Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2009

OLG Hamm (verhältnis zu, handel, zpo, uwg, beschwerde, abmahnung, wettbewerbsverhältnis, zeitpunkt, vorinstanz, vertrieb)

Oberlandesgericht Hamm, 4 W 88/09
Datum:
22.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 88/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 28/09
Tenor:
wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Arnsberg vom 18.05.2009 auf die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin vom 15.06.2009 teilweise abgeändert. Die Kosten des
Verfahrens werden insgesamt der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem
Beschwerdewert von 2.000,- € die Antragstellerin.
G r ü n d e :
1
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt
abändernd zu einer Kostenentscheidung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin.
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Nachdem die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
hatten, war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden. Diese fallen der Antragstellerin zur Last, da diese - auch unabhängig von
der im Kammertermin überreichten strafbewehrten Unterlassungserklärung – in der
Sache unterlegen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass erhebliche Anhaltspunkte für
einen Rechtsmissbrauch nach § 8 IV UWG bestehen, zumal die Abmahntätigkeit der
Antragstellerin nicht nachvollziehbar in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrer
eigentlichen Geschäftstätigkeit steht, zu der sie im Rahmen ihrer sekundären
Darlegungslast dabei vorzutragen verabsäumt hat, und zumal sie auch gemäß dem
Abmahnschreiben vom 11.02.2009 abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs
gestaffelte "Rabatte" auf die Abmahnkosten einräumt, war schon ein
Wettbewerbsverhältnis und damit die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin gemäß
§ 8 III Nr. 1 UWG nicht glaubhaft gemacht. Zwar hatte sie vorgetragen, dass sie ihren
Internetauftritt wegen gegen sie gerichteter Abmahnungen bis zur Klärung nur zeitweise
jeweils offline gestellt habe und dass sie mit nachgemachten Antiquitäten handle. Indes
hatte die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass im zeitlichen Zusammenhang mit
der Abmahnung die Internetpräsentation der Antragstellerin offline gestellt gewesen sei
und auch ein Testkauf bei ihr nicht habe durchgeführt werden können. Dass die
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Antragstellerin konkurrierend tätig war und einen entsprechenden Handel tatsächlich
betrieben hat, kann alsdann auch keineswegs lediglich aus den vorgelegten
Ausdrucken und den selbst erhaltenen Abmahnungen hergeleitet werden, da diese
nichts über einen tatsächlich durchgeführten Vertrieb aussagen. Ein wettbewerbliches
Handeln ist im Streitfall nicht glaubhaft gemacht, wobei, ohne dass es hierauf noch
ankommt, ergänzend darauf hingewiesen sei, dass sich entsprechendes in Bezug auf
die Antragstellerin ebenfalls aus weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, so etwa 4
U 72/09, 4 U 78/09 und 4 U 83/09, ergab. Ein Handel mit Möbel wurde nicht plausibel
vorgetragen. Eckdaten oder Umsatzgrößen oder ähnliches wurden nicht genannt.
Bestellungen bei der Antragstellerin konnten vom Kunden, wie mitunter glaubhaft
gemacht wurde, nicht aufgegeben werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, § 91 I ZPO analog.
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