Urteil des OLG Hamm vom 16.02.2007
OLG Hamm: wahrung der frist, körperliche untersuchung, private unfallversicherung, unfallfolgen, fristablauf, versicherer, versicherungsnehmer, arztbericht, feststellungsklage, leistungsfähigkeit
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 219/06
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 219/06
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 608/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2006 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe:
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I.
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Der Kläger macht Ansprüche wegen einer behaupteten Invalidität auf Grund einer
Nierenschädigung nach einem Unfall vom 08.05.1999 geltend.
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Dem
Versicherungsvertrag liegen – seit Änderung im Jahre 1999, Bl. 8 d. A. - die AUB 94 und
die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
Invaliditätsstaffel zu Grunde (Bl. 8/13/). Die Invaliditätsgrundsumme beträgt 42.438 € mit
einer vereinbarten Progression von 500%.
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Am 08.05.1999 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er sich diverse
Verletzungen zuzog. Mit Schadensanzeige vom 26.05.1999 zeigte der Kläger der
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Beklagten den Unfall an. Mit Schreiben vom 06.07.1999 wies die Beklagte den Kläger
auf die Voraussetzungen, insb. auf die einzuhaltenden Fristen für die Zahlung einer
Invaliditätsentschädigung hin und zeigte ihm die Konsequenzen bei Nichteinhaltung
auf.
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Unter Vorlage eines Arztberichtes vom 05.07.1999, in dem unter anderem eine
Rückenprellung diagnostiziert wurde, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom
22.09.2000 Invaliditätsleistungen auf der Grundlage einer von ihm selbst verfassten
Aufstellung vom 24.08.2000 geltend. Der Kläger führte dabei Schäden am rechten
Oberschenkel, an der rechten Hand, an der linken Schulter, des linken Ellenbogens und
der linken Hand auf.
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Nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des Klinikums E vom 14.10.2000
regulierte die Beklagte gemäß Schreiben vom 06.11.2000 die Unfallfolgen nach einem
Invaliditätsgrad von 31,5% (1/4 Armwert links; 1/5 Armwert rechts) und zahlte 18.248,01
€.
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Mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2000 begehrte der Kläger eine Neubemessung der
Invalidität vor Ablauf von drei Jahren. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben
vom 23.11.2000 dahingehend, dass "zum Ende des dritten Unfalljahres erneut ein
Gutachten eingeholt werden soll. Wir werden entsprechendes veranlassen und zu
gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen".
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Nach Eingang des Folgeberichts vom 03.05.2002 forderte die Beklagte mit Schreiben
vom 17.06.2002 ein neues Gutachten bei den Städtischen Kliniken E an.
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In einem Arztbericht vom 22.06.2002 bescheinigte der Facharzt für Urologie C2 dem
Kläger das Bestehen einer rechtsseitigen Niereninsuffizienz bereits seit dem 1. Quartal
2001, die auf den Unfall vom 08.05.1999 zurückgeführt werden könnte (vgl. Bl. 16 d. A.).
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Die Städtischen Kliniken E (Dr. X) legten das von der Beklagten angeforderte Gutachten
unter dem 31.03.2003 in Form eines Kurzgutachtens vor. Darin werden die Unfallfolgen
mit jeweils ¼ Armwert eingeschätzt. Weiter heißt es u. a.:
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"Insgesamt findet sich eine Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten
Retention aufgrund einer funktionell nicht beeinträchtigten linken Niere. Zur
definitiven Abklärung eines Unfallzusammenhanges und der Feststellung des
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genauen Ausmaßes der Niereninsuffizienz regen wir eine internistisch-
nephrologische bzw. urologische Fachuntersuchung an. Das ausführliche
unfallchirurgische Gutachten wird in Kürze folgen".
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Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Beklagte die Unfallfolgen mit
insgesamt 35 % (jeweils ¼ Armwert) und zahlte weitere 2.970,99 € aus.
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Mit Schreiben vom 23.04.2003 legte der Kläger gegen die Abrechnung "Einspruch" ein,
verlangte die Berücksichtigung einer aus seiner Sicht unfallbedingten Schädigung
seiner Niere und die Einholung eines weiteren Gutachtens hierzu.
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Mit Schreiben vom 28.04.2003 beauftragte die Beklagte Dr. X von den Städtischen
Kliniken E mit der Anfertigung eines internistisch-nephrologischen Gutachtens und
erinnerte an die Fertigung des ausführlichen unfallchirurgischen Gutachtens. Da hierauf
keine Reaktion erfolgte, beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2003 das
Universitätsklinikum N (N) mit der Durchführung einer internistisch-nephrologischen
Begutachtung und informierte den Kläger hiervon. Das N legte – nach Durchführung
einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 06.05.2004 - das Gutachten unter dem
24.11.2004 vor (Bl. 19 ff. d. A.), das unter dem 14.01.2005 ergänzt wurde (Bl. 30 d. A.)
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Mit Schreiben vom 20.10.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger das Gutachten und
die Ergänzung und teilte ihm unter Hinweis auf das nichteindeutige Gutachtenergebnis
mit, dass "die Unfallangelegenheit vom 08.05.1999 damit als abgeschlossen" betrachtet
werde (Bl. 21 d. A.). Die Ablehnung wiederholte sie mit Schreiben vom 18.11.2005.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei wegen seiner rechtsseitigen
Niereninsuffizienz zur weiteren Invaliditätszahlung verpflichtet. Die bei ihm vorliegende
Nierenschädigung sei allein auf den Unfall vom 08.05.1999 zurückzuführen, zumindest
sei diese mitursächlich. Vor dem Unfall sei eine Nierenschädigung nicht diagnostiziert
worden. Die unstreitige Rückenprellung habe zu einem Nierentrauma geführt, dieses zu
der nunmehr vorliegenden Nierenschädigung. Der Vorbehalt der Neubemessung sei
fristgerecht geltend gemacht worden. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf den Ablauf
der Dreijahresfrist zu berufen. Im Übrigen liege eine fristgerechte ärztliche Feststellung
unfallbedingter Invalidität vor, da der Arztbericht vom 05.07.1999 eine Rückenprellung
diagnostiziere, die zu der Niereninsuffizienz geführt habe. Auch der Bericht des
Urologen C2 vom 22.06.2002 genüge diesen Anforderungen. Dass diese ärztliche
Feststellung der Beklagten eventuell nicht vor Fristablauf zugegangen sei, sei
unschädlich. Schließlich sei die Berufung auf die Fristversäumung von Seiten der
Beklagten treuwidrig, weil die Beklagte es durch ihr Schreiben vom 23.11.2000
übernommen habe, vor Ablauf der Dreijahresfrist die ärztlichen Feststellungen treffen zu
lassen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1). festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsleistungen
aus der Unfallversicherung auf der Grundlage der vereinbarten progressiven
Invaliditätsstaffel wegen eines unfallbedingten rechtzeitigen Nierentraumas bzw.
einer unfallbedingten rechtsseitigen Niereninsuffizienz gewähren,
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2.) ferner die Beklagte zu verurteilen an ihn 315,90 € nebst Zinsen zuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage gerügt. Des Weiteren hat sie die
Unfallbedingtheit der Nierenschädigung bestritten. Es sei noch nicht einmal ein
Erstkörperschaden, wie ein Nierentrauma, vorhanden gewesen. Im Übrigen sei keine
fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität in Bezug auf die
Niereninsuffizienz ersichtlich. Die Berufung auf die Fristversäumung sei auch nicht
treuwidrig.
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Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, die Klage aber als
unbegründet abgewiesen. Es fehle eine fristgerechte ärztliche Feststellung der
Invalidität des Klägers. Diese habe bis zum 08.11.2000 vorgelegen haben müssen.
Auch habe der Kläger seinen Invaliditätsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
Die Beklagte könne sich auf die Fristversäumung berufen. Die Beklagte habe keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger den Eindruck hätte
gewinnen können, die Beklagte werde das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung nicht
geltend machen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter:
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Das Landgericht habe die Frist zur ärztlichen Feststellung falsch ermittelt. Vorliegend
sei die Frist erst am 08.02.2001 abgelaufen, nicht bereits am 08.11.2000.
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Es werde
nicht
Feststellung der unfallbedingten Invalidität der Nierenschädigung nicht vorliege. Diese
sei erstmals in dem Bericht des Urologen C2 schriftlich festgehalten. Die ärztliche
Feststellung sei aber bereits im 1. Quartal 2001 getroffen worden.
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Dessen ungeachtet sei die Berufung der Beklagten auf eine evtl. Fristversäumung
treuwidrig. Der Kläger habe rechtzeitig am 21.11.2000 den Vorbehalt der
Neubemessung ausgeübt. Es würde dem Sinn und Zweck des Versicherungsschutzes
in der Unfallversicherung widersprechen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem
Vorbehalt lediglich eine Überprüfung des Invaliditätsgrades der im Zeitpunkt des
Ausübung des Rechts bereits bekannten unfallbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen könnte.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem
Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer – weiteren - Invaliditätsentschädigung
wegen der von ihm behaupteten unfallbedingten Nierenschädigung nicht zu. Die von
ihm daraus hergeleitete Invalidität ist weder fristgerecht eingetreten noch ärztlich
festgestellt worden, zumindest nicht fristgerecht.
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1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie vorliegend – in Abweichung der Fristen
der AUB 88 bzw. 94 – zumindest im Prozess vereinbart haben, dass die unfallbedingten
Folgeschäden (Invalidität/Teilinvalidität) innerhalb von
18 Monaten
gerechnet eingetreten sein und vor Ablauf von weiteren
3 Monaten
und geltend gemacht worden sein müssten (vgl. Schreiben der Beklagten vom
06.07.1999, Bl. 53 d. A. und Parteienvortrag Bl. 51, 56, 111, 143 d. A.). Demzufolge
beträgt die Frist für den Eintritt der Invalidität
18 Monate
unfallbedingter Invalidität und zu deren Geltendmachung
21 Monate
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2.) Aus der ärztlichen Feststellung – zunächst unabhängig von der Einhaltung der Frist -
müssen sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer
Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (BGH, Urteil vom
6. November 1996, Az: IV ZR 215/95, r+s 1997, 84). Darüber hinaus muss die ärztliche
Feststellung die Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden
ursächlich ist; die Möglichkeit der Kausalität reicht nicht (Senat, Urteil vom 02.02.2001 –
Az: 20 U 176/00, NVersZ 2001, 315; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2000, Az: 7 U
33/99, r+s 2003, 29; OLG Celle, Urteil vom 27. September 2001, Az: 8 U 2/01, r+s 2002,
260). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität zumindest dem Grunde
nach treffen (BGH Urteil vom 6. November 1996, Az: IV ZR 215/95, r+s 1997, 84).
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Das Vorliegen einer ärztlichen Feststellung der dauernden Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalles ist
Anspruchsvoraussetzung und stets zu fordern; ohne entsprechende ärztliche
Feststellung ist dem Versicherungsnehmer stets eine Invaliditätsentschädigung zu
versagen. Es ist unerheblich, ob eine ärztliche Feststellung überhaupt fristgerecht
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möglich gewesen wäre oder ob ein Arzt – gleich aus welchen Gründen – eine
entsprechende Feststellung verweigert (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2001,
Az: 10 W 88/01, VersR 2002, 430; Urteil vom 27. 8. 1999 - 10 U 1848/98, NVersZ 2000,
174). Bei Fehlen einer ärztlichen Feststellung ist ein Entschuldigungsbeweis
nicht
möglich (vgl. BGH – Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03 – VersR 2005, 639, RdNr. 17
und zuletzt VersR 2006, 911; Senat VersR 2004, 187).
Zur Wahrung der Frist genügt nicht eine ärztliche Feststellung, die
irgendeine
bescheinigt. Es müssen alle körperlichen Symptome angegeben werden, auf welche die
Invalidität gestützt wird, soweit diese nicht miteinander im Zusammenhang stehen
(Senat NJW-RR 1997, 983; Senat NVersZ 2000, 478; OLG Brandenburg, Urteil vom
12.07.2006, 2 U 24/06). Die ärztliche Feststellung muss fristgerecht schriftlich oder
elektronisch fixiert sein. Es genügt z. B. nicht, das der Arzt als Zeuge rückblickend
aussagt, er sei bereits innerhalb der Frist von einem unfallbedingten Dauerschaden
ausgegangen. Denn damit würde die Feststellung erst mit der Zeugenaussage aus der
Vorstellungswelt des Arztes heraus nach außen dringen (eingehend Senat VersR 2004,
187 m.w.N). Liegt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung
überhaupt keine
ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität vor (also auch keine verfristete), ist die
Klage auch dann abzuweisen, wenn sich der Versicherer auf die Verspätung einer
etwaigen Feststellung nicht berufen könnte (Senat MDR 2006, 1045 = NJOZ 2006,
1402).
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3.) Unter Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes gilt vorliegend folgendes:
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a) Der Senat kann bereits nicht nachvollziehen, warum der Kläger die Auffassung
vertritt, die jetzt geltend gemachte Invalidität sei fristgerecht, also hier bis
November
2000
2001
begeben) haben.
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b) Der Kläger greift die Feststellungen des Landgerichts, wonach eine
fristgerechte (
zum 08.02.2001
)
Niereninsuffizienzinvalidität nicht ersichtlich ist, nur insoweit an, als er sich auf die
Bescheinigung des Urologen C2 vom 22.06.2002 (Bl. 16 d. A.) beruft. Diese
Argumentation verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg.
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Zwar könnte man aus der genannten Bescheinigung (noch) eine unfallbedingte
Nierenschädigung herleiten. Die Bescheinigung enthält aber keinerlei Aussagen zu
einer evtl. unfallbedingten Invalidität im Sinne einer dauernden Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit. Davon abgesehen liegt die schriftliche Fixierung am
22.06.2002
außerhalb
Bescheinigung auch die Erklärung enthalte, der Kläger habe sich wegen der Diagnose
bereits seit dem 1. Quartal 2001 in Behandlung befunden, so hilft auch das dem Kläger
nicht weiter. Diese nachträgliche (rückblickende) schriftliche Fixierung reicht zur
Einhaltung der Frist nicht aus (s.o). Dass diese Feststellung anderweitig fixiert worden
ist (z. B. in der Patientenakte), trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen kann die Erklärung
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"seit dem ersten Quartal 2001" auch bedeuten "seit dem 31.03.2001" und nicht
zwingend "
vor
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c) Dessen ungeachtet liegt – ausweislich der eingereichten ärztlichen Unterlagen -
bislang
überhaupt keine ärztliche
geltend gemachte Niereninsuffizienzinvalidität vor:
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- Mit den (fristgerechten) Feststellungen in Bezug auf die Arme kann der Kläger die
Einhaltung der Fristen für die damit (in medizinischer Hinsicht) nicht im Zusammenhang
stehende Nierenschädigung nicht begründen (s.o.).
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- Die Feststellung "Rückenprellung" im Bericht des D-Hospitals vom 05.07.1999 (Bl. 14
d. A.) ist unzureichend.
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- Das Gutachten Dr. C vom 14.10.2000 enthält – soweit hier von Belang – auch nur den
Hinweis auf eine "Rückenprellung".
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- Der Entlassungsbericht der Städtischen Kliniken E vom 20.01.2000, der Folgebericht
vom 03.05.2002 und die Nierenwerttabelle vom 19.02.2001 enthalten hierüber keine
Aussage.
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- Im Gutachten der Städtischen Kliniken E vom 31.03.2003 wird lediglich eine
"Rückenprellung mit fraglicher Kontusion der rechten Niere" beschrieben (Bl. 29 ALB).
Weiterhin wird eine "
vorbestehende
der rechten Niere" beschrieben, der Unfallzusammenhang sei "abzuklären".
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- Das Gutachten des N vom 24.11.2004 (Bl. 19 ff. d. A.) und das Ergänzungsgutachten
vom 14.01.2005 (Bl. 30 d. A.) lassen die Feststellung der erforderlichen eindeutigen
unfallbedingten Invalidität vermissen, eine Unfallbedingtheit wird darin – bei
zusammenfassender
u. a.:
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""Unsere fachurologische Untersuchung ergab sonographisch auf der rechten
Seite eine nicht mehr abgrenzbare rechte Niere. Offenbar hat sich hier eine
Schrumpfniere entwickelt…..Zusammenfassend ist aus urologischer Sicht nicht
ausgeschlossen, dass durch den Unfall…auch ein stumpfes Nierentrauma rechts
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eingetreten ist………Es kann aber letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich bei der Erhöhung der Nierenwerte…….um eine unfallunabhängige Co-
Morbidität……., handelt. Im Zweifel muss aber nach unserer Auffassung von einer
Verschlechterung der rechtsseitigen Nierenfunktion durch den Unfall ausgegangen
werden" (Bl. 27/28 d. A.).
"Wie schon ausführlich im Gutachten diskutiert, ist der Zusammenhang zwischen
dem Unfall und der Nierenfunktionsstörung aufgrund der
Schrumpfnierenentwicklung rechts nicht ganz eindeutig. Geht man von einer
unfallbedingten Verschlechterung der Nierenfunktion aus, so wird die zum
gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt gesehene Funktionseinschränkung mit
der MdE von 30 % bewertet. Die Bewertung schließt ein, dass der Patient schon
vor dem Unfall wegen einer arteriellen Hypertonie behandelt wurde, so dass nach
gutachterlicher Auffassung hierdurch eine Vorschädigung angenommen werden
muss. Im Zweifel müsste hier noch ein nephrologisches Zusatzgutachten
angefordert werden" (Bl. 30 d. A.).
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d) Die Berufung des Klägers auf die 3-Jahres-Frist des § 11 Abs. 4 AUB führt ebenfalls
nicht zum Erfolg. Denn es geht nicht um – der Höhe nach zu bewertenden - Spätfolgen
der rechtzeitig festgestellten (und entschädigten) unfallbedingten Invalidität an den
Armen, sondern um neue Unfallfolgen, für die zunächst die formellen Vorsetzungen des
§ 7 Abs. I AUB vorliegen müssen (s.o.). Etwas anderes geht auch nicht aus der vom
Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, r+s 2005, 299 hervor (worauf die
Beklagte zutreffend hinweist).
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4.) Da bislang
keine
Niereninsuffizienzinvalidität vorliegt, bedarf es eines Eingehens auf die Frage, ob sich
die Beklagte mit der Berufung auf die Versäumung der Frist treuwidrig verhält,
nicht
(s.o, Senat MDR 2006, 1045 = NJOZ 2006, 1402).
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5.) Obwohl es darauf nicht mehr ankommt, weist der Senat ergänzend daraufhin, dass
das Verhalten der Beklagten
nicht
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a) Ein Versicherer handelt u.a. dann treuwidrig, wenn er sich auf die fehlende
rechtzeitige ärztliche Feststellung beruft, wenn er in Kenntnis des Fristablaufes vom
Versicherungsnehmer mit körperlich oder seelischen Unannehmlichkeiten verbundene
Untersuchungen verlangt, ohne auf den Fristablauf hinzuweisen (BGH VersR 1978,
1036; OLG Naumburg NOJZ 2005, 2272) oder wenn er seine Bereitschaft erklärt, zum
Ablauf des dritten Unfalljahres eine dann bestehende Invalidität zu entschädigen (Senat
VersR 2000, 962) oder trotz unzureichender ärztlicher Atteste sich bereit erklärt, zum
Ablauf des dritten Unfalljahres einen weiteren Arztbericht anzufordern, um die Höhe des
Invaliditätsgrades zu überprüfen, ohne deutlich zu machen, hierauf nur aus Kulanz
bereit zu sein (Senat NVersZ 2000, 84; OLG Frankfurt NVersZ 2002, 70).
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bereit zu sein (Senat NVersZ 2000, 84; OLG Frankfurt NVersZ 2002, 70).
Entsprechendes gilt, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor
Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist (z. B. Entfernung der
Gallenblase), eine daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht
ärztlich festgestellt wurde. Darüber hinaus kann sich die Berufung auf den Fristablauf
als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein
Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Fristen
deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (BGH VersR 2005,
639; BGH VersR 2006, 352; Senat NVersZ 1999, 567). Nicht ausreichend ist, dass der
Versicherer nach Fristablauf in eine Sachprüfung eintritt, denn dann würde man dem
Versicherer die Prüfung der Möglichkeit einer Kulanzleistung nehmen, was kaum im
Interesse der Versichertengemeinschaft liegen dürfte (Senat VersR 1992, 1255; OLG
Saarbrücken r+s 2003, 340).
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b) Vorliegend sind in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze zwei Ansätze zur
Prüfung der Treuwidrigkeit heranziehen, die aber letztlich nicht durchgreifen:
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aa) Mit der Bereitschaft der Beklagten, zum Ablauf des dritten Unfalljahres ein
Gutachten einzuholen (Bl. 13 d. A.) hat die Beklagte zumindest in Bezug auf die hier
streitigen Unfallfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Diese "Bereitschaft"
brauchte zum einen überhaupt nicht erklärt zu werden, da der Versicherer hierzu
verpflichtet ist (vgl. § 11 Abs. 4 AUB 94). Zum anderen bezog sich die Bereitschaft der
Beklagten erkennbar allein auf die bis dahin erkannten und auch so vom Kläger gemäß
seiner Aufstellung vom 24.08.2000 geltend gemachten Unfallfolgen. Diese Bereitschaft
setzte die Beklagte dann auch durch Einholung des Gutachtens vom 31.03.2003, durch
welches die Beklagte offensichtlich
erstmals
30 d. A. "Bemerkung"), um, und zwar
erheblich
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bb) Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich – ebenfalls außerhalb der Frist - bereit
erklärte, das weitere Gutachten des N vom 24.11.2004 in Bezug über die behauptete
Nierenschädigung einzuholen, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Das Landgericht
hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die hierzu erforderliche körperliche
Untersuchung den Kläger nicht sonderlich belastet hat (S. 11 des Urteils). Diesen
Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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6.) Aufgrund des Fehlens der formellen Anspruchsvoraussetzungen kam es nicht mehr
darauf an, ob die Nierenschädigung auf den Unfall zurückzuführen ist, zu einer
Invalidität geführt hat und ob vorbestehende Krankheiten oder eine vorbestehende
Invalidität hieran mitgewirkt haben (§§ 7 Abs. 3, 8 AUB).
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7.) Da die Beklagte keine weitere Invaliditätsentschädigung schuldete, steht dem Kläger
die unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemachte anteilige
Rechtsanwaltsvergütung nicht zu.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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