Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2005

OLG Hamm: ausschlagung der erbschaft, pflichtteil, schlüssiges verhalten, testament, erbteil, erblasser, wahlrecht, eigenschaft, erbschein, anfechtbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 188/05
Datum:
20.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 188/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 1/05
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Erblasser war in kinderloser Ehe verheiratet mit Alma W, die am 15.01.1998
vorverstorben ist. Der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn des Erblassers aus seiner Verbindung
mit der Beteiligten zu 11), mit der er nicht verheiratet war. Die Beteiligten zu 6) und 10)
sind Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3) bis 5) sowie 7) bis 9) sind Kinder
seines vorverstorbenen Bruders Hermann Eberhard W.
3
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau am 06.12.1939 ein privatschriftliches Testament
errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nach
dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser zunächst ein notarielles Testament
vom 24.02.2000, das er jedoch am 15.04.2002 aus der amtlichen Verwahrung
zurücknahm. In einem weiteren notariellen Testament vom 16.04.2002 (UR-Nr. xxx/2002
Notar Dr. K in B) setzte er den Beteiligten zu 1) zu seinem alleinigen Erben ein (§ 2).
Ferner verfügte er umfangreiche Vermächtnisse mit unterschiedlichen Gegenständen
zugunsten der Beteiligten zu 3), 6) und 11) sowie des Beteiligten zu 5) und dessen
Ehefrau, der Beteiligten zu 2) (§ 3). Letztere bestimmte er darüber hinaus zu seiner
Testamentsvollstreckerin (§ 4); ihr ist nach Annahme des Amtes am 04.03.2004 ein
Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden (24 VI 52/03 AG Arnsberg).
4
Das Amtsgericht hat das Testament des Erblassers am 24.07.2003 eröffnet und
anschließend den Beteiligten, darunter dem Beteiligten zu 1), eine Abschrift der
Eröffnungsniederschrift nebst einer Testamentsabschrift übersandt; das Schreiben ist
am 30.07.2003 abgesandt worden (24 IV 58/02 AG Arnsberg). In einem an die Beteiligte
zu 2) gerichteten Schreiben vom 21.08.2003 hat der Beteiligte zu 1) seine Enttäuschung
über das Testament des Erblassers unter dem Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht,
dass der Wert seines Pflichtteils doppelt so hoch anzusetzen sei wie der Betrag, der ihm
unter nur teilweiser Berücksichtigung der Vermächtnisse verbleibe. Ergänzend hat er
die Beteiligte zu 2) "gem. § 2215 BGB" aufgefordert, eine Inventarliste zum Nachlass
5
aufzustellen. Anlässlich eines Besuchs in B am 29.08.2003 hat der Beteiligte zu 1)
zusammen mit seiner Mutter Räume und Nachlassbestand besichtigt und Bankordner
eingesehen. Mit Schreiben vom 01.09.2003 hat er die Beteiligte zu 2) um die Erteilung
weiterer Informationen zum Nachlassbestand ersucht. Diese hat dem Beteiligten zu 1)
mit Schreiben vom 26.09.2003 mitgeteilt, er habe durch Ablauf der Ausschlagungsfrist
zwischenzeitlich die Erbschaft angenommen. Sie, die Beteiligte zu 2), werde nunmehr
mit der Vermächtniserfüllung beginnen.
Der Beteiligte zu 1) hat in notariell beglaubigter Erklärung vom 08.10.2003 (UR-Nr.
#####/####Notar Dr. S in M) die Annahme der Erbschaft durch Ablauf der
Ausschlagungsfrist angefochten. Zur Begründung ist in der Erklärung ausgeführt, der
Nachlass sei derart mit Vermächtnissen belastet, dass er seinen Pflichtteil gefährdet
sehe. Dieser Umstand sei ihm zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt gewesen.
6
Die Beteiligte zu 2) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom
17.03.2004 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der unter
Berücksichtigung der Anfechtung des Beteiligten zu 1) die Beteiligten zu 3) bis 10) zu
näher aufgeschlüsselten Quoten als gesetzliche Erben des Erblassers ausweisen soll.
Einen entsprechenden Erbschein hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) am
01.04.2004 erteilt.
7
Bereits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.04.2004 hat die
Beteiligte zu 2) angeregt, den erteilten Erbschein als unrichtig einzuziehen (§ 2361
BGB). Denn es sei davon auszugehen, dass die Anfechtung der Versäumung der
Ausschlagungsfrist durch den Beteiligten zu 1) unwirksam sei.
8
Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin vorgetragen, ihm sei zwar die Möglichkeit der
Ausschlagung der Erbschaft als solche bekannt gewesen, nicht jedoch die
Ausschlagungsfrist. Er sei ferner irrtümlich davon ausgegangen, dass ihm sein
Anspruch auf den Pflichtteil auch dann zustehe, wenn er die Erbschaft nicht ausschlage,
er sogar nicht ausschlagen dürfe, wenn er sich den Pflichtteil erhalten wolle. Zu dieser
Schlussfolgerung sei er durch die Darstellung in dem Ratgeber "WISO - Erben und
Vererben" gelangt, den er Anfang September 2003 erworben habe (ein Kopie des
entsprechenden Abschnitts hat der Beteiligte zu 1) zu den Akten gereicht). Erst das
Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 26.09.2003 habe ihm den Anstoß gegeben,
kompetenten Rechtsrat einzuholen, der ihm von Notar Dr. S erteilt worden sei und zu
der Anfechtungserklärung vom 08.10.2003 geführt habe. Im Übrigen habe er bis zum
Ablauf der Ausschlagungsfrist infolge unzureichender Informationen der Beteiligten zu
2) über keine zuverlässige Kenntnis über den Bestand des Nachlasses verfügt. Es
fehlten nähere Angaben über den Verbleib von Wertgegenständen seines Vaters sowie
über den Empfänger und den Grund verschiedener Barabhebungen von seinen Konten
vor seinem Tode. Schließlich habe er erst nach dem 24.09.2003 von dem Umstand
erfahren, dass seine Mutter im Besitz eines Schuldanerkenntnisses des Erblasser über
einen Schuldbetrag von 350.000,00 DM nebst Zinsen sei und diese Forderung gegen
den Nachlass geltend machen wolle.
9
Die Beteiligte zu 2) ist den geltend gemachten Anfechtungsgründen entgegengetreten.
Sie hat insbesondere den Standpunkt vertreten, die Fehlvorstellung des Beteiligten zu
1), sein Pflichtteilsrecht bleibe auch bei einer Annahme der Erbschaft erhalten, könne
lediglich als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet werden.
10
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.12.2004 die Einziehung des erteilten
Erbscheins abgelehnt.
11
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 23.12.2004 Beschwerde eingelegt, die das
Landgericht durch Beschluss vom 13.04.2005 zurückgewiesen hat.
12
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die
sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2005 bei dem
Oberlandesgericht eingelegt hat.
13
II.
14
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass ihre
erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
15
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Einer dahingehenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde
ergangenen Beschlüsse des 1. Zivilsenats des BayObLG vom 16.03.1995 - 1Z BR
82/94 - (veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1995, 904) und vom 28.04.1998 - 1Z BR 26/93 -
(veröffentlicht u.a. in FGPrax 1998, 146) entgegen. Auf der Grundlage der
Rechtsauffassung des BayObLG müsste der Senat unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung die Sache an das Landgericht zurückverweisen.
16
1)
17
Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten:
18
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis der
Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin
nach anerkannter Auffassung befugt ist, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen
(Senat NJW-RR 1993, 461; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 15. Aufl.,
Rdnr. 726). Folglich ist sie auch berechtigt, die Einziehung eines von ihr als unrichtig
erachteten Erbscheins zu betreiben, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass dieser
zunächst auf ihren eigenen Antrag erteilt worden ist (BayObLG NJW-RR 1995, 904;
Senat FGPrax 2002, 239).
19
In der Sache hat das Landgericht angenommen, der erteilte Erbschein sei nicht
unrichtig. Denn der Beteiligte zu 1) habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, weil er
die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten habe (§§ 1942 Abs. 1,
1956, 1957 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Kammer zum Anfechtungsgrund hält mit
der gegebenen Hilfsbegründung rechtlicher Nachprüfung stand.
20
Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt
werden, dass der Beteiligte zu 1) durch eine von ihm abgegebene Erklärung die
Erbschaft angenommen habe (§ 1943 Halbsatz 1 1. Alt. BGB). Eine entsprechende
ausdrückliche Erklärung hat der Beteiligte zu 1) nicht abgegeben. Die Annahme der
Erbschaft kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, setzt jedoch voraus,
21
dass der Erbe Dritten gegenüber objektiv eindeutig zu erkennen gibt, Erbe sein und die
Erbschaft behalten zu wollen (BayObLG FamRZ 1999, 1172, 1173). Für diese Annahme
genügt nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Beteiligte zu
1) in seinem Schreiben vom 21.08.2003 an die Beteiligte zu 2) seine Enttäuschung
darüber zum Ausdruck gebracht hat, infolge der im Testament seines Vaters
ausgesetzten Vermächtnisse stehe er sich schlechter als aufgrund seines
Pflichtteilsrechtes, und daran anknüpfend um nähere Informationen über den Bestand
des Nachlasses gebeten hat. Denn die in diesem Schreiben während der laufenden
Ausschlagungsfrist (siehe dazu nachstehend) abgegebenen Erklärungen lassen bei
unbefangener Würdigung gerade offen, welche Konsequenzen der Beteiligte zu 1) aus
den ihm nachteiligen Anordnungen im Testament seines Vaters ziehen wollte, zumal
die erbetenen Informationen über den Nachlassbestand erkennbar der Vorbereitung
weiterer Entschließungen dienen sollten. Deshalb wird der vorläufige Charakter der
Erklärungen des Beteiligten zu 1) nicht dadurch berührt, dass er als Grundlage seines
Begehrens um Auskunft über den Bestand des Nachlasses die Vorschrift des § 2215
BGB angeführt hat, die den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur
Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Dasselbe gilt für die
Bemühungen des Beteiligten zu 1), aus Anlass des mit der Beteiligten zu 2)
vereinbarten Termins vom 29.08.2003 in B näheren Aufschluss über Einzelheiten des
Nachlassbestandes zu erhalten.
Dementsprechend gilt die Erbschaft dadurch als von dem Beteiligten zu 1)
angenommen, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er die
Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat (§ 1943 Halbsatz 2 BGB ).
Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen des § 1944 Abs. 1 BGB ist dadurch in Lauf
gesetzt worden, dass der Beteiligte zu 1) durch ein von dem Nachlassgericht am
30.07.2003 abgesandtes Schreiben über die erfolgte Eröffnung und den Inhalt der
letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 16.04.2002 unterrichtet worden ist und
dadurch Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt hat
(§ 1944 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist lief deshalb je nach der Dauer
des Postversandes am 11. oder 12.09.2003 ab.
22
Mit der Übersendung der Abschrift des notariellen Testaments an den Beteiligten zu 1)
wurde zugleich die besondere Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2
BGB in Lauf gesetzt. Nach dieser Vorschrift steht dem pflichtteilsberechtigten Erben,
dessen Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, der jedoch u.a. durch
Vermächtnisse beschwert ist, ein Wahlrecht zu, den Erbteil auszuschlagen und den
Pflichtteil zu verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen,
wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von der Beschränkung oder Beschwerung
Kenntnis erlangt. Die den Erbteil des Beteiligten zu 1) beschwerenden Vermächtnisse
ergaben sich hier jedoch bereits aus dem notariellen Testament, das ihm übersandt
worden ist. Der Beginn des Laufs dieser Ausschlagungsfrist ist entsprechend dem
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich davon abhängig, dass der
Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem ihm zugedachten Erbteil sowie von den
Beschränkungen bzw. Beschwerungen erhält, entgegen der Auffassung des Beteiligten
zu 1) nicht jedoch auch zusätzlich davon, dass er den für die Anwendung des § 2306
Abs. 1 S. 2 BGB maßgebenden Größenvergleich zwischen dem hinterlassenen Erbteil
und dem Pflichtteil zutreffend nach dem quotenmäßigen Anteil am Gesamtnachlass
ohne Rücksicht auf die Beschränkungen bzw. Beschwerungen (BGH LM Nr. 6 zu §
2306 BGB; NJW 1983, 2378) nachvollzogen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur in
der hier nicht vorliegenden Fallgestaltung in Betracht, dass ausnahmsweise für den
23
genannten Größenvergleich nicht der quotenmäßige Anteil am Gesamtnachlass,
sondern das Wertverhältnis der Zuwendungen maßgeblich ist (Palandt/Edenhofer, BGB,
64. Aufl., § 2306, Rdnr. 10).
§ 1956 BGB lässt die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wie diejenige
der erklärten Annahme der Erbschaft zu. Die notariell-beglaubigte Anfechtungserklärung
des Beteiligten zu 1) vom 08.10.2003 genügt den formellen Anforderungen der §§ 1955,
1945 Abs. 1 BGB. Inhaltlich überträgt § 1956 BGB die Anfechtbarkeit der Erklärung der
Annahme nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) auf die gesetzliche
Fiktion der Annahme, die durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist eintritt.
Dabei erfasst § 1956 BGB sowohl die bewusste als auch die unwissentliche
Versäumung der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423; BayObLG RhNotK 1979, 159;
Senat OLGZ 1985, 286).
24
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung
als beachtlichen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB das tatsächliche
Vorbringen des Beteiligten zu 1) bewertet, er habe von einer rechtzeitigen
Ausschlagung in der Fehlvorstellung abgesehen, er dürfe nicht ausschlagen, um sein
Pflichtteilsrecht nicht zu verlieren. Die Bejahung eines Anfechtungsgrundes auf dieses
tatsächliche Vorbringen zu stützen, war das Landgericht nicht durch die Formulierung
der Anfechtungserklärung vom 08.10.2003 gehindert. In dieser Erklärung wird allerdings
ein Anfechtungsgrund genannt, der sich nicht vollständig mit dem vom Landgericht
untersuchten deckt. Während es in der Anfechtungserklärung heißt, dem Beteiligten zu
1) sei die Belastung des Nachlasses mit Vermächtnissen und die daraus folgende
Gefährdung seines Pflichtteils nicht bekannt gewesen, zielt der hier untersuchte
Anfechtungsgrund darauf ab, der Beteiligte zu 1) sei infolge eines Rechtsirrtums
gehindert gewesen, die zur Erhaltung seines Pflichtteilsrechts rechtlich gebotene
Ausschlagungserklärung abzugeben. Das besondere Ausschlagungsrecht des § 2306
Abs. 1 S. 2 BGB steht auch dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben zu
(BayObLGZ 1959, 77, 79; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2306, Rdnr. 15;
Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb., § 2306, Rdnr. 53; MK/BGB-Lange, 4. Aufl., § 2306,
Rdnr. 17). Die Anfechtungserklärung selbst muss nicht notwendig eine Begründung
enthalten, vielmehr können die Anfechtungsgründe auch später noch näher vorgetragen
werden (BayObLG FamRZ 1999, 1172, 1173). Das Nachschieben eines neuen
Anfechtungsgrundes setzt allerdings eine form- und fristgerecht abgegebene weitere
Anfechtungserklärung voraus (BayObLG FamRZ 1994, 848, 849). Im vorliegenden Fall
liegt indessen die Darstellung der rechtlichen Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1) noch
innerhalb des als Lebenssachverhalt verstandenen Anfechtungsgrundes, der in der
Anfechtungserklärung angegeben ist. Denn es ging dem Beteiligten zu 1) erkennbar
darum, seine Fehlvorstellungen bei der Versäumung der Ausschlagungsfrist im Hinblick
auf die Wahrung seines Pflichtteilsrechts insgesamt zum Gegenstand der Anfechtung zu
machen. Die Erwähnung der unrichtigen tatsächlichen Beurteilung des
Wertverhältnisses von Vermächtnissen und Pflichtteil in der Anfechtungserklärung sollte
die Geltendmachung weiterer Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit der
Versäumung der Ausschlagungsfrist ersichtlich nicht ausschließen. Auch die Beteiligten
zu 2) bis 10) haben die Begründung der Anfechtungserklärung nicht als Beschränkung
des Anfechtungsgrundes auf den dort genannten Gesichtspunkt verstanden, jedenfalls
Beanstandungen in diese Richtung nicht erhoben.
25
Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts zu der Fehlvorstellung des Beteiligten zu
1) ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die übrigen Beteiligten dem Vorbringen
26
des Beteiligten zu 1) in diesem Punkt nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern lediglich
unter dem Aspekt der rechtlichen Erheblichkeit dieser Fehlvorstellung entgegengetreten
sind. Hinzu kommt, dass in dem Abschnitt des von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten
erbrechtlichen Ratgebers, den er während des Laufs der Ausschlagungsfrist
herangezogen hat, die Problematik des mit Vermächtnissen beschwerten
pflichtteilsberechtigten Erben zwar angesprochen wird, ohne dass jedoch die
Unterscheidung zwischen den lediglich nach den Erb- und Pflichtteilsquoten zu
berechnenden unterschiedlichen Konstellationen des § 2306 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB
sowie für den zweitgenannten Fall das Wahlrecht erläutert wird, das erst auf dem
notwendigen Weg einer Ausschlagung zum Pflichtteilsrecht führt. Die Entstehung des
von dem Beteiligten zu 1) dargestellten Missverständnisses ist deshalb nachvollziehbar.
Es handelt sich danach um eine Fehlvorstellung, auf deren Grundlage der Beteiligte zu
1) von seinem Ausschlagungsrecht, das ihm nach seinem eigenen Vorbringen im
Ansatz bekannt war, bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beteiligte zu 1)
ergänzend geltend macht, er habe auch wegen Unkenntnis des Fristlaufs die
Ausschlagungsfrist versäumt, kann seine Fehlvorstellung im Zusammenhang seines
eigenen Vorbringens nicht ursächlich geworden sein. Denn er hätte auch bei Kenntnis
des Fristlaufs von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil er der
Fehlvorstellung unterlag, eine solche Erklärung hätte zum Verlust seines
Pflichtteilsrechts geführt.
Die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1) betrifft die Rechtsfolgen der Annahme der
Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist. Nach gefestigter Rechtsprechung
kann ein Irrtum über Rechtsfolgen einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt.
BGB begründen. Voraussetzung dafür ist, dass die Willenserklärung (hier: die
Erklärungsfiktion) nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene
Rechtsfolgen erzeugt. Dagegen genügt es nicht, wenn sie außer der erstrebten Wirkung
zusätzlich weitere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (RGZ 93, 3, 9;
BGHZ 70, 47, 48 = NJW 1978, 370; NJW 1997, 653). Ob die rechtlichen Auswirkungen
der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft auf das Pflichtteilsrecht zu dem Inhalt
des Rechtsgeschäfts oder nur zu seinen mittelbaren Nebenwirkungen gehört, ist eine
Bewertungsfrage, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Der
Senat (OLGZ 1982, 41, 49 f.) hat in einem Fall, in dem der dem Erben hinterlassene,
durch Beschränkungen bzw. Beschwerungen belastete Erbteil nicht größer als sein
Pflichtteil war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB), die zu der
Ausschlagungserklärung führende Fehlvorstellung, nur auf diesem Weg dem Erben den
unbeschwerten Pflichtteil sichern zu können, zu den Hauptwirkungen des
Rechtsgeschäfts gerechnet. In dieselbe Richtung weist eine Entscheidung des OLG
Düsseldorf (ZEV 2001, 109 = FamRZ 2001, 946), das in einem Fall, in dem der
Pflichtteilsberechtigte als Alleinerbe eingesetzt, jedoch durch Vermächtnisse beschwert
war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), die Fehlvorstellung bei der durch
den Antrag auf Erbscheinserteilung erklärten Annahme der Erbschaft, ihm werde neben
seiner Stellung als Alleinerbe in jedem Fall sein Pflichtteil erhalten bleiben, als
beachtlichen Rechtsfolgenirrtum behandelt hat. Der gegenteilige Standpunkt wird von
dem BayObLG eingenommen, das in zeitlich zwei vorausgegangenen Entscheidungen
(NJW-RR 1995, 904, 906 sowie FGPrax 1998, 146) jeweils für die Fallkonstellation,
dass in einer nach bayerischem Landesrecht durchgeführten Nachlassverhandlung
ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklärt worden war, die Fehlvorstellung, die
Erklärung führe (entgegen § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu einem Verlust des
Pflichtteilsrechts, zu den ferneren Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts gerechnet und
demzufolge als unbeachtlichen Motivirrtum behandelt hat. Dieser Standpunkt entspricht
27
dem in der Literatur überwiegend vertretenen (Staudinger/Otte, BGB, 12. Bearb. (2000),
§ 1954, Rdnr. 6; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2308, Rdnr. 14; Soergel/Stein, a.a.O. §
1954, Rdnr. 2; MK/Leipold, a.a.O., § 1954, Rdnr. 9; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., §
1954, Rdnr. 3; Bamberger/Roth/Seidl, BGB, § 1954, Rdnr. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht,
5. Aufl., § 8 VII 1 d).
Der Senat hält an seiner Bewertung fest, die bereits seiner erwähnten früheren
Entscheidung zugrunde liegt. Die Fehlvorstellung über die rechtlichen Auswirkungen
der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht gehört zu den Hauptwirkungen des
Rechtsgeschäfts. Dies wird in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach § 2306 Abs.
1 S. 2 BGB, in der die Erhaltung des Pflichtteilsrechts die Ausschlagung als inhaltlich
der Erbschaftsannahme gegenteilige Erklärung erfordert, noch deutlicher als in dem
vom Senat früher entschiedenen Fall. Für diese Bewertung spricht maßgeblich die
rechtliche Verknüpfung, die die gesetzliche Vorschrift des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB
zwischen der Ausschlagung und dem Pflichtteilsrecht herstellt. In diesem Sonderfall
beschränkt sich die rechtliche Wirkung der Ausschlagung gerade nicht auf den Verlust
der Erbschaft, sondern dem pflichtteilsberechtigten Erben wird die Möglichkeit der
Ausschlagung - zusätzlich mit einer besonderen Bestimmung zum Lauf der dafür
maßgeblichen Frist - gezielt gewährt, um unbelastet von den vom Erblasser mit der
Erbeinsetzung verknüpften Beschränkungen und Beschwerungen den Pflichtteil geltend
machen zu können. Wenn das Gesetz dem pflichtteilsberechtigten Erben also ein
Wahlrecht zwischen belastetem Erbteil und Pflichtteilsrecht einräumt, so müssen die
rechtlichen Wirkungen der Ausschlagung bzw. umgekehrt der Annahme der Erbschaft
den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts zugeordnet werden. Ist dem Erben
unbekannt, dass er durch die Annahme der Erbschaft sein Pflichtteilsrecht verliert,
unterliegt er einem Irrtum im Hinblick auf diese spezifische Verknüpfung, die § 2306
Abs. 1 s. 2 BGB zwischen der Ausschlagung und dem Pflichtteilsrecht herstellt (so aus
Sicht des Senats zutreffend Keim ZEV 2003, 358, 360; im Ergebnis ebenso Kipp/Coing,
Erbrecht, 14. Aufl., § 89 I 2). Diese Bewertung greift auch für den vorliegenden Fall
durch, in dem die Erbschaftsannahme nicht auf einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung, sondern auf dem Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist beruht.
Dies folgt im rechtlichen Ansatz daraus, dass § 1956 BGB die Anfechtbarkeit des
Verstreichens der Ausschlagungsfrist derjenigen der erklärten Erbschaftsannahme
gleichstellt. Die Beeinflussung durch die festgestellte Fehlvorstellung ist im übrigen
keine andere, wenn der Erbe, statt ausdrücklich die Annahme zu erklären, von einer
Ausschlagungserklärung bewusst absieht, um in seinem Vorstellungsbild sein
Pflichtteilsrecht nicht zu gefährden.
28
Auf dieser Grundlage ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Irrtum im Sinne
des § 119 Abs. 1 BGB ursächlich für die Erbschaftsannahme durch Verstreichenlassen
der Ausschlagungsfrist geworden ist, d.h. der Beteiligten zu 1) bei Kenntnis der
Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Erbschaft ausgeschlagen hätte.
Da der Beteiligte zu 1) bereits in seinem Schreiben vom 21.08.2003 zum Ausdruck
gebracht hat, dass er durch die Beschränkungen und Beschwerungen seiner
Erbeinsetzung seinen Pflichtteil gefährdet sieht, kann unbedenklich angenommen
werden, dass er bei Kenntnis des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Ausschlagung
und Pflichtteil im Falle der Anwendbarkeit des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB die Erbschaft
ausgeschlagen hätte.
29
Ausgehend von dem so begründeten Anfechtungsgrund ist auch die Anfechtungsfrist
von sechs Wochen (§ 1954 Abs. 2 S. 1 BGB) gewahrt. Denn Kenntnis vom
30
Anfechtungsgrund kann der Beteiligte zu 1) erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist
durch eine Belehrung darüber erhalten haben, dass er sein Pflichtteilsrecht durch die
Versäumung der Ausschlagungsfrist verloren hatte. Dann ist die am 08.10.2003 erklärte
und am 13.10.2003 bei dem Nachlassgericht eingegangene Anfechtung rechtzeitig
erfolgt.
2)
31
In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne
des § 28 Abs. 2 FGG von den eingangs genannten Entscheidungen des BayObLG
abzuweichen. Beide Entscheidungen beruhen auf der Rechtsauffassung, dass die
Fehlvorstellung des Erben, der die Erbschaft durch Erklärung angenommen hat, sein
Pflichtteilsrecht bleibe unberührt, keinen beachtlichen Irrtum begründet, der zur
Anfechtung der Erklärung berechtigt. Denn auf der Grundlage einer anderen
Rechtsauffassung hätte das BayObLG jeweils eine abweichende Sachentscheidung
treffen müssen. Der Vorlagepflicht des Senats steht in diesem Zusammenhang nicht
entgegen, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt sich nicht vollständig mit
demjenigen deckt, der Gegenstand der beiden genannten Entscheidungen des
BayObLG war. Maßgebend ist vielmehr die Gleichheit der Rechtsfrage, von der die
Entscheidung abhängt (vgl. BGH NJW 1993, 3069; NJW 1997, 861). Entsprechend den
obigen Ausführungen folgt bereits aus § 1956 BGB, dass das Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes nicht unterschiedlich beurteilt werden kann, wenn inhaltlich
dieselbe Fehlvorstellung einerseits zu einer ausdrücklichen Erklärung über die
Annahme der Erbschaft bzw. andererseits zu einem bewussten Verstreichenlassen der
Ausschlagungsfrist geführt hat.
32
Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BayObLG müsste der Senat die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu weiteren tatsächlichen
Ermittlungen an das Landgericht zurückverweisen. Die Vorlagepflicht besteht auch
dann, wenn die Sache aufgrund der abweichenden Auffassung des OLG zur
abschließenden Entscheidung reif ist, ohne dass es weiterer tatsächlicher Ermittlungen
bedarf, die auf der Grundlage des Auffassung des anderen Gerichts geboten wären
(BGH NJW 1997, 585).
33
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt ein Irrtum des Beteiligten zu 1) über
eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) im Hinblick
auf dessen Aktivbestand nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ablauf der
Ausschlagungsfrist, der auf den 10. bzw. 11.09.2003 zu datieren ist. Zu diesem
Zeitpunkt war der Beteiligte zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen über den tatsächlich
aufgefundenen Nachlassbestand informiert, insbesondere nachdem er mit seiner Mutter
am 29.08.2003, also noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, vor Ort erschienen, Räume
und Nachlassbestand besichtigt und Bankordner eingesehen hat. Der Beteiligte zu 1)
hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt die Vermutung, dass noch weitere Gegenstände
zum Nachlass gehören, die bislang nicht aufgefunden werden konnten (etwa die von
ihm vermissten Goldmünzen pp.), hinsichtlich deren Verbleib er die Beteiligte zu 2) um
Auskünfte gebeten hat. Bloße Zweifel am Vorhandensein weiterer
Nachlassgegenstände, die nach seiner eigenen Darstellung bis heute fortbestehen,
begründen indessen keine zur Anfechtung berechtigende Fehlvorstellung. Dasselbe gilt
für die Frage, ob zum Nachlass Erstattungsansprüche wegen bestimmter Abflüsse von
den Konten des Erblassers bestehen, die der Beteiligte zu 1) als ungeklärt ansieht. Erst
recht gilt dies im Hinblick auf angebliche lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die
34
ohnehin allenfalls zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen könnten. Die
Zweifelhaftigkeit des Bestehens solcher Ansprüche hinderte den Beteiligten zu 1) nicht,
sein Wahlrecht gem. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB auszuüben.
Das Landgericht hat ferner einen beachtlichen Irrtum im Hinblick auf den Anspruch
bejaht, den die Mutter des Beteiligten zu 1) aus dem bislang lediglich in Kopie
vorgelegten Schuldanerkenntnis des Erblassers vom 11.08.1999 zum Betrag von
350.000 DM nebst Zinsen gegen den Nachlass geltend macht. Nach der
Rechtsprechung des BGH handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft
des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB auch dann, wenn es um die Belastung
des Nachlasses mit einer wesentlichen Verbindlichkeit geht, deren rechtlicher Bestand
ungeklärt ist, und zwar im Hinblick auf das Wahlrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB
jedenfalls dann, wenn der Irrtum eine Verbindlichkeit betrifft, die den Nachlass derart
belastet, dass der Pflichtteilsanspruch des (vorläufigen) Erben gefährdet wäre (NJW
1989, 2885 f.). So liegen die Dinge hier im Hinblick auf den Umfang des geltend
gemachten Anspruchs der Mutter des Beteiligten zu 1). Dabei ist der hierauf bezogene
Irrtum und eine darauf beruhende Anfechtbarkeit der Fristversäumung unabhängig
davon, dass der Beteiligte zu 1) bereits durch die ausgesetzten Vermächtnisse seinen
Pflichtteil als gefährdet ansieht. Die Erfüllung einer zusätzlichen vorrangigen
Nachlassverbindlichkeit würde sich dann nämlich voll zu Lasten seines Pflichtteils
auswirken. Dann ist auch die Schlussfolgerung nahe liegend, dass der Beteiligte zu 1)
bei verständiger Würdigung die Erbschaft nicht durch Verstreichenlassen der
Ausschlagungsfrist angenommen hätte, zumal er sich im Zweifel nicht als Erbe auf
einen Rechtsstreit mit seiner Mutter über den Bestand dieses Anspruchs hätte einlassen
wollen.
35
Jedoch ist die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, der Beteiligte zu 1) habe erst
am 24.09.2003 erfahren, dass diese weitere Nachlassverbindlichkeit bestehe und von
seiner Mutter geltend gemacht werden solle, verfahrensrechtlich nicht tragfähig. Ihr liegt
erkennbar lediglich das entsprechende tatsächliche Vorbringen des Beteiligten zu 1)
zugrunde. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren mit
Schriftsatz vom 01.02.2005 ausdrücklich bestritten, dass der Beteiligte zu 1) erst zu dem
von ihm genannten Zeitpunkt von dem Bestehen der Forderung aus dem genannten
Schuldanerkenntnis erfahren habe; es müsse vielmehr davon ausgegangen werden,
dass der Beteiligte zu 1) bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist von seiner Mutter
über diesen Punkt informiert worden sei, zumal letztere ihn bei der Wahrnehmung seiner
Rechte in Bezug auf die Nachlassabwicklung häufig unterstützt habe. Dieses
Vorbringen der Beteiligten zu 2) hätte dem Landgericht Anlass zu weiteren tatsächlichen
Ermittlungen geben müssen (§ 12 FGG). Das einseitige Vorbringen des Beteiligten zu 1)
durfte nicht ungeprüft der Sachentscheidung zugrunde gelegt werden.
36