Urteil des OLG Hamm vom 22.06.2009

OLG Hamm: verzicht, prozess, beweislast, report, rechtsgrundlage, eingriff, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 154/09
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 154/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 02.04.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach
einem
Gegenstandswert von 468,74 €.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen
Erfolg.
2
I.
3
Allerdings hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2009 "berichtigt". Zu einer Berichtigung
bestand weder eine Rechtsgrundlage noch Anlass. Tatsächlich ist der angefochtene
Beschluss aufgrund der Beschwerde des – jetzigen – Beschwerdegegners erlassen
worden. Einzig statthafte Möglichkeit für die Rechtspflegerin, auf die Beschwerde den
angefochtenen Beschluss abzuändern, war die Abhilfe, § 572 ZPO. In der Sache
handelt es sich daher um einen Abhilfeschluss, da der Beschwerde – in vollem Umfang
– abgeholfen wurde.
4
Die fehlerhafte Tenorierung in dem angefochtenen Beschluss wirkt sich jedoch in der
Sache nicht aus, da auch mit dem "Berichtigungsbeschluss" lediglich die
erstattungsfähigen Kosten festgesetzt wurden und ein weitergehender Eingriff in die
Rechte des – jetzigen – Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurde.
5
II.
6
In der Sache zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die dem
Beschwerdeführer nach § 126 ZPO zustehenden erstattungsfähigen Kosten auf
7
1.217,01 € festgesetzt und hierbei die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr berücksichtigt.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers muss der Senat davon ausgehen,
dass vorliegend außergerichtlich eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG
entstanden ist, welche nach den Vorbemerkungen IV zum Teil 3 des VV zum RVG mit
0,65 anzurechnen ist.
8
1.
9
Dass eine solche Anrechnung auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat,
wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Zwar ist mittlerweile die
Vorschrift des § 15 a RVG in Kraft getreten, wonach durch die Anrechnungsvorschrift
grundsätzlich beide Gebührenansprüche nicht berührt werden. Die Vorschrift des § 15 a
RVG ist jedoch nach § 60 I 1 RVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Dem Beschwerdeführer ist nämlich der unbedingte Auftrag vor Inkrafttreten der
Neuregelung erteilt worden. Für sogenannte "Altfälle" gilt die Neuregelung daher nicht.
Diese kann – entgegen der von Hansens in RVG-Report 2009, 161 ff vertretenen
Ansicht – auch nicht zur Auslegung dahingehend herangezogen werden, dass eine
Anrechnung auch vor Inkrafttreten der Neuregelung ausscheidet. Auch wenn richtig sein
mag, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung klarstellen wollte, dass sich die
Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt, ändert dies nichts
daran, dass nach bisherigem Recht nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen
Wortlaut der Vorbemerkungen IV zum Teil 3 des VV zum RVG eine solche Anrechnung
zu erfolgen hatte
10
2.
11
Der Beschwerdeführer macht in der Sache vergeblich geltend, dass eine
Geschäftsgebühr mangels entsprechenden Auftrags seiner Mandantin nicht entstanden
sei.
12
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass – abweichend vom gesetzlichen Regelfall
einer 1,3 Verfahrensgebühr – aufgrund einer Anrechnung nur eine verringerte
Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist, trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die
Anrechnung beruft (BGH in NJW 2008, 1323 ff). Wenn er allerdings die
Voraussetzungen für eine solche Anrechnung nicht lediglich ins Blaue behauptet,
sondern dies durch substantiierten Sachvortrag stützt, ist es nach allgemeinen
Grundsätzen Sache des Gegners, diesen Einwand substantiiert auszuräumen. Erst
wenn auch danach die Anrechnungsvoraussetzungen unaufklärbar bleiben, geht dies
zu Lasten dessen, der sich auf die Anrechnung beruft.
13
Der Beschwerdeführer ist seiner oben dargestellten Darlegungspflicht nicht
nachgekommen. Der Beschwerdegegner hat durch Vorlage des außergerichtlichen
Schriftverkehrs substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits
außergerichtlich für seine Mandantin tätig war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.07.2007. In diesem Schriftsatz hatte der
Beschwerdeführer das außergerichtliche Begehren des späteren Klägers auf den
Verzicht der titulierten Unterhaltsansprüche mit inhaltlichen Argumenten abgewehrt und
angekündigt, zu gegebener Zeit hierauf zurück zu kommen", und angeforderte
Einkommensnachweise seiner Mandantin übermittelt.
14
Hiermit sind die Voraussetzungen des Entstehens einer Geschäftsgebühr, die nach Abs.
3 der Vorbemerkungen 2.3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information anfällt, erfüllt worden, was keiner näheren Ausführungen bedarf.
15
Der Beschwerdegegner hat demnach durch die Vorlage von außergerichtlichen
Schriftsätzen, welche üblicherweise eine Geschäftsgebühr auslösen, hinreichend zu
den Voraussetzungen einer Anrechnung vorgetragen. Mehr war ihm nicht möglich, da
das Auftragsverhältnis ausschließlich in die Sphäre des Beschwerdeführers und seiner
Mandantin fiel. Angesichts dessen hätte es dem Beschwerdeführer, der behauptet hat,
keinen Auftrag seiner Mandantin für diese Geschäftsbesorgung erhalten zu haben,
oblegen, hierzu, also zu dem angeblich fehlenden Auftrag, substantiiert vorzutragen.
Sein gesamter Vortrag verhält sich aber nicht dazu, welche Motive – wenn nicht ein
entsprechender Auftrag seiner Mandantin – ihn dazu bewogen haben, in seinem
Schriftsatz die Aufforderung des Gegners nach einem Verzicht abzuwehren und somit
die Interessen seiner Mandantin wahrzunehmen. Dass er vor Abfassung dieses
Schriftsatzes Kontakt mit seiner Mandantin hatte, ergibt sich daraus, dass er mit diesem
Schriftsatz die angeforderten Einkommensnachweise überreicht hat.
16
Nahezu der gesamte Vortrag des Beschwerdeführers zu der Chronologie und dem
vermeintlichen Auftrag seiner Mandantin, ihre Interessen ausschließlich in dem Prozess
zu vertreten, betrifft im übrigen auch nur den Zeitraum nach Erhalt des gegnerischen
Schreibens vom 14.12.2007. Zu dem Inhalt der Gespräche anlässlich der Abfassung
des Schriftsatzes vom 17.07.2007 hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert
vorgetragen.
17
Auch aus der vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme der Mandantin des
Beschwerdeführers ergibt sich nichts anderes, da auch nach dieser Stellungnahme die
– gegebenenfalls konkludent erfolgte – Beauftragung zur Abwehr der außergerichtlich
geltend gemachten Forderung nach einem Unterhaltsverzicht möglich ist.
18
Nach alledem muss der Senat zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass
die Mandantin mit der Abwehr der außergerichtlich geltend gemachten Forderung
einverstanden war und hiermit – zumindest konkludent – einen entsprechenden Auftrag
erteilt hat.
19
III.
20
Da Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnung nicht erhoben
werden und Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Berechnung der
erstattungsfähigen Kosten sprechen könnten, nicht vorhanden sind, war die
Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
21