Urteil des OLG Hamm vom 21.10.2002

OLG Hamm: verfügung, einspruch, geschäftsführer, komplementär, offenlegung, geschäftsjahr, rechtsgutachten, erstreckung, rüge, zwangsgeld

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 331/02
Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 331/02
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 23 T 4/02
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die betroffene Kommanditgesellschaft ist seit dem 10.04.1990 im Handelsregister des
Amtsgerichts Schwelm eingetragen. Einzige Komplementärin ist die
Betriebsverwaltungsgesellschaft S mbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist.
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Nach dem Inkrafttreten des KapCoRiLiG vom 24.02.2000 (BGBl. I. S. 154) hat die B AG,
ein Konkurrenzunternehmen der betroffenen Gesellschaft, mit Schreiben vom
06.02.2002 bei dem Registergericht beantragt, ihr Einsichtnahme in den Jahres-
abschluß der betroffenen Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000 zu gewähren und für
den Fall, daß die Offenlegung dieses Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist,
Verfahren nach den §§ 335 und 335 a HGB einzuleiten. Die Rechtspflegerin des
Registergerichts hat daraufhin mit Verfügung vom 27.02.2002 gegen den Beteiligten in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen
Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335 a, 335 b HGB eingeleitet. Sie
hat den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro
aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung zur
Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen für das Geschäftsjahr 2000 nachzukommen
oder die Unterlassung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen und - für
den letzteren Fall - dem Registergericht nähere Angaben zur Einstufung der betroffenen
Gesellschaft nach Maßgabe des § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB zu unterbreiten. Ein darüber
hinaus durch dieselbe Verfügung eingeleitetes Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335,
335 b HGB ist nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Senats.
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Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner
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Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2002 Einspruch erhoben, den er - später
zusätzlich gestützt durch ein Rechtsgutachten der Prof. C und F vom 28.06.2002 - dahin
begründet hat, die Erstreckung der Publizitätspflicht auf die Gesellschaftsform der GmbH
&Co KG durch die EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG des Rates vom 08.11.1990 und das zu
ihrer Umsetzung erlassene KapCoRiLiG verstoße sowohl gegen höherrangiges
Gemein-schaftsrecht als auch gegen Grundrechtsgewährleistungen des deutschen
Verfassungsrechts. Das Registergericht hat durch Beschluß der Rechtspflegerin vom
08.05.2002 den Einspruch zurückgewiesen, ohne gleichzeitig ein Ordnungsgeld
festzusetzen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2002 sofortige Erinnerung eingelegt, die das
Registergericht als sofortige Beschwerde behandelt und dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß des
Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 22.07.2002 zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des
Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.08.2002 bei
dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
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II.
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Der Senat legt die Rechtsmittelerklärung vom 12.08.2002 dahin aus, daß die sofortige
weitere Beschwerde für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen
Gesellschaft eingelegt ist. Ausdrücklich ist das Rechtsmittel zwar namens der in der
Rechtsmittelschrift als Antragstellerin bezeichneten betroffenen Gesellschaft eingelegt.
Dieses wäre jedoch bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft
unzulässig. Das Landgericht hat zu Recht als Beschwerdeführer des
Erstbeschwerdeverfahrens den Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-
GmbH angesehen. Denn der Einspruch gegen die Verfügung der Rechtspflegerin vom
27.02.2002 ist ausdrücklich in seinem Namen erhoben worden. Dementsprechend ist
durch den Beschluß der Rechtspflegerin vom 08.05.2002 dieser Einspruch
"zurückgewiesen" (in der Formulierung des § 135 Abs. 1 FGG: verworfen) worden. Die
hiergegen ohne nähere Bezeichnung des Beschwerdeführers eingelegte sofortige
Erstbeschwerde war deshalb als namens des Beteiligten als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH erhoben anzusehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob neben
dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die betroffene Gesellschaft zur
Einlegung der ersten Beschwerde gegen den Beschluß des Registergerichts vom
08.05.2002 befugt gewesen wäre. Da die sofortige erste Beschwerde befristet ist (§ 140
a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 FGG), konnte die betroffene Gesellschaft
von ihrem Beschwerderecht nicht erstmals durch Einlegung der weiteren Beschwerde
Gebrauch machen (BGH NJW 1980, 1960, 1961; NJW 1984, 2414; Keidel/Kahl, FG, 14.
Aufl., § 27, Rdnr. 10).
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Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig, weil sie bereits nicht
statthaft ist. Denn § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG
schließt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts ausnahmslos aus. § 140 a Abs. 2 FGG in der Fassung durch das
KapCoRiLiG enthält eine nähere Regelung des "Ordnungsgeldverfahrens" u.a. nach
den §§ 335 a, 335 b HGB. In Satz 1 der Vorschrift wird das Verfahren durch
Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135
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bis 139 FGG über den sog. Registerzwang sowie des § 140 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 über
das Zwangsgeldverfahren u.a. im Fall des § 335 HGB geregelt. In diese Verweisung
einbezogen ist damit auch die Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 4 FGG, die einerseits
(Halbsatz 1) die in der allgemeinen Vorschrift des § 134 Abs. 1 FGG vorgesehene
Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins beseitigt, andererseits
(Halbsatz 2) eine weitere Beschwerde in diesem Verfahren ausschließt.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde handelt es sich hier um ein
Ordnungsgeldverfahren, auf das sich der Rechtsmittelausschluß nach § 140 a Abs. 1 S.
4 Halbsatz 2 FGG erstreckt. Mit seiner Verfügung vom 27.02.2002 hat das Amtsgericht
gegen den Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen
Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335 a, 335 b HGB wegen der
Nichtbefolgung der ihm nach den §§ 264 a, 325 HGB obliegenden Verpflichtung zur
Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen für das Geschäftsjahr 2000 eingeleitet. Die
Verfügung entspricht inhaltlich den Anforderungen nach § 140 a Abs. 2 S. 2, Abs. 3
FGG, enthält also unter Androhung eines Ordnungsgeldes die Aufforderung, innerhalb
einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung nach-zukommen oder die
Unterlassung durch Einspruch gegen die Verfügung zu recht-fertigen und - für den
letzteren Fall - dem Registergericht nähere Angaben zur Einstufung der betroffenen
Gesellschaft nach Maßgabe des § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB zu unterbreiten. Gegen
diese Verfügung war nach § 132 Abs. 1 FGG ausschließlich (§ 132 Abs. 2 FGG) der
Einspruch zulässig, den der Beteiligte mit Schriftsatz vom 08.04.2002 erhoben hat. Über
die Begründetheit dieses Einspruchs hat das Amtsgericht gem. § 135 Abs. 1 Abs. FGG
durch dessen Verwerfung entschieden, jedoch davon abgesehen, das Ordnungsgeld -
wie in dieser Vorschrift vorgesehen - sogleich festzusetzen, sondern diese
Entscheidung einer gesonderten Verfügung vorbehalten.
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Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht, daß die
Entscheidung des Amtsgerichts lediglich in einem von ihr so bezeichneten
"Ordnungsgeldandrohungsverfahren" ergangen sei, auf das sich der
Rechtsmittelausschluß des § 140 a Abs. 2 S. 4 Halbsatz 2 FGG nicht erstrecke. Denn
Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts ist hier die Begründetheit des von dem
Beteiligten erhobenen Einspruchs gegen die das Ordnungsgeldverfahren einleitende
Verfügung vom 27.02.2002. Diese Entscheidung ist ein Kernbestandteil des
Zwangsgeld- bzw. Ordnungsgeldverfahrens, weil die Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Handlungspflicht ausschließlich diesem Einspruchsverfahren
vorbehalten ist (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O., § 139, Rdnr. 10). Wenn § 140 a Abs. 2 S. 1
FGG durch die Verweisung auf Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 der Vorschrift für das
Ordnungsgeldverfahren allgemein das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
ausschließt, spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber des KapCoRiLiG von diesem
Rechtsmittelausschluß das Einspruchsverfahren als Kernbestandteil hat ausnehmen
wollen. Dies folgt mit Deutlichkeit aus der Begründung der Vorschrift im Gesetzentwurf
der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/1806 S. 29), in der zu der gleichlautenden
Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 3 FGG der Entwurfsfassung ausgeführt wird, in dem neu
geschaffenen Ordnungsgeldverfahren solle wie in dem Zwangsgeldverfahren (§ 335
Abs. 2 des Entwurfs) zur Straffung des Verfahrens die weitere Beschwerde
ausgeschlossen werden. Zu dem entsprechenden Rechtsmittelausschluß in dem
Zwangsgeldverfahren heißt es in der Begründung des Entwurfs (S. 25), die Beseitigung
der zwingenden Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins und der
Ausschluß der weiteren Beschwerde diene der erforderlichen Straffung des in der
bisherigen Ausgestaltung zu schwerfälligen Verfahrens der Zwangsgeldandrohung und
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-festsetzung. Daraus folgt zwingend der Wille des Gesetzgebers, für sämtliche
Entscheidungen in dem Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahren, also sowohl die
Entscheidung über einen Einspruch (§ 135 FGG) als auch die Festsetzung eines
Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (§ 139 FGG), die weitere Beschwerde auszuschließen.
Aus dieser Sicht kann das Unterbleiben der Verbindung der Verwerfung des Einspruchs
mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes allenfalls als Verfahrensfehler der
Entscheidung des Amtsgerichts zu bewerten sein, der sich jedoch weder zum Nachteil
des Beschwerdeführers auswirkt noch als solcher ihm ein Rechtsmittel eröffnen kann,
das ihm nach dem Willen des Gesetzgebers verschlossen bleiben soll. Die
Beschränkung des Rechtsmittelzugs ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange -
wie hier durch die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde - gewährleistet bleibt, daß die
Entscheidung des Rechtspflegers durch einen Richter überprüft werden kann (BVerfG
FGPrax 2000, 103 = NJW 2000, 1709).
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Im Hinblick auf einzelne von dem Beschwerdeführer erhobene Rügen hat der Senat
ergänzend von Amts wegen geprüft, ob die sofortige weitere Beschwerde unter dem
Gesichtspunkt sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
eröffnet ist. Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften
unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder
gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere
wenn eine Entscheidung dieser Art und dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein
Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden
Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere
Instanz zu öffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare
Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf
Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu
beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.
Insbesondere reicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
regelmäßig nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit
einen weiteren Rechts-zug zu eröffnen. Verstöße gegen prozessuale Grundsätze mit
Verfassungsrang dürfen vom Rechtsmittelgericht - wie andere Fehler auch - regelmäßig
nur im Rahmen eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden
BGHZ 130, 97 = NJW 1995, 2497; NJW 1990, 838, 840; NJW 1998, 82; NJW 1999, 290,
291). Das Landgericht hat die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die sofortige
Erstbeschwerde des Beteiligten getroffen. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen
Rügen betr. die Besetzung des Landgerichts sowie die Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör können nach den bereits genannten Kriterien eine greifbare
Gesetzwidrigkeit der Entscheidung nicht begründen. Diese Rügen sind auch sachlich
nicht gerechtfertigt:
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Die Besetzungsrüge des Beteiligten greift nicht durch. Die nach § 30 Abs. 1 S. 2 FGG
als Beschwerdegericht für eine Handelssache im Sinne der §§ 125 ff. FGG zuständige
Kammer für Handelssachen des Landgerichts war bei ihrer Entscheidung
ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Denn da es sich
nach den vorstehenden Ausführungen um eine Beschwerdeentscheidung in einem
Ordnungsgeldverfahren handelt, war über die Beschwerde nach § 140 a Abs. 2 S. 1 in
Verbindung mit Abs. 1 S. 5 Halbsatz 2 FGG durch den Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen zu entscheiden. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) greift ersichtlich nicht durch. Die Begründung der
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Entscheidung des Landgerichts läßt deutlich erkennen, daß die Kammer auf die durch
ein Rechtsgutachten gestützten Bedenken des Beschwerdeführers gegen die
Wirksamkeit der Erstreckung der Publizitätspflicht auf die Gesellschaftsform der GmbH
&Co KG durch das KapCoRiLiG unter Gesichtspunkten grundrechtlicher
Gewährleistungen sowohl des EG-Gemeinschaftsrechts als auch des deutschen
Verfassungsrechts sachlich eingegangen ist; dies gilt insbesondere auch für die von
dem Beteiligten problematisierte Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV. Das
Landgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung unter Hervorhebung der von
ihm als wesentlich erachteten Gesichtspunkte seine dem Standpunkt des
Beschwerdeführers gegenteilige Auffassung dargelegt. Der Gesichtspunkt, daß die
Begründung der landgerichtlichen Entscheidung ihrem Umfang nach nicht derjenigen
des von dem Beteiligten vorgelegten Rechtsgutachtens entspricht, begründet einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ersichtlich nicht.
Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Vorlagepflicht
gem. Art. 234 EGV verletzt, kann schon deshalb nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels
unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit begründen, weil sie mit der
sachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung verknüpft ist, diese
sachliche Beurteilung des Landgerichts jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers im
Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer Nachprüfung durch eine
weitere Rechtsmittelinstanz entzogen sein soll.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 119
Abs. 2 KostO.
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