Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2008
OLG Hamm: invaliditätsgrad, vollstreckung, leistungsfähigkeit, erfahrung, abrechnung, versicherungsleistung, unfallversicherung, versicherungsvertrag, kritik, minderung
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 182/07
Datum:
09.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 182/07
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 308/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2007 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin unterhält seit April 2001 bei der Beklagten eine
Familienunfallversicherung, in der u.a. ihr Sohn T mitversichert ist.
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Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 2000 und die Besonderen Bedingungen für
die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel BB Progression 2000 - 225 %
zugrunde.
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Die Versicherungssumme beläuft sich auf 57.000,00 €.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den
Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ########/#### verwiesen.
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Am 23.12.2004 erlitt T einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine retrosternale Luxation
der rechten Clavicula (Verrenkung des Schlüsselbeins hinter dem Brustbein rechts)
zuzog.
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Die Beklagte beauftragte N mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. In seinem
Gutachten vom 26.02.2006 (Bl. 17 – 28 d.A.) stellte N als unfallbedingte
Beeinträchtigung eine Subluxationsstellung im Schlüsselbein-Brustbeingelenk, eine
eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes in der Schulter, eine Schädigung des
Nervus accessorius mit Schulterblattfehlstand und verringerter Schultergürtelmuskulatur,
eine Kraftminderung des rechten Armes sowie eine verminderte Tragfähigkeit und
Belastbarkeit fest und bewertete die unfallbedingte, auf Dauer bestehende
Beeinträchtigung mit 2/10 Armwert.
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Die Beklagte zahlte dementsprechend im März 2006 an die Klägerin 7.980,00 €.
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Die Klägerin hat behauptet, die erlittene Verletzung sei nicht ordnungsgemäß verheilt.
Ihrem Sohn sei ein ganztägiger Dauerschmerz im Schlüsselbeinbereich und im
gesamten Arm- und Haltungsbereich verblieben, der zu einer Fehlhaltung führe. Das
Schulterblatt trete immer mehr aus dem Körper heraus. Die Abrechnung der Beklagten
nach Armwert sei verfehlt. Da der Sachverständige N in seinem Gutachten wenigstens
sechs betroffene Körperteile namentlich benannt habe, müsse für jedes dieser
benannten Körperteile ein gesonderter Invaliditätsgrad bestimmt werden, der
zusammenzurechnen sei. Insgesamt ergebe sich hiernach eine zumindestens 50%ige
Invalidität, da nicht nur eine Beeinträchtigung des Armes, sondern zusätzlich eine
Funktionsbeeinträchtigung an den einzelnen genannten Körperteilen vorliege.
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Entsprechend der progressiven Invaliditätsstaffel würde sich bei einem Invaliditätsgrad
von 50 % eine Leistung aus der Versicherungssumme in Höhe von 75 % ergeben. Dies
wäre bei einer versicherten Invaliditätssumme am Unfalltag in Höhe von 57.000,00 €
eine geschuldete Versicherungsleistung in Höhe von 42.750,00 €. Darauf habe die
Beklagte bisher lediglich einen Betrag von 7.980,00 € gezahlt. Mithin verbliebe eine
Differenz in Höhe von 34.770,00 €. Diese Differenz hat die Klägerin mit ihrer Klage
nebst Prozesszinsen eingefordert.
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Die Beklagte hat das Gutachten N und die darauf basierende Abrechnung für zutreffend
gehalten.
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Das
Landgericht
des Sachverständigen S vom 15.03.2007 (Bl. 59 - 72) und der Klage sodann in Höhe
von 3.420,00 € stattgegeben.
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Die Klage sei nur in Höhe des zuerkannten Betrages begründet.
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Angesichts einer deutlichen Differenzierung nach ausdrücklich in der Gliedertaxe
namentlich aufgeführten Körperteilen und nicht namentlich in den AUB 2000 genannten
Körperteilen müsse die Regelung in Ziff. 2.1.2.2.4 AUB 2000 zwingend dahin
verstanden werden, dass nur bei Beeinträchtigung mehrerer in der Gliedertaxe
ausdrücklich aufgeführter Körperteile eine Einzelfestsetzung mit abschließender
Addition vorzunehmen sei. Ein Rückgriff auf die einzelnen im Körper vorhandenen
Nerven, Knochen und Zellen sei auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen
Versicherungsnehmers nicht angedacht. Die von der Klägerin hier angeführten
betroffenen Körperteile Schlüsselbein, Brustbein, Gelenk, Schulterblatt,
Schultergürtelmuskulatur und Nervus accessorius seien in der Gliedertaxe nicht als
gesondert zu bewerten aufgeführt. Vor diesem Hintergrund habe der vom Gericht
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beauftragte Sachverständige zutreffende Kriterien für die Bewertung angelegt. Nach
seinen Feststellungen habe der Versicherte bei dem Unfall eine Sprengung des
Sternoclavicula-Gelenkes rechts mit Verletzung des Nervus accessorius rechts erlitten.
Diese Verletzung führe zu einem Schultertiefstand rechts, einem leicht vorstehenden
Schulterblatt rechts und belastungsabhängiger Beschwerden im Bereich des
Schulterblattes und des rechten Schlüsselbein-Brustgelenkes. Die Gelenke seien
jedoch frei beweglich und die Durchblutung und Sensibilität sei regelgerecht. Eine
Instabilität der verschobenen Stellung des Gelenkes habe der Sachverständige
verneint, auch wenn eine Beschwerdesymptomatik bei Belastung bejaht worden sei.
Der Sachverständige habe die hieraus resultierende Einschränkung der
Funktionsfähigkeit des Armes mit 1/10 Armwert bewertet. Er habe im Gegensatz zu dem
vorangegangenen Privatgutachten N eine endgradige Bewegungseinschränkung im
rechten Schultergelenk und im Ellbogengelenk nicht mehr feststellen können. Darüber
hinaus habe der Sachverständige belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der
rechten Oberkörperseite, nämlich im rechten Sternoclavicula-Gelenk und im rechten
Schulterblatt und eine Haltungsauffälligkeit durch Tiefertreten der rechten Schulter
beschrieben. Diese Beschwerden am Rumpf habe er mit 13 % bewertet, die
Gesamtinvalidität daher mit 20 %.
Die Progression nach der 225 %-Staffel beginne ab einem unfallbedingten
Invaliditätsgrad von 26 %. Die Klägerin könne also insgesamt lediglich 20 % von
57.000,00 €, also 11.700,00 € wegen der Invalidität beanspruchen. Vorprozessual habe
die Beklagte darauf bereits 7.980,00 € gezahlt, so dass noch restliche 3.420,00 €
zuzusprechen seien.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die
Klägerin
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Das Landgericht habe Ziff. 2.1.2.2.4 der AUB 2000 unrichtig verstanden und unrichtig
ausgelegt. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und werde auch nicht
nachvollziehbar begründet, warum die Formulierungen unter Ziff. 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2
AUB 2000 dazu führten, dass die Regelung in Ziff. 2.1.2.2.4 nur dahin verstanden
werden könne, dass nur bei Beeinträchtigung mehrerer in der Gliedertaxe ausdrücklich
aufgeführter Körperteile eine Einzelfestsetzung mit anschließender Addition
vorzunehmen sei. Vielmehr bestimme die Regelung unter 2.1.2.2.4 AUB 2000 klar und
eindeutig, dass die nach den Ziff. 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 ermittelten Invaliditätsgrade
zusammengerechnet würden. Es lasse sich aus den vorbezeichneten Ziffern der AUB
2000 nicht entnehmen, dass nur hinsichtlich der in der Gliedertaxe ausdrücklich
aufgeführten Körperteile eine Addition der Invaliditätsgrade vorzunehmen sei.
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Unklarheiten der AUB gingen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
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Diese Problematik sei bereits erstinstanzlich dargelegt, aber in dem fehlerhaften
Beweisbeschluss der Kammer vom 16.11.2006 nicht berücksichtigt worden. Wegen des
fehlerhaften Beweisbeschlusses sei auch das gerichtliche Sachverständigengutachten
unzulänglich ausgefallen. Insbesondere seien die dort getroffenen Feststellungen zur
Anzahl der durch den Unfall betroffenen und beeinträchtigten Körperteile nicht richtig
und vollständig gewesen. Hätte das Landgericht die Regelung in Ziff. 2.1.2.2.4 richtig
angewandt und einen zutreffenden Beweisbeschluss erlassen, hätte auch ein
zutreffendes Sachverständigengutachten vorgelegen und dem Landgericht wäre eine
Addition der Invaliditätsgrade je Körperteil möglich gewesen. Dem Klageantrag wäre
dann vollständig entsprochen worden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 31.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils wiederholt und vertieft die Beklagte ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
26
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Ihr steht gegen die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag der Parteien ein
Leistungsanspruch lediglich in der vom Landgericht tenorierten Höhe zu.
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Das Landgericht ist bei der Berechnung der Höhe der Versicherungsleistung zutreffend
von einem Invaliditätsgrad von 20 % insgesamt ausgegangen. Das Landgericht hat
diese Einschätzung auf die Feststellungen des von ihr beauftragten
Sachveständigengutachten S gestützt.
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Die Angriffe der Klägerin gegen die Feststellungen des vom Gericht beauftragten
Sachverständigen S überzeugen nicht.
31
1.
32
Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Sachverständige S
nicht
den Unfall betroffenen, aber in der Gliedertaxe nicht benannten, Körperteile einen
gesonderten Invaliditätsgrad aufgeführt hat, um sodann die Einzelwerte zu addieren, ist
diese Kritik unberechtigt.
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Die von der Klägerin insoweit geforderte Vorgehensweise entspricht nicht der
einschlägigen Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2000. Dort heißt es nämlich:
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"Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad
danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
insgesamt
Gesichtspunkte zu berücksichtigen." (Hervorhebung hinzugefügt.)
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Das bedeutet, dass bei Vorliegen mehrerer Verletzungen, die außerhalb der Gliedertaxe
zu bewerten sind, nicht Einzelwerte einfach zusammengezählt werden, sondern ermittelt
werden muss, wie die Verletzungen
insgesamt
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist also zu beurteilen, um wie viel Prozent die
Funktionsfähigkeit des gesamten Körpers beeinträchtigt ist (vgl. Grimm,
Unfallversicherung, 4. Aufl., § 2 AUB 99, Rdn. 36).
36
Dies hat der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 15.03.2007 getan (vgl. Bl.
70 f.). Dort heißt es u.a.:
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"Zusätzlich zu den unter Beantwortung der Frage Nr. 3 angegebenen
Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Armes besteht eine gesundheitliche
Beeinträchtigung im Bereich der rechten Oberkörperseite durch
belastungsabhängige Beschwerden im rechten Sternoclavicula-Gelenk und
rechten Schulterblatt sowie einer Haltungsauffälligkeit durch Tiefertreten der
rechten Schulter mit leichtem Abstand des rechten Schulterblattes. Die
Gesamtinvalidität wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Invalidität des
rechten Armes und der zusätzlichen Invalidität des rechten Oberkörpers
20 %
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Nachdem der Sachverständige bereits die unfallbedingte Minderung der
Funktionsfähigkeit des rechten Armes auf 1/10 Armwert, d.h. auf 7 %, geschätzt hat, hat
er also 13 % für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der rechten Oberkörperseite
ermittelt.
39
2.
40
Der Sachverständige S hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.03.2007
als auch vor dem Senat erläutert, wieso er einen höheren Invaliditätsgrad als 20 % nicht
festzustellen vermocht hat.
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So hat er in seinem schriftlichen Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass sich eine
klinische Instabilität des rechten Schultergelenkes nicht nachweisen lasse. Auch
bestünden Sensibilitäts- oder Durchblutungsstörungen der oberen Extremität klinisch
nicht. Des weiteren gingen aus den Umfangmaßen der oberen Extremität keine
wesentlichen Seitendifferenz mehr hervor. Die erlittenen Verletzungen bewirkten eine
belastungsabhängige Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes, den der
Sachverständige entsprechend der Gliedertaxe der AUB 2000 auf 1/10 einschätzte. Da
keine endgradigen Bewegungseinschränkungen sowohl im rechten Schultergelenk als
auch im Ellbogengelenk mehr festzustellen seien, komme ein unfallbedingter
Beeinträchtigungsgrad von 2/10 Armwert nicht mehr in Betracht.
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Des weiteren bestehe neben der Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes eine
gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich der rechten Oberkörperseite durch
belastungsabhängige Beschwerden im rechten Sternoclaviculagelenk und rechten
Schulterblatt sowie eine Haltungsauffälligkeit durch Tiefertreten der rechten Schulter mit
leichtem Abstand des rechten Schulterblattes. Der Sachverständige hat diese
Beeinträchtigung entsprechend Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2000 mit insgesamt 13 % bewertet.
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Bei der entsprechend Ziff. 2.1.2.2.4 AUB 2000 geforderten Addition der
Einzelinvaliditätsgrade hat sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 20 % ergeben ([1/10
Armwert x 70 % =] 7 % + Invaliditätsgrad des rechten Oberkörpers bzw. Schultergürtels
von 13 %).
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Bei diesem Grad der Gesamtinvalidität ist der Sachverständige auch im Rahmen seiner
ergänzenden Anhörung vor dem Senatstermin geblieben, nachdem der Versicherte T
noch einmal seine unfallbedingten Beschwerden geschildert hatte.
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Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen, dessen
Sachkunde und Erfahrung außer Zweifel stehen, überzeugt. Auch nach der Erfahrung
des Senats aus anderen Verfahren mit sachverständiger Beratung ist nicht
nachzuvollziehen, wie bei dem geschilderten Beschwerdebild und den relativ leichten
Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeitk des Versicherten ein
Gesamtinvaliditätsgrad von über 20 % erreicht weden soll.
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Da die weiteren Berechnungen des Landgerichts zur Höhe des
Versicherungsanspruchs zutreffend sind, bleibt die Berufung der Klägerin erfolglos.
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III.
48
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
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