Urteil des OLG Hamm vom 16.07.2009

OLG Hamm: gegen die guten sitten, ausschlagung einer erbschaft, ausschlagung der erbschaft, letztwillige verfügung, widersprüchliches verhalten, genehmigung, solidarität, sozialhilfe, bestreitung

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 85/09
Datum:
16.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 85/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 36/09
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.)
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Der Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem
Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten,
die er nur teilweise aus eigenem Einkommen aufbringen kann, leistet der
Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe einen Zuschuss.
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Für den Betroffenen wurde 2002 eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge eingerichtet. Betreuerin war zunächst die Mutter des Betroffenen.
Nachdem diese am 17.08.2008 verstarb, wurde der Beteiligte zu 3), der Bruder des
Betroffenen zum Betreuer bestellt.
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Gesetzliche Erben nach ihrer Mutter sind der Betroffene und der Beteiligte zu 3) zu je ½.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung und
Fondsanteilen. Der Nachlasswert beträgt jedenfalls 50.000 €. Zur Regelung der
Nachlassangelegenheit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2), einen Onkel
des Betroffenen, zum Ergänzungsbetreuer.
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Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 29.09.2009 erklärte der Beteiligte zu 2) für
den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und ließ für die Erklärung die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen. Mit dem Genehmigungsantrag
wurde dem Vormundschaftsgericht ein Vertrag zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem
Betroffenen –vertreten durch den Beteiligten zu 2)- vorgelegt. In diesem verpflichtet sich
der Beteiligte zu 3), dem Betroffenen im Hinblick auf die Ausschlagung und
vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung "nach billigem Ermessen
solche Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die zur Verbesserung seiner
Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger aber … nicht zugreifen kann und
die auch nicht auf die … gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind".
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Das Amtsgericht hat die Genehmigung der Ausschlagungserklärung mit der
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Begründung verweigert, dass diese sittenwidrig sei. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich der Beteiligte zu 2) namens des Betroffenen mit der weiteren Beschwerde.
II.)
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt aus dem Umstand, dass seine durch den
Beteiligten zu 2) wirksam eingelegte Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung der rechtlichen
Nachprüfung stand. Der Senat hält lediglich eine abweichende Akzentuierung der
rechtlichen Begründung für erforderlich.
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Die Entscheidung richtet sich nach § 1822 Nr. 2 i.V.m. § 1901 Abs.2 und 3 BGB.
Danach bedarf die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und
Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen
des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind,
sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl
des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen
(vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196).
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Das Landgericht hat ein objektives Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seines
Erbteils mit der Begründung bejaht, dass dieses Interesse auch die Bestreitung des
Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe umfasse.
Dieser Ansatz erscheint rechtlich nicht zweifelsfrei. Ist ein Betreuter, wie im
vorliegenden Fall, zu einer auch nur ansatzweise selbstständigen Lebensführung nicht
ihn der Lage, so lassen sich kleinere Annehmlichkeiten schon aus den sozialrechtlich
geltenden Schonbeträgen bestreiten. Für die dann im Mittelpunkt des Interesses
stehende Bestreitung der Kosten für die Heimunterbringung macht es jedoch aus Sicht
des Betroffenen, wie die weitere Beschwerde geltend macht, keinen Unterschied, ob
diese aus seinem Erbteil oder seitens des Sozialhilfeträgers aufgebracht werden (vgl.
OLG Köln a.a.O.). Der Senat hat zwar gewisse Zweifel, ob diese rein wirtschaftliche
Sichtweise des OLG Köln den durch § 1822 BGB vorgegebenen Wertungsrahmen
tatsächlich ausschöpft, jedoch bedarf diese Frage letztlich keiner Entscheidung, da sich
die Entscheidung des Landgerichts bereits aus anderen Gründen als jedenfalls im
Ergebnis richtig erweist.
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Denn bereits das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausschlagung
hier nicht genehmigungsfähig ist, weil sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs.1
BGB).
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Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die
Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das
Vormundschaftsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als
solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Vormundschaftsgericht hingegen, ob die Erklärung
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infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG
Frankfurt NJOZ 2005, 976f m.w.N.).
Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfängerr
bzw. dessen Betreuer, die dazu führt, dass eine bereits bestehende sozialrechtliche
Hilfebedürftigkeit fortbesteht, gegen § 138 Abs.1 BGB verstößt, wird in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedlich beantwortet (für die jedenfalls grundsätzliche Annahme
eines Sittenverstoßes OLG Stuttgart NJW 2001, 3484 = ZEV 2002, 367; Staudinger/Otte,
BGB, Neubearb. 2008, § 1942 Rdn.22; MK-BGB/Armbrüster, 5.Aufl. § 138 Rdn.45;
Palandt/Ellenberger, BGB, 68.Aufl., § 138 Rdn.50a; Diederichsen, ebendort § 1896
Rdn.20; PWW/Bauer, BGB, 2.Aufl. § 1822 Rdn.6; ablehnend LG Aachen NJW-RR 2005,
307f mit zust. Anm. NJW-Spezial 2005, 62; BeckOK-BGB/Siegmann/Hörger, Stand
2008, § 1942 Rdn.13; jurisPK-BGB/Wildemann, 4.Aufl., § 1945 Rdn.2; Mayer ZEV 2002,
369, 370; Ivo FamRZ 2003, 6ff; zweifelnd Lafontain, juris-PK, § 1822 Rdn.217ff; MK-
BGB/Leipold, 4.Aufl., § 1945 Rdn.13).
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Der Senat schließt sich für die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung der
erstgenannten Auffassung an. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu
führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener
Sozialleistungsanspruch (§§ 2, 90 Abs.1 SGBXII) fortbesteht, verstößt gegen die guten
Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die
Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in der Situation
befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das
Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch.
Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so
verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich
eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste.
Denn auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGBXII ist Ausdruck einer umfassend
verstandenen Solidarität, die praktisch nur funktionieren kann, wenn der Leistungsfähige
nicht auf Sozialleistungen zurückgreift. Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit
den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf
Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der
Allgemeininteressen akzeptieren muss.
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Die Argumente, die für die gegenteilige Auffassung angeführt werden, vermögen den
Senat nicht zu überzeugen.
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Soweit jedenfalls andeutungsweise versucht wird, die Überlegungen, die den
Bundesgerichtshof bewogen haben, das sog. Behindertentestament als in der Regel
sittenkonform anzusehen, auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, geht dies
fehl. Der Bundesgerichtshof (vgl. etwa BGH NJW 1994, 248ff) hat bei seinen
Überlegungen zunächst die Testierfreiheit des Erblassers (Art.14 Abs.1 GG) in den
Vordergrund gestellt. Danach ist dieser grundsätzlich nicht verpflichtet, bei seinem
Testat auf die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen, woraus
heute ganz überwiegend gefolgert wird, dass die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen
Verfügung nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann (Ellenberger a.a.O.
Rdn.49 m.w.N.). Eine derartige Verpflichtung lasse sich dem BSHG (jetzt SGBXII) nicht,
und zwar auch nicht in einer Gesamtschau der Vorschriften entnehmen. Weiter weist der
BGH darauf hin, dass die bei einem typischen Behindertentestament zum Tragen
kommende Motivation, die eigenen Kinder über die Möglichkeiten des Sozialrechts
hinaus zu begünstigen, nicht als verwerflich angesehen werden könne, da ein
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derartiges Verhalten gerade der sittlichen Verantwortung der Eltern entspreche.
Liegt eine letztwillige Verfügung, die eine solche Regelung bewirkt, jedoch nicht vor, so
muss der Sachverhalt aus der Sicht des Hilfeempfängers, hier des Betroffenen, beurteilt
werden. Unter diesem Blickwinkel kann zunächst –vorbehaltlich besonderer Umstände
des Einzelfalles- nicht von einer altruistischen Motivation ausgegangen werden. Erfolgt
die Ausschlagung wie hier vor dem Hintergrund der Zusage von "regressfesten"
Vergünstigungen, so ist die Motivation vielmehr eigennützig. Weiter ist die
Ausschlagungsmöglichkeit zwar Ausdruck der allgemeinen und vermögensrechtlichen
Handlungsfreiheit (Art.2, 14 GG) des Betroffenen, diese wird jedoch, wenn es zu dem –
vorläufigen- Erbanfall gekommen ist, durch die §§ 2, 90 Abs.1 SGBXII beschränkt.
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Die Argumentation der Gegenauffassung läuft im Kern darauf hinaus, dass das
Ausschlagungsrecht nach der Rechtsordnung dem Nachrangsprinzip des § 2 SGBXII
entzogen bzw. gegenüber diesem vorrangig ist. Dieser Sichtweise kann sich der Senat
jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen.
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Nicht zu folgen vermag der Senat zunächst der Auffassung, eine Sittenwidrigkeit der
Ausschlagung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil das
Ausschlagungsrecht höchstpersönlicher Natur sei (so wohl Siegmann/Höger a.a.O.).
Richtig ist zwar, dass das Ausschlagungsrecht als solches höchstpersönlicher Natur ist.
Aus diesem Begriff als solchem ergibt sich jedoch keine unmittelbare Erkenntnis,
inwieweit die Ausübung dieses Rechts einer Kontrolle unter dem Blickwinkel des § 138
Abs.1 BGB unterworfen werden kann (ebenso Otte a.a.O. Rdn.21). Vielmehr zeigt die
Regelung des § 1822 Nr.2 BGB, dass das Ausschlagungsrecht –anders als andere
höchstpersönliche Rechtshandlungen- einer Stellvertretung (im Willen) zugänglich ist.
Das Ausschlagungsrecht ist danach jedenfalls nicht so stark an die Individualität der
Person gebunden, dass es sich von vorneherein verbieten würde, seine Ausübung am
Maßstab der guten Sitten zu messen.
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Nicht überzeugend ist aus Sicht des Senats das weitere Argument, dass das Gesetz das
Ausschlagungsrecht im Familien- und Insolvenzrecht von der Rücksichtnahme auf
Fremdinteressen freistellt (vgl. etwa §§ 1432 Abs.1 BGB, 83 InsO).
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Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts geht das Gesetz für den Regelfall, nämlich den
gesetzlichen Güterstand, davon aus, dass durch Erbgang erworbene Vermögenswerte
außerhalb der ehelichen Wirtschafts- und Bedarfsgemeinschaft stehen, wie sich aus §
1374 Abs.2 BGB ergibt. Dass die Erbausschlagung abweichend von § 1365 BGB nicht
der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, ist daher bezogen auf die
familienrechtliche Sicht folgerichtig, jedoch kann hieraus nicht abgeleitet werden, das
Recht zur Erbausschlagung sei gegenüber Drittinteressen generell vorrangig.
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Es verbleibt danach das Argument, der Erbe sei nach der zwangsvollstreckungs- und
insolvenzrechtlichen Lage nicht gehalten, bei der Entscheidung über die Ausschlagung
auf die Interessen seiner Gläubiger Rücksicht zu nehmen, weshalb er auch auf den
Sozialhilfeträger keine Rücksicht nehmen müsse (so insbes. LG Aachen a.a.O.; Mayer
a.a.O.; Ivo a.a.O.). Insoweit weist Otte (a.a.O. Rdn.22) jedoch zu Recht darauf hin, dass
die vorliegende Fragestellung mit den "Pflichten" eines Schuldners im Verhältnis zu
seinen Gläubigern nichts zu tun hat. Es geht nicht darum, ob der Sozialhilfeträger auf
Vermögen des Hilfebedürftigen zugreifen darf, sondern darum, ob der (bislang)
Hilfebedürftige ein ihm anfallendes Vermögen ausschlagen darf, wenn er hierdurch
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seine Bedürftigkeit aufrechterhält. Denn das Sozialhilferecht sieht einen Regress wegen
zu Recht erbrachter Leistungen nur im Fall des § 102 SGBXII vor (Schellhorn, SGBXII,
17.Aufl., § 102 Rdn.2), der für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht einschlägig
ist. Es geht also allein darum, ob von dem Einzelnen auch unter sittlichen Aspekten
erwartet werden muss, dass er vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm
angetragenen Vermögenserwerb wahrnimmt. Im Hinblick auf das Prinzip der
Selbstverantwortung, das das notwendige Spiegelbild der Handlungsfreiheit des
Hilfesuchenden ist, muss dies bejaht werden.
Ist die Ausschlagung in der hier zu beurteilenden Situation regelmäßig als sittenwidrig
zu bewerten, so ist das Landgericht, wenn auch in anderem rechtlichen
Zusammenhang, zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausschlagung hier auch
nicht durch besondere Interessen des Betroffenen gerechtfertigt ist. Soweit seitens des
Beteiligten zu 2) hier der Gesichtspunkt des "Familienfriedens" in den Raum gestellt
worden ist, hat schon das Amtsgericht zutreffend bemängelt, dass dieser Aspekt durch
keine konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausgefüllt worden ist. Auch mit der
Erstbeschwerde sind solche Tatsachen nicht dargetan worden.
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