Urteil des OLG Hamm vom 28.10.2004

OLG Hamm: firma, anbieter, bäckerei, ware, franchisenehmer, hersteller, händler, vertriebssystem, verbraucher, verkehrsauffassung

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 571/04
Datum:
28.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 571/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 94 OWi 170 Js 314/04 - 2090 -04
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,- € wegen
vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 der
Preisangabenverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes verhängt.
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Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene der Geschäftsführer der Firma X
GmbH & Co. KG. Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden im Jahre
2003 mehrere Bäckereigeschäfte der Firma X in E überprüft. Hierbei wurde festgestellt,
dass die Grundpreisangaben an den Broten der Firma X mit einem Gewicht über 250 g
fehlte. Die genannten Bäckereien waren ehemals Filialen der Bäckerei X. Etwa seit dem
Jahre 2000 werden sie als Einzelhandelsgeschäfte geführt, sind jedoch durch ein
Franchise-System mit der Firma X verbunden. Sie verkaufen überwiegend das X-
Sortiment, können jedoch auch andere Produkte verkaufen. Die Firma X gibt
unverbindliche Preisempfehlungen für die Verkaufspreise der einzelnen Geschäfte aus.
Um einen einheitlichen Markenauftritt zu gewährleisten, sind die Franchisenehmer zu
einem einheitlichen Erscheinungsbild verpflichtet. Die Kennzeichnung der Geschäfte
als X-Bäckerei ist einheitlich, ebenso die Bekleidung des Verkaufspersonals. Die
Preisschilder dürfen von den Franchisenehmern nicht selbst angefertigt oder verändert
werden. Sie werden einheitlich durch die Filiale bezogen. Falls ein Franchisenehmer
von den Preisempfehlungen abweichen will, darf er die Preise nicht selbstständig auf
den Schildern abändern, sondern hat neue Preisschilder mit den von ihm gewünschten
Preisen von der Zentrale zu beziehen. Das Amtsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen,
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dass durch die Nichtangabe der erforderlichen Grundpreise ein Verstoß gegen die §§ 2
Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 der Preisangabenverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes gegeben sei. Der Betroffene sei auch für die Nichtangabe der
Grundpreise verantwortlich. Da die einzelnen Geschäfte die Preisschilder nicht selbst
anfertigen oder abändern dürften, könne nur der Betroffene anordnen, dass die Schilder
von der Zentrale mit den entsprechenden Angaben versehen würden. Auch die
Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung liege nicht vor.
Zwar handele es sich hier um kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die
Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolge. Allerdings werde die
Ware im Wege des Betriebssystems bezogen.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am
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26. Mai 2004 eingegangenem Schreiben vom 25. Mai 2004 die Zulassung der
Rechtsbeschwerde beantragt, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese sogleich auch
begründet. Er vertritt die Auffassung, dass Adressat der Verpflichtung zur Preisangabe
und damit auch zur Grundpreisangabe der Händler und nicht der Hersteller sei, weil nur
der Händler Waren "an Letztverbraucher" abgebe, während der Franchise-Geber seine
Waren an selbstständige Kaufleute liefere, die diese nicht selbst verbrauchten. Im
Übrigen liege entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Ausnahmevorschrift des § 9
Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung vor.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts sei nicht geboten, da die
Frage, wer Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung sei, hinreichend geklärt sei.
Nur derjenige sei Anbieter, der Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
anbiete. Das sei derjenige, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetze
oder von ihm fordere. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils setze der
Betroffene als Franchisegeber den Preis der von den Franchisenehmern von der Firma
X bezogenen Waren fest. Die jeweiligen Franchisenehmer seien bei der
Preisgestaltung und Preisauszeichnung von ihm abhängig. Daher sei der Betroffene als
Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung anzusehen. Darüber hinaus finde die
Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 Preisangabenverordnung keine Anwendung,
da die einzelnen Bäckereifilialen der Firma X, die bekanntermaßen mehr als fünf
Filialen umfassten, die Waren aufgrund des Franchisesystems in einem Vertriebssystem
bezögen.
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II.
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Die Einzelrichterin des Senats hat gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG mit Beschluss vom
21. September 2004 auf den zulässigen Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde
gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen. Es
bestehe Veranlassung, Leitsätze zu der Frage aufzustellen, wer Verpflichteter i.S.d. § 2
Abs. 1 Preisangabenverordnung sei, wer also Letztverbrauchern Waren gewerbs- oder
geschäftsmäßig anbiete, gegebenenfalls, was i.S.d. § 9 Abs. 4 Nr. 3
Preisangabenverordnung unter einem "Vertriebssystem" zu verstehen sei. Gemäß § 80
a Abs. 3 OWiG hat die Einzelrichterin die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat
für Bußgeldsachen übertragen (OLG Düsseldorf, JMBl. 2003, 72). Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Bezugnahme auf die Begründung ihres
Antrages auf Verwerfung des Zulassungsantrages die Rechtsbeschwerde als
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unbegründet zu verwerfen.
III.
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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen nicht die
Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die
Preisangabenverordnung. Das Amtsgericht hat nämlich keine näheren Feststellungen
zur äußeren Gestaltung der Preisschilder getroffen. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu
entnehmen, ob diese einen Hinweis darauf enthalten, dass Hersteller der Brote die
Firma X ist. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob in den
Bäckereigeschäften außer den Broten der Firma X auch noch z.B. in einer eigenen
Backstube hergestellte Brote oder aber Brote von anderen Großbäckereien verkauft
werden, die den Kunden unverpackt angeboten werden. Von daher kann der Senat
derzeit nicht beurteilen, ob der Betroffene Adressat der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 der
Preisangabenverordnung ist.
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Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist derjenige, der Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet,
verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. Das gilt
auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt. Der Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher kann von
dem Hersteller, Großhändler, Einzelhändler, Versandhändler, einem sonstigen
Gewerbetreibenden oder auch von einem Privatmann betrieben werden. Allerdings ist
nur derjenige als Anbieter zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, der Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt.
Das ist derjenige, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt oder von ihm
fordert (BGH NJW 1994, 584; BGH, NJW-RR 1990, 1375; Erbs-Kohlhaas-
Fuhrmann/Ambs, Kommentierung zur Preisangabenverordnung, § 1 Rdnr. 3 m.w.N.;
Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Preisangabenverordnung Rdnr. 28 ff.;
Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 1
Preisangabenverordnung Rdnr. 7). Danach trifft die Verpflichtung zur Angabe des
Grundpreises nicht den Hersteller, sondern nur den, der den Endpreis gegenüber dem
Letztverbraucher festsetzt oder von ihm fordert, also den Händler, der mit dem
Letztverbraucher letztendlich ins Geschäft kommen will. Danach könnten vorliegend
Bedenken bestehen gegen die Verantwortlichkeit des Betroffenen als Geschäftsführer
der Firma X. Denn letztendlich setzt nicht die Firma X den Endpreis fest, sondern die
einzelne Bäckerei, die von den Preisempfehlungen der Firma X abweichen kann. Von
daher stehen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die Firma X als
Franchisegeber setze den Preis der von der Firma bezogenen Waren fest, nicht in
Einklang mit den abweichenden Urteilsfeststellungen.
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Allerdings kann unter Umständen gleichwohl der Betroffene als Anbieter im Sinne der
Preisangabenverordnung anzusehen sein. Auch derjenige, der für einen anderen
anbietet oder selbst für Dritte als Anbieter von Waren oder Leistungen wirbt, muss die
Vorschriften der Preisangabenverordnung erfüllen. Er ist Normadressat, da er als
Anbieter auftritt, auch wenn er nicht in eigenem Namen und auf fremde Rechnung
handelt. Entscheidend ist, dass er sich direkt an Letztverbraucher richtet und aus Sicht
des Verkehrs als Anbieter erscheint (Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Preisangabenverordnung
Rdnr. 8). Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu
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verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten
Willenserklärung, also nicht im rechtstechnischen Sinne eines Angebotes nach § 145
BGB. Er geht vielmehr darüber hinaus und umfaßt jedes Verhalten eines
Gewerbetreibenden, mit dem über die bloße Information und Anregung zur Anschaffung
der Ware oder zur Bestellung einer Leistung hinaus geschäftliche Beziehungen
angebahnt werden sollen, wenn mit ihm die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine
bestimmte Ware, Leistung oder Kredit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Es
genügt jede Erklärung eines Kaufmanns im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr
üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder
sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung -
wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet, ihn tatsächlich gezielt
auf den Kauf der Ware oder die Abnahme der Leistung anspricht und seine Bereitschaft
zum Abschluss des Vertrages zum Ausdruck bringt. Ob rechtlich der Handelnde selbst
oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt
darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der
Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des
Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, NJW-RR 1990, 1375; Erbs/Kohlhaas-
Fuhrmann/Ambs, a.a.O., § 1 Rdnr. 6). Demgemäß kommt es vorliegend entscheidend
darauf an, wer aus der Sicht des Verkehrs hier als Anbieter auftritt. Geht der Kunde
davon aus, dass es beim Einkauf zum Abschluss eines Geschäftes mit der Firma X
kommt, so ist die Firma X als Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung
anzusehen. Dafür ist maßgeblich das äußere Erscheinungsbild der Bäckereigeschäfte
und die Art und Weise der Warenauslagen. Nach den Urteilsfeststellungen sind die
Franchisenehmer zu einem einheitlichen Erscheinungsbild verpflichtet. Die
Kennzeichnung der Geschäfte als X-Bäckereien ist einheitlich, ebenso die Bekleidung
des Verkaufspersonals. Diese äußere Form spricht bereits dafür, dass nach der
Verkehrsauffassung die Firma X als Anbieter angesehen wird. Bis zum Jahre 2000
waren die genannten Bäckereien auch Filialen der Bäckerei X. Erst seit diesem
Zeitpunkt werden sie als Einzelhandelsgeschäfte geführt. Es deutet viel darauf hin, dass
es sich lediglich um eine rechtliche Verselbstständigung handelt, ohne dass sich am
äußeren Erscheinungsbild irgendetwas verändert hat, so dass der Kunde weiterhin von
einer Filiale der Bäckerei X ausgehen muss. Darüber hinaus dürfen die Preisschilder
nicht selbst von den Franchisenehmern angefertigt oder verändert werden. Sie werden
einheitlich durch die Zentrale bezogen. Falls ein Franchisenehmer von den
Preisempfehlungen abweichen will, darf er die Preise nicht selbstständig auf den
Schildern abändern, sondern hat neue Preisschilder mit den von ihm gewünschten
Preisen von der Zentrale zu beziehen. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen,
wie die Preisschilder im Einzelnen aussehen, ob diese einen Hinweis auf die Firma X
enthalten. Ist dies der Fall, so ist es aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher die
Firma X, die sich als "Anbieter" von Waren an sie wendet. Dementsprechend ist dann
auch der Betroffene als Verantwortlicher im Sinne der Preisangabenverordnung zur
Angabe des Grundpreises verpflichtet. Ein weiteres Indiz für die Beurteilung der Frage,
wer Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung ist, ist die Frage, ob in den
Bäckereigeschäften neben den Broten der Firma X auch andere unverpackte Brote, die
in der eigenen Backstube produziert oder von anderen Großbäckereien bezogen
werden, verkauft werden. Werden nur Brote der Firma X verkauft, so spricht auch dieser
Umstand für die Firma X als Anbieter.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegt hier zwar nahe, dass nach
der Verkehrsauffassung die Firma X sich als Anbieter von Waren an den
Letztverbraucher richtet. Da das angefochtene Urteil allerdings in dem ausgeführten
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Umfang keine ausreichenden Feststellungen enthält, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass aus Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich der Inhaber der
Bäckerei mit ihnen in geschäftliche Beziehungen tritt. Da hierzu ergänzende
Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall, dass der
Betroffene Verpflichteter im Sinne der Preisangabenverordnung ist, die
Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung nicht zum Tragen
kommen dürfte, da dann das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems
bezogen würde. Durch den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der
Preisangabenverordnung soll bei kleinen Einzelhandelsgeschäften, bei denen die
Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, eine übermäßige
Belastung durch die Grundpreisangabe vermieden werden (Erbs/Kohlhaas-
Fuhrmann/Ambs, a.a.O. § 9 Rdnr. 12; Völker, a.a.O., § 9 Rdnr. 47). Unter
Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Ausnahmeregelung soll dies jedoch
nicht gelten, wenn die Waren über ein Vertriebssystem bezogen werden. Auf diese
Weise wollte man eine Privilegierung von Filialbetrieben und Franchiseunternehmen
vermeiden (Völker, NJW 2000, 2788). Ist aber die Firma X verpflichtet im Sinne der
Preisangabenverordnung, so scheidet eine übermäßige Belastung der kleinen
Einzelhandelsgeschäfte durch die Grundpreisangabe aus. Dementsprechend ist nach
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erkennbar, aus welchen Gründen
hier die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung
heranzuziehen sein sollte.
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