Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2002

OLG Hamm: anfang, datum

Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 140/02
Datum:
26.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 140/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Brilon, 4 F 35/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu den
Bedingungen eines in ansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht
übertragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Gründe:
1
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
2
Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass die Beklagte kein Vermögen (mehr) hat.
Dass sie im März 2002 ca. 93.000 DM erhalten hat, die sie nach Ansicht des
Amtsgerichts verschwendet hat, ist ohne Belang. Es besteht in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., §115 Rdnr. 72; Musielack-Fischer, ZPO,
3. Aufl., §115 Rdnr. 55, beide m.w.N.) Einigkeit darüber, dass eine (verschwenderische)
Entäußerung von Vermögen der PKH-Bewilligung nur entgegensteht, wenn sie in
Erwartung eines Prozesses geschieht.
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Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen waren
die rd. 93.000 DM verbraucht, als der frühere Ehemann der Beklagten Anfang 2002 eine
Änderungsklage, mit deren Erhebung die Beklagte nicht rechnen mußte, einreichte.
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Die weiteren Bedenken sind jedenfalls in einem Umfang ausgeräumt, dass sie einer
PKH-Bewilligung nicht entgegenstehen.
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