Urteil des OLG Hamm vom 30.05.2006

OLG Hamm: fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, verwertungsverbot, geschwindigkeitsüberschreitung, ordnungswidrigkeit, rüge, datum, ortschaft

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 281/06
Datum:
30.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 281/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 35 Js 602/05 (184/05)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,
dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 75,- Euro
festgesetzt wird. Das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde, einschließlich der dem Betroffenen
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §
41 Abs.2, 49 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100,- EURO verhängt und ein
Fahrverbot für die Dauer von einem Monat mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG
festgesetzt.
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Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung des Fahrverbotes begehrt
und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des
angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch deckt Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen auf, denn sowohl die Höhe der festgesetzten Geldbuße als auch die
Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes sind rechtsfehlerhaft erfolgt.
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Das Amtsgericht hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt und
gleichzeitig die Regelbuße von 75,- Euro auf 100,- Euro erhöht und dabei eine
Voreintragung verwertet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits
tilgungsreif
war.
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Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 28.9.2003 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h, sodass gegen
ihn durch Bußgeldbescheid vom 16.1.2004, rechtskräftig seit dem
6.2.2004,
Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro verhängt wurde. Zwar datiert die neue Tat vom
16.9.2004.
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Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit aber zwei Jahre, so dass das Tilgungsdatum der 6.2.2006 war.
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Damit hat der Tatrichter zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Urteils am
7.2.2006
eine Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen verwertet, die er nicht hätte verwerten
dürfen.
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Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten bzw. seit
dem 01.02.2005 von einem Jahr nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung
nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der
Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch
unterliegt die Voreintraqunq im jetzigen Verfahren einem Verwertungsverbot (OLG
Hamm 3 Ss OWi 228/05, Beschluss vom 3.5.2005, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Aufl., § 29 StVG Rn. 12; Ralph Gübner, Die Änderung des Straßenverkehrsrechts durch
das Justizmodernisierungsgesetz, NZV 2005, 57-62 mit Fallbeispielen) Die
Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des
Bußgeldes oder Anordnung eines Fahrverbotes herangezogen werden. Die
Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register
gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen,
dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat der
Tatrichter vorliegend verkannt.
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Der Senat hat von der sich aus § 79 Abs. 6 OWiG ergebenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt hierfür hinreichend
geklärt erscheint, und hat gegen den Betroffenen die sich aus der
Bußgeldkatalogverordnung ergebende Regelfolge für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art ohne Hinzutreten der
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV verhängt
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO 1. V .m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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