Urteil des OLG Hamm vom 29.11.2002

OLG Hamm: vertragsinhalt, ware, vergütung, rüge, einheitspreis, bauwerk, anlieferung, einverständnis, offenlegung, rückgabe

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 92/02
Datum:
29.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 92/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 16/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2002 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin hat der Beklagten unter dem 14. Juni 2000 und 27. Juni 2000 Angebote für
die Lieferung von Baumaterial gemacht. Beide Angebote enthalten auch eine Position
für Kalksandsteine "KS, Großformat, Quadro 1,8 inkl. Mörtel" zum Preis von 140,50
DM/cbm. In der Folgezeit hat die Klägerin dann die Beklagte mit Baumaterial, u.a. mit
Kalksandsteinen, beliefert, wobei diese Steine im Wege des Streckengeschäfts von der
Herstellerin L direkt an die Baustellen der Beklagten angeliefert wurden. Es wurden
allerdings nicht die angebotenen Steine KS Großformat Quadro 1,8, sondern sog.
Planelemente (KS-PE-System) geliefert. Diese werden ab Werk paßgenau nach
Zeichnung (Plan) für das jeweilige Bauwerk gefertigt und bieten deshalb
Verarbeitungsvorteile, sie sind allerdings auch deutlich teurer. Die Klägerin hat
zwischen dem 31. Juli 2000 und 27. Oktober 2000 insgesamt 15 Rechnungen für ihre
Lieferungen erteilt, die die Beklagte jeweils in den Positionen für die KS-Steine auf den
nach dem angebotenen Einheitspreis (140,50 DM/cbm) ermittelten Preis gekürzt und in
dieser Höhe bezahlt hat. Die Rechnungen berücksichtigten die Steine des KS-PE-
Systems mit einem Einheitspreis von 220 DM/cbm. Insgesamt ist aus den 15
Rechnungen auf diese Weise ein Betrag von 35.617,36 DM gekürzt und nicht bezahlt
worden. Diesen verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W und H
der Klage stattgegeben aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen, auf die
verwiesen wird.
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Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Klageabweisung und führt aus: Sie habe
entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die von der Vereinbarung abweichende
Lieferung vorbehaltlos angenommen, vielmehr habe sie die den Lieferungen
nachfolgende Rechnung jeweils gekürzt, die gekürzte Rechnung jeweils zurückgesandt
und den gekürzten Betrag bezahlt. Die Klägerin habe deshalb bereits vor der zweiten
Lieferung gewußt, daß die Beklagte die geänderten Preise nicht akzeptiere. Außerdem
gehe der berechnete Betrag über den für geschnittenes Material angemessenen und
marktüblichen Betrag hinaus, dieser liege allenfalls bei 180 DM/cbm.
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Die Beklagte beantragt,
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abändernd die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie behauptet, es müsse eine Absprache zwischen der Beklagten und L über die
geänderte Belieferung mit KS-PE-Steinen erfolgt sein, das habe auch der frühere
Mitarbeiter L gegenüber dem Zeugen W, Mitarbeiter der Klägerin, seinerzeit auf
telefonische Nachfrage bestätigt. Die Beklagte habe auch die Rechnungen der Klägerin
mit großer Verspätung gekürzt bezahlt, die gekürzte Rechnung selbst aber nicht zeitnah
zurückgereicht. Die erste Rechnung vom 31. Juli 2000 habe sie erst am 19. September
2000 bezahlt, die Rechnung mit den Kürzungen habe die Klägerin auf Nachfrage erst
etwa einen Monat später erhalten. Der Preis von 220 DM/cbm sei auch angemessen,
der Einkaufspreis der Klägerin habe bei 215 DM/cbm gelegen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Streit der Parteien dreht sich allein um die Frage, ob der Klägerin als Gegenleistung
für die Steine eine Zahlung zusteht, die über den zunächst unstreitig angebotenen, bei
der Bestellung noch unverändert gebliebenen Betrag für "KS Großformat Quadro 1,8"
von 140,50 DM/cbm, den die Beklagte auch bereits bezahlt hat, hinausgeht. Der jetzt
geltend gemachte vertragliche Anspruch kann sich deshalb nur aus § 433 Abs. 2 BGB
(in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ergeben.
Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz hat
der Senat davon auszugehen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts ein
solcher Anspruch der Klägerin nicht besteht.
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1.
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Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Kaufpreises kann nicht mit dem Landgericht
unter Anwendung der Regeln gemäß § 378 HGB über die rügelose Entgegennahme
gelieferter Ware begründet werden. Das Landgericht hat allerdings zutreffend
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ausgeführt, die rügelose Entgegennahme der Steine und ihre Verwendung am Bauwerk
führe gemäß § 378 HGB zur Genehmigungsfiktion, weil es sich um die Lieferung eines
genehmigungsfähigen Aliud gehandelt habe. Jedoch kann die weitere Annahme des
Landgerichts, die Beklagte habe deshalb auch den höheren Preis für das höherwertige
Aliud zu bezahlen, nicht überzeugen. Die Frage, ob die Lieferung und rügelose
Entgegennahme einer - im Vergleich zur bestellten - höherwertigen Ware dazu führt,
daß der Besteller auch die erhöhte Vergütung zu bezahlten hat, ist umstritten. Die
Autoren, auf die das Landgericht für seine Auffassung verwiesen hat (Schlegelberger-
Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 378, 10; Brox, Handels- und Wertpapierrecht, 15. Aufl., Rdnr.
398) führen als Begründung für die aus der Genehmigungsfiktion folgende Pflicht zur
Zahlung einer höheren Vergütung an, die Versäumung der Rüge solle dem Käufer, nicht
dem Verkäufer zum Nachteil gereichen. Diese Begründung bietet aber keine
Rechtfertigung dafür, daß der Kaufpreis - und damit der Vertragsinhalt - durch die
versäumte Rüge geändert wird. Die besseren Gründe sprechen deshalb für die
Auffassung jener Autoren, die es grundsätzlich beim Vertragsinhalt auch hinsichtlich
des Preises belassen wollen (Brüggemann in: Großkomm. zum HGB, § 378, 24
[ausführlich]; Wagner in: Röhricht u.a., HGB, 2. Aufl., § 378, 27; K. Schmidt,
Handelsrecht, 5. Aufl., S. 822/823; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 378, 22).
Danach bietet § 378 HGB keine Handhabe für eine Veränderung des vertraglich
vereinbarten Preises, es wird nur die Lieferung als vertragsgemäß angesehen und die
an die mangelhafte oder sonst fehlsame Lieferung anknüpfenden Rechte des Käufers
werden ihm versagt. § 378 HGB kann deshalb eine Stütze für die Zuerkennung einer
höheren Kaufpreiszahlung nicht abgeben.
2.
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Eine abändernde Vereinbarung ist zwischen den Parteien hinsichtlich des angebotenen
Kaufpreises für die Kalksandsteine nicht zustande gekommen.
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Die Lieferung und die Entgegennahme des vom Angebot und von der Bestellung
erkennbar abweichend gelieferten Kaufgegenstands stellen nicht ohne weiteres und in
allen Fällen eine stillschweigende Abänderung der zugrunde liegenden Vereinbarung
auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung dar. Es fehlt in solchen Fällen regelmäßig
bereits an einem Erklärungstatbestand. Eine Willenserklärung kann nur vorliegen, wenn
der Erklärungstatbestand einen auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten
Willen zum Ausdruck bringt. Die Ausführung einer Lieferung nach vorangegangenem
Vertragsschluß läßt regelmäßig einen Willen, den vorangegangenen Vertrag zu
verändern, auch dann nicht erkennen, wenn eine mangelbehaftete oder eine andere als
die vereinbarte Sache geliefert wird. Das kommt nur in Betracht, wenn besondere
zusätzliche Umstände vorliegen. Solche zusätzlichen Umstände fehlen hier.
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a)
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Ein Angebot zur Abänderung der Vereinbarung auch hinsichtlich des Preises kann
dadurch abgegeben werden, daß eine als solche offen deklarierte Aliudlieferung erfolgt
(vgl. Heymann-Emmerich, aaO; Brüggemann, aaO). Das ist hier aber nicht geschehen.
Die Klägerin oder die direkt anliefernde Fa. L haben nicht bei Anlieferung klargestellt,
daß es sich um eine Aliudlieferung mit einem erhöhten Preis handelte. Die Beklagte legt
unwidersprochen dar, die Rechnungen habe die Klägerin mehrere Tage nach den
Lieferungen übersandt. Selbst wenn man in den Rechnungen eine Offenlegung des
Willens, in Abänderung des Vertrags ein Aliud und einen veränderten Preis zum
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Vertragsgegenstand zu machen, sehen wollte, könnte diese der Lieferung nachfolgende
Erklärung nicht dazu führen, daß schon die bloße Lieferung (eines Aliud) diesen
Erklärungsgehalt eines Vertragsangebots hat und die Entgegennahme der Lieferung als
Annahme dieses Vertragsangebots anzusehen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die
Rückgabe der gekürzten Rechnungen umgehend (so behauptet die Beklagte) oder erst
auf Nachfrage mit Verzug (so stellt es die Klägerin dar) erfolgt ist. Abgesehen davon
bringt ohnehin eine unkommentierte Berechnung der Waren abweichend von den
vorangegangenen Vereinbarungen nicht ein Angebot auf eine abändernde
Vereinbarung zum Ausdruck. Zumindest hat die Beklagte auf diese Rechnungen nicht
ungekürzt bezahlt und somit eine Annahme nicht erklärt.
b)
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Das Verhalten der Klägerin kann auch nicht deshalb als ein Angebot zu einer
abändernden Vereinbarung der Parteien verstanden werden, weil es an eine vor der
Belieferung erfolgte Absprache der Beklagten mit der Fa. L über die Belieferung mit
Kalksandsteinen abweichend von der gegenüber der Klägerin erfolgten Bestellung
anknüpfte. Wenn allerdings die Beklagte selbst eine solche abweichende Belieferung
bewußt veranlaßt hätte, müßte schon die Anlieferung der Steine durch die Klägerin
(oder veranlaßt von ihr durch die Fa. L) als ein Angebot auf Abänderung des Vertrags in
dem oben beschriebenen Sinn verstanden werden. Die Beklagte hätte dann nicht
erwarten können, daß die bewußt von ihr herbeigeführte Abweichung ohne Auswirkung
auf den Vertragsinhalt blieb, und sie hätte das offenkundige Einverständnis der Klägerin
dann als ein solches Eingehen auf Abänderungswünsche verstehen müssen. Die
Annahme und Verarbeitung der Steine wäre dann eine Annahme des Angebots.
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Der Senat ist nicht gehindert, insoweit eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, die
über die vom Landgericht festgestellten Tatsachen hinausgehen. Es liegen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, daß die Feststellungen des Landgerichts unvollständig sind (§
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil das Landgericht die Frage, ob die Beklagte die
abweichende Lieferung veranlaßt hat, für unerheblich gehalten hat.
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Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat aber nicht den Beweis geführt, daß die
Beklagte bewußt die abgeänderte Belieferung mit geschnittenem Material veranlaßt hat.
Der vom Landgericht vernommene Zeuge H hat dazu bekundet, er habe mit der Fa. L
darüber nicht gesprochen. Der Geschäftsführer I hat für die Beklagte vor dem Senat
erklärt, allein der Zeuge H habe die Verhandlungen über diesen Auftrag für die Beklagte
geführt. Der Senat kann auch nach der Vernehmung des auf den Antrag der Klägerin
erneut vernommenen Zeugen W nicht feststellen, daß es durch direkte Kontakte
zwischen der Beklagten und der Fa. L zu der behaupteten abändernden Absprache
gekommen ist. Der Zeuge W hat bekundet, daß aus seiner Sicht eine Diskrepanz
zwischen der bei der Klägerin bestellten und der von der Fa. L gelieferten Ware
bestanden habe. Zu den Gründen dafür hat der Zeuge allerdings nur Vermutungen
anstellen und auf die Auskunft eines ihm namentlich nicht erinnerlichen Mitarbeiters der
Fa. L verweisen können, wonach es zu Gesprächen zwischen der Beklagten und Herrn
L von der Fa. L gekommen sei, in denen man die abgeänderte Belieferung besprochen
habe. Diese Angaben versetzen den Senat nicht in die Lage, die direkten Gespräche
und ihren Inhalt mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt als gesichert festzustellen.
Es können durchaus andere Gründe als direkte Vereinbarungen zwischen der
Beklagten und der Fa. L dafür vorgelegen haben, daß eine andere Sorte von
Kalksandsteinen an die Beklagte geliefert wurde als die zunächst von der Beklagten
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bestellte. Es kann z.B. schon nicht ausgeschlossen werden, daß bei Herrn L
Mißverständnisse vorgelegen haben oder er aus internen Gründen an einer Belieferung
mit höherwertigen Steinen interessiert war und diese deshalb ohne vorherige
Absprache mit der Beklagten veranlaßt hat. Zweifel insoweit ergeben sich auch
deshalb, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung nicht etwa, wie es zu erwarten
gewesen wäre, von der Fa. L vorab über die Änderung des von der Klägerin erteilten
Auftrags informiert worden ist, sondern die Klägerin erst durch die Rechnungen der Fa.
L von der Änderung erfahren hat. Wie unsicher die tatsächliche Grundlage der vom
Zeugen W bekundeten Vorgänge im Hinblick auf die angeblichen Änderungen der
Verträge ist, ergibt sich auch daraus, daß der Zeuge von einem Mitarbeiter der Fa. L
über angebliche Gespräche zwischen dem dort tätigen Herrn L und der Beklagten
berichtet hat. Eine Übermittlung von Nachrichten über so viele Beteiligte bietet nach
allgemeiner Lebenserfahrung keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der
übermittelten Informationen. Das gilt besonders dann, wenn wie hier einzelne der
beteiligten Informanten namentlich nicht bekannt sind. Da der Senat angesichts der
dargelegten Zweifel nicht ausschließen kann, daß es ohne die vorherige Billigung durch
die Beklagte zu der abgeänderten Belieferung gekommen ist, ist eine konkludente
abändernde Vereinbarung nicht anzunehmen.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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