Urteil des OLG Hamm vom 18.11.2009

OLG Hamm (konto, leistung, zahlung, gegen die guten sitten, bürgschaft, treu und glauben, betrag, genehmigung, zweck, verhältnis zwischen)

Oberlandesgericht Hamm, I-14 U 15/09
Datum:
18.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 15/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 341/08
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2009 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
1
I.
2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts. Die Beklagten zu 2) und 3) sind
Gesellschafter der Beklagten zu 1).
3
Die Klägerin schloss am 11.01.2008 mit der Streitverkündeten, der Q, deren
Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 2) und 3) sind, eine englischsprachige
Vereinbarung, wonach die Streitverkündete für die Klägerin Planungsleistungen
einschließlich der Genehmigungsplanung, die Vorbereitung der Ausschreibung für ein
Bauvorhaben in Danzig sowie die Bauüberwachung und Administration des für diese
Zwecke mit einem Bauunternehmen abzuschließenden Vertrages erbringen sollte.
4
Der Vertrag sollte dem deutschen Recht unterliegen und auf der Grundlage des sog.
FIDIC White Book (Mustervertrag der Fédération Internationale des Ingénieurs für
Ingenieur- und Architektenleistungen) abgewickelt werden.
5
Die Klägerin und die Streitverkündete vereinbarten ein Pauschalhonorar von
400.000,00 €.
6
Auf dieses Honorar sollte 10 Tage nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt einer
Rechnung eine Zahlung von 200.000,00 € erfolgen. Dieser Betrag sollte die Aktivitäten
der Streitverkündeten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des
Bauvorhabens vorfinanzieren. Die Zahlung sollte auf die Leistung verrechnet werden.
Die Vorauszahlungspflicht sollte davon abhängig sein, dass die Streitverkündete eine
Rückzahlungsbürgschaft gemäß Anhang 5 des Vertrages beibringen sollte.
7
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf dessen Inhalt ergänzend Bezug
genommen (Bl. 8 ff d.A.).
8
Die Streitverkündete stellte am 14.01.2008 eine Bürgschaft der Sparkasse X, die sich in
der Bürgschaftsurkunde verpflichtete, für einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung
der von der Klägerin gezahlten 200.000,00 € die selbstschuldnerische, unbefristete und
unbedingte Bürgschaft zu übernehmen.
9
Unter Nr. 7 heißt es in dem Bürgschaftstext – in diesem Punkt abweichend von dem im
Anhang des Vertrages vorgegebenen Text (Bl. 37 d.A.) – wie folgt:
10
"Diese Bürgschaft tritt in Kraft, wenn uns der volle Anzahlungsbetrag von EUR
200.000,00 für Rechnung der genannten Firma (Q GmbH) vorbehaltsfrei auf deren
Konto Nr. ##### (BLZ #######) zur Verfügung steht."
11
Die Streitverkündete stellte der Klägerin unter dem 15.01.2008 den Betrag von
200.000,00 € zzgl. 22 % VAT = gesamt 244.000,00 € in Rechnung und bat hierbei um
Überweisung auf das zuvor genannte Konto, wobei die zweite Zahl der dort
aufgeführten IBAN unzutreffend statt "3" "8" lautete.
12
Die Klägerin überwies am 08.02.2008 einen Betrag von insgesamt 244.000,00 € auf ein
Konto der Beklagten zu 1) bei der Sparkasse X, Konto-Nr. ######. Ausweislich des
Überweisungstextes sollte Empfänger der Zahlung die "Q2" sein. Im
Verwendungszweck nimmt die Klägerin Bezug auf die Rechnungsnummer der
Rechnung der Streitverkündeten vom 15.01.2008.
13
In der Folge stellte die Streitverkündete der Klägerin unter dem 05.02.2008 24.400,00 €,
unter dem 29.02.2008 24.400,00 €, laut Rechnungstext unter dem "31.02.2008" weitere
24.400,00 € sowie unter dem 28.04.2008 62.647,13 PLN in Rechnung, wobei sie
jeweils um Überweisung auf das Konto ##### bei der Sparkasse X bat.
14
Die Klägerin überwies jeweils die konkret geltend gemachten Eurobeträge auf das
bereits zuvor genutzte Konto der Beklagten zu 1) bei der Sparkasse X, wobei als
Verwendungszweck unter dem 11.04.2008 u.a. "Prepayment accordance
withaggreement" und unter dem 16.04.2008 "Prepayment for april according to
aggreement" angegeben ist. Unter dem 12.05.2008 überwies die Klägerin einen
weiteren Betrag von 62.952 PLN umgerechnet in 18.245,69 € auf das Konto der
Beklagten zu 1).
15
Der Steuerberater X2 erstellte - unter dem 08.02.2008 datierend, aber unter dem
16
06.03.2008 bei der Klägerin eingehend - drei jeweils mit Faktura VAT/Invoice
überschriebene Schreiben, die zum Abzug von Mehrwertsteuer bestimmt sind, wonach
gemäß den Rechnungsnummern der Streitverkündeten von dieser gegenüber der
Klägerin bestätigt wird, die jeweiligen Beträge von 244.000,00 € und zweimal 24.400,00
€ erhalten zu haben. In diesen Schreiben sind die für eine Auslandsüberweisung
erforderlichen Daten der Bankverbindung der Streitverkündeten zutreffend angegeben.
Vorausgegangen war ein elektronischer Postverkehr zunächst zwischen Herrn K und
der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau T vom 17.01. und 18.01.2008 sowie zwischen dem
Steuerberater X2 und Frau H vom 03.03. bis 05.03.2008.
17
Mit Schreiben vom 19.05.2008 wies die Streitverkündete die Klägerin darauf hin, dass
sie die Klägerin nicht gebeten habe, die Anzahlung aus dem Vertrag vom 11.01.2008
auf ein anderes Konto als in der Bürgschaft vereinbart zu veranlassen.
18
Mit elektronischer Post vom 21.05.2008 teilte Herr K2 für die Klägerin gegenüber der
Beklagten zu 3) mit, wenn zum 23.05.2008 dem Finanzamt die VAT-Erklärung nicht
korrekt vorliege, werde dies Strafmaßnahmen bedeuten.
19
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten wurde am 23.05.2008
durch die Klägerin gekündigt, wobei die Gründe zwischen den Parteien streitig sind.
20
Die Streitverkündete teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2008 mit, dass sie die
an die Beklagte zu 1) geleistete Zahlung als schuldbefreiend im Verhältnis zu ihr gemäß
§§ 362 Abs.2, 185 BGB genehmige.
21
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2008 an die Bürgin, teilte
dieser den vorgenannten Sachverhalt mit und bat um Bestätigung, dass die Bedingung
gemäß Nr. 7 des Bürgschaftstextes hierdurch eingetreten sei. Die Sparkasse wies dies
unter Verweis auf den fehlenden Eingang des Geldes auf dem bei ihr geführten Konto
der Streitverkündeten zurück und bat um Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.
22
Die Streitverkündete hat gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 01.07.2008 unter
Abzug von fünf Zahlungen über gesamt 288.000,00 € - worin der hier gegenständliche
Betrag von 200.000,00 € enthalten ist – eine Restforderung von 98.864,00 € begehrt.
23
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 14.07.2008 an das Centre for Effective Dispute
Resolution Limited of Exchange Tower wegen eines Mediationsversuchs in der
Vertragsangelegenheit zwischen ihr und der Streitverkündeten gewandt und in diesem
Zusammenhang u.a. Folgendes vorgetragen:
24
"The Claimant (Y) has paid the advance payment on 08.02.2008 which has been
confirmed and accepted by the Defendant (Q GmbH).”
25
Die Beklagten und die Streitverkündete haben gegenüber der Klägerin die Rückzahlung
des Betrages verweigert.
26
Die Klägerin hat behauptet, sie habe versucht, die vertraglich vereinbarten Zahlungen
auf das in der Bürgschaft genannte Konto zu überweisen. Schon bei Eingabe der
Kontonummer sei der Hinweis erschienen, dass eine Überweisung nicht möglich sei.
Sie habe das Geld dann auf ein anderes ihr bekanntes Konto gezahlt, das – wie sich
27
herausgestellt habe – ein solches der Beklagten zu 1) gewesen sei. Die
Streitverkündete habe mangelhafte Leistungen erbracht und zuletzt die
Leistungserbringung verweigert.
Sie hat gemeint, die Beklagten seien zur Herausgabe wegen ungerechtfertigter
Bereicherung verpflichtet. Nach den vertraglichen Vereinbarungen habe der Beklagten
zu 1), aber auch – mangels Fälligkeit – der Streitverkündeten, der Betrag nicht
zugestanden. Es fehle an einer Genehmigung des Berechtigten im Sinne von § 185
BGB. Durch die fehlende Weiterleitung des Geldes auf das in der Bürgschaftsurkunde
genannte Konto der Streitverkündeten sei das Wirksamwerden der Bürgschaft vereitelt
worden. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten grob treuwidrig, zumal zwischen ihnen
und den Geschäftsführern der Streitverkündeten Personenidentität bestehe. Sie hat mit
Nichtwissen bestritten, dass der Beklagten zu 1) gegen die Streitverkündete Ansprüche
zugestanden hätten.
28
Die Klägerin hat beantragt,
29
die Beklagten zu verurteilen, wie Gesamtschuldner an sie
30
200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
31
über dem Basiszinssatz seit Rechshängigkeit zu zahlen.
32
Die Beklagten haben beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Sie haben gemeint, es fehle an einer Leistung der Klägerin ihr gegenüber, weil die
Klägerin eine Verbindlichkeit gegenüber der Streitverkündeten habe befriedigen wollen.
Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Betrag auf ein bestimmtes Konto an die
Streitverkündete weiterzuleiten.
35
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe gegenüber der Streitverkündeten eigene
Ansprüche in einer den Betrag von 200.000,00 € übersteigenden Höhe gehabt. Die
Leistungen der Streitverkündeten seien mangelfrei gewesen.
36
Die Parteien hätten keine Zweckvereinbarung des Inhalts getroffen, dass die Beklagten
zu 2) und 3) den Betrag auf ein Konto der Streitverkündeten hätten leisten sollen.
37
Den geltend gemachten Zinsanspruch haben sie bestritten.
38
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg hat die Beklagten mit dem
angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird,
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
39
Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt:
40
Gemäß Art. 38 EGBGB sei deutsches Bereicherungsrecht anwendbar.
41
Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, denn die Beklagte zu 1)
habe durch die Leistung der Klägerin den Auszahlungsanspruch gegen die Bank
42
erlangt. Es habe sich um eine Leistung gehandelt, weil ein Irrtum über den Empfänger
daran nichts ändere. Die Klägerin habe eine Gutschrift des Betrages auf diesem Konto
erreichen wollen.
Diese Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ein die Vermögensverschiebung
rechtfertigender Grund fehle. Der Betrag habe der Beklagten zu 1) nicht zustehen sollen,
weil zwischen dieser und der Klägerin keine vertragliche Beziehung bestanden habe.
Ein Rechtsgrund sei auch nicht durch die Genehmigung der Streitverkündeten
entstanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin hiermit einverstanden
gewesen wäre, weil hierdurch nachträglich ein Anweisungsverhältnis konstruiert
worden wäre. Noch im Zeitpunkt der Genehmigung sei der Wille zur Erfüllung
erforderlich. Ein solches Einverständnis ergebe sich nicht aus dem Schreiben vom
17.06.2008 an die Sparkasse, aus dem sich allenfalls entnehmen lasse, dass die
Klägerin ihr Einverständnis mit der Genehmigung davon abhängig gemacht habe, dass
die Sparkasse mit der Verfahrensweise einverstanden sei.
43
Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen, weil
sie bösgläubig gewesen seien. Bei Empfang des Geldes hätten sie von dem Fehlen des
rechtlichen Grundes gewusst.
44
Mit der frist- und formgerecht erhobenen Berufung wenden sich die Beklagten unter
Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das Urteil.
45
Sie rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
46
Sie meinen, die Genehmigung der Zahlung der Klägerin an die Beklagte zu 1) durch die
Streitverkündete begründe einen Rechtsgrund für die erfolgte Vermögensverschiebung.
Die Genehmigung habe nicht unter dem Vorbehalt eines Einverständnisses der
Klägerin gestanden, wie es die Zivilkammer bewertet habe. Die Genehmigung sei
nämlich bedingungsfeindlich.
47
Sie behaupten, die Klägerin habe schon im März 2008 durch den Wunsch nach
Ausstellung einer rückdatierten Rechnung durch die Streitverkündete zu erkennen
gegeben, dass sie die Zahlung als Erfüllung habe behandeln wollen, dies habe die
Klägerin auch so gewollt. Die Klägerin habe die Rechnungen auch gegenüber den
polnischen Steuerbehörden vorgelegt. Das Steuerbüro X2 habe auf Blankobögen der
Streitverkündeten - mit der Klägerin abgestimmt - die Anzahlungs- bzw.
Abschlagsrechnungen erstellt. Die Rechnungen hätten, entsprechend dem Datum der
Überweisung zurückdatiert werden müssen, was die Streitverkündete getan habe.
48
Nach ihrer Ansicht sei eine Genehmigung außerdem in den Schreiben vom 17.06. und
14.07.2008 zu sehen.
49
Sie könnten sich auch auf § 818 Abs.3 BGB berufen. Hierzu behaupten sie, die
Beklagte zu 1) habe die eingehenden Zahlungen als die Erfüllung ihrer gegen die
Streitverkündete bestehenden Honoraransprüche gesehen. §§ 819, 818 Abs.4 BGB
seien nicht einschlägig, weil keine positive Kenntnis eines fehlenden Rechtsgrundes
vorgelegen habe. Dies habe das Landgericht auch nicht festgestellt.
50
Die Streitverkündete habe die ihr zustehenden Honoraransprüche an sie abgetreten.
Sie rechnen hiermit hilfsweise gegenüber der Klageforderung auf. Sie meinen, die
51
Regelungen der HOAI seien nicht abbedungen worden, weshalb die Vereinbarung des
Honorars wegen Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze unwirksam sei. Die
Abrechnung nach der HOAI ergebe eine berechtigte Forderung der Streitverkündeten
von 209.031,25 € netto (Produktionshalle mit Verwaltungsteil, Bauteil A+C) und
264.892,43 € netto (Verwaltungsgebäude mit CAD-Station, Bauteil B).
Die Beklagten beantragen,
52
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
53
Die Klägerin beantragt,
54
die Berufung zurückzuweisen.
55
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
56
Sie meint, die Streitverkündete sei nicht "Berechtigte" im Sinne von § 185 BGB
gewesen. Dies wäre sie erst dann gewesen, wenn sie dafür gesorgt hätte, dass die
Bürgschaft Wirksamkeit erlangte. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte zu 1) habe
auch ihren Zweck verfehlt, weil die fehlende Weiterleitung des Geldes die Stellung der
Bürgschaft verfehlt habe.
57
Sie behauptet, das Steuerberaterbüro X2 sei ausschließlich für und im Auftrag der
Streitverkündeten tätig gewesen. Sie selbst habe nicht darauf bestanden,
Mehrwertsteuer ziehen zu können. Ihr Erfüllungswille sei von der Wirksamkeit der
Bürgschaftsstellung abhängig gewesen.
58
Sie ist der Ansicht, ein Einverständnis ergebe sich auch nicht aus ihrer Erklärung im
Streitschlichtungsverfahren. Dort werde nämlich der gesamte Sachverhalt dargestellt.
59
Sie führt ergänzend zur Berechtigung der Kündigung aus und bestreitet die Richtigkeit
der Berechnung der Architektenforderung.
60
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2009 einen Hinweis erteilt und
der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insoweit wird auf den Schriftsatz
der Klägerin vom 05.10.2009 Bezug genommen.
61
II.
62
Die Berufung hat Erfolg.
63
Sie ist zulässig und begründet, weil die Klage unbegründet ist.
64
1.
65
Auf die Beurteilung des Sachverhalts findet deutsches Recht Anwendung.
66
a)
67
Dies folgt für Fragen des Bereicherungsrechts aus Art. 38 EGBGB.
68
Für die Frage des Vorliegens einer Leistungskondiktion folgt dies aus Art. 38 Abs.1,
wonach auf das Rechtsverhältnis abzustellen ist, auf das die Leistung bezogen ist. Das
war hier der zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten geschlossene Vertrag, auf
den die Anwendbarkeit deutschen Rechts wirksam gemäß Art. 27 EGBGB vereinbart
worden ist.
69
Für alle anderen Fälle würde es gemäß Art. 38 Abs.2 und 3 EGBGB auf das Recht des
Staates ankommen, in dem die Bereicherung eingetreten ist.
70
Das wäre hier Deutschland, weil die in Deutschland ansässigen Beklagten nach dem
Vortrag der Klägerin bereichert sein sollen.
71
b)
72
Soweit es um einen eventuellen Schadensersatzanspruch geht, folgt die Anwendbarkeit
deutschen Rechts aus Art. 27 EGBGB bzw. Art. 40 EGBGB.
73
2.
74
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 €.
75
a)
76
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB.
77
Es fehlt an einer Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1).
78
Unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 812 BGB ist jede bewusste,
zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, NJW 2004, 1169).
79
Dafür ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann sowie welche Person
Leistender, welche Leistungsempfänger ist, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie
die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, d.h. grundsätzlich der Zweck, den
die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck
gekommenen Willen verfolgt haben (BGH, NJW 2002, 2871). I.Ü. ist, wenn die
Vorstellungen der Beteiligten nicht übereinstimmen, eine objektive Betrachtungsweise
aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sog. Empfängerhorizont geboten.
Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60).
Danach richtet sich, unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes
und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zu Gunsten welcher
Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt (BGH, NJW 1999, 1393).
80
Danach ist hier keine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1), sondern eine solche
an die Streitverkündete anzunehmen.
81
aa)
82
Zwar hat die Klägerin wissentlich auf ein Konto der Beklagten zu 1) gezahlt.
83
Sie hat diese als Zahlungsempfängerin im Rahmen des Textes der Überweisung
angegeben ("Q2.") und sich – ausweislich des Textes der Überweisung und insoweit in
Abweichung zu dem Vortrag der Klägerin - nicht über die Person des Kontoinhabers
geirrt.
84
bb)
85
Dies allein genügt aber nicht, um eine bereicherungsrechtliche Leistung an die Beklagte
zu 1) annehmen zu können.
86
Entscheidend kommt es auf die Zweckbestimmung an, d.h. den Zweck, den die
Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck
gekommenen Willen verfolgt haben, zu dessen Ermittlung im Zweifel der objektive
Empfängerhorizont heranzuziehen ist. Dieser bestimmt sich entsprechend den §§ 133,
157 BGB danach, wie sich die Zuwendung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers
darstellt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 2009, § 812, Rn. 14).
87
Die Klägerin selbst hat zur Zweckbestimmung im Rahmen der Berufungserwiderung
vorgetragen, dass die Überweisung erfolgt sei, um den aus dem Vertrag mit der
Streitverkündeten geschuldeten Betrag von 200.000,00 € für das
Mobilisierungsdarlehen zu überweisen, was bedeutet, dass die Erfüllung ihrer
Verbindlichkeit gegenüber der Streitverkündeten bezweckt war.
88
Dies spricht gegen eine Leistung an die Beklagte zu 1) und für eine Leistung an die
Streitverkündete, was durch weitere objektive Kriterien aus der Sicht eines objektiven
Empfängerhorizonts gestützt wird. Entscheidend ist nicht die jeweilige subjektive Sicht
des Empfängers, sondern eine sich an objektiven Kriterien ausrichtende Beurteilung.
89
Dabei lehnt der Senat nicht bereits das Vorliegen einer Leistung im Sinne von § 812
Abs.1 S.1 1.Alt. BGB ab, weil es sich bei dem Konto der Beklagten zu 1) um eine
"faktische Zahlstelle" gehandelt habe, wie es die Klägerin in ihrem nachgelassenen
Schriftsatz vorträgt. Dies gibt auch nicht den Inhalt der mündlichen Verhandlung
zutreffend wieder.
90
Vielmehr stützt sich der Senat hierfür – wie auch in der mündlichen Verhandlung
dargelegt - auch auf sämtliche übrigen objektiven Umstände, die gegen eine Leistung
an die Beklagte zu 1) und für eine Leistung an die Streitverkündete sprechen.
91
(a) Es ist schon nicht erkennbar, zum Zweck der Erfüllung welcher gegenüber
der Beklagten zu 1) bestehenden Verbindlichkeit gezahlt worden ist.
Tatsächlich bestanden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1)
nämlich keine vertraglichen Beziehungen.
92
(b) Gegen die Annahme einer Leistung an die Beklagte zu 1) und für eine
solche an die Streitverkündete spricht im Übrigen, dass die Summe der
Rechnungsstellung der Streitverkündeten entspricht und die Klägerin im
Verwendungszweck des Überweisungstextes ausdrücklich Bezug auf die
"invoice-number #########" genommen hat, was der Rechnungsnummer der
Rechnung der Streitverkündeten vom 15.01.2008 entspricht. Damit handelte
die Klägerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der
93
Streitverkündeten.
(c) Hinzu kommt, dass auf alle weiteren Rechnungen der Streitverkündeten
ebenfalls von der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen
worden ist, obwohl ab dem Monat März 2008 die zutreffenden Daten für die
Vornahme einer Auslandsüberweisung auf das Konto der Streitverkündeten
bekannt waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen
zurückgefordert werden.
94
(d) Die Klägerin hat Anzahlungsrechnungen der Streitverkündeten erhalten,
wonach diese bereits im März 2008 u.a. bestätigt hat, die Zahlung von
244.000,00 € erhalten zu haben. Mittels dieser Anzahlungsrechnungen war
die Klägerin in der Lage, Umsatzsteuer absetzen zu können.
95
Dass die Klägerin die Umsatzsteuer aus der ersten Zahlung von 244.000,00 €
gegenüber dem polnischen Finanzamt abgesetzt und damit eine
vertragsgemäße Leistung an die Streitverkündete selbst dokumentiert hat, ist
gemäß § 138 Abs.1 ZPO als unstreitig zu behandeln. Die Klägerin hat das
entsprechende Vorbringen der Beklagten zum einen nicht ausreichend
konkret bestritten. Im Übrigen ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom
21.05.2008, dass die Klägerin die Geltendmachung gegenüber dem
Finanzamt beabsichtigte. Auch der Umstand, dass die Klägerin sowohl
vorgerichtlich als auch gerichtlich die Rückzahlung lediglich des
Nettobetrages begehrt, spricht dafür, dass die steuerliche Geltendmachung
des Vorgangs der vertragsgemäßen Zahlung durch die Klägerin erfolgt und
die Umsatzsteuer seitens des Finanzamts erstattet worden ist.
96
(e) Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst den Standpunkt vertritt, nur deshalb
auf das Konto gezahlt zu haben, weil eine Überweisung auf die ihr bekannte
Kontonummer der Streitverkündeten nicht möglich gewesen sei. Das
bedeutet, dass sie die vertragliche Pflicht gleichwohl erfüllen, sich lediglich
eines anderen Zahlungsweges bedienen wollte.
97
(f) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Streitverkündete selbst die Zahlung
auf das Konto der Beklagten zu 1) als Leistung an sich mittels einer Zahlstelle
angesehen hat, weil entscheidend der objektive Empfängerhorizont ist.
Insoweit kann es dahin stehen, ob die Streitverkündete in zwei Schreiben vom
19.05. und 04.06.2008 zur Frage der "Fehlleitung" von Zahlungen Stellung
genommen hat. Letztlich würde diese Aussage bereits durch
vorausgegangene Erklärungen in der Anzahlungsrechnung sowie in späteren
Erklärungen zur Genehmigung sowie durch die Absetzung der einzelnen
Zahlungen im Rahmen der von ihr erstellten Schlussrechnung relativiert bzw.
aufgehoben.
98
(g) Für die Annahme einer Leistung an die Beklagte zu 1) spricht auch nicht
die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle (MünchKomm/ Schwab, BGB, 5.
Aufl., 2009, § 812, Rn. 94), weil die Passage allein den Fall regelt, dass der
Anweisende bei irrtümlicher Angabe eines falschen Empfängers einen
eigenen Anspruch gegen den Empfänger hat.
99
Hier liegt aber gerade keine versehentliche Angabe eines Empfängers oder
100
die versehentliche Nutzung eines falschen Bankkontos vor.
(h) Nicht zur Begründung einer Zweckbestimmung und damit einer Leistung
kann der Wille der Klägerin herangezogen werden, mit der Zahlung zugleich
die Bürgschaft wirksam werden zu lassen. Dass die Klägerin auf diese nicht
verzichten wollte, mag hier dahin stehen. Unabhängig von der Frage, ob ein
solcher Zweck überhaupt im Rahmen des § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB
Berücksichtigung finden kann, wäre dieser aus der Sicht eines objektiven
Empfängerhorizonts hier nicht ersichtlich. Ob die Beklagte zu 1) tatsächlich
Kenntnis des Bürgschaftstextes hatte, kann dahin stehen. Ein objektiver
Empfänger des Geldes, der Kenntnis des Bürgschaftstextes und der danach
erforderlichen Überweisung des Geldes auf ein bestimmtes Konto hatte,
musste nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Überweisung
zugleich begehrte, dass der Empfänger das Geld unmittelbar auf das im
Bürgschaftstext angegebene Konto überweisen sollte. Insoweit hätte es –
auch angesichts der Eigenständigkeit der Beklagten zu 1) im Verhältnis zur
Streitverkündeten - vielmehr einer konkreten Bezugnahme oder Weisung
bedurft.
101
cc)
102
Selbst wenn eine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) im Sinne von § 812 Abs.1
S.1 1. Alt. BGB vorgelegen hätte, wäre eine Rückforderung gemäß § 814 1. Alt. BGB
ausgeschlossen, weil die Klägerin wusste, dass sie zur Leistung an die Beklagte zu 1)
mangels vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundes nicht verpflichtet war.
103
b)
104
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus § 812
Abs.1 S.2 2. Alt. BGB.
105
Erforderlich hierfür ist das Vorliegen einer zweckgebundenen Leistung, d.h. es muss
eine an den Eintritt eines bezweckten Erfolges gebundene bewusste Zuwendung
vorgelegen haben (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 30).
106
Zu fordern ist eine gesonderte Zweckabrede. Es genügt jeder Zweck, der nach dem
Willen der Beteiligten für das Behalten der Zuwendung maßgeblich sein soll, der aber
nicht nur bloßer Beweggrund oder einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein
darf. Erforderlich, aber auch genügend ist die tatsächliche Einigung über den Zweck der
Leistung zwischen den beteiligten Partnern. Zwischen Leistung und erwartetem Erfolg
muss eine derartige Verknüpfung bestehen, dass die Leistung nach dem Willen der
Beteiligten von der Zweckerreichung abhängig ist. Sie kann sich auch aus schlüssigem
Verhalten i.S. tatsächlicher Willensübereinstimmung zwischen Leistendem und
Empfänger über den mit der Leistung bezweckten Erfolg ergeben (vgl. Palandt/Sprau,
a.a.O., § 812, Rn. 30).
107
Eine derartige Zweckabrede, die eine Rückforderung des Geldes veranlassen würde,
ergibt sich hier nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
108
Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 05.10.2009 hat der Senat im
Verhandlungstermin nicht erklärt, der Anspruch komme nicht in Betracht, weil mit der
109
Zahlung kein Zweck verfolgt worden sei, sondern, weil es an einer entsprechenden
Zweckabrede fehle.
Es mag sein, dass die Klägerin bei Überweisung auf das Konto der Beklagten zu 1)
vorausgesetzt hat, dass das Geld auf das von der Bürgin angegebene Konto
weitergeleitet wird, um die Bürgschaft wirksam werden zu lassen.
110
Weder ist aber eine solche Vorstellung vorgetragen, noch ausreichend zur Annahme
einer Zweckabrede. Dass die Beklagte zu 1) nämlich auch davon ausgegangen ist und
sich mit der Klägerin hierüber gar geeinigt hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
111
Dies ist auch nicht ersichtlich.
112
Für die Beklagte zu 1) wird offenkundig gewesen sein, dass die Zahlung im Verhältnis
zur Klägerin für die Streitverkündete bestimmt war. Dass diese Zahlung aber
ausschließlich auf ein bestimmtes Konto der Streitverkündeten gelangen oder
weitergeleitet werden sollte, ist nicht zwingend.
113
c)
114
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus § 812
Abs.1 S.1 2.Alt. BGB.
115
Sind an einem bereicherungsrechtlichen Vorgang mehr als zwei Personen beteiligt und
ist ein Bereicherungsausgleich erforderlich, stellt sich die Frage, auf welchem Weg, d.h.
zwischen welchen Personen er stattfinden soll. Hierbei verbietet sich eine schematische
Behandlung. Es sind die für eine bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger
Vorgänge wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten (BGH, NJW 1982,
173; BGH, NJW 1984, 2205; BGH, NJW 1990, 3194). Zunächst ist auf der Grundlage
des normativen Leistungsbegriffs zu prüfen, ob dem Vorgang Leistungen zugrunde
liegen. Wesentlich ist auch hier, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum
Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (vgl. BGH, NJW 1989, 900; BGH, WM
2006, 2274).
116
Die Beklagte zu 1) hat den mit der Kontogutschrift verbundenen Vermögensvorteil nicht
"in sonstiger Weise" erlangt, weil hierfür das Fehlen einer Leistung erforderlich ist
(Palandt/Sprau, a. a. O., § 812, Rn. 39).
117
Die Kontogutschrift ist aber durch eine Leistung der Klägerin erfolgt und zwar gegenüber
der Streitverkündeten.
118
Vor diesem Hintergrund muss die Klägerin grundsätzlich einen eventuellen
Rückforderungsanspruch gegen die Streitverkündete verfolgen.
119
Etwas anderes folgt auch nicht aus Wertungsgesichtspunkten.
120
Vielmehr ergibt sich auch insoweit unter Zugrundelegung des Vortrags der Parteien,
dass die Klägerin bei der Streitverkündeten Rückgriff zu nehmen hat.
121
Die Zahlung der Klägerin erfolgte, um ihre Verpflichtung gegenüber der
Streitverkündeten zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Summe zu erfüllen. Hierzu
122
bediente sie sich lediglich aus dem Grund eines Kontos der Beklagten zu 1), weil über
dieses eine Auslandsüberweisung möglich war (vgl. S.9 des Schriftsatzes vom
21.07.2009). Vor diesem Hintergrund diente das Konto der Beklagten zu 1) lediglich als
"Zahlstelle" zur Vermittlung an die Streitverkündete.
Entgegen der Ansicht der Klägerin geht der Senat dabei nicht von einer vereinbarten
Zahlstelle aus und bewertet die Überweisung auf das Konto der Beklagten zu 1) als
solche auch nicht bereits aus diesem Grund als schuldbefreiende Leistung im Verhältnis
zur Streitverkündeten.
123
Auch vor dem Hintergrund des weiteren Verhaltens der Streitverkündeten hätte die
Klägerin den Rückgriff auf diese zu beschränken, da der Betrag dieser letztlich
zugeflossen ist und sie die Rechtswirksamkeit des Erhalts zum Ausdruck gebracht hat.
124
Es kann dahin stehen, ob die Streitverkündete im Juni 2008 nach Ausspruch der
Kündigung zur Genehmigung nach §§ 362 Abs.2, 185 BGB noch berechtigt war.
125
Die Streitverkündete hat nämlich bereits im März 2008 durch Zustimmung zur
Ausstellung der Anzahlungsrechnung, mit der sie den Erhalt des Betrages von
244.000,00 € gegenüber der Klägerin zur Vorlage bei dem polnischen Finanzamt
dokumentiert hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zahlung gegen sich gelten lässt,
was als konkludente Genehmigung im Sinne von §§ 362 Abs.2, 185 Abs. 2 BGB zu
werten ist.
126
Die Streitverkündete ist nicht bereits deshalb nicht Berechtigte im Sinne von §§ 362
Abs.2, 185 Abs.2 BGB, weil die Zahlung nicht auf das in der Bürgschaft bezeichnete
Konto transferiert worden ist. Dies ist allein im Verhältnis zwischen der Klägerin, die die
Bürgschaft akzeptiert und in Kenntnis der Fälligkeitsvoraussetzung die Überweisung auf
ein anderes Konto vorgenommen hat, und der Bank von Bedeutung.
127
Mangels Vorliegens einer Leistungskondiktion kann hier im Verhältnis zur Beklagten zu
1) die Frage dahin stehen, ob die Vorauszahlung mangels Wirksamwerdens der
Bürgschaftsverpflichtung noch nicht fällig und eine Rückforderung deshalb gemäß § 813
Abs.2 BGB ausgeschlossen war.
128
d)
129
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00
€ gemäß § 280 BGB.
130
Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand, kann sich ein Anspruch nur
in Verbindung mit § 311 Abs.3 BGB ergeben.
131
Es ist aber nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) in besonderem
Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat und die Vertragsverhandlungen
beeinflusst hat.
132
Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe
von 200.000,00 € dadurch entstanden ist, dass die Bürgin bislang für einen
Rückforderungsanspruch nicht einzustehen beabsichtigt.
133
134
e)
135
Auch ein entsprechender Anspruch aus § 826 BGB wegen eines Verstoßes gegen die
guten Sitten ist nicht ersichtlich.
136
f)
137
Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht gegeben.
138
aa)
139
Mangels gegen die Beklagte zu 1) bestehender Ansprüche sind akzessorische
Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) in ihrer Funktion als Gesellschafter nicht
ersichtlich.
140
bb)
141
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.3
BGB besteht nicht.
142
1. Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) und 3)
besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben.
2. Im Übrigen ist auch eine Pflichtverletzung nicht gegeben, weil die Beklagten zu 2)
und 3) nicht zum Schutz des Vermögens der Klägerin verpflichtet waren und diese
einen in dem fehlenden Wirksamwerden der Bürgschaft begründeten eventuellen
Vermögensnachteil durch die Vornahme der Überweisung auf ein von dem
Bürgschaftstext abweichendes Konto selbst herbeigeführt hat.
143
144
cc)
145
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB greift nicht ein.
146
Unabhängig vom Vorliegen eines Schadens ergibt sich ein eventuelles sittenwidriges
Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) nicht aus der fehlenden Weiterleitung des Geldes
auf das maßgebliche Konto der Streitverkündeten bei der Bürgin.
147
Die Klägerin wusste nach dem Text des Bürgschaftsvertrages, dass die Bürgenhaftung
erst eingriff, wenn die Vorauszahlung auf dem entsprechenden Konto einging. Wenn sie
in Kenntnis dieser Voraussetzung das Geld ohne Rückfrage bei der Streitverkündeten
auf ein davon abweichendes Konto überwies, ohne die Streitverkündete zu beteiligen,
mussten auch deren Geschäftsführer nicht von sich aus tätig werden.
148
3.
149
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
150
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
151
Die Revision wird nicht zugelassen.
152
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs.2 S.1
Nr.1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543
Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO.
153
Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall und reiht sich hinsichtlich der
bereicherungsrechtlichen Fragen in die obergerichtliche Rechtsprechung ein, ohne von
dieser abzuweichen.
154