Urteil des OLG Hamm vom 11.02.1997

OLG Hamm (verurteilung, strafvollzug, bewährung, sache, vollzug, untersuchungshaft, freiheitsstrafe, straftat, vorinstanz, beschwerde)

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 49/97
Datum:
11.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 49/97
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, StVK 1747/96
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht
ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als
unbegründet verworfen (§473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
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Der Verurteilte hat bereits weniger als zwei Monate nach seiner Verurteilung durch das
Amtsgericht Arnsberg am 10. Oktober 1995 eine einschlägige Straftat begangen. Das
Amtsgericht Arnsberg hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne
Bewährung verurteilt. Im Januar 1996 beging der Verurteilte erneut Eigentumsdelikte,
die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Meschede vom 4. November 1996
führten. Soweit dem Verurteilten in diesem Verfahren Strafaussetzung gewährt wurde,
sind die dafür herangezogenen Gründe dem Urteil des Amtsgerichts Meschede nicht zu
entnehmen.
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Im übrigen befindet sich der Verurteilte zwar zum ersten Mal im Strafvollzug, hat sich
aber bereits in anderer Sache in der Zeit vom 20. September 1994 bis zum 11. Oktober
1994 in Untersuchungshaft befunden. Schließlich war auch der bisherige Vollzug der
Strafhaft nicht beanstandungsfrei, denn der Verurteilte ist am 22.07.1996 aus der
Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne entwichen und konnte erst am 4.
August 1996 festgenommen werden.
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