Urteil des OLG Hamm vom 04.10.1995

OLG Hamm (elterliche sorge, auskunft, zpo, treu und glauben, vertrag, höhe, scheidung, einkünfte, bemessung, ehescheidung)

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 132/95
Datum:
04.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 UF 132/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Steele, 14 F 190/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am xxx geborene Antragsgegner und die am xxx geborene Antragsstellerin haben
am 29. Dezember 1969 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder xxx, geboren am xxx,
und xxx, geboren am xxx, hervorgegangen.
2
Die Parteien trennten sich am 4. November 1993. Die Antragstellerin blieb mit den
beiden Töchtern in der Ehewohnung. Die Kinder besuchen beide ein Gymnasium.
3
Der Antragsgegner ist selbständiger Augenoptiker- und Hörgeräteakustikermeister in
xxx. Die Antragstellerin war bis April 1994 in dem Geschäft als Augenoptikerin mit
einem Nettogehalt von 4.700,00 DM monatlich angestellt. Seit dem 14. April 1994 ist sie
arbeitslos und bezieht wöchentlich 234,00 DM Arbeitslosengeld.
4
Im Hinblick auf die bevorstehende Trennung schlössen die Parteien am 17. Dezember
1992 einen Ehe-, Scheidungsfolgen- und Vermögensauseinandersetzungsvertrag vor
dem Notar xxx (Urkundenrolle Nummer xxx).
5
Unter Ziffer I Absatz 2 heißt es dort:
6
"Zur Regelung unserer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse während der
Trennungszeit und für den Fall der Scheidung.... treffen wir folgende Vereinbarungen:"
7
Unter Ziffer IV verpflichtete sich der Antragsgegner, für die Tochter xxx monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von 1.000,00 DM und für die Tochter xxx in Höhe von 800,00
DM zu zahlen. Für die Antragstellerin wurde die Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbetrages von 5.700,00 DM vereinbart. Darauf sollte das monatliche
Nettoeinkommen der Antragstellerin, welches im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
4.700,00 DM betrug, in voller Höhe angerechnet werden. Der Antragsgegner
verpflichtete sich darüber hinaus, der Antragstellerin einen PKW der Klasse VW- Passat
kostenfrei
zur
DM auf eine Lebensversicherung fortzuentrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Vertrag vom 17. Dezember 1992 Bezug genommen.
8
Die Antragstellern hat mit dem am 14. Juli 1994 eingegangenen und am 28. Oktober
1994 zugestellten Antrag die Scheidung der Ehe begehrt, die Übertragung der elterliche
Sorge für die
Antragsgegners zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte verlangt.
9
Sie hat zu dem Auskunftsantrag vorgetragen, daß sie mit dem Vertrag vom 17.
Dezember 1992 übervorteilt worden sei. Sie habe den Verdacht, daß ihr erhebliche
Vermögenswerte wie etwa der "good will" des Geschäfts vorenthalten worden seien. Sie
sei mittlerweile davon überzeugt, daß der Antragsgegner sie bewußt und lang geplant
benachteiligt habe.
10
Die Antragstellerin hat in der Folgesache nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt
beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, in Form eines geordneten Verzeichnisses
umfassend Auskunft über seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb und aus seinem
Vermögen in den Jahren 1991, 1992 und 1993 zu erteilen.
11
Der Antragsgegner hat beantragt,
12
den Auskunftsantrag abzuweisen.
13
Er hat bestritten, daß die Antragstellerin durch den Vertrag benachteiligt worden sei. Der
Vertrag sei das Ergebnis gemeinsamer Verhandlungen mit dem Steuerberater gewesen.
Im übrigen habe sie den Entwurf seit Februar 1992 vorliegen gehabt, ohne daß sie
irgendwelche Bedenken angemeldet habe. Die Antragstellerin sei an den Vertrag
gebunden. Ein Auskunftsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil ein evtl.
Unterhaltsanspruch nicht von der Höhe seines Einkommens abhängig sei. Er sei
insoweit in jedem Falle leistungsfähig.
14
Das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele hat durch das am 24. Februar 1995
verkündete Urteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die
gemeinsamen Kinder auf die Mutter übertragen und die Klage auf Auskunftserteilung
abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Ehescheidung und der Übertragung der
elterlichen Sorge seit dem 30. Mai 1995 rechtskräftig. Auf das Urteil vom 24. Februar
1995 wird Bezug genommen.
15
Gegen die Abweisung des Auskunftsantrags richtet sich die Berufung der
Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. sie trägt vor, daß in
dem Vertrag vom 17. Dezember 1992 nur der Trennungsunterhalt geregelt worden sei,
während sie nunmehr die Auskunft über die Einkommensverhältnisse für ihren
16
nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt benötige. Sie habe auch einen Grund
für eine Abänderung der ursprünglich getroffenen Regelung, weil sich einerseits die
Verhältnisse des Antragsgegners seit 1992 wesentlich verändert hätten und
andererseits durch ihren Verlust der Arbeitsstelle eine Verschlechterung eingetreten sei.
Im übrigen liege ihr den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Bedarf
wesentlich höher als 5.700,00 DM.
Die Antragstellerin beantragt,
17
abändernd den Antragsgegner zu verurteilen,
18
1.)
19
über seine Einkünfte in den Jahren 1991 bis 1994 in Form eines geordneten
Verzeichnisses Auskunft zu erteilen unter aus sich selbst heraus verständlicher,
vollständiger Angabe
20
sämtlicher Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb einschließlich sämtlicher
Zweigstellen, aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, aus Vermögen und
aus sonstigen Einkunftsarten,
21
wobei die Angaben zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Kalenderjahren
geordnet für die xxx einerseits und die xxx andererseits den Gewinn, die
Privantentnahmen und die Abschreibungen enthalten müssen
22
und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Angabe der Anschrift
der Grundstücke und der Grundstücksbezeichnung aufzuschlüsseln sind die
Mieteinnahmen und die Ausgaben, aufgegliedert nach Ausgabenarten,
23
2.)
24
hinsichtlich seiner Gewerbebetriebe die Bilanzen aus den Jahren 1991 bis 1994 mit
Gewinn- und Verlustrechnung und die in denselben Jahren erteilten Steuerbescheide
vorzulegen,
25
hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollständige Belege über
die
vorzulegen
26
und hinsichtlich Einkünften aus Vermögen und sonstigen Einkunftsarten, die im
Verzeichnis zu Ziffer 1) enthalten sind, nachprüfbare Belege vorzulegen.
27
Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
28
Er ist der Auffassung, daß die Antragstellerin keinen Auskunftsanspruch habe. Der
Unterhaltsanspruch sei auch für die Zeit nach der Ehescheidung in dem Vertrag vom 17.
Dezember 1992 geregelt. Die Antragstellerin habe für sich gute Konditionen erreichen
können. Neben ihrem Barunterhaltsbedarf, der in Höhe von 5.700,00 DM monatlich
angenommen worden sei, habe er sich verpflichtet, ihr einen PKW zur Verfügung zu
stellen und auch die .Prämien in Höhe von monatlich 250,00 DM für eine
Lebensversicherung zu zahlen. Der Wohnbedarf sei gedeckt, da die Antragstellerin das
29
Haus, in dem sich die ehemalige Ehewohnung befunden habe, lastenfrei erhalten habe.
Außerdem habe sie den gesamten Hausrat behalten. Ihr Bedarf werde außerdem
teilweise durch das Zinseinkommen, welches sie aus dem gezahlten
Zugewinnausgleich von 100.000,00 DM erzielen könne, gedeckt.
Er selbst sei uneingeschränkt leistungsfähig, jedenfalls soweit, daß er den
eheangemessenen Bedarf der Antragstellerin sicherstellen könne. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch bestehe deshalb nicht. Davon
abgesehen sei der vorgetragene Bedarf der Antragstellerin überzogen und entspreche
nicht den ehelichen Lebensverhältnissen.
30
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die Berufung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
33
I.
34
Die Geltendmachung des - isolierten - Auskunftsanspruchs im
Scheidungsverbundverfahren ist unzulässig.
35
Gemäß § 623 Abs. 1 ZPO ist in den Familiensachen gemäß § 621 Abs. 1 ZPO, in denen
für den Fall der Scheidung eine Entscheidung zu treffen ist und dies von einem
Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, gleichzeitig und zusammen mit der
Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird,
zu entscheiden. Der Entscheidungsverbund hat zum Ziel, die Scheidung möglichst nicht
ohne die Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen auszusprechen (BGH NJW 1979
S. 1603, 1604). Durch die Konzentration von Ehescheidung und Folgesachen soll eine
einheitliche, ineinander abgewogene Entscheidung ermöglicht werden.
36
Die Regelung des Unterhaltsanspruchs der Kinder und des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin sind Familiensachen gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 4
und 5 ZPO, über die als Folgesachen im Fall der Scheidung im Verbund zu entscheiden
ist. In dem Fall, in dem ein bezifferter Zahlungsantrag wegen fehlender Kenntnisse der
Einkommensverhältnisse des Verpflichteten nicht gestellt werden kann, kann gemäß §§
254, 253 ZPO eine Stufenklage erhoben werden. Dies ist im Verbund möglich,
Folgesache ist die gesamte Stufenklage. Die Entscheidung über die Ehescheidung
ergeht zusammen mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag. Über den
Auskunftsanspruch kann vorher ein Teilurteil ergehen. So bleibt die Möglichkeit für die
Ehegatten bestehen, gleichzeitig mit dem
Scheidungsfolgen einschließlich des nachehelichen Unterhalts zu erwirken (BGH
FamRZ 1982 S. 151f).
37
Die Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruchs und
des Kindesunterhalts keinen Antrag gestellt und den Auskunftsantrag nicht im Wege
einer Stufenklage gemäß §§ 254, 253 ZPO geltend gemacht. Sie hat vielmehr
vorgetragen, daß sie nach erteilter Auskunft die Anträge für den nachehelichen
Ehegatten- und Kindesunterhalt konkretisieren werde. Das reicht für die Erhebung einer
Stufenklage nicht aus. Auch diese muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen Antrag
38
enthalten. Es gilt lediglich die Erleichterung, daß der Leistungsantrag nicht bestimmt
sein muß, sondern daß ein unbezifferter Antrag ausreichend ist (§ 254 ZPO). Ein solcher
ist nicht gestellt.
Der isolierte Auskunftsantrag, den die Antragstellerin hier geltend macht, ist keine
Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO. Mit Hilfe der erteilten Auskunft wird die
Antragstellerin lediglich in die Lage versetzt, ihre Unterhaltsansprüche zu konkretisieren
und zu beziffern. Im Fall einer gleichzeitigen Entscheidung mit der Ehescheidung wird
eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt nicht
getroffen. Der Verbund gemäß § 623 Abs. 1,2 ZPO ist jedoch auf die Regelung der
Scheidungsfolgen bezogen, nicht aber auf Entscheidungen, die eine solche Regelung
erst ermöglichen oder vorbereiten sollen (BGH NJW 1979 S. 1603,1604; BGH FamRZ
1982 S. 151 f; OLG Hamm FamRZ 1993 S. 984; KG NJW-RR 1991 S. 450f; Münchner
Kommentar - Klauser ZPO § 623 Rdnr. 23). Der Entscheidung des OLG Frankfurt
(FamRZ 1987 S. 299 f; s. dazu auch Zöller-Philippi ZPO 19. Auflage § 623 Rdnr. 21 b)
vermag der Senat nicht zu folgen. Das Ziel der einheitlichen Entscheidung über die
Folgesachen im Scheidungsverbund ist nicht nur, daß den Parteien vor Augen geführt
wird, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Trennung hat, sondern auch die
gleichzeitige Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen. Eine solche kann aber allein
durch die Verfolgung des Auskunftsbegehrens nicht herbeigeführt werden.
39
II.
40
Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist im übrigen auch nicht begründet.
41
Anspruchsgrundlage sind die §§ 1580 S. 1, § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB .Geschiedene
Ehegatten sind einander verpflichtet, über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft zu
erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer
Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die begehrte Auskunft muß also für den
Unterhaltsanspruch relevant sein, wobei es genügt, daß die Auskunft für die Bemessung
des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Im Scheidungsverbundverfahren kann die
Auskunft von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an verlangt werden. Eine
Auskunftsverpflichtung besteht allerdings dann nicht, wenn feststeht, daß die begehrte
Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem
Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 1982 S. 151f; BGH NJW 1994 S. 2618ff
= FamRZ 1994 S. 1169 m.w.N.).
42
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 17.
Dezember 1992 die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und. der Kinder geregelt.
Dabei sind sie ausdrücklich entsprechend der Formulierung unter Ziffer I Absatz 2
davon ausgegangen, daß sowohl für die Trennungszeit als auch für die Zeit nach der
Scheidung der Ehe eine Regelung getroffen werden sollte. Die gegenteilige Auffassung
der Antragstellerin, daß nur die Trennungszeit betroffen sein sollte, findet in dem Vertrag
keine Stütze.
43
Eine Möglichkeit zur Anfechtung des Vertrages besteht für die Antragstellerin nicht
mehr. Sie verfolgt eine solche in der Berufungsinstanz auch nicht mehr, nachdem der
Antragsgegner vorgetragen hat, daß sie vor Unterzeichnung des Vertrages ausreichend
Bedenkzeit gehabt habe.
44
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin eine Abänderung des Vertrages
45
verlangen kann, weil sich die der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden
Umstände, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, wesentlich
verändert haben. In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben, ob die
Antragstellerin ohne die verlangte Auskunft eine wesentliche Änderung der
Einkommensverhältnisse, die nach dem Vertrag eine Abänderungsmöglichkeit eröffnen
soll, nicht beurteilen kann.
Es kommt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nämlich nicht
auf die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners an. Der Bedarf der
Antragstellerin ist nicht als Quote des anrechenbaren monatlichen Einkommens des
Antragsgegners zu errechnen, sondern konkret entsprechend der tatsächlichen
Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien. Es ist jedenfalls dann
gerechtfertigt, den Bedarf auf dieser Grundlage festzustellen, wenn die Einkünfte des
Verpflichteten, wie hier, überdurchschnittlich hoch sind. In solchen Fällen ist davon
auszugehen, daß das Einkommen während des ehelichen Zusammenlebens
regelmäßig nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist,
sondern daß es teilweise auch der Vermögensbildung gedient hat (BGH FamRZ 1982
S. 1187). Die Parteien haben in nicht unerheblichem Maß Vermögen gebildet. Der
Antragsgegner ist Inhaber eines größeren Augenoptiker- und Akustikerbetriebes in xxx
mit mindestens einem Zweigbetrieb, der erst während der Ehe aufgebaut worden ist. Die
Parteien sind außerdem Eigentümer mehrerer Grundstücke und Eigentumswohnungen,
über deren Aufteilung sie sich in dem Vertrag vom 17. Dezember 1992 ebenfalls
geeinigt haben. Dabei hat die Antragstellerin
Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Hausgrundstück xxx in xxx hinaus
einen Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000. DM erhalten. Bei der Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Weder
übertriebene Sparsamkeit noch ein verschwenderischer Lebenswandel sind für die
Bemessung maßgebend. Für die Ermittlung dieses Unterhaltsbedarfs wird die begehrte
Auskunft nicht benötigt.
46
Auch zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist es nicht erforderlich, die genauen
Einkommensverhältnisse des Antragsgegners zu kennen. Er hat in diesem Prozeß
wiederholt erklärt, daß er uneingeschränkt leistungsfähig sei, den Bedarf der
Antragstellerin, so wie er den ehelichen Lebensverhältnissen entspreche, decken zu
können. Daran ist er festzuhalten. Würde sich der Antragsgegner in einem weiteren
Verfahren gleichwohl auf Leistungsunfähigkeit berufen, so würde er sich damit entgegen
den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in einen
unlösbaren Widerspruch setzen und könnte daher nicht damit rechnen, mit diesem
Einwand gehört zu werden. Sollte er in einem späteren Abänderungsverfahren gelten
machen, nicht mehr leistungsfähig zu sein, so hätte das zur Folge, daß er sodann die
Entwicklung seiner Leistungsfähigkeit in vollem Umfang darlegen und gegebenenfalls
beweisen müßte. Auch im Hinblick auf ein solches späteres Abänderungsverfahren sind
die begehrten Auskünfte nicht im Interesse der Antragstellerin geboten und damit auch
nicht erforderlich (BGH NJW 1994 S. 2618, 2620).
47
Die Auskunft ist ebenfalls nicht für die Bemessung des Kindesunterhalts erforderlich. Es
ist nicht ersichtlich, daß dieser abhängig von einer wesentlichen Veränderung des
Einkommens des Antragsgegners in Abänderung des Vertrages vom 17. Dezember
1992 anderweitig festzusetzen wäre. Der Antragsgegner hat sich verpflichtet, für die
Tochter xxx monatlich 1.000,00 DM und für die Tochter xxx monatlich 800,00 DM zu
zahlen. Diese Beträge übersteigen die in der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) in
48
der höchsten Einkommensgruppe der jeweiligen Altersstufe festgesetzten Bedarfssätze.
Auch wenn es für die Bemessung des Kindesunterhalts keine feste Begrenzung und
eine Sättigungsgrenze allgemeiner Art gibt, so ergibt sich eine Begrenzung des
Unterhalts vor allem aus der allgemeinen Lage, in der sich minderjährige Kinder
während ihres Heranwachsens und in ihrer' Schul- und Ausbildungszeit befinden. Trotz
der Verknüpfung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ihre
Lebensstellung in erster Linie durch ihr "Kindsein " geprägt/Anders als Ehegatten
können Kinder nicht einen bestimmten Anteil an dem durch sein Einkommen
bestimmten Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten verlangen.
Unterhaltsgewährung für Kinder bedeutet stets Befriedigung ihres gesamten - auch
eines gehobenen - Lebensbedarfs (§ 1610 Abs. 2 BGB), nicht aber Teilhabe am Luxus
(BGH NJW 1983 S. 1429 f m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
49
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
die Revision zuzulassen.
50