Urteil des OLG Hamm vom 12.11.1998

OLG Hamm (kläger, abweisung der klage, vorläufige deckungszusage, unfall, schaden, erklärung, begründung, beschädigung, fahrzeug, polizei)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 111/98
Datum:
12.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 111/98
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 123/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. April 1998 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließ-lich der durch
die Streithilfe veranlaßten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Der Kläger erwarb im Februar 1996 vom Kfz-Händler X einen gebrauchten Pkw Porsche
Coupé 911 Turbo (Erstzulassung Mai 1992). Am 04.11.1996 war das Fahrzeug in C2
auf der F-Straße in Höhe des Hauses Nr. 166 am Fahrbahnrand geparkt. Davor war der
Mercedes 500 SL (Erstzulassung Juli 1989) des D (sen.) geparkt, der überwiegend von
dessen Sohn D jun. gefahren wurde. D jun. und der Kläger hatten nach ihrer
übereinstimmenden Darstellung die Fahrzeuge dort gleichzeitig abgestellt und waren
mit einem VW LT Lieferwagen des Klägers nach P gefahren, um aus D dort liegendem
Boot die Polster und andere Gegenstände abzuholen.
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Der Beklagte zu 1) erwarb Anfang Oktober 1996 einen gebrauchten Pkw Opel Ascona
(Baujahr 1983) und erhielt für die Zulassung von der Beklagten zu 2) eine vorläufige
Deckungszusage aufgrund einer Doppelkarte, die er in dem Kfz-Reparaturbetrieb
erhalten hatte, den D jun. gemeinsam mit einem Herrn L betreibt.
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Gegen 23.45 Uhr am 4.11.1996 befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Opel Ascona die F-
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Gegen 23.45 Uhr am 4.11.1996 befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Opel Ascona die F-
Straße in Wattenscheid, auf der aus seiner Fahrtrichtung rechts die vorerwähnten
Fahrzeuge, nämlich der Porsche des Klägers und davor D Mercedes 500 am rechten
Fahrbahnrand geparkt waren. Er stieß mit der vorderen rechten Ecke des Ascona gegen
den Porsche, und zwar im Bereich der Kotflügelausbuchtung oberhalb des linken
Hinterrades. Dadurch soll der Porsche gegen den Mercedes gestoßen sein; wie stark,
ist streitig.
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Die Beklagte zu 2) lehnte die Schadensregulierung mit der Begründung ab, nach den
Umständen liege dem Kollisionsgeschehen eine zwischen D jun., dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) getroffene Absprache zugrunde.
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Im Parallelprozeß 2 O 71/97 LG Bochum machte D sen. seinen mit 18.267,39 DM
bezifferten materiellen Schaden geltend. Die Klage wurde mit der Begründung
abgewiesen, daß die geltend gemachten Schäden im wesentlichen in Vorschäden
bestünden und daß - soweit die Front des Porsche allenfalls geringfügig auf das Heck
des Mercedes aufgeprallt sei - dadurch entstandene Schäden nicht zuverlässig
quantifizierbar seien. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den an seinem Porsche entstandenen mit
36.981,79 DM bezifferten Schaden geltend gemacht. Das Landgericht hat ihm nach
Auswertung der Ermittlungsakten, nach Zeugenvernehmung und Einholung eines
Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I 26.120,33 DM nebst Zinsen
zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
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Dagegen hat die Beklagte zu 2) unter dem 27.5.1998 für sich und unter dem 8.6.1998
als Streithelferin des Beklagten zu 1) Berufung eingelegt, mit der sie insgesamt die
Abweisung der Klage erstrebt.
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Die Beklagte zu 2) macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens geltend, dem Kollisionsgeschehen liege eine Absprache zugrunde.
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Der Beklagte zu 1) ist - im Gegensatz zum landgerichtlichen Verfahren - in dieser
Instanz nicht selbständig anwaltlich vertreten; für ihn wird das Berufungsverfahren
lediglich durch die Beklagte zu 2) als Streithelferin geführt.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat die Akten des Parallelprozesses 2 U 71/97 LG Bochum sowie die
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum 10 Js 195/97 ausgewertet. Er hat den
Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und Beweis erhoben durch
Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 17
StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG, denn die Kollision ist vom Beklagten zu 1) absichtlich
und einverständlich aufgrund einer zwischen ihm, dem Zeugen D jun. und dem Kläger
getroffenen Absprache herbeigeführt worden. Weil der Kläger mit der Beschädigung
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seines Fahrzeug einverstanden war, kann er keinen Schadensersatz beanspruchen.
Die Überzeugung des Senats von einer derartigen zwischen den genannten Beteiligten
getroffenen Absprache gründet sich auf eine Häufung von Indizien und Aufälligkeiten,
von denen einige möglicherweise auch eine unverfängliche Erklärung finden mögen,
die aber jedenfalls in ihrer Zusammenfassung zu dem eindeutigen Schluß führen, daß
die Kollision absichtlich absprachegemäß herbeigeführt worden ist (zum Indizienbeweis
der Einwilligung des Geschädigten bei behaupteter Unfallmanipulation vgl. Lemcke, r +
s 93, 121, 123).
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Auffällig ist zunächst schon die Art der beteiligten Fahrzeuge. Auf Seiten der beiden
Anspruchsteller waren, wie es für gestellte Unfälle typisch ist, zwei Luxusfahrzeuge
beteiligt, mit denen sich bei Abrechnung auf Gutachtenbasis und Durchführung einer
Billigreparatur ein besonders hoher Überschuß erzielen ließ, und auf Seiten des
Unfallverursachers ein 13 Jahre altes nahezu wertloses Fahrzeug, dessen
Beschädigung in der Gesamtrechnung nicht wesentlich ins Gewicht fiel.
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Wenig plausibel und für einen gestellten Unfall ebenfalls typisch ist auch der behauptete
Unfallhergang. Der Beklagte zu 1) ist auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn
abgekommen und mit seinem Pkw Opel Ascona gegen den geparkten Pkw Porsche des
Kläges gestoßen, der dadurch auf den Pkw Mercedes geschoben worden sein soll, den
D jun. davor geparkt hatte. Auslöser für das Verreißen des Pkw Opel Ascona nach
rechts soll ein von links kommendes Tier gewesen sein, von dem der Beklagte nicht
genau wußte, ob es ein Reh, ein Hund oder eine Katze war. Sogenannte "Dreier-
Unfälle" dieser Art sind einerseits mit einer möglichst geringen Gefährdung für die
Insassen verbunden; andererseits können gezielt hohe Schäden in den gewünschten
Bereichen produziert werden.
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Es kommt hinzu, daß ausweislich der in erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit und
im Paralellprozeß eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I versucht
worden ist, zu einem erheblichen Teil Schäden mit in die Abrechnung einzubringen, die
nicht bei dem Kollisionsgeschehen vom 04.11.1996 entstanden sein können. Das
spricht zum einen für eine Unredlichkeit der Beteiligten, so daß ihnen auch eine
Unfallmanipulation zuzutrauen ist; zum anderen können die Vorschäden, die dem
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers mit untergeschoben werden sollen, auch
ein Motiv für die Manipulation bilden.
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Gegen ein "natürliches" im Sinne von "zufälliges" Unfallgeschehen spricht
insbesondere, daß zwischen den Beteiligten bereits vorher Beziehungen bestanden, die
sie zu verschleiern versucht haben.
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Der Pkw Opel Ascona, den der Beklagte zu 1) seinen Angaben gegenüber der Polizei
an der Unfallstelle zufolge ca. 3 Monate vorher von einem Türken für 200,00 DM gekauft
haben will, seiner Einlassung vom 19.12.1996 im Ermittlungsverfahren zufolge dagegen
einen Monat vor dem Unfall für 200,00 DM unter der Hand von seinem Bruder erhalten
haben will, ist den Angaben des Beklagten zu 1) im Kammertermin vom 08.05.1997
zufolge im Kfz-Betrieb des Herrn L hergerichtet worden. L betrieb sein Unternehmen
seinerzeit zusammen mit D jun., den allerdings der Beklagte zu 1) nicht gekannt haben
will. Als Auffälligkeit am Rande sei vermerkt, daß L und D jun. 1994 schon einmal an
einem Verkehrsunfall beteiligt waren, der sich - was noch verständlich wäre - nicht an
ihrer gemeinsamen Betriebsstätte, sondern den Angaben im Anspruchsschreiben (Bl.
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169 BA 10 Js 165/97 StA Bochum) zufolge im fließenden Verkehr ereignet haben soll;
die Bekanntschaft der Beteiligten ist seinerzeit dem HDI, der als Haftpflichtversicherer in
Anspruch genommen wurde, nicht mitgeteilt worden.
Der Pkw Opel Ascona ist sodann aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage
zugelassen worden, die mit Hilfe einer Doppelkarte bewirkt worden ist, welche die
Beklagte zu 2) an D jun. ausgegeben hatte. Dieser hat zunächst erklärt, er habe sie
"einem Bekannten" gegeben. Seine spätere Erklärung, daß L dieser Bekannte gewesen
sein soll, und daß L die Doppelkarte dann im Zusammenhang mit der Herrichtung des
Pkw Opel Ascona an den Beklagten zu 1) weitergegeben habe, wirkt sehr bemüht.
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Die Absicht, die bestehende Bekanntschaft zwischen dem Beklagten zu 1) und D jun. zu
verschleiern, wird in dem Verhalten deutlich, das der Geschäftsstellenleiter der
Beklagten zu 2), der Versicherungsvertreter N in seinem Schreiben vom 12.10.1996 (Bl.
149 der Ermittlungsakten 10 Js 165/97 StA Bochum) beschrieben hat. Er hat zunächst
geschildert, daß im Oktober 1996 D jun. ihn mehrfach angerufen und ihm mitgeteilt
habe, er hätte eine Doppelkarte an einen Bekannten ausgegeben; N möge den Antrag
abholen. Weil N am 07.11.1996 einen Termin bei L hatte, bat er D jun., den Antrag
seines Bekannten dort zu hinterlegen. Anläßlich des Besuchs bei L wurde dem
Versicherungsvertreter N dann mitgeteilt D Bekannter, dem die Doppelkarte gegeben
worden sei, habe bereits einen Unfall verursacht. N suchte daraufhin den Beklagten zu
1) auf, nahm den Versicherungsantrag auf und füllte gemeinsam mit dem Beklagten zu
1) die Schadenanzeige aus, bekam aber das polizeiliche Unfallprotokoll, um das er
gebeten hatte, vom Beklagten zu 1) nicht ausgehändigt mit der Begründung, er habe
dies nicht mehr. Es liegt nahe, daß der Beklagte zu 1) gegenüber N nicht erkennen
lassen wollte, daß D, dessen Name in der Unfallmitteilung enthalten war, sein
Unfallgegner war. Auch als N am nächsten Morgen bei D jun. anrief und mit ihm über
den vom Beklagten zu 1) verursachten Unfall sprach, wurde ihm nicht mitgeteilt, daß der
Pkw Mercedes 500 des D sen. darin verwickelt war, den D jun. ständig fuhr.
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Dafür, daß bestehende Beziehungen verschleiert werden sollten, spricht außerdem, daß
einerseits D sen. in dem von ihm geführten Prozeß eine beiläufige Bekanntschaft
zwischen seinem Sohn D jun. und dem Beklagten zu 1) eingeräumt hat, welche diese
aber nicht wahrhaben wollen. Es steht aber fest, daß sie zumindest eine gemeinsame
Begegnungsplattform in den vom Zeugen T2 betriebenen Fitnesstudio hatten, wo D jun.
mitunter trainiert und wo der Beklagte zu 1) im Jahr 1991 etwa 4 Monate als Trainer
gearbeitet hat. Ob es dort auch zu Begegnungen oder gar einer Zusammenarbeit
zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger gekommen ist - insoweit widersprechen
sich die Aussagen der Zeugen T und T2 - ist letztlich nicht entscheidend.
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Auf eine - allerdings nicht in allen Einzelheiten gelungene - Absprache deuten auch die
Plausibilitätsdefizite und Widersprüche in den Erklärungen hin, die D jun. und der
Kläger dazu gegeben haben, weswegen ihre Fahrzeuge am Schadensort
hintereinander abgestellt waren, und wie sie von der Beschädigung erfahren haben. Der
Kläger hat dazu angegeben, er habe an jenem Tag mit seinem Lieferwagen VW LT
zusammen mit D Gegenstände aus dessen Boot in P abholen wollen; zuvor habe er mit
dem Lieferwagen Altpapier zu einem Container bringen wollen, wobei jedoch in der
Nähe des Containers der Motor des Lieferwagens ausgefallen sei; er habe sich dann mit
D jun. am Abstellplatz des Lieferwagens verabredet, wo man diesen mit Hilfe von
Starthilfekabeln wieder in Gang gesetzt habe und nach Abstellen der beiden Pkw nach
P gefahren sei. Auffällig ist zum einen, daß man hierzu trotz des angeblichen Defektes
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den unzuverlässigen Lieferwagen genommen haben will, und daß zum anderen den
Angaben des Klägers im Senatstermin zufolge er die Fahrt nach P nur zusammen mit D
jun. unternommen haben will, während den Angaben im Anwaltsschreiben vom
25.11.1996 (Bl. 27 EA 10 Js 165/97 StA Bochum) zufolge außer D jun. noch eine dritte
namentlich nicht genannte Person dabeigewesen sein soll.
Nur teilweise stimmen die Angaben des Klägers auch mit den von D jun. darin überein,
wie man von dem Schaden erfahren haben will. Zwar haben beide angegeben, sie
hätten nach der Rückkehr aus P die Gaststätte C aufgesucht. Der Kläger hat jedoch bei
seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.01.1997 (Bl. 65 EA) angegeben, dort habe die
Polizei ihn über sein Handy von dem Unfall informiert; D sei zu diesem Zeitpunk nicht
mehr bei ihm gewesen; er sei allein mit einem Taxi zum Unfallort gefahren; D sei nicht
dort gewesen. Demgegenüber hat D im Kammertermin vom 15.04.1998 als Zeuge
bekundet, er habe von dem Unfall dadurch erfahren, daß der Kläger in der Gaststätte C
über Handy einen Anruf erhalten habe, und man sei dann gemeinsam zur Unfallstelle
gefahren. Bei seiner Zeugenvernehmung im Senatstermin hat D jun. sodann diesen
Widerspruch nur unvollkommen und keineswegs einleuchtend durch die Erklärung
einzuebnen versucht, daß der Kläger telefonisch von dem Schaden benachrichtigt
worden sei, daß er - D jun. - das für einen Witz gehalten und nicht ernst genommen
habe und auf die Toilette gegangen sei und daß bei seiner Rückkehr der Kläger weg
gewesen sei.
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Insgesamt läßt sich die Häufung der Auffälligkeiten und Widersprüche, selbst wenn sich
bei vereinzelter Betrachtung hier oder da eine nicht zu widerlegende unverfängliche
Erklärung finden mag, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nur damit vernünftig
erklären, daß der Kläger, D jun. und der Beklagte zu 1) den Schaden im beabsichtigten
Zusammenwirken herbeigeführt haben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713, 546
ZPO.
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