Urteil des OLG Hamm vom 25.01.1999

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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 369/98
Datum:
25.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 369/98
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 KLs 36 Js 340/96
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die dem Beschwerdeführer nach dem Urteil des Landgerichts Bochum
vom 15. Dezember 1997 zu erstattenden notwendigen Auslagen werden
anderweitig auf 3.738,54 DM (in Worten:
dreitausendsiebenhundertachtunddreißig 54/100 Deutsche Mark) nebst
4 % Zinsen seit dem 2. März 1998 festgesetzt.
Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Beschwerdewert von 1.003,26 DM zu 1/3. Die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers im vorliegenden
Beschwerdeverfahren trägt dieser zu 1/3 und die Staatskasse zu 2/3.
G r ü n d e :
1
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1997 ist der
frühere Angeklagte von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Nötigung in vier weiteren Fällen aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen worden; seine notwendigen Auslagen wurden
der Staatskasse auferlegt.
2
Mit Antrag seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. C2 vom 26. Februar 1998, der am 2.
März 1998 beim Landgericht Bochum einging, hat er die Erstattung notwendiger
Auslagen in Höhe von 3.550,70 DM nebst 532,60 DM Mehrwertsteuer, mithin 4.083,30
DM sowie Verzinsung dieses Betrages mit 4 % beantragt.
3
Dabei hat Rechtsanwalt Dr. C2 die Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag am 9.
Dezember 1997 gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit 1.520,- DM und die Gebühren für
die beiden weiteren Hauptverhandlungstage am 12. und 15. Dezember 1997 gemäß §
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83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO mit 760,- DM, also jeweils mit der Höchstgebühr, bestimmt.
Die Rechtspflegerin hat die erstattungsfähigen Gebühren hingegen insoweit auf 1.120,-
und 2 x 440,- DM festgesetzt. Die angemeldeten Auslagen gemäß § 27 BRAGO für 119
Fotokopien in Höhe von 70,70 DM hat sie jedoch nur für 85 Kopien mit 60,50 DM
anerkannt.
5
Da hinsichtlich der Fahrtkosten eine höhere Kilometerpauschale als vom Verteidiger
zugrundegelegt anzusetzen war, sind die Fahrtkosten um 28,- DM höher als beantragt
festgesetzt worden; die übrigen geltend gemachten Auslagen wurden antragsgemäß
festgesetzt.
6
Aufgrund der vorgenommenen Abzüge wurden durch den angefochtenen Beschluß
insgesamt 2.678,50 DM zuzüglich 401,78 DM Mehrwertsteuer, mithin 3.080,28 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1998 als erstattungsfähig anerkannt und gegen die
Staatskasse festgesetzt.
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Der dagegen vom Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger rechtzeitig eingelegten
Erinnerung, mit der der ursprüngliche Antrag weiterverfolgt wird, haben die
Rechtspflegerin und die Strafkammer nicht abgeholfen.
8
Zu der als sofortige Beschwerde geltenden Durchgriffserinnerung hat der Leiter des
Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts als Vertreter
der Staatskasse ausführlich Stellung genommen. Er hält das Rechtsmittel lediglich
hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von 8 weiteren Fotokopien, also lediglich in Höhe
von 2,40 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für begründet, im übrigen jedoch für
unbegründet. Auf die dem Verteidiger bekanntgegebene Stellungnahme des Vertreters
der Staatskasse vom 8. September 1998 wird ebenso wie auf die Antragsbegründung,
die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die Begründung der
Durchgriffserinnerung und die Erwiderung des Verteidigers zur Stellungnahme vom 8.
September 1998 Bezug genommen.
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Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse hält der Senat die vom
Verteidiger bestimmten Gebühren für den ersten und zweiten Hauptverhandlungstag in
Höhe von 1.520,- DM und 760,- DM für bindend.
10
Wenn auch die im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO zu berücksichtigenden
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers weit unterdurchschnittlich
sind, was auch bei Zugrundelegung der Angaben in der Begründung der Erinnerung
außer Zweifel steht, und die Bestimmung der Rahmenhöchstgebühr deshalb übersetzt
erscheint, tritt andererseits der Gesichtspunkt der Vermögensverhältnisse hinter der
Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten hier weitgehend zurück. Unter weiterer
Berücksichtigung des Umstands, daß mit der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
nicht nur die Tätigkeit des Verteidigers an dem länger als sechs Stunden dauernden
ersten Hauptverhandlungstag abgegolten wird, sondern auch die gesamte Vorbereitung
auf die Hauptverhandlung sowie hier zusätzlich auch die Teilnahme an dem rund
zweieinhalb Stunden dauernden Haftprüfungstermin in C am 22. Mai 1997 erachtet der
Senat die Höchstgebühr von 1.520,- DM zwar gleichwohl noch für zu hoch, jedoch noch
nicht für so unbillig i.S.d. § 12 Abs. 1 BRAGO, daß die Bestimmung durch den
Verteidiger nicht verbindlich wäre.
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Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Gebühr für den zweiten
Hauptverhandlungstag am 12. Dezember 1997, der rund viereinhalb Stunden gedauert
hat und bei dessen Nachbereitung auch die Fertigung eines mehrseitigen
Beweisantrages zu berücksichtigen ist, der am letzten Tag der Hauptverhandlung dem
Gericht überreicht wurde.
12
Hingegen ist die Bestimmung der Höchstgebühr von 760,- DM für den dritten
Hauptverhandlungstag am 15. Dezember 1997, der weniger als eineinhalb Stunden
gedauert hat, unter Berücksichtigung der vorstehenden sowie der insoweit zutreffenden
Ausführungen in der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse unbillig und daher
nicht verbindlich. Angemessen erscheint insoweit auch dem Senat die bereits von der
Rechtspflegerin festgesetzte Mittelgebühr von 440,- DM.
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Auch hinsichtlich der Anzahl der erstattungsfähigen Fotokopien teilt der Senat die in
dessen Stellungnahme geäußerte Auffassung des Vertreters der Staatskasse und nimmt
auf diese Bezug. Es handelt sich nämlich nicht um notwendige Auslagen des
freigesprochenen Angeklagten, wenn sein Verteidiger u.a. die Anklage, die ihm bereits
anläßlich des Haftprüfungstermins übergeben worden war, während der nachfolgenden
Akteneinsicht nochmals kopiert. Dies gilt auch für die von dem Verteidiger selbst
gefertigten und zu den Akten gereichten Schriftsätze. Erstattungsfähig waren daher
insoweit die vom Vertreter der Staatskasse genannten 93 Kopien, so daß gegenüber
dem Antrag 7,80 DM abzusetzen waren.
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Nach allem setzt sich der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers aus folgenden
Rechnungspositionen zusammen:
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1.
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Gebühr gem. § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1.520,00 DM
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2.
18
Gebühren gem. § 83 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BRAGO
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(760,- DM + 440,- DM) 1.200,00 DM
20
3.
21
Fahrtkosten 208,00 DM
22
4.
23
Tage- und Abwesenheitsgeld 230,00 DM
24
5.
25
Schreibauslagen 62,90 DM
26
6.
27
Auslagenpauschale 30,00 DM
28
7.
29
Mehrwertsteuer (15 % von 3.250,90 DM) 487,64 DM
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___________
31
Summe 3.738,54 DM.
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Dieser Betrag ist gemäß § 464 b S.2 StPO seit der Anbringung des Festsetzungsantrags
am 2. März 1998 mit 4 % zu verzinsen.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt
aus § 473 Abs. 4 StPO.
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Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem im angefochtenen
Beschluß festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer erstrebten Betrag.
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