Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2004

OLG Hamm: zeugnis, gericht erster instanz, verfügungsbefugnis, subjektives recht, einziehung, beschränkung, testament, verwaltung, datum, erblasser

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 75/04
Datum:
23.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 75/04
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 229/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Amtsgericht an-
gewiesen, das unter dem Datum vom 07.08.2003 erteilte
Testamentsvoll-streckerzeugnis als unrichtig einzuziehen.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag
der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Be-
schwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin. Diese errichtete am 16.08.1999 ein
privatschriftliches Testament, in dem sie zunächst ihre drei Kinder zu Erben einsetzte.
Im Anschluss an Teilungsanordnungen heißt es in dem Testament weiter:
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"N soll alles abwickeln, da sie sich am Besten auskennt. ... Zuvor bekommt N für
die Aufteilungsarbeit und Haushaltsauflösung 10.000 DM und mein Auto."
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Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2003 zur Niederschrift des Rechtspflegers des
Amtsgerichts Essen-Borbeck die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
beantragt. Der Beteiligte zu 2) hat der Erteilung des Zeugnisses mit der Maßgabe
zugestimmt, dass sich die Testamentsvollstreckung auf die Abwicklung des Nachlasses
beschränke. Das Amtsgericht Recklinghausen hat der Beteiligten zu 1) unter dem
Datum vom 07.08.2003 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das nach der
Bescheinigung ihrer Ernennung zur Testamentsvollstreckerin den Zusatz enthält: "Der
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Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die
Abwicklung des Nachlasses."
Gegen die Erteilung des Zeugnisses mit diesem Inhalt hat die Beteiligte zu 1) mit
Schreiben vom 13.08.2003 Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Zeugnisses
als unrichtig (§ 2361 BGB) eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der
zitierte Zusatz in dem Testamentsvollstreckerzeugnis lasse auf eine Beschränkung der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers schließen, die jedoch nicht der in dem
Testament getroffenen Verfügung entspreche, durch die einschränkungslos eine
Testamentsvollstreckung entsprechend dem gesetzlichen Regeltypus einer
Auseinandersetzungsvollstreckung angeordnet sei. Mit weiterem Schriftsatz vom
04.09.2003 hat die Beteiligte zu 1) zusätzlich beantragt, das Amtsgericht zur Erteilung
eines Zeugnisses anzuweisen, das eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von
den Beschränkungen des § 181 BGB ausweist.
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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.12.2003 die Beschwerde als unzulässig
verworfen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die
sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2004 bei dem
Landgericht eingelegt hat.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass das
Landgericht ihre erste Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil das Landgericht die erste Beschwerde
der Beteiligten zu 1) zu Unrecht als unzulässig erachtet hat. Die erste Beschwerde ist
ausdrücklich auf die Einziehung des erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses als
inhaltlich unrichtig gerichtet. Die Beteiligte zu 1) strebt nach ihrem weiteren Schriftsatz
vom 04.09.2003 ferner die Neuerteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an,
das anstelle des von ihr beanstandeten nunmehr den Zusatz enthalten soll, sie sei im
Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde unterliegt der
uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl.
Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 15). Die Kammer hat ihre Entscheidung
dahin begründet, der Beteiligten zu 1) fehle die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche
Beschwerdebefugnis, weil sie durch den von ihr beanstandeten Zusatz in dem
Testamentsvollstreckerzeugnis in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werde. Denn das
Zeugnis gebe die Rechtslage in Bezug auf die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) als
durch das Testament der Erblasserin vom 16.08.1999 berufene
Testamentsvollstreckerin zutreffend wieder.
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Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Ausgehend von seinem eigenen
Rechtsstandpunkt hätte das Landgericht vielmehr die erste Beschwerde der Beteiligten
zu 1) als zulässig ansehen und ihr Rechtsmittel als sachlich unbegründet zurückweisen
müssen. Der Testamentsvollstrecker hat im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG ein subjektives
Recht auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das seine
Verfügungsbefugnis richtig wiedergibt. Dieses Recht folgt aus seiner Antragsbefugnis
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gem. § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die Erteilung des Zeugnisses. Folglich ist
der Testamentsvollstrecker auch durch die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen
Zeugnisses, das nach den §§ 2368 Abs. 3, 2361 BGB einzuziehen ist, in seinen
Rechten betroffen. Wenn die Beteiligte zu 1) hier mit ihrer Erstbeschwerde geltend
gemacht hat, das Zeugnis sei im Hinblick auf den von ihr beanstandeten Zusatz
unrichtig, so handelt es sich somit um eine Begründung, die gleichermaßen für die
Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wie auch für seine Begründetheit von Bedeutung ist. Im
Hinblick auf solche sog. doppeltrelevanten Sachentscheidungsvoraussetzungen gilt
nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz, dass diese keines Nachweises
bedürfen, soweit sie mit den Voraussetzungen der Sachprüfung identisch sind. Insoweit
genügt bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zur Bejahung der
erforderlichen Beschwerdebefugnis (vgl. KG FGPrax 2001, 24; BayObLG NJW-RR
2002, 873; Keidel/Kahl, a.a.O., § 20, Rdnr. 18). So liegen die Dinge hier. Nach dem
Vorbringen der Beteiligten zu 1) ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der in das
Zeugnis aufgenommene Zusatz als Verlautbarung einer Beschränkung ihrer Befugnisse
als Testamentsvollstreckerin zu bewerten ist; alsdann wäre das Zeugnis unrichtig. Die
näheren Einzelheiten sind im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu
überprüfen.
Da weitere tatsächliche Ermittlungen nicht erforderlich erscheinen, kann der Senat
anstelle des Landgerichts über die Frage der Einziehung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses, aus den nachstehend erörterten Gründen jedoch
nicht auch über die Neuerteilung eines solchen Zeugnisses, abschließend entscheiden;
insoweit hat der Senat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Nach Auffassung des Senats ist das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis im Hinblick
auf den beanstandeten Zusatz im Sinne des § 2361 Abs. 1 BGB unrichtig und unterliegt
daher der Einziehung. Nach § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB ist im Zeugnis anzugeben, ob der
Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist. Aus dieser
Bestimmung folgt der allgemeine Grundsatz, dass alle vom Erblasser angeordneten
Abweichungen von den in den §§ 2203 bis 2206 BGB niedergelegten Befugnissen des
Testamentsvollstreckers, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten bedeutsam
sind, im Zeugnis vermerkt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen
von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (vgl. BayObLGZ 1990, 82, 86 =
FamRZ 1990, 913; FamRZ 1999, 474, 475). Das Landgericht hat dem insoweit
übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten folgend das Testament der Erblasserin
vom 16.08.1999 dahin ausgelegt, die Erblasserin habe eine
Auseinandersetzungsvollstreckung angeordnet, die dem gesetzlichen Regeltypus der
Testamentsvollstreckung entspricht. Dementsprechend hatte sich das hier zu erteilende
Zeugnis auf die Angabe der Namen der Erblasserin und der Beteiligten zu 1) als
Testamentsvollstreckerin ohne jeden weiteren Zusatz zu beschränken. Bei diesem
durch Auslegung der gesetzlichen Vorschrift gewonnenen Ergebnis handelt es sich um
eine Vorgabe für die inhaltliche Gestaltung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, die
als bindend betrachtet werden muss, weil sie für den Rechtsverkehr mit Dritten und die
Gutglaubenswirkung des Zeugnisses von Bedeutung ist. Es kommt deshalb dem
Gesichtspunkt besonderes Gewicht zu, dass sich der Rechtsverkehr bei einer
bestimmten Gestaltung des Zeugnisses darauf verlassen kann, dass der
Testamentsvollstrecker mit einer genau umrissenen Verfügungsbefugnis ernannt
worden ist. Aus diesen Gründen kann der Senat der gegenteiligen Auffassung des
Landgerichts nicht folgen, im Hinblick auf das Fehlen einer näheren Regelung in § 2368
BGB seien Zusätze im Testamentsvollstreckerzeugnis zulässig, solange die gerichtliche
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Überprüfung ihres Inhaltes nicht ergebe, dass die Rechtslage nicht richtig
wiedergegeben werde.
Der Senat kann offen lassen, ob die Unzulässigkeit eines Zusatzes bereits als solche
zwingend zur Annahme der Unrichtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 2361 Abs. 1
BGB führt. Zusätze, die erkennbar lediglich überflüssig sind, weil sie nicht am
öffentlichen Glauben des Zeugnisses teilnehmen können und auch nicht dazu bestimmt
sind, können die Einziehung nicht begründen (MK/BGB-Promberger, 3. Aufl., § 2368,
Rdnr. 29). Ein Zusatz mag ggf. auch dann noch als lediglich überflüssig einzustufen
sein, wenn er für jedermann erkennbar lediglich klarstellende Bedeutung hat. Darum
handelt es sich hier jedoch nicht. Dabei ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht auf die
Sichtweise des Gerichts abzustellen, das auf der Grundlage der Nachlassakten und der
vorliegenden letztwilligen Verfügung über die Einziehung des Zeugnisses zu
entscheiden hat, sondern auf diejenige eines Dritten im Rechtsverkehr mit dem
Testamentsvollstrecker. Aus dessen Sicht kann der Zusatz im Zusammenhang des
Zeugnisses nur so verstanden werden, dass er sich auf die Verfügungsbefugnis der
Testamentsvollstreckerin bezieht. Der Vermerk führt hier zu inhaltlichen Unklarheiten,
die maßgebend auf dem Wort "beschränkt" beruhen. Nach § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB ist
eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers in dem
Zeugnis anzugeben. Wenn also in dem hier erteilten Zeugnis das Wort "beschränkt"
gebraucht wird, liegt für einen Dritten die Schlussfolgerung nahe, dass eine
Beschränkung im Sinne der genannten Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden soll.
Der unbefangene Betrachter muss deshalb annehmen, dass die Verfügungsbefugnis
der Testamentsvollstreckerin nicht uneingeschränkt besteht, sondern sachlich auf
Maßnahmen zur "Abwicklung" des Nachlasses beschränkt ist. Was nun unter
"Abwicklung" zu verstehen ist, bleibt wiederum unklar, zumal die gesetzliche Vorschrift
des § 2204 Abs. 1 BGB dem Testamentsvollstrecker bei der Regelvollstreckung die
Aufgabe der "Auseinandersetzung unter den Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis
2056" zuweist. Dieser Befund, der sich aus der Sicht eines unbefangenen Dritten
erschließt, steht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang. Denn auch bei der
Auseinandersetzungsvollstreckung als Regelvollstreckung steht dem
Testamentsvollstrecker die unbeschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass (§
2205 S. 2 BGB) bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem sein Amt durch Aufgabenerledigung
endet. Wegen dieser Unklarheiten kann das Zeugnis mit dem beanstandeten Zusatz
nicht bestehen bleiben; es muss eingezogen werden.
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Mit der Einziehung muss sogleich über die Neuerteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses entschieden werden. Dem entsprechenden Antrag
der Beteiligten zu 1) hätte entsprochen werden können, wenn sie sich darauf beschränkt
hätte, ihren Antrag auf Erteilung des Zeugnisses in seiner ursprünglichen Fassung vom
09.07.2003 weiterzuverfolgen. Die Beteiligte zu 1) ist jedoch darüber hinausgegangen,
indem sie ihren Antrag dahin abgeändert hat, dass das Zeugnis nunmehr ergänzend die
Bescheinigung enthalten soll, sie sei im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Soweit der Senat anstelle des
Landgerichts abschließend in der Sache zu entscheiden hat, kann dies nur im Rahmen
des im Erstbeschwerdeverfahren angefallenen Verfahrensgegenstandes geschehen. Im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt allgemein der Grundsatz, dass dem
Beschwerdegericht nur derjenige Verfahrensgegenstand zur Entscheidung anfallen
kann, über den in erster Instanz entschieden worden ist. Dieser Grundsatz schließt es
aus, den Verfahrensgegenstand durch einen neuen Antrag zu verändern, der die
Angelegenheit zu einer anderen macht als diejenige, über die das Gericht erster Instanz
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entschieden hat (BGHZ 75, 375, 378 = NJW 1980, 891; 109, 108, 109 = NJW 1990,
1418; Keidel/Sternal, a.a.O., § 23, Rdnr. 6). Die Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses ist ebenso wie diejenige eines Erbscheins streng
antragsgebunden: Das Zeugnis darf nur so erteilt werden, wie es beantragt worden ist.
Die Antragsänderung der Beteiligten zu 1) zielt hier auf die Verlautbarung einer
Erweiterung ihrer Verfügungsbefugnis, die über die ihr nach den gesetzlichen
Vorschriften zustehende Befugnis hinausgeht. Insoweit handelt es sich um ein von dem
ursprünglichen Antrag abweichendes Begehren, das noch nicht Gegenstand der
Entscheidung des Amtsgerichts war. Entgegen der Auffassung der weiteren
Beschwerde war das Landgericht keinesfalls gehalten, diese sich aus der gesetzlichen
Vorschrift des § 23 FGG und der einschlägigen Rechtsprechung ergebende
Beschränkung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren dadurch zu
umgehen, dass es zunächst eine nachträgliche Entscheidung über den geänderten
Antrag durch das Amtsgericht herbeiführte, das im Übrigen zu einer solchen
Entscheidung während der Anhängigkeit des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes
im Beschwerdeverfahren nicht verpflichtet war.
Der Senat kann deshalb für die Entscheidung über den geänderten Antrag auf Erteilung
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nur wegweisend und ohne Bindungswirkung
auf folgendes hinweisen:
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Das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB betrifft auch die
Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Ist der Testamentsvollstrecker
Miterbe, so kann im Wege der Auslegung des Testaments die Annahme gerechtfertigt
sein, dass der Erblasser ihm die Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst
gestattet hat. Die Zulässigkeit solcher Rechtsgeschäfte ist aber dadurch begrenzt, dass
die Gestattung nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung anzunehmen ist,
wobei an diesen Begriff strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 30, 67 = NJW
1959, 1429; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 16. Aufl., Rdnr. 220 f.).
Indessen wird nirgendwo vertreten, dass eine entsprechende Erweiterung der
Verfügungsbefugnis in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist. Dafür
besteht bereits deshalb kein Anlass, weil das Zeugnis dem Ausweis der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten dient. Für
Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit sich selbst kann das Zeugnis
demgegenüber keinerlei Wirkung entfalten, zumal die Frage, ob das jeweilige Geschäft
sich in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, ohnehin der Prüfung im
Einzelfall vorbehalten bleiben muss. Die Beteiligte zu 1) wird deshalb Veranlassung
haben zu erwägen, ob sie den geänderten Antrag aufrechterhalten will.
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Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten
und der weiteren Beschwerde ist aufgrund der abändernden Entscheidung des Senats
gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden. Eine Erstattungsanordnung entspricht
nicht der Billigkeit. Denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die
Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Der Umstand
allein, dass die erste und weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) sachlich Erfolg
haben, rechtfertigt deshalb keine Erstattungsanordnung.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich das
Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Beseitigung eines Zusatzes in dem
Testamentsvollstreckerzeugnisses, der im Rechtsverkehr ggf. als Beschränkung ihrer
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Verfügungsbefugnis missverstanden werden kann. Der Senat hält deshalb eine
Bewertung des Beschwerdeinteresses in Anlehnung an einen Bruchteil vom
Nachlasswert für unangemessen. Mangels konkreter Anhaltspunkte erscheint
demgegenüber
eine Bewertung mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO angebracht.
Dementsprechend hat der Senat gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die
Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.
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