Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2008

OLG Hamm: versicherungsnehmer, versicherer, auszahlung, sicherungsabtretung, agent, anzeige, einverständnis, verwertungskosten, einziehung, schwiegersohn

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 89/07
Datum:
25.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 89/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 15 O 568/06
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Kläger gewährten ihrem Schwiegersohn H im März 2003 Darlehen von insgesamt
50.000 EUR. Anschließend vereinbarten sie mit diesem unter dem 30.03.2003
schriftlich, dass er "zur Absicherung" Ansprüche aus drei bei der Beklagten
genommenen Lebensversicherungen an sie abtrete.
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Der Schwiegersohn der Kläger (im Folgenden: Versicherungsnehmer) übergab an
einem der folgenden Tage ein Exemplar der Abtretungsvereinbarung dem Agenten Q
der Beklagten. Der Agent erklärt, damit sei alles in Ordnung. Die
Abtretungsvereinbarung wurde der Beklagten nicht zugeleitet.
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Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Abtretung nur wirksam
ist, wenn sie der Beklagten ("uns") vom Berechtigten schriftlich angezeigt worden ist.
Außerdem bestimmen die Bedingungen, dass Mitteilungen wirksam werden, wenn sie
der Beklagten zugehen, und dass Versicherungsvertreter "zu ihrer Entgegennahme
nicht bevollmächtigt" sind.
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Über das Vermögen des Versicherungsnehmer wurde im November 2004 ein
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der in erster Instanz diesem
Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten ist, erklärte die Kündigung der
Versicherungsverträge und verlangte Auszahlung des Rückkaufswerts an sich. Die
Kläger widersprachen einer Auszahlung an den Insolvenzverwalter. Die Beklagte stellte
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sich auf den Standpunkt, dass die Abtretung mangels Anzeige an sie unwirksam sei,
und zahlte an den Insolvenzverwalter einen Betrag von insgesamt 31.086,04 EUR.
Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung von 31.086,04 EUR nebst Zinsen begehrt. Sie
haben gemeint, sie - allein - seien forderungsberechtigt. Hilfsweise haben sie geltend
gemacht, dass sie aus eigenem oder jedenfalls aus abgetretenem Recht des
Versicherungsnehmers einen Anspruch auf Schadensersatz hätten.
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Die Beklagte hat erklärt, sie wolle sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Abtretung
berufen; gemäß § 166 Abs. 2 InsO sei der Insolvenzverwalter in jedem Fall zur
Einziehung befugt gewesen; die Kläger hätten von diesem Auskehrung zu verlangen;
ein ersatzfähiger Schaden sei nicht entstanden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Abtretung sei
unwirksam und auch ein Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nicht zu: Diese
seien nicht in den Schutzbereich des Versicherungsverhältnisses einbezogen, und dem
Versicherungsnehmer sei kein Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten der
Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und
beantragen hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den aus
der Nicht-Weiterleitung des Abtretungsvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil.
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Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Auch der in dieser Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist
unbegründet.
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1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen (Erfüllungs-) Anspruch auf Auszahlung
des Rückkaufswerts. Allerdings war die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen an die Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts -
wirksam. Die Ansprüche sind aber durch die Auszahlung an den gemäß § 166 Abs. 2
InsO einziehungsbefugten Insolvenzverwalter erloschen.
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a)
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Die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Kläger
war wirksam.
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aa)
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Zur Anzeige der Abtretung genügte die Übermittlung der schriftlichen
Abtretungsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer an die Beklagte. So wird der
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durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf welchen bei der Auslegung der
Versicherungsbedingungen abzustellen ist (vgl. nur BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957),
die Klausel verstehen, wonach die Abtretung der Beklagten durch den Berechtigten
schriftlich anzuzeigen ist. Es war nicht etwa erforderlich, dass der Versicherungsnehmer
zudem ein Begleitschreiben unterzeichnete und die Abtretung ausdrücklich "anzeigte"
(vgl. hierzu auch BGH, VersR 1993, 1219). Auch die Beklagte selbst hat solches nicht
geltend gemacht.
bb)
20
Die Abtretungsvereinbarung ist der Beklagten im Rechtssinne zugegangen noch im
April 2003.
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(1)
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Ihr Agent war zwar nicht Empfangsbevollmächtigter, er war aber nach der
Rechtsprechung des Senats Empfangsbote (VersR 2001, 1499; ebenso Kollhosser, in:
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 44 Rn. 47; Reiff, VersR 1998, 976 unter 2, bei Fn. 17;
offen lassend OLG Düsseldorf, VersR 2004, 996 unter 3 c).
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Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt
worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (vgl. nur
Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 120 Rn. 9). Jedenfalls Letzteres trifft, wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert und auch von der Beklagten selbst
nicht bestritten worden ist, für den Agenten zu, welcher auch sonst (etwa bei
Schadensfällen im Bereich von Sachversicherungen) Erklärungen für den Versicherer
entgegennimmt und u.a. unter dessen Firmenlogo auftritt. Die Versicherungsnehmer
gehen, wie der (ausschließlich für Versicherungssachen zuständige) Senat aus einer
Vielzahl von Verfahren weiß, jedenfalls davon aus, dass sie Erklärungen an den
Versicherer in dessen Einverständnis einem Agenten zur Weiterleitung an den
Versicherer übergeben können.
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Dem steht nicht entgegen, dass in den Versicherungsbedingungen bestimmt wurde,
dass die Agenten zur Entgegennahme von Erkärungen nicht "bevollmächtigt" sind und
(vgl. BGHZ 141, 137 = VersR 1999, 710; daher "überholt": OLG Hamburg, VersR 1998,
627) diese Regelungen wirksam sind. Damit ist nach der Rechtsprechung des Senats
(VersR 2001, 1499) nur die Empfangsvollmacht des § 43 Nr. 1 VVG abbedungen; es ist
also (soweit nicht besondere Grundsätze greifen) für die Auslegung einer Erklärung
nicht auf den Empfängerhorizont des Agenten und es ist für Zeitpunkt des
Erklärungszugangs nicht auf den Eingang beim Agenten abzustellen. Es ist aber für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dieser Klausel nicht ersichtlich, dass
Agenten nicht dazu bestellt sein sollen, Erklärungen zur Weiterleitung an den
Versicherer entgegenzunehmen. Der Versicherungsnehmer wird vielmehr trotz dieser
Bestimmung annehmen, dass er Erklärungen an den Versicherer in dessen
Einverständnis einem Agenten zur Weiterleitung übergeben kann. Es besteht, wie vor
dem Senat erörtert, auch weder eine Anweisung der Beklagten an die Agenten, von
Versicherungsnehmern übergebene Erklärungen zurückzuweisen oder den
Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass die Weiterleitung auf seine Gefahr
erfolge, noch eine entsprechende Übung der Agenten.
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(2)
26
Hiernach ist die Erklärung der Beklagten im Rechtssinne zu dem Zeitpunkt zugegangen,
zu welchem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit dem Eingang dort zu
rechnen war. Dies war noch Anfang April 2003 und weit vor der Insolvenz des
Versicherungsnehmers.
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cc)
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Damit ist das in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Wirksamkeitserfordernis für
Abtretungen erfüllt.
29
b)
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Obschon somit die Kläger kraft der Sicherungsabtretung Anspruchsinhaber waren, sind
die Ansprüche durch die Auszahlung an den Insolvenzverwalter erloschen.
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Dieser war gemäß §166 Abs. 2 InsO zur Kündigung (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2006,
1270 unter II 2 a cc = Juris-Rn. 49 f.) und zur Einziehung der vom
Gemeinschuldner/Versicherungsnehmer zur Sicherung abgetretenen Ansprüche befugt
(vgl. dazu ferner BGH, VersR 2001 1292 unter II 1 b und c = Juris-Rn. 12 ff.; OLG
Hamburg, Urt. v. 08.11.2007 - 9 U 123/07 -, insbesondere bei Juris-Rn. 19; OLG Hamm,
27. Zivilsenat, ZInsO 2006, 878 bei Juris-Rn. 26 f.). Den absonderungsberechtigten
Klägern steht ein Auskehrungsanspruch zu, und zwar nach Abzug der Feststellungs-
und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 Abs. 1 und 2 InsO (vgl.
dazu BGH, ebd.).
32
2.
33
Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch zu. Daher ist auch der in dieser
Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet.
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a)
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Ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers kommt von
vornherein nicht in Betracht, da diesem ersichtlich kein Schaden entstanden ist.
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b)
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Aber auch ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht steht den Klägern nicht zu.
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Allerdings spricht viel dafür, dass die Kläger - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - im vorliegenden Zusammenhang in den Schutzbereich des
Versicherungsverhältnisses einbezogen waren. Meldet der Versicherungsnehmer dem
Versicherer eine Abtretung, so stehen, insbesondere wenn der Versicherer besondere
Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Abtretung aufgestellt hat, ersichtlich gerade auch
die Interessen des Abtretungsempfängers auf dem Spiel (vgl. zu den einzelnen
Voraussetzungen für Drittschutz etwa Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16 ff.).
Warn- und Schutzpflichten dürfte der Versicherer - und auch der Agent - daher auch
gegenüber dem Abtretungsempfänger haben. Dabei wird der Versicherer, jedenfalls
was Warnpflichten angeht, gemäß § 278 Abs. 1 BGB für das Unterlassen seines
Agenten einzustehen haben.
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Die Kläger haben aber, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, einen ersatzfähigen
Schaden nicht dargelegt.
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Sie haben nichts dazu vorgetragen, dass sie bei Weiterleitung der
Abtretungsvereinbarung an die Beklagte besser stünden, als sie - nach dem oben unter
1 Gesagten -jetzt tatsächlich stehen. Es ist hiernach, wie vor dem Senat erörtert, davon
auszugehen, dass der Insolvenzverwalter auch bei einer "unproblematischen" Abtretung
der Versicherungsansprüche die Rechte aus § 166 Abs. 2 InsO geltend gemacht hätte.
Auch dann wäre im Vermögen der Kläger nur der Anspruch gegen den
Insolvenzverwalter auf Auskehrung der Rückkaufswerte nach Abzug der Feststellungs-
und Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 1 und 2 InsO.
41
III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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