Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1989

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Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 384/89
Datum:
09.11.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 384/89
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 169/89
Tenor:
wird das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden. Die Antragsteller in wendet sich
mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ibbenbüren vom
09.08.1989, durch welchen der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen des
Umgangsrechts abgelehnt worden ist. Mit ihrer Beschwerde wird die Antragstellerin
nicht durchdringen können, weil es an einem Regelungsbedürfnis für den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung fehlt.
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In Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit können entsprechend ihrer
verfahrensrechtlichen Einordnung einstweilige Anordnungen ergehen. Dabei richten
sich die Voraussetzungen derartiger einstweiliger Anordnungen in Familiensachen
nach der Bestimmung des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, welche die Regelung des Umgangs
eines Elternteiles mit dem ehelichen Kinde zum Gegenstand hat, nach den allgemeinen
Grundsätzen des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 12. Aufl. ,§ 64k, Rz. 59). Nach den allgemeinen Grundsätzen des. Verfahrens der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn ein
dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis
zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und
Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §
19, Rz. 30). Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung vorliegen, ist, wenn sich die Sache im Beschwerdeverfahren
befindet, in vollem Umfang vom Beschwerdegericht anzustellen und dieses tritt sachlich
in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz und hat in
der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit die gleichen Befugnisse wie diese, so
daß es nicht allein die Entscheidungsgründe des Gerichts erster Instanz nachprüft,
sondern das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner
Entscheidung darstellt, einer Beurteilung unterzieht (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25,
Rz. 2). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber wird sich ein dringendes Bedürfnis für den
Erlaß' einer einstweiligen Anordnung wegen des Umgangsrechts nicht feststellen
lassen. Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten liegt vor.
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Das Amtsgericht kann nunmehr alsbald seine abschließende
Hauptsachenentscheidung treffen. Bis dahin werden allenfalls noch wenige Wochen
verstreichen, angesichts derer davon, daß die Kindesinteressen nicht mehr gewahrt
würden, wenn ein Umgangsrecht nicht stattfindet, keine Rede sein kann. Es steht sogar
zu erwarten, daß der Vormund des Kindes bei den Ergebnisses des
Sachverständigengutachtens und seiner bisherigen Haltung, vor Gewährung eines
Besuchsrechts zunächst eine Begutachtung abzuwarten, ein Umgangsrecht zur
Überbrückung der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung durch das Amtsgericht
einräumt.
Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.
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