Urteil des OLG Hamm vom 09.10.1998

OLG Hamm (ablieferung des werkes, kläger, verjährungsfrist, zpo, unternehmer, mangel, werk, besteller, organisation, ablieferung)

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 112/98
Datum:
09.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 112/98
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 64/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 1998 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Kläger in Höhe
von 12.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
(Von der Darstellung des
Tatbestandes
2
Die Berufung ist zulässig, sie hat auch Erfolg.
3
Es kann dahinstehen, ob der Subunternehmer der Beklagten 1988 die Putzarbeiten im
Haus der Kläger mangelhaft ausgeführt hat. Etwaige Gewährleistungsansprüche der
Kläger sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 638 BGB 5 Jahre ab
Abnahme der Leistungen. Die Kläger haben die Leistungen der Beklagten im Laufe des
Jahres 1988 abgenommen. Gewährleistungsansprüche waren damit jedenfalls seit dem
01.01.1994 verjährt. Das nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mit Antrag vom
16.06.1997, eingeleitete selbständige Beweisverfahren 1 OH 14/97 LG Arnsberg konnte
den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB).
Daß der Bauleiter der Beklagten die behaupteten Mängel erkannt und damit die für ihn
verantwortliche Beklagte (§ 278 BGB) diese arglistig verschwiegen hat (§ 638 Abs. 1
BGB), machen die Kläger nicht geltend. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
4
Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung fällt der Beklagten im
5
Zusammenhang mit den behaupteten Putzmängeln ein "Organisationsverschulden"
nicht zur Last. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht es gleich, wie der
BGH in NJW 1992/1754 entschieden hat, wenn der Unternehmer, der ein Werk
arbeitsteilig herstellen läßt, nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um
sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mangelfrei ist, und wenn der Mangel bei
richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als
wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen;
in diesem Fall verjähren Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren.
Grundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur 30jährigen
Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Er genügt seiner Darlegungslast,
wenn er Tatsachen vorträgt, nach denen entweder der Unternehmer selbst oder die von
diesem zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht eingesetzten Gehilfen den Mangel
erkannt, aber nicht offenbart haben.
6
Die diesbezüglichen Darlegungen der Kläger rechtfertigen nicht die Annahme eines
"Organisationsverschuldens". Unstreitig hat die Beklagte einen Bauleiter zur Leitung
und Überwachung der Bauarbeiten eingesetzt. Organisatorische Maßnahmen darüber
hinaus waren insofern nicht geboten.
7
Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
9
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10,
711 ZPO.
10