Urteil des OLG Hamm vom 01.04.2004

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 587/03
Datum:
01.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 587/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 23 Js 2366/02 (123/03)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße
von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot
verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens
jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in
Abwesenheit des Betroffenen.
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Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003,
der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu
diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger
zugestellt worden.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die
Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil sei am
13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet worden, die
erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt
worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September 2003
aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der
Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die
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Zustellung des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen inzwischen
am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003 zugestellt worden.
Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben wiedergegebenen Tenor und keine
Urteilsgründe. Mit der Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers des
Betroffenen vom 28. Oktober 2003 erneut eingelegt und begründet worden ist, rügt der
Betroffene sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
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1.
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Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung
eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises I vom
02. Oktober 2002 wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr
auf der BAB 30, Richtungsfahrbahn C, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem
Kennzeichen ####### um 40 km/h überschritten zu haben. In dem Bußgeldbescheid
wird als angewandte Vorschrift u. a. der § 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es sich
ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen Fahrzeug
um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf den die Vorschrift des
§ 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
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Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in
der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,
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§ 66 Rz. 16 und 49). Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten
Bußgeldvorschriften sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine
Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es
dem Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher
Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 66 Rz.
30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht,
weil der Betroffene am 12. August 2002 in Q durch einen Polizeibeamten mündlich zum
Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gehört worden ist und dabei
auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto vorgelegt worden ist, aus dem
sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen
ohne Anhänger gehandelt hat. In dem polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird
nämlich ausgeführt, dass der unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als
Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem
Unterzeichnenden persönlich bekannt sei. Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit dem
ihm anschließend übersandten Anhörungsbogen des Kreises I vom 23. August 2002,
der hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges, des Tatortes und der
Tatzeit und der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung
dieselben Angaben enthält wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden, dass
ihm zur Last gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der § 25 StGB,
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3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des Bußgeldbescheides vom 02. Oktober
2002 konnte daher für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein, dass sich dieser auf
dieselbe Tat bezog, zu der er bereits angehört worden war und dass es sich deshalb bei
der angegebenen Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO um ein Versehen handeln musste.
Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12. Oktober 2002
zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die
Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG am 12. August 2002
unterbrochen worden war, erneut wirksam unterbrochen worden. Die ab Erlass des
Bußgeldbescheides laufende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der Folgezeit
durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar 2003 gem. § 33
Abs. 1 Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 06. Februar
2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des angefochtenen Urteils
vom 13. Mai 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG rechtzeitig unterbrochen.
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2.
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Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine Urteilsgründe
enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.
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Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003, wie bereits
im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt worden ist, rechtzeitig
Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor,
so dass das angefochtene Urteil einer schriftlichen Begründung bedurft hätte. Das –
unzulässige – Fehlen einer Urteilsbegründung hat zur Folge, dass dem
Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-
rechtliche Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteils
bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das Amtsgericht Herford zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Göhler, OWiG, 13.
Aufl., § 77 b Rz. 8).
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