietvertrag bestand. Dies ergibt sich aus dem Anschreiben des Beklagten zu 2) vom
22.12.1999 wie auch aus dem Schreiben der Stadt C vom 18.02.1998, der
vorhergehenden Vermieterin des Gebäudes und der unstreitigen Mietzahlungen seit
dieser Zeit, vgl. auch § 568 BGB a.F.
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2.
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Dem Beklagten zu 2) traf die Verpflichtung, das von ihm vermietete Gebäude, in dem
sich der Lagerraum der Klägerin befand, vor dem unbefugten Zutritt Dritter zu sichern.
Daß dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in
erster Instanz, das die Kammer rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Die Sicherungspflicht
erstrecke sich auch auf den Nebenraum, von dem der Brand ausgegangen ist. Denn es
handelt sich um ein einheitliches Gebäudes, dessen hintereinander liegende Räume an
verschiedene Mieter überlassen worden sind und die gefährdet wurden, wenn die
Türschutzfunktion wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt von
Jugendlichen leicht überwunden werden konnte.
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Den Beklagten trifft auch ein Verschulden. Er hatte die Gebäudeüberwachung dem von
ihm beauftragten Hausmeister, dem Zeugen S übertragen. Aus den Aussagen der
Zeugen N, X und T ergibt sich, daß der Zeuge S die Verhältnisse auch kannte, daß ihm
die offenstehende/leicht zu öffnende Tür jedenfalls auffallen mußte, wenn er
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ordnungsgemäß nachgesehen hätte. Dessen Verschulden bei der
Gebäudeüberwachung muß sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Soweit auch die deliktische Haftung eingreift, die auf inhaltlich vergleichbarer
Pflichtenstellung beruht, hat er den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht geführt.
Ein Verschulden des Beklagten liegt auch darin, daß die Gebäudeüberwachung nur
einmal wöchentlich vorgesehen war. Dies war mit Blick auf bereits erfolgte Einbrüche
und den allgemeinen baulichen Zustand zu wenig, so daß es immer wieder dazu
kommen konnte, daß provisorisch ergriffene Sicherungsmaßnahmen wirkungslos
wurden.
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3.
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Der mit der Berufung wiederholte Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin ist aus
den insoweit ebenfalls zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unbegründet.
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4.
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Der Schaden ist durch das Gutachten H nachgewiesen; auch insoweit kann auf das
Ersturteil Bezug genommen werden. Neue Angriffe, die beachtlich sein könnten, werden
nicht vorgetragen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
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Die Kostententscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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