Urteil des OLG Hamm vom 22.02.1999

OLG Hamm (gerichtsstand, gerichtsstand des erfüllungsortes, gerichtliche zuständigkeit, zuständigkeit, erfüllungsort, annahme, gerichtsstandsvereinbarung, begründung, treuhandvertrag, bezug)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 255/97
Datum:
22.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 255/97
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 182/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 1997 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn die
Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte
und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge
zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank
zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Publikumsgesellschaft, die mit Mitteln ihrer
Kommanditisten in drei Bauabschnitten Hotelanlagen auf Teneriffa errichtet hat. Nach §
2 des Gesellschaftsvertrages, auf dessen Ablichtung Bl. 79 bis 82 GA wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, ist Gegenstand ihres Unternehmens "der Erwerb bzw. die
Einrichtung von Hotelappartements und der Betrieb von Hotels auf Teneriffa sowie die
Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Touristik dienen".
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Der Beklagte zu 2) war der Klägerin Ende 1972 als Kommanditist beigetreten. Ob er
später wirksam einen weiteren Kommanditanteil, der ursprünglich einer zwischenzeitlich
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in Konkurs gegangenen Fa. M KG gehört hatte, übertragen bekommen hat, ist streitig.
Als die Klägerin unter mehreren Projekten u.a. auch das Hotel C2 auf Teneriffa errichten
ließ, wurden die Kommanditisten zur Nachfinanzierung gebeten. Um den Anreiz zur
Nachfinanzierung zu fördern, wurden den Kommanditisten, die sich daran beteiligten,
Appartements der Hotelanlage im Wege der Zulosung zu Eigentum angeboten.
Voraussetzung für den Erwerb solcher Appartements war ein mit der Klägerin
abzuschließender Treuhandvertrag, nach dem das Eigentum an den jeweiligen
Appartements nur treuhänderisch zu halten war und die Nachfinanzierung erbracht
werden mußte.
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Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich zu der gewünschten Nachfinanzierung, worauf ihm
mit notarieller Urkunde vom 30.11.1975 (UR Nr. #1/75 des Notars T in I, Ablichtung Bl.
31 ff GA) ein Appartement zugelost wurde, welches wie folgt bezeichnet war:
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"Nr. 14/43: M/K; N-Appartment
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Bezeichnung: N 128".
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Diese Zulosung erfolgte im Hinblick auf die frühere Kommanditistin M KG. Darüber
hinaus erhielt er auf seine eigene Kommanditbeteiligung ein weiteres Appartement
zugelost, das aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreit ist.
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Nachdem der Beklagte zu 2) seine Enttäuschung über das nach seiner Meinung
schlecht gelegene Appartement "N 128" sowie die Bitte geäußert hatte, seiner Ehefrau,
der Beklagten zu 1), die Hälfte des Eigentums zu übertragen, bekamen die beiden
Beklagten im Austausch für das Appartement Nr. 128 ein anderes, günstiger gelegenes
Appartement mit der Nr. 643 zugeteilt, welches ebenfalls der Kommanditbeteiligung der
Fa. M KG zugelost worden war. Dieses Appartement wurde zugunsten beider Beklagten
in das spanische Grundbuch eingetragen, nachdem diese unter dem 26.12.1975 einen
von der Klägerin am 1.03.1976 gegengezeichneten Treuhandvertrag unterzeichnet
hatten.
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Dieser Treuhandvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf seine Ablichtung Bl. 49 bis 53
GA verwiesen wird, enthält u.a. folgende Regelung:
10
§ 11
11
Für das Vertragsverhältnis gilt spanisches Recht...
12
§ 12
13
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Q, Teneriffa.
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Die Klägerin möchte die Verfügungsbefugnis über das Appartement zurückerlangen,
weil das Treuhandverhältnis beendet sei und die Beklagten das Treuhandeigentum
zurückübertragen müßten. Sie hat die Beklagten deshalb auf Erteilung entsprechender
Vollmachten in Anspruch genommen, die es ihr ermöglichen sollen, das Appartement zu
veräußern; hilfsweise hat sie die Übertragung des jeweils hälftigen Miteigentums auf
sich verlangt. Sie ist der Auffassung, diese Ansprüche seien vor dem Landgericht
Bochum, bei dem die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, geltend zu
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machen. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Treuhandvertrages hält sie aus
Rechtsgründen für unwirksam.
Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen,
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ihr unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die es ihrem jeweiligen Geschäftführer
ermögliche, das Eigentum an dem Appartement zu veräußern;
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hilfsweise,
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ihr den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen.
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(Wegen der genauen Formulierung der Klageanträge wird auf das angefochtene
Urteil, Bl. 154 bis 171 GA, dort S. 6 und 7, Bezug genommen.)
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Bochum sei nicht zuständig, weil §
12 des Treuhandvertrages eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung enthalte, nach
der das Gericht in Q, Teneriffa, ausschließlich zuständig sei.
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In der Sache sind sie mit näherer Begründung tatsächlicher und rechtlicher Art den
Ansprüchen der Klägerin entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil in § 12 des
Treuhandvertrages Q als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei. Wegen
der Einzelheiten der Begründung und zur ergänzenden Darstellung des Sach- und
Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 154 bis 171 GA)
verwiesen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche mit der Maßgabe weiter, daß sie
Haupt- und Hilfsantrag auswechselt und in erster Linie die Rückübertragung des
Eigentums und nur hilfsweise die Vollmachtserteilung geltend macht.
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Sie tritt mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird
(Berufungsbegründung, Bl. 188 bis 194 GA), der Rechtsansicht des Landgerichts
entgegen, daß ein ausschließlicher spanischer Gerichtsstand wirksam vereinbart
worden sei. Hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Ansprüche wiederholt und vertieft sie
ihren bisherigen Sachvortrag.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster
Instanz mit der Maßgabe zu erkennen, daß der erstinstanzliche Hilfsantrag
nunmehr als Hauptantrag und der erstinstanzliche Hauptantrag nunmehr als
Hilfsantrag geltend gemacht werde.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen;
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für den Fall der Zwangsvollstreckung ihnen zu gestatten, Sicherheit durch
Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
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Die Beklagten verteidigen mit eingehender Begründung, auf die ebenfalls Bezug
genommen wird (Berufungserwiderung nebst Anlagen, Bl. 203 bis 256 GA), das
angefochtene Urteil.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
36
I.
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Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß nach dem im Treuhandvertrag vom
26.12.1975/1.3.1976 niedergelegten Willen der Parteien nicht die deutschen Gerichte,
sondern die für Q zuständigen Gerichte ausschließlich zur Entscheidung berufen sind.
Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag und unabhängig davon, ob
die angeblichen Ansprüche der Klägerin aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung herzuleiten wären, sofern entgegen § 11 des Treuhandvertrages
deutsches Recht überhaupt Anwendung finden könnte.
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Die ausschließliche Zuständigkeit der spanischen Gerichte folgt aus Art. 17 Absatz 1
des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).
Dieses Übereinkommen ist anwendbar, weil auch Spanien ihm inzwischen beigetreten
und die Klage erst nach dem Beitritt erhoben worden ist.
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Das Landgericht hat dies in seiner sorgfältig und unter Auswertung einschlägiger
Rechtsprechung und einschlägigen Schrifttums begründeten Entscheidung im
einzelnen überzeugend dargelegt und begründet. Der Senat schließt sich diesen
Ausführungen nach eigener Prüfung der Rechtslage in vollem Umfang an und verzichtet
darauf, diese noch einmal mit eigenen Worten darzustellen. Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen nimmt er deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils uneingeschränkt Bezug.
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Im Hinblick auf die Argumentation der Berufung ist lediglich ergänzend auszuführen:
41
1.
42
Die Behauptung, mit der Vereinbarung der Zuständigkeit der spanischen Gerichte habe
nach der damaligen Vorstellung der Parteien nur ein zusätzlicher Gerichtsstand neben
dem weiter geltenden allgemeinen deutschen Gerichtsstand geschaffen werden sollen,
findet weder im Text des Vertrages noch in sonstigen tatsächlichen Umständen eine
Stütze. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, daß ausdrücklich die Geltung
spanischen Rechts vereinbart wurde. Denn es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar,
daß die Parteien die Vorstellung gehabt haben könnten, deutsche Gerichten sollten auf
die Rechtsbeziehungen deutscher Parteien mit Firmen- bzw. Wohnsitzen in
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Deutschland spanisches Recht anwenden. Außerdem bestünde angesichts der Vielzahl
der Kommanditisten mit unterschiedlichen Wohnsitzen und Gerichtsständen die Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen. Dieser Gefahr konnte durch die Vereinbarung des
einheitlichen spanischen Gerichtsstandes begegnet werden. Auch dieser Gesichtspunkt
spricht gegen die Annahme eines nur zusätzlich vereinbarten weiteren Gerichtsstandes.
Aus denselben Erwägungen kann auch dahinstehen, ob Art. 17 EuGVÜ nur eine
widerlegbare Vermutung für eine ausschließliche Zuständigkeit begründet oder die
ausschließliche Zuständigkeit im Zweifel anzunehmen ist. Durch den Vortrag der
Klägerin ist weder eine Vermutung widerlegt noch sind Zweifel ausgeräumt.
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2.
45
Aus Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ, der als Gerichtsstand des Erfüllungsortes keine
ausschließliche Zuständigkeit begründet, aber auch keine Gerichtstandsvereinbarung
voraussetzt, ist ein daneben fortbestehender deutscher Gerichtsstand nicht herzuleiten.
Dieser Annahme steht Art. 17 EuGVÜ entgegen, der einen vereinbarten Gerichtsstand
für ausschließlich erklärt. Dieser ausschließliche Gerichtsstand wäre weitgehend
gegenstandslos, wenn Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ neben ihm anwendbar wäre. Etwas anderes
könnte allenfalls dann gelten, wenn die Vereinbarung des spanischen Gerichtsstandes
hier nur deshalb erfolgt wäre, weil nach der Vorstellung der Parteien allein der
Erfüllungsort der Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand sein sollte und der Hinweis
auf den Gerichtsstand deshalb lediglich deklaratorischen Charakter hätte. Dafür spricht
jedoch nichts. Die Begriffe "Erfüllungsort" und "Gerichtsstand" stehen gleichwertig
nebeneinander. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist nicht erkennbar. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat daher eigenständigen
Charakter und ist nach Art. 17 EuGVÜ zu beurteilen.
46
3.
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Es spricht schließlich auch nichts für die Annahme, der spanische Gerichtsstand sei nur
zugunsten der Klägerin vereinbart worden (Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ). Abgesehen davon,
daß ein übereinstimmender Wille beider Parteien, die Klägerin einseitig zu begünstigen,
nicht erkennbar ist, fehlt es auch an einer solchen Begünstigung. Die in Deutschland
ansässige Klägerin hatte durch die Notwendigkeit, Prozesse in Spanien und nach
spanischem Recht zu führen, keine Vorteile, sondern dieselben Nachteile wie ihre
deutschen Kommanditisten.
48
4.
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Der Hinweis der Klägerin auf angeblichen Vertrauensschutz überzeugt den Senat nicht,
weil nicht anzunehmen ist, daß die Parteien auf die Unwirksamkeit ihrer
Gerichtsstandsvereinbarung vertraut haben könnten. Soweit sie, was näher liegt, auf
deren Wirksamkeit vertraut haben, obwohl diese ursprünglich nicht bestand, ist es für
die Klägerin nicht unzumutbar, zu akzeptieren, daß sich diese zunächst irrige Erwartung
nach Änderung der Rechtslage durch den Beitritt Spaniens zum EuGVÜ realisiert hat.
50
5.
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Der Senat läßt offen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Zuständigkeit der
spanischen Gerichte folge bereits aus Art. 16 Ziff. 1 a EuGVÜ. Denn ob die Ansprüche
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der Klägerin als "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" zu behandeln wären,
wäre nach dem Recht der danach zuständigen Gerichte, also nach spanischem Recht
zu beurteilen.
II.
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Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1
ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung folgen
aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
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