Urteil des OLG Hamm vom 25.06.2009

OLG Hamm: grundstück, vernehmung von zeugen, bergbau, einwirkung, drohende gefahr, anwendbares recht, vollständige entschädigung, anschlussberufung, eigentümer, gewerkschaft

Oberlandesgericht Hamm, 17 U 47/08
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 47/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 264/04
Schlagworte:
Schadensersatz für bergbaubedingte Schäden, anwendbares Recht,
Verjährung
Normen:
§ 148 ABG, § 149 ABG, § 151 ABG, § 170 BBergG, § 114 BBergG, § 54
ALR PR, § 55 ALR PR, § 249 BGB
Leitsätze:
1.
Zur Anwendbarkeit des BBergG und des ABG (Allgemeines Berggesetz
für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865)
2.
Zum Umfang des Schadensersatzes für bergbaubedingte Schäden nach
§ 148 ABG
3.
Zur Verjährung des Anspruchs nach § 151 ABG
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.2008 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund dahingehend
abgeändert, dass der Feststellungsantrag gemäß lit. c) des
angefochtenen Urteils abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und die
Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen
Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Gegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1
Gründe:
2
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von
Bergschäden.
3
Die Klägerin ist seit 1995 - nach ihrem Vater - Eigentümerin des nicht bebauten
Grundstücks G, Flur 3, Flurstücke 1828 und 2278 (zuvor: 1829), eingetragen im
Grundbuch von G Blatt 65829. Die Beklagte als Bergwerkseigentümerin bzw. einer ihrer
ehemaligen Pächter betrieb in diesem Bereich ursprünglich die Kleinzeche "H III". Bis
etwa 1965 wurde unterhalb des vorbezeichneten Grundstücks der Klägerin Bergbau auf
dem Flöz "Mausegatt" betrieben. Dabei wurden Abbautätigkeiten im oberflächen- und
tagesnahen Tiefenbereich durchgeführt. Die obere Abbaugrenze näherte sich der
Tagesoberfläche auf ca. 8 bis 10 Meter. Der Kohleabbau ging von mehreren
Tagesöffnungen aus, von denen zwei auf dem Grundstück der Klägerin lagen. Nach
Beendigung des Bergbaus in diesem Gebiet kam es im Jahre 1965 zu einem
betriebsplanmäßigen Zubruchwerfen des tagesnahen Abbaus.
4
In den Folgejahren traten auf dem streitgegenständlichen Grundstück wiederholt
Tagesbrüche in Form von Muldenbildungen und Geländeabsenkungen auf. Der Vater
der Klägerin wandte sich als damaliger Grundstückseigentümer an die seinerzeit
zuständige "Gewerkschaft H1" und erhielt von dieser in den Jahren 1967, 1968 und
1970 jährliche Einmalzahlungen in Höhe von 600,00 DM , 400,00 DM und 500,00 DM
für "die Verfüllung der Tagesbrüche" bzw. auch "für den Ausfall von 3 vha". In einem
Schreiben vom 05.10.1970 (Bl. 102 GA) wies der Vater der Klägerin die "Gewerkschaft
H1" darauf hin, dass auf "seinen Weiden laufend neue Bergschäden" aufträten. Er bat
die Gewerkschaft deshalb, ihn nicht Jahr für Jahr aufs Neue vorstellig werden zu lassen,
sondern ihre Kasse anzuweisen, ihm den jährlichen Betrag in Höhe von 500,00 € so
lange zukommen zu lassen, bis die bergbaulichen Einwirkungen abgeklungen seien.
Ansonsten bliebe ihm nichts anderes übrig als den Klageweg zu beschreiten.
5
Als die Klägerin im April 2002 vier trichterförmige Geländeabsenkungen von 1 – 1,5 m
Tiefe und 2 – 4 m Durchmesser feststellte, beauftragte sie die V Ingenieurgesellschaft
Dr. S – Dr. P in C mit der Erstellung eines Gutachtens zur bergbaulichen Situation ihres
Grundstückes.
6
Gestützt auf dieses Gutachten vom 26.06.2002 (Bl. 13 – 32 GA) hat die Klägerin
behauptet, die erst im Jahre 2002 entstandenen Geländesenkungen und
Muldenbildungen seien auf Tagesbrüche zurückzuführen. Diese Tagebrüche seien
nicht Folge des auf dem Flöz "Kreftenscheer" im Jahre 1846 betriebenen (Alt-)
Bergbaus oder eines nach dem Ende des zweiten Weltkrieges vorgekommenen
7
sogenannten Wilden Bergbaus, sondern sie seien ursächlich auf den von der Beklagten
ehemals auf dem Flöz "Mausegatt" betriebenen Bergbau zurückzuführen. Der
Untergrund ihres Grundstücks habe durch diesen Bergbau eine verminderte
Tragfähigkeit; es sei keine ausreichende Standfestigkeit mehr gegeben. Manifestiert
hätte sich dies bereits in Tagesbrüchen, Muldenbildungen und Geländeabsenkungen.
Es bestehe die Gefahr weiterer Absenkungen und von Einbrüchen der Tagesoberfläche.
Die Klägerin hat beantragt,
8
1.
9
die Beklagte zu verurteilen, die Tagesbrüche auf dem Grundstück der Klägerin
In der Bahn, G in G – Grundbuch von G des Amtsgerichts G Blatt 65829 Flur 3,
Flurstücke 1828 und 2278 – so zu beseitigen, das der zuvor bestandene
Zustand wieder hergestellt ist,
10
2.
11
die Beklagte zu verurteilen, an den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Grundstück
die Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die
Tragfähigkeit/Standsicherheit herzustellen, die ohne die von der Beklagten
unter dem Grundstück betriebenen Bergbau-/Abbautätigkeiten vorhanden wäre,
12
hilfsweise,
13
festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist,
14
a.
15
künftig auftretende und aus der Abbautätigkeit der Beklagten zum Flöz
Mausegatt resultierende Absenkungen und Tagesbrüche auf den im
Klageantrag zu 1. genannten Grundstück der Klägerin so zu beseitigen, dass
der zuvor bestandene Zustand wiederhergestellt ist,
16
b.
17
der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und
Tagesbrüche entsprechend dem Antrag zu vorstehend a. entstehen und
18
c.
19
der Klägerin eine Entschädigung für die bereits entgangene und noch
entgehende Nutzung des im Klageantrag zu 1. genannten Grundstücks zu
zahlen, beginnend mit dem 01.06.2002.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Sie hat eine Ursächlichkeit des von ihr betriebenen Bergbaus für die von der Klägerin
behaupteten Schäden an dem streitgegenständlichen Grundstück bestritten und
23
behauptet, es seien in diesem Bereich sogenannte Alte Baue vorhanden. Ferner hat sie
die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Insoweit hat sie darauf verwiesen, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin seit 1965
bergbaubedingte Tagesbrüche auf dem Grundstück bekannt gewesen seien.
Das Landgericht hat – unter Abweisung der Klage im Übrigen – die Beklagte nach der
Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens
verurteilt, die Tagesbrüche auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu beseitigen.
Darüber hinaus hat es - entsprechend den gestellten Hilfsanträgen - festgestellt, dass
die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig auftretende bergbaubedingte Absenkungen
zu beseitigen, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die bergbaubedingt an dem
Grundstück entstehen sowie an sie eine Nutzungsentschädigung ab dem 01.06.2002 zu
zahlen.
24
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stünden die zuerkannten
Ansprüche auf der Grundlage des hier anzuwendenden § 148 ABG zu. Dieser
Schadensersatzanspruch sei persönlicher und nicht dinglicher Natur. Daraus folge,
dass der Anspruch dem Eigentümer zustehe, der zum Zeitpunkt der Entstehung des
Schadensersatzanspruchs Eigentümer des Grundstücks sei. Dabei erstrecke sich der
Anspruch in vollem Umfang auf alle Folgen dieses Schadens, auch solche welche erst
in Zukunft wirksam werden.
25
Bestehe der Schaden – wie hier – in der Einwirkung auf ein fremdes Grundstück, dann
sei er erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem er äußerlich in Erscheinung getreten,
also erkennbar geworden sei. Nicht maßgebend sei der Zeitpunkt, in dem die den
Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen worden sei.
26
Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die streitgegenständlichen vier
Geländeabsenkungen erstmals im Sommer 2002 aufgetreten und ursächlich auf den
Bergbau der Beklagten auf Flöz Mausegatt zurückzuführen seien. Aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. y vom 26.08.2006 und dessen Ergänzung
vom 10.09.2007 stehe fest, dass die Tagesbrüche unter Berücksichtigung der
Lagegenauigkeit nahezu senkrecht oberhalb der ausweislich des Grubenbildes im Jahr
1966 zu Bruch geworfenen Grubenbaue im Bereich der Abbaufront des bis 1965
geführten Abbaus im Flöz Mausegatt lägen. Das planmäßige Zubruchwerfen des
ehemaligen Abbaubereichs verhindere nicht das zukünftige Auftreten von
Tagesbrüchen. Obwohl Angaben zur konkreten Vorgehensweise beim Zubruchwerfen
im vorliegenden Fall fehlten, müsse davon ausgegangen werden, dass im tagesnahen
Bereich Resthohlräume bzw. aufgelockerte Zonen verblieben seien. Darüber hinaus
deute die auf Luftbildern aus dem Jahre 1966 erkennbare Vegetation darauf hin, dass
die Auswirkungen des Zubruchwerfens im Bereich der späteren trichterförmigen
Geländesenkungen nicht bis zur Tagesoberfläche gereicht hätten und deshalb in
diesem Bereich weiterhin mit verbliebenen Hohlräumen gerechnet werden müsse.
Aufgrund der von dem Sachverständigen ausgewerteten Grubenbilder spreche auch
eine hohe Wahrscheinlichkeit gegen das Vorhandensein sogenannter "Alter Baue."
27
Die der Klägerin zustehenden Ansprüche seien entgegen der Auffassung der Beklagten
auch nicht verjährt. Die in § 151 ABG bestimmte 3 jährige Verjährungsfrist sei vor
Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Eine kenntnisunabhängige Verjährung nach
30 Jahren entsprechend der §§ 54 und 55 ALR scheitere schon daran, dass mit dem
Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 eine Anwendung des ALR Teil 1 Titel 6 § 55
28
ausscheide. Eine Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB habe nicht eintreten können, weil
der Schaden und damit der Anspruch der Klägerin erst im Jahre 2002 entstanden und
die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab dem 31.12.2002 zu laufen begonnen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die damit eine
vollständige Klageabweisung begehrt. Sie verweist darauf, dass im vorliegenden Fall
keine gesetzliche Bergschadensvermutung greife und vertritt die Auffassung, dass die
Klage schon mangels Kausalität eines von ihr zu verantwortenden Verhaltens hätte
abgewiesen werden müssen. Es sei nach wie vor nicht geklärt, ob die hier im Jahr 2002
entstandenen Mulden durch den von ihr zu verantwortenden Bergbau oder aber durch
sogenannten Uraltbergbau bzw. durch Wilden Bergbau verursacht worden seien. Für
die beiden letztgenannten Ursachen habe sie nicht einzustehen. Insoweit rügt sie eine
unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts.
29
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Klageansprüche seien verjährt. Die
Kammer habe in der angefochtenen Entscheidung zwar ausdrücklich ihren Vortrag
erwähnt, wonach dem Vater der Klägerin bereits seit 1965 bergbaubedingte
Tagesbrüche auf dem Grundstück bekannt gewesen seien, habe sich dann aber in den
Urteilsgründen damit nicht auseinander gesetzt. Dabei habe sie den Begriff des
einheitlichen Schadens nach § 148 ABG verkannt. Bei vollständiger und zutreffender
Würdigung der Schadensentwicklung ab 1965 und richtiger Anwendung des Begriffs
des einheitlichen Schadens im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts hätte das
Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klage wegen einer nach § 151
ABG bzw. daneben auch einer kenntnisunabhängig nach §§ 195, 198 BGB in der bis
zum 31.12.2001 geltenden Fassung eingetretenen Verjährung hätte abgewiesen
werden müssen.
30
Die Beklagte beantragt,
31
1.
32
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.01.2008 teilweise aufzuheben,
soweit dieses Urteil nicht die Klage bereits hinsichtlich der Verpflichtung der
Beklagten abgewiesen hat, nämlich auf dem Grundstück der Klägerin "In der
Bahn", G in Dortmund – Grundbuch von Dortmund des AG Dortmund Blatt 65829,
Flur 3, Flurstücke 1828 und 2278, die Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind,
um die Tragfähigkeit/Standsicherheit herzustellen, welche ohne die von der
Beklagten unter dem Grundstück betriebenen Bergbau-/Abbautätigkeiten
vorhanden wären,
33
2.
34
hilfsweise:
35
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.01.2008 aufzuheben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Dortmund zurückzuverweisen.
36
Die Klägerin beantragt,
37
die Berufung zurückzuweisen
38
sowie im Wege der Anschlussberufung,
39
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an
dem Grundstück der Klägerin "In der Bahn", G in G – Grundbuch von Dortmund des
AG Dortmund Blatt 65829, Flur 3, Flurstücke 1828 und 2278, die Arbeiten
durchzuführen, die erforderlich sind, um die Tragfähigkeit/Standsicherheit
herzustellen, welche ohne die von der Beklagten unter dem Grundstück
betriebenen Bergbau-/Abbautätigkeiten vorhanden wären.
40
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und verfolgt im Wege der Anschlussberufung ihren
Klageantrag zu Ziffer 2 weiter. Sie ist der Auffassung, die Kammer habe den relevanten
Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die
streitgegenständlichen Senkungen auf den von der Beklagten bis 1965 unter dem
Grundstück betriebenen Bergbau und nicht auf Uralt-Bergbau oder Wilden Bergbau
zurückzuführen seien. Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht auch festgestellt, dass
der Bergschadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt sei und dabei den
bergrechtlichen Schadensbegriff zutreffend ausgelegt. Kenntnis von den
streitgegenständlichen Senkungen habe sie erstmals im Jahre 2002 erlangt; von der
Korrespondenz zwischen ihrem Vater und der Gewerkschaft H1 habe sie keine
Kenntnis gehabt. Sie bestreite, dass die neuerlichen Senkungen und die in den 60-er
Jahren aufgetretenen Vertiefungen auf dieselbe schadensverursachende Handlung
zurückzuführen seien. Dass mit Sicherheit weitere bergbauliche Einwirkungen auf das
Grundstück stattfinden würden, sei damals außerdem nicht vorauszusehen gewesen.
Der Begriff der schadensbegründenden Berggefahr sei hier nicht einschlägig.
41
Der mit der Anschlussberufung weiter verfolgte Anspruch auf Wiederherstellung der
Tragfähigkeit/Standsicherheit des Grundstücks stehe ihr gem. § 148 ABG zu, denn auch
insoweit liege ein Schaden vor. Durch die in der Folge der Bergbautätigkeit der
Beklagten verminderte Tragfähigkeit werde die Nutzung des Grundstücks in
Teilbereichen unmöglich gemacht. Hierdurch sei der Gebrauchswert des Grundstücks
herabgesetzt. Auch eine Bebauung des Grundstücks werde unmöglich gemacht bzw.
jedenfalls erheblich erschwert und erfordere zusätzliche Maßnahmen und verursache
deshalb höhere Baukosten. Insoweit liege aber eine Vermögenseinbuße und –
entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein Schaden vor.
42
II.
43
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig; in der Sache hat lediglich die
Berufung teilweise Erfolg.
44
1.
45
Im Ergebnis zutreffend hat die Kammer dem Klageantrag zu Ziffer 1 stattgegeben. Die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
46
Die Klägerin kann von der Beklagten die Verfüllung der vier im Sommer 2002 auf ihrem
Grundstück aufgetretenen Tagesbrüche verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 148 ABG
(Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865).
47
a.
48
Gem. § 170 BBergG findet auf Bergschäden i. S. d. § 114 BBergG, die ausschließlich
vor Inkrafttreten des BBergG (01.01.1982) verursacht worden sind, altes Bergrecht, d.h.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten Anwendung. Ausschließlich
vor dem 01.01.1982 verursacht sind Bergschäden dann, wenn die maßgeblichen
Betriebshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben und abgeschlossen
sind. Maßgebende Betriebshandlung ist der zeitlich und räumlich zusammenhängende
Abbau in einem bestimmten Teil des Bergwerksfeldes oder Grubengebäudes -
Bauabteilung, Flöz, Streb, Pfeiler - (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 170, Rndr.
3).
49
Da der von der Beklagten in dem hier streitgegenständlichen Bereich betriebene
Kohleabbau bereits 1965 eingestellt wurde, beurteilt sich der geltend gemachte
Klageanspruch - wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat - nach dem Allgemeinen
Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865.
50
Gem. § 148 ABG ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, "für allen Schaden, welcher dem
Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels
Tagesbaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige
Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten
Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem
Bergwerksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht."
51
Die Schaden stiftende Einwirkung eines Bergwerksbetriebes auf Grundstücke kann sich
dabei entweder in einer körperlichen Einwirkung vollziehen oder als Gefahr einer
solchen Einwirkung darstellen, die bereits im voraus, d.h. vor der Verwirklichung der
drohenden Einwirkung eine Wertminderung des Grundstücks eintreten lässt (vgl.
Heinemann, Der Bergschaden, S. 41). Auf ein Verschulden des Bergwerksbesitzers
kommt es dabei nicht an, sondern es handelt sich um einen Fall der
Gefährdungshaftung. Mit ihren Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 macht die Klägerin hier
beide Schadensformen geltend.
52
b.
53
Hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Bergschadensersatzanspruchs steht der
Klägerin als Grundstückseigentümerin ein eigener Anspruch aus § 148 ABG zu.
54
Anspruch und Verpflichtung aus § 148 ABG entstehen in dem Zeitpunkt, in dem der
Schaden auftritt (Heinemann, a.a.O. S. 52). Der Zeitpunkt der Schadensentstehung ist
also dafür maßgeblich, wer den Schaden ersetzt verlangen kann und wer ihn zu
ersetzen hat.
55
Besteht der Schaden in der körperlichen Einwirkung auf fremdes Grundeigentum ist er
in dem Zeitpunkt entstanden, in dem er in äußere Erscheinung getreten ist, also
erkennbar geworden ist. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die den Schaden
verursachende Betriebshandlung vorgenommen worden ist (vgl. Ebel-Weller, ABG, 2.
Aufl. 1963 S. 283 m.w.N.).
56
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen festgestellt, dass die
streitgegenständlichen vier Geländeabsenkungen als Schaden erstmals im Sommer
57
2002 erkennbar gewesen seien. Das wird mit der Berufung nicht angegriffen. Die
Berufung rügt vielmehr, die Kammer habe insoweit den Begriff des einheitlichen
Schadens verkannt und den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausreichend
berücksichtigt.
Dieser Angriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall ist nämlich auch
unter Berücksichtigung der Geschehnisse in dem Zeitraum zwischen 1965 und 1970
und dem vom Reichsgericht entwickelten Grundsatz des einheitlichen Schadens im
Bergrecht (vgl. Heinemann, Der Bergschaden, S. 52) maßgeblich auf den Sommer 2002
als Zeitpunkt der Schadensentstehung abzustellen.
58
Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist es nach Beendigung des tagesnahen
Bergbaus unstreitig bereits in den Jahren 1965 bis 1970 zu bergbaubedingten Schäden
und zwar ebenfalls in Form von Tagesbrüchen gekommen.
59
Alle Schadensfolgen, die auf dieselbe Schaden stiftende Betriebshandlung
zurückzuführen sind, bilden rechtlich einen einheitlichen Schaden, auch wenn sie
zeitlich getrennt in Erscheinung treten (Ebel-Weller, a.a.O., S. 284). Bei körperlichen
Einwirkungen auf das Grundstück – wie hier – bestimmt sich die Einheitlichkeit eines
Schadens nach der einzelnen Betriebshandlung. Soweit es sich um Einwirkungen aus
unterirdischem Bergbau handelt, ist darunter der zeitlich und räumlich
zusammenhängende Abbau in einem bestimmten Teil des Grubengebäudes (Schacht,
Flöz Streb etc.) zu verstehen (so Heinemann, a.a.O. S. 53 m.w.N. zur Rspr. des RG).
60
Nach der Beendigung des Kohleabbaus auf Flöz Mausegatt stellen sich alle darauf
zurückzuführenden, auch zeitlich getrennt in Erscheinung getretenen Tagesbrüche
deshalb als ein einheitlicher Schaden dar.
61
Dass ein solcher einheitlicher Schaden - wie die Beklagte behauptet - vorliegend
sowohl die in den 60er Jahren des vorherigen Jahrhunderts als auch die im Jahre 2002
aufgetretenen Absenkungen umfasst, lässt sich nach der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme allerdings nicht feststellen. Nach den Angaben des Zeugen T, der
seinerzeit im Auftrag der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück wegen
aufgetretener Absenkungen persönlich in Augenschein genommen hat, ist davon
auszugehen, dass die Entschädigungsleistungen für Bergschäden, die die Beklagte in
den Jahren 1965 – 1970 unstreitig an den Vater der Klägerin erbracht hat, nicht im
Zusammenhang standen mit Schäden die durch den Abbau auf Flöz Mausegatt
verursacht worden sind. Das hat der Sachverständige Dr. y aufgrund der räumlich
örtlichen Angaben des Zeugen T im Senatstermin klar und eindeutig verneint.
62
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der hier verlangte Ersatzanspruch aus § 148 AGB nicht
bereits in den 60-er Jahren des vorigen Jahrhunderts in der Person des damaligen
Grundstückseigentümers – des Vaters der Klägerin – entstanden ist. Er ist vielmehr als
persönlicher Anspruch der Klägerin erstmals im Jahre 2002 entstanden (vgl. dazu auch
OLG Düsseldorf, 27.01.1983, AgrarR 1983, 218).
63
Der Klägerin steht mithin ein originärer Anspruch aus § 148 ABG zu, weshalb es
insoweit auf eine Abtretung von Ansprüchen oder eine Erbfolge nicht ankommt.
64
c.
65
Die im Jahr 2002 auf dem Grundstück der Klägerin aufgetretenen Absenkungen sind
ursächlich auf den von der Beklagten bis zum Jahre 1965 auf dem Flöz Mausegatt
betriebenen Kohleabbau zurückzuführen.
66
Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin vorliegend nicht
auf eine Bergschadensvermutung berufen kann.
67
Die erst später mit § 120 BBergG eingeführte Bergschadensvermutung kannte das ABG
nicht. Derjenige, der den Bergwerksbesitzer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat
den Nachweis zu führen, dass der Schaden auf dessen Bergwerksbetrieb
zurückzuführen ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn ein der Gewissheit nahe
kommender hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die bloße Möglichkeit oder eine
gewisse Wahrscheinlichkeit reichen dagegen nicht aus (vgl. Ebel-Weller, ABG, S. 288
m.w.N. zur Rechtsprechung des RG).
68
Vorliegend hat sich die Kammer die umfassenden Feststellungen und plausiblen sowie
überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. y eigen gemacht und hat
darauf – für den Senat nachvollziehbar – ihre Überzeugung bzgl. der Ursächlichkeit des
ehemals von der Beklagten betriebenen Kohleabbaus gestützt. Der Sachverständige
hat darüber hinaus auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass die
Tagesbrüche T 1 – T 4 räumlich unmittelbar auf die Stollen bzw. Strecken des Flözes
Mausegatt gefallen seien und auch die zeitliche Komponente keinen Anlass gebe, diese
Kausalität in Frage zu stellen. Nach den Erfahrungen des Sachverständigen stellt es
gerade ein kennzeichnendes Merkmal des tagesnahen Bergbaus dar, dass noch nach
10, 50 oder sogar 100 Jahren Brüche fallen können.
69
Entgegen der Auffassung der Beklagten war es auch nicht veranlasst, ein weiteres
Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Allein der Umstand, dass die
Beklagte weiterhin eine andere Auffassung zur Ursächlichkeit der hier im Streit
befindlichen Schäden vertritt, veranlasst keine neue Begutachtung.
70
d.
71
Die Klägerin kann Schadensersatz in Form der Beseitigung der im Sommer 2002 auf
ihrem Grundstück aufgetretenen Tagesbrüche verlangen.
72
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 148 ABG ist in erster Linie auf
Naturalherstellung gerichtet. Er gewährt dem Ersatzberechtigten einen Anspruch auf
Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, in dem er sich ohne das schädigende
Ereignis befunden hätte. Es genügt deshalb zur Herstellung, wenn die beschädigte
Sache durch Ausbesserungsarbeiten in ihrer wirtschaftlichen Brauchbarkeit und
Nutzbarkeit wieder so gestaltet wird, wie sie es vor dem Schadenseintritt gewesen ist
(RG Urt. v. 19.04.1911, Z 53 S. 228; Ebel-Weller a.a.O S. 295).
73
e.
74
Der Anspruch der Klägerin gem. Ziffer 1 ist nicht verjährt.
75
aa.
76
Eine Verjährung nach § 151 ABG ist - wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat - nicht
77
eingetreten.
Nach Maßgabe des § 151 ABG müssen "Ansprüche auf Ersatz eines durch den
Bergbau verursachten Schadens , welche sich nicht auf Vertrag gründen, von dem
Beschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und
seinem Urheber erlangt hat, durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht
werden, widrigenfalls sie verjähren."
78
Da die Klägerin erst – wie oben ausgeführt – im Sommer 2002 Kenntnis von dem hier
ersetzt verlangten Schaden erlangt hat, wäre der Anspruch frühestens im Jahre 2005
verjährt; die Verjährung wurde mit der Klageerhebung im April 2004 rechtzeitig
gehemmt.
79
bb.
80
Unabhängig davon, ob das allgemeine Verjährungsrecht neben dem § 151 ABG
Anwendung findet, ist die Klageforderung auch nicht gem. §§ 195, 198 BGB a. F.
verjährt.
81
Auch die regelmäßige Verjährung nach 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F. beginnt gem. §
198 S. 1 BGB a.F. erst mit der Entstehung des Anspruchs. Der mit der Klage verlangte
Schadensersatzanspruch gem. § 148 ABG ist jedoch – nicht wie die Beklagte meint
spätestens Ende 1970 – sondern, wie oben dargelegt, erst im Sommer 2002 entstanden
(vgl. oben Ziffer 1 c).
82
cc.
83
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch unter Zugrundelegung des
neuen Verjährungsrechts eine Verjährung des Klageanspruchs gem. Art. 229 § 6
EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB nicht eingetreten.
84
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.01.2007, NJW 2007,
1584; JURIS Rdnr. 28) zum neuen Verjährungsrecht sind bei einem Anspruch, der der
Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in
Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§195, 199 Abs. 1
BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4
BGB) einzubeziehen. Maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist.
Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies
für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt
die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Auch daran
gemessen erfolgte die Klageerhebung im April 2004 vor Eintritt der Verjährung.
85
2.
86
Der Klageantrag zu Ziffer 2 ist dagegen - wie die Kammer rechtsfehlerfrei erkannt hat -
nicht begründet. Die dagegen gerichtete Anschlussberufung hat keinen Erfolg.
87
Die Ersatzpflicht aus § 148 ABG erstreckt sich auf jeden Schaden, der über das
Grundeigentum dem Vermögen eines anderen zugefügt wird. Eine solche
Schadenszufügung findet nicht nur dann statt, wenn auf ein fremdes Grundstück
körperlich eingewirkt wird, sondern auch dann, wenn der Bergwerksbetrieb die Ursache
88
für eine Befürchtung solcher Einwirkung wird, und diese Befürchtung eine
Wertminderung fremder Grundstücke verursacht. Die drohende Gefahr bergbaulicher
Einwirkung ist mit anderen Worten schon selbst ein Bergschaden, wenn sie die
Bewertung fremder Grundstücke ungünstig beeinflusst (so Heinemann, Der
Bergschaden S. 45 m.w.N. zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Vorliegend macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2 einen solchen
Anspruch aufgrund einer Berggefahr geltend.
89
Auch ohne körperliche Beschädigung kann allein durch die Berggefahr die Nutzbarkeit
eines Grundstücks beeinträchtigt werden, weil durch das Vorhandensein unterirdischer
Hohlräume die objektive Besorgnis entsteht, demnächst könnten sich – insbesondere im
Falle einer Belastung der Erdoberfläche durch Bauwerke - reale Schäden an der
Erdoberfläche ergeben.
90
Die diese Besorgnis begründende Gefahrenlage entsteht objektiv in dem Augenblick, in
dem der Bergbau unterirdische Hohlräume in gefährdender Nähe des betroffenen
Grundstücks schafft. Damit zugleich ist auch die Einwirkung des Bergbaues, soweit
diese in den Auswirkungen der Berggefahr besteht und sich darin erschöpft,
abgeschlossen. Das gilt insbesondere bei oberflächennahem Bergbau, dessen Eigenart
darin besteht, dass er eine Dauergefahr hervorruft, die in ihrem Ausmaß über lange Zeit
praktisch unverändert bleibt. Mit der Schaffung dieser Gefahr ist zugleich die Einwirkung
auf das Grundstück beendet; von diesem Zeitpunkt an steht objektiv fest, dass die
Nutzbarkeit des Grundstücks nachteilig verändert ist, weil fortan eine Bebauung nur
unter Einhaltung geeigneter Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr der Gefahr möglich ist.
Damit ist zugleich die mit der Berggefahr verbunden Beschädigung des Grundstücks
gegeben. Das bedeutet aber, dass der Eigentümer des beschädigten Grundstücks
Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung der Bebauungsmöglichkeit nur verlangen
kann, wenn das Grundstück schon in dem genannten Zeitpunkt "Bauplatzeigenschaft"
besaß, oder wenn wenigstens schon damals damit zu rechnen war, dass das
Grundstück ohne die schädigende Wirkung des Bergbaus in absehbarer Zeit diese
Eigenschaft erlangt haben würde. Hatte hingegen das Grundstück zum Zeitpunkt der
Beschädigung noch keine Bauplatzqualität und bestanden auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit diese Eigenschaft erlangen werde, so
konnte und kann nach Preußischem Allgemeinen Bergrecht der Eigentümer oder sein
Rechtsnachfolger wegen der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks auch
dann keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn aus späterer Sicht feststeht, dass
das Grundstück ohne die Einwirkung des Bergbaus später bebaut worden wäre (vgl.
Heinemann, Der Bergschaden, S. 45 m.w.N. zur Rechtspr. des RG; OLG Düsseldorf,
18.05. 1979, ZfBergR 120, 423).
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Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das
streitgegenständliche Grundstück zu irgendeinem Zeitpunkt als Baugrundstück ansehen
wurde. Bis heute ist das Grundstück unbebaut, es handelt sich nach dem
unwidersprochenen Vortrag der Beklagten um Brachland. Gemessen an der
dargestellten Rechtsprechung kommt ein mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 verfolgter
Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht in Betracht, weshalb an dieser Stelle die
Frage, ob ein solcher Anspruch in der Person der Klägerin oder aber bereits in der
Person ihres Rechtsvorgängers im Eigentum entstanden ist, offen bleiben kann.
92
3.
93
Die Hilfsanträge zu Ziffer 2 a und b sind begründet.
94
Die Klägerin ist nach der Rechtsprechung des RG (Urt. v. 10.02.1938, Z 79, 361)
gehalten, zur Vermeidung der Verjährung Feststellungsklage wegen möglicher späterer
Schadenswirkungen derselben Ursache zu erheben.
95
Dass es zu solchen mit den Anträgen zu Ziffer 2 a und b bezeichneten Schäden
kommen kann, ist nach den Bekundungen des Sachverständigen durchaus zu erwarten.
Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist deshalb gegeben.
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Der Antrag zu Ziffer 2 c hat dagegen keinen Erfolg. Ein Feststellungsinteresse ist nicht
ersichtlich.
97
Zu aktuellen Nutzungsschäden hat die Klägerin nichts vorgetragen. Unabhängig von
der Frage, ob ein solcher Anspruch zu beziffern wäre, lässt der allgemeine Vortrag der
Klägerin nicht ansatzweise erkenne, welche vermögenswerten Nutzungen ihr bislang
entgangen sind.
98
Schäden in Form von eventuellen zukünftigen bergbaubedingten
Nutzungsausfallschäden sind bereits vom Antrag zu lit. b) umfasst.
99
II.
100
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO.
101
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
102
IV.
103
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, § 543
Abs. 2 ZPO.
104