Urteil des OLG Hamm vom 16.03.2010

OLG Hamm (gegen die guten sitten, marke, zeichen, bezeichnung, verwechslungsgefahr, optik, benutzung, kennzeichnung, verkehr, verwendung)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 195/09
Datum:
16.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 195/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 O 107/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2009
verkün-dete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt unter Aufrechterhaltung der
Ordnungsmittelandrohung neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen eines
Augen-Optik-Fachgeschäfts mit L Brillenmode & Hörakustik zu bezeich-
nen, wie geschehen mit dem Ausleger, wie er in Anlage K 4 abgebildet
ist.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft in
Form einer geordneten Aufstellung über Zeit, Art und Umfang der Verlet-
zungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu erteilen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend beschriebenen
Handlungen bereits entstanden ist und noch künftig entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 1/3 und die
Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €
abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin betreibt Optiker-Fachgeschäfte unter der Marke "B-Optik" in über 650
Filialen deutschlandweit. Im Jahre 2007 übernahm die Klägerin die L Optik- und Akustik
GmbH & Co. Betriebs KG, die im Bereich der Augenoptik über ein Netz von etwa 85
Filialen identische Waren vertrieb. Diese KG war Inhaberin der deutschen Wort-
/Bildmarke Nr. 30723532.7 "L optic" in roter Schrift (Bl.33), die für Brillen (Optik),
Brillengläser, Optikerwaren, Einzelhandelsdienstleistungen für Optikerwaren und
optische Geräte sowie Dienstleitungen eines Optikers der Klassen 9, 35 und 44 beim
DPMA eingetragen ist. Diese Marke wurde im Rahmen der Übernahme der L
Fachgeschäfte auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen. Diese stattete
zumindest einen Teil der Fachgeschäfte neu aus und führte sie unter der Bezeichnung
"B-Optik" fort. Nach ihrer Behauptung führte sie in F, N, E2, E3, D und M Filialen bei
gleich gebliebenem Außenauftritt unter der Bezeichnung "L optic" weiter.
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T L, der Sohn des Gründers der L KG, gründete als Alleingesellschafter im Frühjahr
2009 die am 19. Mai 2009 ins Handelsregister eingetragene Beklagte. Diese eröffnete in
S ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft, in dem auch Brillen, Brillengläser und
sonstige Optikerware verkauft und Optikerdienstleistungen erbracht werden. An der
Außenfassade des Ladengeschäfts ist ein Ausleger angebracht, auf dem oben in weißer
Schrift auf rotem Untergrund die Bezeichnung L und darunter und sehr viel kleiner
schwarz auf weiß "Brillenmode & Hörakustik" steht (Anlage K 4). In einer
Schaufensterwerbung wurde zunächst mit der Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode &
Kontaktlinsen" geworben. Später benutzte die Beklagte dann für eine Flyer-Werbung mit
einem Eröffnungsangebot mit 22 % Nachlass auf alle Brillen und Gläser gleichfalls die
Bezeichnung "Brillenmode & Hörakustik".
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Die Klägerin hat in diesem Verhalten eine Markenrechtsverletzung gesehen und die
Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und
Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Im Hinblick auf den
Unterlassungsanspruch sollte Verbotsgegenstand sein:
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ein Augen-Optik-Fachgeschäft unter der Bezeichnung "L Brillenmode &
Hörakustik" zu führen und/oder führen zu lassen und unter dieser Bezeichnung
für ein Augenoptik-Fachgeschäft zu werben und/oder werben zu lassen.
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Die Klägerin hat gemeint, durch die Nutzung der Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode
& Hörakustik" verletze die Beklagte ihre prioritätsälteren Rechte an der Marke "L optic".
Die beiden Zeichen seien verwechslungsfähig. Sie würden für identische Waren und
Dienstleistungen genutzt. Die Zeichen würden in ihrem Gesamteindruck jeweils
entscheidend von dem Bestandteil "L" geprägt und seien sich deshalb sehr ähnlich. Der
Bestandteil "Optic" in der Klagemarke beschreibe, dass sie unter ihrer Marke
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Dienstleistungen eines Optikers erbringe und entsprechende Waren vertreibe. In
gleicher Weise beschreibend sei der Wortbestandteil "Brillenmode & Hörakustik" im
Verletzerzeichen. Es komme hinzu, dass der Verkehr die Zeichen auch jeweils auf "L"
verkürze. Die Klägerin hat ferner gemeint, die Beklagte könne auch nach den
Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen keine Duldung der Verwendung der
verwechslungsfähigen Bezeichnung verlangen. Die Beklagte habe jedenfalls nicht das
ihr Zumutbare getan, um mit ihrer Bezeichnung einen ausreichenden Abstand zu der
geschützten Marke zu halten. Stattdessen habe sie es durch die Herausstellung des
Namens "L" und die Wahl der roten Farbe für den Untergrund gerade darauf angelegt,
sich an die Klagemarke anzulehnen.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat zunächst darauf verwiesen,
dass es der Klägerin mit der Benutzung der Marke "L optic" nicht sonderlich ernst sein
könne. Sonst lasse sich nicht erklären, wieso sie jedenfalls im gesamten westfälischen
Raum kein einziges Optiker-Fachgeschäft mehr unter diesem Zeichen betreibe. Die
Klägerin habe die ihr übertragene Marke nur deshalb nicht löschen lassen, weil sie
weiteren Wettbewerb in diesem Raum verhindern wolle. Die Beklagte hat gemeint, es
bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen. In ihrer
Geschäftsbezeichnung tauche der Wortbestandteil "Optic" bewusst nicht auf. Die
Bezeichnung mache vielmehr deutlich, dass sie auch Hörakustik anbiete und somit
Waren und Leistungen, auf die sich der Markenschutz nicht beziehe. Schließlich hat sie
gemeint, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen sei sie zur
Führung des Namens ihres Alleingesellschafters berechtigt. Sie lehne sich nicht
bewusst an die Klagemarke an. Dagegen spreche schon, dass diese im örtlichen
Bereich ihres Fachgeschäfts überhaupt nicht mehr in Erscheinung trete, nachdem die
Klägerin das übernommene Unternehmen bewusst nicht fortgeführt, sondern die Filialen
zumeist durch B-Optik-Filialen ersetzt habe.
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Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Unterlassungsanspruch der Klägerin als Inhaberin der Marke "L optic"
ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Klägerin sei gewillt,
die Marke zu nutzen. Das ergebe sich daraus, dass sie in verschiedenen Städten wie
auch in F Optikerfachgeschäfte unter der Bezeichnung "L optic" führe. Das von der
Beklagten geführte Zeichen "L Brillenmode & Hörakustik" sei mit dem Zeichen "L optic"
teilweise identisch. Bei beiden Zeichen stehe "L" am Anfang. Durch die Voranstellung
dieses Wortbestandteils sei das besondere Interesse des Verkehrs gerade darauf
gelenkt worden. Die weiteren Wortbestandteile "Brillenmode & Hörakustik" seien
lediglich beschreibend für einen Teil der Geschäftstätigkeit und stünden der
Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Diese werde noch dadurch erhöht, dass die
Parteien teilweise identische Waren und Dienstleistungen anböten. Die Beklagte könne
zwar grundsätzlich das Recht der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Deshalb
könne sie auch nach außen hin mit dem Familiennamen ihres Alleingesellschafters "L"
auftreten. Sie habe jedoch keinen ausreichenden Abstand zu der prioritätsälteren Marke
der Klägerin gewahrt. Es reiche nicht aus, dass sie eine Grafik mit weißer Schrift auf
rotem Untergrund gewählt habe. Den interessierten Verkehrskreisen werde durch diese
Farbwahl der Unterschied zur grafischen Gestaltung der Klagemarke mit roter Schrift auf
weißem Grund nicht deutlich genug. Die Beklagte hätte ohne weiteres eine andere
Farbe wählen oder auch dem Kennzeichnungsteil "L" einen Zusatz voranstellen oder
diesen Bestandteil an den Schluss des Zeichens setzen können. Daneben stehe der
Klägerin aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft und
Schadensfeststellung zu. Außerdem könnte sie die Anwaltskosten in Höhe von 808,10 €
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nebst Zinsen gleichfalls im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen.
Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie beruft sich darauf, alles
Erforderliche getan zu haben, um einen ausreichenden Abstand zur Marke der Klägerin
zu schaffen und eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Sie stellt zunächst klar,
dass die Klägerin mit ihrer Antragstellung die von ihr bei der Außenwerbung am
Geschäftslokal gewählte Farbzusammenstellung und das von ihr dabei genutzte
Schriftbild überhaupt nicht beanstande. Deshalb könne mit der Farbwahl eine
Verwechslungsgefahr der Zeichen nicht begründet werden. Zumindest im Hinblick auf
den Zusatz "Hörakustik" bestehe auch keine Branchengleichheit, weil die Klägerin
ausschließlich in der Optikbranche tätig sei. Auch die Eröffnungswerbung könne zur
Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden. Es sei auch
nicht richtig, dass sie sich an den Ruf und das Ansehen der Klägerin habe anlehnen
wollen. Diese betreibe gerade in Ostwestfalen Optiker-Fachgeschäfte ausschließlich
unter der Bezeichnung "B-Optik". Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang
auch, dass die Klägerin in den angegebenen Städten noch Filialbetriebe unter "L optic"
betreibe. Soweit es um die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gehe, könne
diese nicht allein durch die zulässige Benutzung des Namens "L" begründet werden.
Auch die Branchenzusätze "Brillenmode & Hörakustik" könnten für sich nicht zu einer
Verwechselung mit der Klagemarke führen. Bei der Berücksichtigung des
Gesamteindrucks sei zudem zu beachten, dass die Kennzeichnung "L Brillenmode &
Hörakustik" nicht in einer Schriftzeile stehe, sondern durch den für sich stehenden
Oberbegriff des Namens L und die optisch völlig anders als die Klagemarke gestaltete
viel kleinere Unterzeile in schwarz-grau aufgeteilt sei. Wenn es zutreffen sollte, dass der
Verkehr ausschließlich auf die identischen Bestandteile "L" abstelle, komme § 23 Abs. 1
Nr. 1 MarkenG zum Tragen. Die Klägerin könne ihr, der Beklagten, nicht untersagen,
ihren eigenen Namen und einen Branchenhinweis zu benutzen. Hier sei das Geeignete
und Erforderliche getan worden, um Verwechslungen zu vermeiden, insbesondere
wenn man berücksichtige, dass der Marke der Klägerin eine
Unternehmensbezeichnung mit dem Firmenschlagwort und Namen ihres
Alleingesellschafters gegenüber stehe. Als in der Branche üblichen Hinweis auf den
Inhalt des Geschäfts seien dann weitere Bestandteile zum Namen hinzugefügt worden
mit weitem Abstand zu dem Begriff "Optik" und der zusätzlichen Branchenbezeichnung
"Hörakustik". Darin könne kein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden. Die
Tatsache, dass der Name "L" ohnehin Erinnerungen an die früheren L-Filialen wecke,
sei allein darauf zurückzuführen, dass der Unternehmensgründer L in S auch wegen
seiner Präsenz in vielen städtischen Gremien und Stiftungen nach wie vor bekannt sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im
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Verbotstenor zu 1. nach dem Wort "unterlassen" wie folgt heißt:
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"Dienstleistungen eines Augen-Optik-Fachgeschäfts mit "L
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Brillenmode & Hörakustik" zu bezeichnen, wie geschehen mit dem
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Ausleger, wie er in Anlage K 4 abgebildet ist."
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Sie weist darauf hin, dass das Landgericht bei der Feststellung der
Verwechslungsgefahr richtigerweise allein auf die beiden sich gegenüber stehenden
Kennzeichen abgestellt habe. Dabei sei die Identität des prägenden Bestandteils "L",
die Voranstellung dieses Bestandteils und die teilweise bestehende Identität der Waren
und Dienstleistungen entscheidend gewesen. Erst danach habe das Landgericht § 23
MarkenG als Schutzschranke des Verletzungstatbestandes geprüft und das Vorliegen
der Voraussetzungen dafür verneint. Die Beklagte könne sich nicht auf das Recht der
Gleichnamigen berufen, da sie sich bewusst an die Klagemarke angenähert und
angelehnt habe. Insoweit sei die ohne Notwendigkeit erfolgte Verwendung der
Farbkombination rot/weiß in ausgetauschter Form neben der Verwendung des
prägenden Bestandteils "L" von entscheidender Bedeutung gewesen. Die Tatsache,
dass die Marke jedenfalls im ostwestfälischen Raum eine gewisse Bekanntheit für
Optikfachgeschäfte genieße, steigere ihr berechtigtes Interesse am Markenschutz noch.
Unter Hinweis auf die Entscheidung "Schuhpark" des BGH stellt die Klägerin
abschließend noch klar, dass sie sich nicht gegen den firmenmäßigen Gebrauch der
Bezeichnung L wende, sondern gegen die Verwendung der angegriffenen
Geschäftsbezeichnung zur Kennzeichnung von Dienstleistungen eines Optikers sowie
von Einzelhandelsdienstleistungen für optische Waren und Geräte. Eine entsprechende
Verwendung der Bezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" sei bereits durch die
Anlagen K 3 und K 4 dokumentiert, jedenfalls aber auch aus dem vorgelegten Original-
Flyer ersichtlich. Dienstleistungsmarken würden in erster Linie durch
Werbemaßnahmen jeder Art sowie durch die Anbringung der Kennzeichnung an oder
auf Geschäftsgebäuden verwendet.
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II.
20
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte
Anspruch auf Unterlassung aus markenrechtlichen Ansprüchen nach dem geänderten
Antrag ebenso zusteht wie ihr die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz
zustehen. Auf Erstattung der Abmahnkosten hat die Klägerin allerdings keinen
Anspruch. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
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1) Im vorliegenden Fall geht die Klägerin nur aus ihrem Recht an der Marke "L optic"
vor. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich entgegen der
ursprünglichen Antragsfassung und der darauf gestützten Verurteilung der Beklagten
nicht mehr gegen den firmenmäßigen Gebrauch eines mit der Klagemarke
verwechslungsfähigen Zeichens wendet, sondern alleine gegen die Verwendung der
besonderen Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" zur Kennzeichnung
von Dienstleistungen eines Optikers sowie Einzelhandelsdienstleistungen für optische
Waren und Geräte.
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2) Nach der Änderung des Antrags ist dieser nun auch klar genug im Sinne des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Antragsfassung und schriftsätzlich mitgeteiltes Klageziel nun
übereinstimmen. Außerdem ist in das Verbot zumindest die konkrete Verletzungsform
einbezogen, die insbesondere wegen der später erforderlich werdenden
Interessenabwägung im Rahmen des Rechts der Gleichnamigen von besonderer
Bedeutung ist. Es handelt sich bei der Antragsänderung auch nicht um eine
Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO. Die Klägerin wollte erstinstanzlich jedenfalls
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auch gegen die markenmäßige Benutzung des Geschäftsabzeichens in der
Eröffnungswerbung und als Ladenschild vorgehen, ohne das ausdrücklich und unter
Bezeichnung der betroffenen Waren und Dienstleistungen zum Antragsgegenstand zu
machen. Es geht insoweit um eine Antragskorrektur, auf die an sich schon das
Landgericht hätte hinwirken müssen. Weil der Verbotsumfang nunmehr erheblich
geringer ausfällt, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme, der die Beklagte
zugestimmt hat.
3) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der
Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Denn die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr ein mit
der Marke "L optic" der Klägerin verwechslungsfähiges Zeichen ohne deren
Zustimmung benutzt.
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a) Die Klagebefugnis im Hinblick auf die Markenverletzungsklage steht der Klägerin zu,
die unstreitig Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "L optic" ist, auch wenn insoweit
noch ihre Rechtsvorgängerin eingetragen sein mag. Schutzbereich der Marke sind
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 44, nämlich Brillen (Optik),
Brillengläser, Optikerwaren, Einzelhandelsdienstleistungen für Optikerwaren und
optische Geräte und Dienstleistungen eines Optikers (Anlage K 6).
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b) Ohne Einwilligung der Klägerin verwendet die Beklagte im Rahmen der
Außenwerbung auf ihrem Ladenschild die Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode &
Hörakustik". Sie hat diese Bezeichnung auch im Rahmen der Eröffnungswerbung auf
einem Flyer verwendet. Damit kennzeichnet die Beklagte in erster Linie ihr
Fachgeschäft als Unternehmen. An der erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlt
es in Fortentwicklung der Entscheidung BGH GRUR 2008, 254 Rdn. 22 –THE HOME
STORE auch im Hinblick auf deutsche Marken zwar dann, wenn ein Firmenzeichen nur
für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird (BGH GRUR 2008, 1002, Rdn. 22
–Schuhpark mit Hinweis auf die Celine-Entscheidung des EuGH). In der Werbung der
Beklagten ist hier aber keine rein firmenrechtliche Benutzung, sondern jedenfalls auch
eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" zu
sehen. Die Beklagte bietet unter der beanstandeten Geschäftsbezeichnung im
gekennzeichneten Geschäft jedenfalls auch die Dienstleistungen an, für die der
Markenschutz der Klägerin besteht. Für Brillen und andere Optikerwaren mag das aus
der Sicht der angesprochenen Käufer nicht gelten, weil diese nicht unter der
Bezeichnung L, sondern unter den jeweiligen Eigenmarken der Herstellerfirmen oder
lizensierter Betriebe angeboten werden. Die Klägerin wendet sich insoweit aber
ohnehin nur noch gegen die Verwendung der Geschäftsbezeichnung zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen eines Optikers sowie
Einzelhandelsdienstleistungen für Optikerwaren und optische Geräte, für die ihre Marke
ebenfalls Schutz bietet.
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c) Die Klägerin hat die beanstandete Geschäftsbezeichnung nicht nur im Rahmen der
Eröffnungswerbung verwandt, sondern auch dauerhaft auf dem am Geschäftslokal fest
angebrachten Aushängeschild. Damit wird nach der maßgebenden Auffassung des
Verkehrs nicht nur der Geschäftsbetrieb der Beklagten gekennzeichnet, sondern der
Herkunftshinweis bezieht sich zugleich auch auf die in diesem Betrieb angebotenen
Dienstleistungen eines Optikers oder die Einzelhandelsdienstleistungen in
Zusammenhang mit dem Angebot von Optikerwaren und optischen Geräten. Gerade bei
der Dienstleistungsmarke ist eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem
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Produkt nicht möglich. Deshalb kommt als Benutzungshandlung neben der Anbringung
des Zeichens auf Geschäftsbriefen, Prospekten und Werbedrucksachen gerade auch
dessen Anbringung am Geschäftslokal in Betracht (vgl. Ströbele / Hacker,
Markengesetz, 9. Auflage, § 26 Rdn. 35). Das Ladenschild ist somit eine geradezu
typische Benutzungsform einer Dienstleistungsmarke. Auch hier erkennt der Verkehr,
dass mit der Bezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" auf dem Ladenschild nicht nur
der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch auf die im Betrieb angebotenen
Dienstleistungen Bezug genommen wird. Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen
insoweit Marken bestehen, die mit den Firmenbezeichnungen ganz oder im prägenden
Bestandteil übereinstimmen. Deshalb sind aus seiner Sicht bei einer
Benutzungshandlung wie sie hier vorliegt, firmenmäßige und markenmäßige Benutzung
untrennbar miteinander verbunden; sie gehen gleichsam ineinander über (BGH GRUR
2008, 616 –Akzenta). Der Verkehr sieht in der Kennzeichnung eine
Geschäftsbezeichnung und zugleich eine Kennzeichnung der im Geschäft angebotenen
Dienstleistungen, die ihm in diesem Geschäftsbereich als Herkunftshinweis besonders
wichtig sind. Er will nicht nur das Geschäft "L" aufsuchen, sondern es kommt ihm auch
auf die dort erbrachten Dienstleistungen von "L" an. Der Teil des Verkehrs, der noch die
alten L-Filialen kennt, weiß zudem, dass schon damals "L optic" am Geschäft stand und
wie so oft Unternehmen ebenso wie die markengeschützten Dienstleistungen
kennzeichnete. Zu den geschützten Optiker-Dienstleistungen gehörte und gehört gerade
auch das Angebot von modischen Brillen und die Erläuterung der wechselnden
Brillenmode, die mit der Kennzeichnung besonders herausgestellt wird. Die Beklagte
hat insoweit selber vorgetragen, dass es ihr nicht untersagt werden dürfe, auf "den Inhalt
des Geschäftes" zu verweisen, wie es in der Branche üblich ist. Zu diesem Inhalt
gehören aber auch die Dienstleistungen.
d) Durch diese markenmäßige Benutzung wird auch eine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr sind die Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren
oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1002, 1004 Rdn. 23 –Schuhpark). Bei
dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die
Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH,
GRUR 2007, 700 Rdn. 35 -Limoncello Rdn. 35).
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aa) Zwischen den mit der Marke geschützten Dienstleistungen und den mit der
angegriffenen Geschäftsbezeichnung gekennzeichneten Dienstleistungen besteht
Identität. Soweit in das Verbot auch der Zeichenbestandteil "Hörgeräteakustik"
einbezogen worden ist, ist das nur Folge davon, dass das Zeichen in seiner konkreten
Verwendungsform Verbotsgegenstand sein muss. Es hat nicht zur Voraussetzung, dass
auch die Verwendung der Bezeichnung zur Kennzeichnung von Hörgeräteakustik-
Dienstleistungen Gegenstand des Verbotes sein soll, für die kein Markenschutz der
Klägerin besteht. Das hat diese auch eindeutig klargestellt.
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bb) Neben der Dienstleistungsidentität ist von einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit
auszugehen. Die Marke der Klägerin ist ebenso ein aus verschiedenen Bestandteilen
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zusammengesetztes Zeichen wie die Geschäftsbezeichnung der Beklagten. Der
entscheidende Gesamteindruck weist eine hinreichende Ähnlichkeit auf. Bei beiden
Zeichen ist der klanglich identische Namensbestandteil "L" prägend. Die
unterschiedliche Schreibweise spielt insoweit keine Rolle, weil sie nicht in Erinnerung
behalten wird. Bei der Marke der Klägerin ist der Wortbestandteil "optic" als solcher
nicht mitprägend. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen zwar, dass "L" nicht
allein steht, sehen aber in "optic" einen die Produkte beschreibenden Zusatz, auf den es
ihnen nicht entscheidend ankommt. Im Rahmen der Neigung zur Verkürzung längerer
Zeichen benennen sie das Zeichen mit "L". Auch der Bestandteil "Brillenmode &
Hörakustik" prägt das Zeichen der Beklagten nicht mit. Dieser Bestandteil wird als
produktbeschreibend eingeordnet und deshalb nicht zur Unterscheidung der
Dienstleistungen in Erinnerung behalten. Gerade in klanglicher Hinsicht kommt es ganz
entscheidend auf den gleichlautenden Wortbestandteil an. Deshalb spielt es auch keine
Rolle, dass in dem Zeichen der Beklagten das Wort Hörakustik auftaucht und in der
Marke der Klägerin keine Entsprechung findet. Zudem überschneiden sich im Rahmen
der Bedeutung jedenfalls die umfassende Bezeichnung "optic" und die speziellere
Bezeichnung "Brillenmode", die zur Optik gehört. Dagegen prägen die grafischen
Bildbestandteile den Gesamteindruck der Zeichen jedenfalls in bildlicher Hinsicht mit
und zumindest die auffallende Farbe "Rot" wird bei der Klagemarke mit in Erinnerung
bleiben. Für eine solche Kennzeichnungskraft der grafischen Gestaltung spricht auch,
dass diese nicht notwendig gewesen wäre, um die von Hause aus
kennzeichnungskräftige Bezeichnung "L" eintragungsfähig zu machen. L sollte sich
einprägen, aber auch die rote Farbe. Die Beklagte hat aber gerade auch diese
Signalfarbe "Rot" neben der weißen Schrift gewählt, um "L" zu betonen. Dadurch
bleiben sich die Zeichen jedenfalls auch im Bildbestandteil ähnlich, weil sich der
Verkehr an die Farbkombination "rot-weiß" erinnert. Dass bei der Marke die Schrift Rot
ist und der Hintergrund Weiß und bei der Geschäftsbezeichnung die Schrift Weiß ist und
der Hintergrund Rot verwischt sich in der Erinnerung und angesichts des identischen
Wortbestandteils "L" mit seinen weiteren beschreibenden Bestandteilen.
cc) Es reicht deshalb im Rahmen der Wechselwirkung für eine Verwechslungsgefahr
aus, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in ihrer Gesamtwirkung jedenfalls
durchschnittlich ist. Es besteht hier keine vergleichbar enge Anlehnung an eine
beschreibende Angabe wie im Falle "Schuhpark" des BGH. Darauf, ob wegen der
großen Bekanntheit die Kennzeichnungskraft noch gesteigert worden sein könnte,
kommt es nicht mehr an.
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dd) In jedem Fall besteht hier eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Selbst
wenn der Verkehr die sich einander gegenüberstehenden Zeichen zwar noch
auseinanderhalten könnte, würde er jedenfalls aufgrund der bestehenden
Übereinstimmungen im Wortbestandteil "L" und in den Farben den Eindruck gewinnen,
zwischen den jeweiligen Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder
sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH GRUR 2008, 1108, 1111 –Haus & Grund
III). Angesichts der von der Klägerin übernommenen zahlreichen Filialen mit der
Bezeichnung "L optic" gerade in P, die eine gewisse Bekanntheit erlangt hatten, kann
beim Verkehr der Eindruck entstehen, die mit "L Brillenmode & Hörakustik"
gekennzeichneten Dienstleistungen der Beklagten stammten jedenfalls aus einem mit
der Klägerin wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen, das zusätzlich auch
Hörgeräteakustik anbietet.
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e) Die Beklagte kann sich im Rahmen der Nutzung der angegriffenen
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Geschäftsbezeichnung auch nicht auf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen
berufen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem
Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern
die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Schranke beruht darauf,
dass niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem bürgerlichen Namen im
Geschäftsverkehr zu betätigen. Der Namensinhaber muss aber im Rahmen des
Gebrauchs alles unterlassen, was den berechtigten Interessen des Markeninhabers
zuwiderläuft. Insoweit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine
Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Wenn die Namensbenutzung
den Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen Markeninhaber und
Namensträger oder den angebotenen Produkten, widerspricht sie den guten Sitten
(EuGH GRUR 2005, 153 Nr. 82, 84 –Anheuser-Busch/Budvar). Bei einer
Namensbenutzung, die mit dem Kennzeichen eines älteren Namensträgers in Kollision
gerät, ist der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu
vermindern (BGH GRUR 1993, 579, 580 –Römer GmbH). Die Beklagte ist als die
prioritätsjüngere Namensinhaberin diesen Anforderungen nicht ausreichend gerecht
geworden. Entsprechend den obigen Ausführungen besteht zwischen den von den
Parteien verwendeten Zeichen Verwechslungsgefahr. Die Beklagte hat bei der Wahl der
beanstandeten Geschäftsbezeichnung diese Verwechslungsgefahr geschaffen oder
jedenfalls erhöht. Sie hat nicht –wie bei der Firmenbezeichnung- allein den Namen
ihres Geschäftsführers benutzt, sondern bei der Geschäftsbezeichnung die Farbe "Rot"
der Marke der Klägerin aufgegriffen und den Namen "L" wie bei "L optic" den
nachfolgenden Hinweisen auf die Unternehmensinhalte vorangestellt. Das hat schon
das Landgericht zutreffend ausgeführt. Damit hat sich die Beklagte in vermeidbarer
Weise an die Marke der Klägerin und den immer noch bestehenden guten Ruf der alten
"L-Optik", die insbesondere in Ostwestfalen einen hohen Erinnerungswert hat,
angelehnt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie gerade des
Abstands wegen die Hörakustik einbezogen hat, die es früher bei "L" nicht gab und die
deshalb auch nicht zum Schutzumfang der Klägermarke gehöre. Allein durch die
Einbeziehung der "Hörakustik" wird nämlich der Abstand noch nicht genügend
verbreitert. Es verbleibt eine von der Klägerin nach dem Markenerwerb von der alten
Firma L nicht hinzunehmende Annäherung. Die Klägerin hat zwar gerade in
Ostwestfalen vielfach L-Optikerfachgeschäfte in B-Filialen umgewandelt. Damit ist sie
aber weiterhin auch in Ostwestfalen geschäftlich tätig und sie möchte nicht, dass der
Eindruck entsteht, das neu gegründete Geschäft der Beklagte sei Bestandteil ihres
Unternehmens oder stehe jedenfalls in Verbindung damit. Es ist der Beklagten dagegen
ohne Weiteres möglich, sich in zumutbarer Weise um eine größere Abgrenzung zu
bemühen, ohne auf die Namensnennung ganz verzichten zu müssen.
4) Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist gleichfalls begründet. Als
Markeninhaberin steht der Klägerin im Falle einer schuldhaften Markenverletzung ein
Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Die Beklagte hat sich bewusst
auch an die ihr bekannte Marke der Klägerin angenähert. Sie hat dabei den
erforderlichen Abstand nicht eingehalten und dadurch hat sich das von ihr
eingegangene Risiko verwirklicht. Die Tatsache, dass sie sich bei der rechtlichen
Einschätzung geirrt hat, vermag sie insoweit nicht zu entlasten. Bei der eine
Verwechslungsgefahr begründenden Benutzung einer Marke ist im Regelfall von einer
Schadenswahrscheinlichkeit auszugehen. Insoweit kommt insbesondere eine
Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie in Betracht.
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5) Da die Klägerin einen solchen Schadensersatzanspruch noch nicht beziffern kann,
weil ihr über Art und Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht Genaues bekannt
ist, steht ihr nach § 242 BGB auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.
35
6) Einem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht bereits die fehlende
Erforderlichkeit einer Abmahnung entgegen, bei der es um ein anderes Zeichen ging.
Dessen Benutzung war später nicht Gegenstand der Klage.
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Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision liegen in diesem Einzelfall nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Bei der
Kostenentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klage in einem nicht
unerheblichen Umfang zurückgenommen worden ist. Es geht nunmehr nicht mehr um
die Verwendung der Geschäftsbezeichnung als solche, sondern allein um deren
Verwendung zur Kennzeichnung ganz bestimmter Dienstleistungen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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