Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2007

OLG Hamm: eintritt des versicherungsfalles, geschwindigkeit, grobe fahrlässigkeit, wirtschaftliches interesse, fahrbahn, ampel, versicherer, polizei, subjektiv, versicherungsnehmer

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 218/06
Datum:
10.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 218/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 82/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für einen PKW Nissan Z 350
genommenen Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung: 1.000,00 €) aufgrund eines
Unfalls vom 18.06.2005 in Anspruch.
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Der Zeuge C, Ehemann der Klägerin, hatte den PKW Nissan Z 350 am 18.06.2005
gegen 11.30 Uhr an der Einmündung der W-Straße in den O-Ring/L ### in H vor der
Ampelanlage angehalten und auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren das
Grünlicht abgewartet. In der anderen Linksabbiegerspur also rechts daneben stand ein
weiterer Sportwagen, dessen Fahrer gleichfalls auf Grünlicht wartete. Bei Grünlicht
fuhren die Fahrzeuge an. Der PKW Nissan Z 350 fand beim Abbiegen keinen Halt mehr
auf der Fahrbahn und brach aus. Unmittelbar hinter dem Einmündungstrichter der W-
Straße drehte sich das Fahrzeug und geriet, um 180° gedreht, in die rechte Spur des O-
Rings. Die linke Fahrzeugseite prallte dort gegen die Schutzplanke am rechten
Fahrzeugrand. Der Nissan blieb entgegen der Fahrtrichtung stehen.
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Der Fahrer des in der anderen Spur anfahrenden Fahrzeuges hielt hinter dem
Klägerfahrzeug kurz an und fuhr dann weiter.
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Der Zeuge C wendete den Nissan und fuhr auf dem O-Ring in Fahrtrichtung ca. 300 m
weiter um dort eine "Notreparatur" an dem Fahrzeug vorzunehmen.
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Der am PKW Nissan Z 350 entstandene Schaden erforderte einen Reparaturaufwand
von netto 7.849,16 €.
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Die Klägerin hat behauptet, entgegen den Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen den
Zeugen C sei dieser nicht mit unangemessener Geschwindigkeit in den Abbiegebereich
hineingefahren. Die Geschwindigkeit habe nicht annähernd 70 km/h betragen. Ein
Tempo von 70 km/h sei an der Unfallstelle erlaubt. Der Kurvenbereich sei verschmutzt
gewesen, daher habe das Fahrzeug dort keinen Halt gefunden. Überdies habe der
Zeuge C versehentlich das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) deaktiviert
gehabt, so dass es zum Ausbrechen des Fahrzeuges gekommen sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Zeuge C sei an der Ampelanlage "wie ein Düsenjäger mit
maximalem Schub" losgefahren, um sich mit dem anderen Sportwagen ein Rennen zu
liefern. Aufgrund einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h im Kurvenbereich habe
er die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Dieses Verhalten sei grob fahrlässig
gewesen.
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Das
Landgericht
abgewiesen.
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Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur
Leistung frei geworden, da der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, den Schaden grob
fahrlässig herbeigeführt habe.
15
Im Bereich des Straßenverkehrs liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten des
Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei.
Hierfür spreche im vorliegenden Fall der Anschein.
16
Die
Klägerin
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Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisangebote auf Vernehmung des
Zeugen C übergangen. Es habe, nachdem der zunächst geschlossene Vergleich durch
die Beklagte widerrufen worden sei, ohne Beweisaufnahme in der Sache entschieden,
obwohl insbesondere das Fahrverhalten des Zeugen C, dessen Vernehmung
ausdrücklich durch die Klägerin beantragt worden sei, zwischen den Parteien streitig
gewesen sei.
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Ihr, respektive ihrem Ehemann, werde kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches
Handeln entgegengehalten werden können. Der Versicherer müsse den
Ausschlusstatbestand i.S.d. § 61 VVG voll beweisen. Der "Anschein" genüge hierfür
nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 16.08.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt und vertieft.
24
Der Senat hat die Zeugen C und I zum Unfallhergang vernommen.
25
II.
26
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27
1.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG; 12, 13
Abs. 5 AKB auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.849,16 € zu.
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Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil
der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
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a)
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Die Klägerin, die den PKW Nissan Z 350 im Unfallzeitpunkt nicht selbst fuhr, muss sich
das Verhalten des Zeugen C zurechnen lassen. Der Zeuge C ist versicherungsrechtlich
sog. "Repräsentant" der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten.
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Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das
versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an
die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann also nur sein, wer
befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den
Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. BGH VersR 1993, 828; Prölss/Martin, VVG,
27. Aufl., § 6 VVG, Rdn. 58).
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Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Sitzungstermin hat der
Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, das Kraftfahrzeug ständig benutzt und auch seine
laufenden Kosten getragen. Demnach hatte die Klägerin dem Zeugen das Kraftfahrzeug
zu eigenverantwortlicher Benutzung ständig überlassen. Dies reicht aus, um den
Zeugen C als Repräsentanten der Klägerin im Versicherungsverhältnis zur Beklagten
betreffend den versicherten PKW Nissan Z 350 anzusehen (vgl. BGH VersR 1996,
1929; OLG Hamm VersR 1995, 1086; Prölss/Martin a.a.O., Rdn. 72).
34
b)
35
Der Unfall vom 18.06.2005 ist durch den Zeugen C grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG
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herbeigeführt worden.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen
Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in
subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches
Maß erheblich übersteigt. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken
des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in Bezug auf das
versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente
Vergünstigung erhalten (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und Prölss/Martin, a.a.O., § 6
VVG, Rdn. 117 m.w.N.).
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§ 61 VVG setzt also ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder wie hier seines
Repräsentanten voraus, von dem er weiß oder wissen muss, dass es objektiv geeignet
ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern und das zugleich subjektiv
unentschuldbar ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 61 VVG, Rdn. 11 f.).
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Die Beklagte hat den ihr als Versicherer obliegenden Beweis für die grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles geführt.
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Zwar sind so zutreffend die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Grundsätze des
Anscheinsbeweises nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2003, 364 f.; BGH VersR 1970,
568).
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Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven
Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen
werden (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und BGHZ 119, 147,
151
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Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen
vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die
nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein
solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm
darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher
kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben
zuzumuten sind. Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig
gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und
OLG Hamm VersR 2002, 603).
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Hier ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einem Unfallhergang
auszugehen, bei dem der Zeuge C den PKW Nissan Z 350 mit einer weit überhöhten
Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, die objektiv den Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit begründet.
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Die weit überhöhte Geschwindigkeit hat der Zeuge I geschildert. Danach sei der Nissan
bei Umspringen der Ampel auf Grün "wie ein Rennwagen bei der deutschen
Tourenmeisterschaft" losgefahren. Es habe vom Gummiabrieb der Reifen gequalmt,
dass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei.
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Der Zeuge I hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn
seine Aussage sehr plastisch gewesen ist, hat es keinen Anhaltspunkt für eine
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besondere Belastungstendenz gegeben, zumal sich die Zeugen I und C vor dem
Unfallereignis nicht kannten. Die Aussage des Zeugen I war detailliert und konkret. Der
Zeuge hat sich offensichtlich sehr genau an das Unfallereignis zu erinnern vermocht.
Seine Ausführungen haben dem Senat keinen Anhaltspunkt gegeben, ihre Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen.
Zudem ist die Aussage des Zeugen I jedenfalls im Kern, wenn auch nicht in allen
Einzelheiten, durch die des Zeugen C bestätigt worden. Auch der Zeuge C hat
eingeräumt, dass er schnell angefahren und in den Kreuzungsbereich eingebogen sei.
Allerdings hat er versucht, seinen Fahrfehler dahingehend zu relativieren, dass die in
dem Kreuzungsbereich zu befahrende Linkskurve schwierig zu bewältigen sei. Auch
habe er vergessen das ESP wieder einzuschalten, nachdem er es morgens auf dem
Hundeplatz zunächst ausgeschaltet hatte. Jedenfalls habe er das ESP nicht
ausgeschaltet, um im Unfallzeitpunkt schneller in den Kreuzungsbereich einfahren zu
können. Beim Anfahren habe sich noch kein Gummiabrieb entwickelt, sondern erst als
der Nissan ausgebrochen und sich um die eigene Achse gedreht habe.
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In diesem Punkt folgt der Senat der Aussage des Zeugen C nicht, sondern den
Ausführungen des Zeugen I. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge C als Ehemann
der Klägerin am Ausgang des Verfahrens ein eigenes, wirtschaftliches Interesse hat.
Außerdem ist nachvollziehbar, dass er als Fahrer des Unfallwagens im Unfallzeitpunkt
seinen Fahrfehler zu relativieren sucht. Es liegt auf der Hand, dass der PKW Nissan
Z 350 beim Anfahren nicht ausgebrochen wäre, wenn die Anfahrgeschwindigkeit nicht
weit überhöht, sondern dem Abbiegevorgang angepasst gewesen wäre. Die von der
Klägerin aufgestellte Behauptung, die Fahrbahn im Kreuzungsbereich sei zum
Unfallzeitpunkt verdreckt gewesen und habe das Unfallereignis (mit) verursacht, erfolgte
"ins Blaue" hinein; weder hat der Zeuge C der Polizei gegenüber eine Verschmutzung
der Fahrbahn als Unfallursache genannt, noch hat die Polizei Verschmutzungen im
Bereich der Unfallstelle vorgefunden. Auch vor dem Senat hat der Zeuge C eine
Fahrbahnverschmutzung nicht bestätigt.
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Nach allem folgt der Senat daher vollumfänglich den Ausführungen des Zeugen I zum
Unfallhergang und geht von einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Zeugen C beim
Anfahren in den Kreuzungsbereich aus.
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Demnach liegt ein objektiver Verstoß des Zeugen C gegen § 3 Abs. 1 StVO vor. Nach
dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht. Insbesondere hat er seine Geschwindigkeit den Straßen, Verkehrs,
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dies hat der Zeuge C nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan, sondern in grober Weise gegen diese
allgemeine Verkehrsregel verstoßen.
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Von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf ist auf ein auch in subjektiver
Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Zeugen zu schließen.
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Nach dem Vortrag der Klägerin und den Ausführungen des Zeugen C liegen keine
Tatsachen vor, die ihn zu entlasten vermögen. Eine unfallmitursächliche Verschmutzung
der Fahrbahn hat der Zeuge, wie schon ausgeführt, nicht bestätigt. Der hier in Rede
stehende Kreuzungsbereich (W-Straße/O-Ring/L ### in H) ist dem Zeugen C auch gut
bekannt gewesen. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme eingeräumt, dort öfter
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entlangfahren zu müssen, weil sein Betrieb ca. 1 km entfernt liegt. Wie im
Sitzungstermin unstreitig gestellt worden ist, befinden sich im Kreuzungsbereich auch
keine Straßenbahnschienen, welche für das Unfallereignis ggf. hätten mitursächlich
sein können.
Schließlich entlastet es den Zeugen C auch nicht, dass er sich wie er in seiner
Vernehmung zur Entschuldigung angeführt hat auf die ordnungsgemäße Funktion des
ESP verließ, das er allerdings einzuschalten vergessen hatte. Von einem Kraftfahrer ist
zu erwarten, dass er mit der gebotenen Konzentration und stets mit einer
Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag. Der
Abbiegevorgang nach dem Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Ampel stellte keine
besonderen Anforderungen an einen durchschnittlich sorgfältigen Fahrzeugführer. Erst
der von dem Zeugen C durchgeführte Rennfahrerstart führte dazu, dass das Fahrzeug
außer Kontrolle geriet. Ein solch äußerst riskantes und auch andere Verkehrsteilnehmer
gefährdendes Fahrmanöver ist nicht nur objektiv vorwerfbar, sondern auch in subjektiver
Hinsicht nicht zu entschuldigen. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem
elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP), das durch gezieltes Bremsen einzelner
Räder oder durch Drosselung der Motorleistung ein Schleudern des Fahrzeugs in
Grenzbereichen verhindern soll, gibt keinen Freibrief für ein Fahren mit unangepasster
Geschwindigkeit. In der konkreten Abbiegesituation (doppelte Linksabbiegerspur) war
es nicht zu entschuldigen, dass der Zeuge C sein Fahrzeug aus dem Stand in eine
Grenzsituation hinein beschleunigte, die er nicht beherrschen konnte und die wenn
überhaupt nur durch einen Eingriff des ESP hätte gemeistert werden können.
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Der Versicherungsfall ist also i.S.d. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung
zur Leistung frei.
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2.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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