Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2005

OLG Hamm: verdacht, abklärung, vergleich, mammographie, operation, befund, gutachter, kompetenz, tumor, diskontsatz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 127/02
26.04.2005
Oberlandesgericht Hamm
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 127/02
Landgericht Essen, 12 U 157/99
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2002 verkündete Urteil
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird, soweit sie nicht durch
den Vergleich vom 24.03.2004 erledigt ist, mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Kosten beider Instanzen wie folgt verteilt
werden:
Die Klägerin trägt ¾ der jeweiligen Gerichtskosten, der Beklagte zu 1) ¼.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im
Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet; auch die Kosten
des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen
Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden
Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die am 09.02.1946 geborene Klägerin verlangt noch von dem Beklagten zu 2)
Schadensersatz mit dem Vorwurf unzureichender Abklärung eines im Dezember 1993
aufgekommenen Verdachts eines bei ihr bestehenden Mammakarzinoms.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
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Mit der Berufung rügt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht die Äußerungen des
Sachverständigen Dr. S verwertet hat, obwohl laut Beweisbeschluss der Kammer vom
28.09.1999 Prof. Dr. T mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt gewesen sei. Sie
vertieft ihre Behauptung, dass dem Beklagten zu 2) ein grober Verstoß gegen seine
ärztlichen Pflichten zur Last falle, da er es versäumt habe, den Krebsverdacht weiter
abzuklären und er sich auch nicht habe darauf verlassen dürfen, dass infolge des
Arztbriefes vom 23.12.1993 ein Kontakt zwischen dem Beklagten zu 1) und ihr zu Stande
kommen würde. Es könne nicht ausgeräumt werden, dass bei einer schon im Januar 1994
vorgenommenen Operation des Mammakarzinoms sowohl die Tumorektomie mit axillärer
Lymphonodektomie sowie die postoperative Bestrahlung hätten unterbleiben können. Auch
hätte sie sich nicht wie geschehen Sorgen machen müssen, zumal sie die vorgeschlagene
Chemotherapie – unstreitig – abgelehnt habe. Sie behauptet, dass durch die Verzögerung
der Operation eine Verschlechterung des Tumors von einer Einstufung in die Tumorklasse
pT 1c in die Klasse pT 4 eingetreten sei und sich das Rezidiv- und Todesfallrisiko erhöht
habe. So komme in Betracht, dass 1993 noch ein Tumor mit einem Grading I vorgelegen
habe, während 1995 eine Bewertung mit dem Grading II erfolgt sei, wobei diese relativ
niedrige Bewertung nicht erwiesen sei. Im Zeitraum bis Mai 1995 habe sich der Tumor
mindestens um das Doppelte vergrößert und sei eine Einziehung der Haut erfolgt. Die
Wahrscheinlichkeit einer Metastasenaussaat sei deutlich erhöht. Bezüglich der
Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass bereits durch die Verzögerung der Operation
eine Störung der physiologischen Abläufe bei ihr eingetreten sei, welche einen
pathologischen Zustand darstelle. Bei sofortiger Behandlung wäre für sie auch die
Diagnose "Krebs" psychisch deutlich leichter zu verarbeiten gewesen. Sie behauptet,
aufgrund einer mittelgradigen Depression, die infolge der fehlerhaften Behandlung
eingetreten sei, seit 1996 erwerbsunfähig zu sein.
Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 24.03.2004 einen Vergleich geschlossen und insoweit den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin noch,
das am 5. März 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abzuändern und
1.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld (Vorstellung: 40.000,00 DM) nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % seit dem 10.05.1999 zu
zahlen,
2.
den Beklagten zu 2) weiter zu verurteilen, an sie 25.500,00 DM nebst 2,5 % Zinsen
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 %
Zinsen seit dem 05.03.2002 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
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Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt seine Behandlung weiterhin
als der ärztlichen Kunst entsprechend.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der
Sachverständigen Prof. Dr. T, Prof. Dr. E und L. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen
und der Sachverständigenvernehmungen wird auf die Berichterstattervermerke zu den
Senatsterminen vom 13.01.2003 und vom 24.03.2004 verwiesen. Die Sachverständigen
Prof. Dr. E und L haben ferner jeweils eine schriftliche Zusammenfassung ihrer
Begutachtungsergebnisse vorgelegt. Auf diese Zusammenfassungen (Bl. 658 ff. sowie
Anlagehefter) wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) aufgrund
einer positiven Verletzung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages oder gemäß
§§ 823, 847 BGB zu.
Auch durch die Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht
nachzuweisen, dass dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Senat
folgt bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. E. Die Ausführungen des dem Senat als zuverlässig und kompetent bekannten
Gutachters sind auch im vorliegenden Fall in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und
schlüssig.
1.
Außer Frage steht zunächst, dass der Beklagte zu 2) die am 21.12.1993 durchgeführte
Mammographie zutreffend ausgewertet hat und das Ergebnis sodann zutreffend im Arztbrief
vom 23.12.1993 niedergelegt wurde. Dies entspricht dem Vortrag beider Parteien. Auch die
Auswertung des Arztbriefes durch den Sachverständigen Prof. Dr. E ergab ein schlüssiges
Bild von einem noch nicht gesicherten Verdacht, der weiterer Abklärung bedurfte.
Hingegen ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin oder der Beklagte zu 2) dem Vortrag
des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz angeschlossen hätten, dass die
Mammographie vom 21.12.1993 tatsächlich keinen karzinomverdächtigen Befund gezeigt
habe. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Behauptung des Beklagten zu 1)
auch ersichtlich ins Blaue hinein erfolgte und allen bisher vorliegenden gutachterlichen
Stellungnahmen widerspricht. Der Umstand, dass die seinerzeit gefertigten
Mammographiebilder zur Auswertung durch den Sachverständigen Prof. E nicht mehr
auffindbar waren, erweist sich daher als bedeutungslos; die Frage, zu wessen Nachteil sich
der Verlust des Beweismittels rechtlich auswirkt, kann dahinstehen.
2.
Dem Beklagten zu 2) kann aber auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht schon am
21.12.1993 die Klägerin von dem bestehenden Krebsverdacht unterrichtete, sondern
zunächst ältere Röntgenaufnahmen von der Brust der Klägerin aus dem Jahre 1989 zum
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Zwecke eines Vergleichs anforderte. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. E
überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) ausweislich des Arztberichts vom
23.12.1993 keinen eindeutigen Krebsbefund vorgefunden hat. Vielmehr bestand lediglich
eine Verdichtung des Gewebes und ein daraus resultierender Karzinomverdacht. Bei
dieser Sachlage wäre es aufgrund der zu befürchtenden psychischen Belastung der
Patientin sogar fehlerhaft gewesen, den Verdacht zu offenbaren, der noch weiter
abklärungsbedürftig war. Insofern hat der Beklagte zu 2) durch das Anfordern der
vorangegangenen Röntgenbilder und durch den Abgleich, ob sich zwischen beiden
Aufnahmen Veränderungen des Gewebes zeigten, die an diesem Tage gebotenen
Maßnahmen getroffen.
3.
Dem Beklagten zu 2) ist ferner nicht vorwerfbar, dass er am 23.12.1993 lediglich einen
Arztbrief an den Beklagten zu 1) verfasst hat und sich nicht selbst an die Klägerin gewandt
hat, um ihr den bestehenden Verdacht mitzuteilen und weitere diagnostische Maßnahmen
zu empfehlen. Auch insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. E ausgeführt, dass lediglich
bei einem starken Verdacht, also einem Herdbefund, eine Kontaktierung des Patienten
erforderlich sei. Da vorliegend jedoch auch nach dem Vergleich der Röntgenbilder
weiterhin nur ein ungesicherter Verdacht bestand, hat es der Sachverständige als
ausreichend erachtet, dass der Beklagte zu 2) lediglich den Beklagten zu 1) als
überweisenden Gynäkologen über den bestehenden Verdacht unterrichtete und als weitere
diagnostische Maßnahmen dringlich zu einer Ultraschalluntersuchung und einer
Kontrollmammographie in einem halben Jahr riet, was auch tatsächlich die gebotene
weitere Diagnostik darstellte. Ein Herdbefund im Sinne einer Ausweisung auf beiden
Ebenen der Mammographie ist vorliegend nicht erkennbar, auch wenn der Beklagte zu 2)
den Begriff des "Herdes" – nach Ansicht des Sachverständigen unrichtigerweise –
verwendet hat. Denn ausweislich des Arztbriefes war die Verdichtung lediglich auf der
seitlichen Aufnahme, also in einer der beiden gefertigten Ebenen, sichtbar, nicht jedoch in
der anderen Ebene. Bei diesem Befund war es jedoch gut möglich, dass sich der
Krebsverdacht als unbegründet erweisen würde. Unter diesen Umstände ist es schlüssig,
dass der Sachverständige hier den Aspekt des Vermeidens einer unnötigen Beunruhigung
der Patientin als vorrangig ansieht.
4.
Ebenso kann dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Klägerin nicht
selbst eine Ultraschalluntersuchung oder eine Probeexzision veranlasst hat. Dies gehörte
nicht zu seinem Aufgabenbereich. Die Überweisung der Klägerin durch den Beklagten zu
1) bezog sich ausschließlich auf die Anfertigung einer Mammographie. Aufgrund einer
derartigen Überweisung war der Beklagte zu 2) nicht zur umfassenden Beratung und
Behandlung der Klägerin verpflichtet. Diese oblag vielmehr weiterhin dem Beklagten zu 1)
als überweisendem Arzt. Die Ausdehnung des Untersuchungsauftrages auf weitere
Untersuchungen hätte der Einwilligung des Beklagten zu 1) bedurft (vgl. Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 242 m. w. N.), zumal der Sachverständige ausgeführt hat,
dass schon zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Gynäkologen selbst über ein
Ultraschallgerät verfügten und der Beklagte zu 2) daher davon ausgehen durfte, dass der
Beklagte zu 1) möglicherweise ein eigenes Interesse an der Durchführung der
Ultraschalluntersuchung hatte, jedenfalls ihm aber die Verantwortung auch für diese
Untersuchung weiterhin obliegen würde.
5.
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Daher erweist sich auch der von dem Beklagten zu 2) gewählte Weg, den Beklagten zu 1)
als überweisenden Arzt lediglich schriftlich über das Ergebnis der
Mammographieuntersuchung zu informieren, als zur Wahrung des ärztlichen Standards
ausreichend. So war der Beklagte zu 2) ungeachtet einer vom Sachverständigen
beschriebenen Üblichkeit nicht verpflichtet, mit dem Beklagten zu 1) telefonischen Kontakt
aufzunehmen und ihn noch mündlich auf die Notwendigkeit der weiteren Diagnostik
hinzuweisen. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass
der Beklagte zu 2) davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1) den Arztbrief vom
23.12.1993 lesen und den Empfehlungen entsprechend handeln würde. Aus den gleichen
Gründen war es auch nicht erforderlich, dass der Beklagte zu 2) zu einem späteren
Zeitpunkt überprüfte, ob der Beklagte zu 1) die empfohlenen weiteren Untersuchungen
veranlasst hatte. Mit Recht weist der Sachverständige auch darauf hin, dass sich der
Beklagte zu 2) auf ein angemessenes Verhalten des Beklagten zu 1) verlassen durfte. Eine
Kontrolle des überweisenden Arztes durch den Überweisungsempfänger erachtete der
Sachverständige weder als erforderlich noch als praktikabel. Diese Einschätzung steht
auch in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
horizontalen Arbeitsteilung. Insofern gilt der Grundsatz, dass jeder der beteiligten Ärzte
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der jeweils andere die innerhalb seines
Aufgabenkreises liegenden erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Nur wenn sich
Anhaltspunkte für ein fehlerhaften Vorgehen des ärztlichen Kollegen ergeben, ist ein
Eingreifen des anderen Behandlers erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu
1) die gebotenen Kontrolluntersuchungen nicht veranlassen würde, hatte der Beklagte zu
2) jedoch nicht, zumal zwischen ihnen im Übrigen keine Zusammenarbeit bestand.
6.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den
Einschätzungen anderer in der vorliegenden Sache tätiger Gutachter. Zwar wurde von dem
ersten Kommissionsgutachter ausweislich des Bescheids der Gutachterkommission vom
24.03.1998 ausgeführt, dass es eine "schwere Anschuldigung" darstelle, wenn dem
Beklagten zu 2) als Radiologen vorgeworfen werde, die Klägerin nicht auf den Befund
aufmerksam gemacht zu haben. Auch der zweite Kommissionsgutachter hat ausgeführt,
dass eine weitere Mitteilung an die Patientin oder ein zusätzlicher telefonischer Kontakt mit
dem überweisenden Arzt bei einer lebensgefährlichen Erkrankung als unverzichtbar
angesehen werde. Schließlich führt der Privatgutachter Dr. Q in seiner Stellungnahme vom
15.08.1996 aus, dass unverständlich sei, dass von röntgenologischer Seite weder zu einer
histologischen Abklärung geraten, noch diese veranlasst wurde. Dies vermag die
Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E jedoch nicht zu
erschüttern. Die Begutachtungsauftrag der Gutachterkommission wie des Dr. Q bezog sich
allein auf das Handeln des Beklagten zu 1) als Gynäkologen, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Kommissionsgutachter Gynäkologen sind; auch Dr. Q ist Gynäkologe. Somit
kann schon ihre Qualifikation, das Handeln des Beklagten zu 2) als Radiologen zu
beurteilen, nicht angenommen werden. Zudem setzt sich ihre Stellungnahme nicht mit den
Einzelheiten des Behandlungsablaufs und des Befundes bei der Klägerin auseinander. So
ist den jeweils nicht weiter differenzierten Ausführungen nicht zu entnehmen, ob den
Kommissionsgutachtern wie Dr. Q bewusst war, dass die Befundung des Beklagten zu 2)
von dem Vergleich mit älteren Röntgenaufnahmen abhing, die ihm während des
Untersuchungstermins am 21.12.1993 nicht vorlagen. Auch lassen die Gutachter nicht
erkennen, ob sie realisiert haben, dass ausweislich des Arztbriefes vom 23.12.1993
lediglich ein ungesicherter Karzinomverdacht bestand, der weiterer Abklärung bedurfte. Der
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Aspekt des möglicherweise unbegründeten Verdachts und der psychischen Beunruhigung
der Patientin findet bei ihnen keine Berücksichtigung.
Gleiches gilt auch für die Äußerung des gynäkologischen Gutachters Dr. S, der in seinem
Gutachten vom 26.02.2001 und bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 30.10.2001
äußerte, dass Befunde wie der vom Beklagten zu 2) erhobene sowohl vom Radiologen als
auch vom Gynäkologen mit der Patientin besprochen werden müssten. In einer
lebensbedrohlichen Situation wie der vorliegenden halte er den Radiologen für verpflichtet,
der Patientin unmittelbar seine Erkenntnisse zu übermitteln. Auch dieser Gutachter begibt
sich mit seinen Äußerungen auf das für ihn fremde Fachgebiet der Radiologie im
ambulanten Bereich, ohne dass seine Kompetenz erkennbar wäre. Eine nähere
Auseinandersetzungen mit den Besonderheiten des vom Beklagten zu 2) erhobenen
Befundes, den er ohne nähere Auseinandersetzung als lebensbedrohlich einstuft, lässt
auch er nicht erkennen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Prof. Dr. T als ihm
übergeordneter Chefarzt bei seiner Vernehmung vor dem Senat eine Bewertung des
Handelns des Beklagten zu 2) unter Hinweis auf seine nicht ausreichende Kompetenz
ausdrücklich abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des
Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ist der Senat
nicht abgewichen.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.