Urteil des OLG Hamm vom 24.09.2001

OLG Hamm: sachliche kongruenz, krankengeld, zeitliche kongruenz, erwerbstätigkeit, sozialleistung, deckung, haushalt, verdienstausfall, arbeitsunfähigkeit, behinderung

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 86/01
Datum:
24.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/01
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 123/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 2001 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin (zugleich Streitwert der Berufungsinstanz):
3.003,27 DM.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Abrechnung eines
Haushaltsführungsschadens der Klägerin nach einem Verkehrsunfall vom 15.04.1999,
für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
3
Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von 1.246,12 DM
monatlich bezogen und daneben eine geringfügige Aushilfstätigkeit für einen
Partyservice mit einer Vergütung von 240,00 DM monatlich ausgeübt. Außerdem hat sie
einen Zwei-Personen-Haushalt geführt.
4
Die Beklagte zu 3) hat auf den Haushaltsführungsschaden 8.500,00 DM gezahlt.
Weitere Leistungen hat sie unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Klägerin unstreitig
für den Zeitraum vom 27.05.1999 bis 28.02.2000 Krankengeldzahlungen der E in Höhe
von insgesamt 11.121,16 DM erhalten hat.
5
Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die
Krankengeldzahlungen unberücksichtigt zu lassen seien, weil sie nur als Ersatz für
6
unfallbedingte Lohnausfälle erbracht worden seien.
Das Landgericht hat weitere Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des
Haushaltsführungsschadens verneint. Das erhaltene Krankengeld sei zur Hälfte auf die
zugunsten des Ehemanns erbrachte Hälfte der Haushaltsführung, die als
Erwerbstätigkeit anzusehen sei, anzurechnen. Danach sei der verbleibende Schaden
der Klägerin durch die Zahlung der Beklagten zu 3) mehr als ausgeglichen.
7
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weitere 3.003,27 DM nebst Zinsen als
Haushaltsführungsschaden. Dieser Betrag ergibt sich auf der Basis der vom Landgericht
zugrunde gelegten Eckdaten der Haushaltsführung, wenn die Krankengeldzahlungen
unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin vertritt insoweit weiterhin die Meinung, daß das
Krankengeld allein für den außerhäuslichen Erwerbsschaden gezahlt worden sei und
kein Äquivalent für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Haushaltsführung darstelle.
8
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
9
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
10
II.
11
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
12
Das Landgericht hat mit Recht die Krankengeldzahlungen bei der Berechnung des
Haushaltsführungsschadens der Klägerin berücksichtigt. Diese Konsequenz ergibt sich
aus der Regelung des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X.
13
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X gehen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige auf
den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses
Sozialleistungen erbringt, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen
und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz
beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf das Krankengeld
erfüllt.
14
Das Krankengeld ist wegen der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin gezahlt
worden. Es handelt sich um eine Sozialleistung aufgrund des Unfalls vom 15.04.1999,
die sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der hier noch verlangte
Haushaltsführungsschaden. Die zeitliche Kongruenz der Leistungen ist deshalb auch
nicht im Streit.
15
Das Krankengeld dient auch der Behebung eines Schadens der gleichen Art im Sinne
von § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die damit verlangte sachliche Kongruenz ist grundsätzlich
gegeben, wenn die Sozialleistung einerseits und der Schadensersatzanspruch
andererseits derselben Schadensart zuzuordnen sind. Auch das ist hier der Fall. Das
Krankengeld dient dem Ausgleich des Erwerbsschadens. Die Haushaltstätigkeit stellt
ebenfalls, soweit sie nicht der eigenen Bedarfsdeckung dient, sondern für andere
Haushaltsangehörige wie hier den Ehemann - im Zwei-Personen-haushalt - erbracht
wird, eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 842, 843 BGB dar (vgl. BGH, VersR 1996,
1565).
16
Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß eine Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl.
dazu BGH, NJW 1974, 41 = VersR 1974, 162) sowie eine Verletztenrente (vgl. dazu
BGH, NJW 1985, 735 = VersR 1985, 356) anzurechnen sind, soweit Ersatzansprüche
wegen der Haushaltsführung für Dritte betroffen sind. Es besteht kein Anlaß, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Auch für das Kankengeld wird ganz überwiegend die
Kongruenz zum Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bejaht (vgl. Greger, StVG,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 11 StVG, Rdn. 191; Geigel-Plagemann,
Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 25; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 460; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,
21. Aufl., Rdn. F 15; anderer Ansicht OLG Koblenz, StVE, § 843 BGB Nr. 17).
17
Die Argumentation der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, für das Krankengeld
eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Zwar knüpft das Krankengeld regelmäßig in
der Höhe an eine zuvor konkret geleistete außerhäusliche Erwerbstätigkeit an. Das ist
aber bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Verletztenrente letztlich nicht anders.
Alle genannten Sozialleistungen dienen generell dem Ausgleich des Erwerbsschadens,
ohne daß zwischen einem Verdienstausfall für außerhäusliche Berufstätigkeit und dem
Ausfall bei der unterhaltsrechtlich erbrachten Haushaltsführung unterschieden wird.
18
Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion (vgl. BGH, NJW 1984, 1811 = VersR 1984,
639). Es soll den Erwerbsausfall ausgleichen, den der Versicherte durch die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hat. Dabei kommt es aber nicht wesentlich
darauf an, ob das Krankengeld in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu einem
bestimmten Verdienstausfall steht oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem
Sinn hat, daß es in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts
dient (vgl. BGH, VersR 1977, 768, 770). Ob sich die Sozialleistung konkret oder abstrakt
bemißt, ist für den sozialversicherungsrechtlichen Forderungsübergang ohne
Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1976, 756, 757; VersR 81, 477). Der
Sozialversicherungsträger muß die Deckung eines konkreten Schadenspostens durch
seine Leistung nicht nachweisen (vgl. BGH, NJW 1976, 2349). Entscheidend ist, daß
das Krankengeld genau wie der Arbeitslohn, eine Verletztenrente oder eine
Erwerbsunfähigkeitsrente dem Ausgleich des - abstrakt berechneten - Erwerbsschadens
dient. Ebenso wie im Fall der Verletztenrente ausdrücklich entschieden, ist auch das
Krankengeld nicht nur als Ausgleich für eine außerhäusliche Berufstätigkeit anzusehen.
Es dient vielmehr dem gesamten Ausgleich der unfallbedingten Behinderung, die
Arbeitskraft als Erwerbsquelle nutzen zu können. Damit ist auch der Bereich einer
eingeschränkten Haushaltsführung für die Familie abgedeckt.
19
Der weitere Gesichtspunkt, daß das Krankengeld letztlich durch eigene
Beitragsleistungen "erkauft" worden ist, hat kein entscheidendes Gewicht. Dieser
Umstand liegt auch im Fall der Erwerbsunfähigkeitsrente vor, die letztlich an die
erbrachten Pflichtbeiträge anknüpft. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch
bei freiwilliger Weiterversicherung die sachliche Kongruenz von Krankengeldzahlungen
mit einem Erwerbsschaden bejaht (vgl. BGH, VersR 1976, 756; VersR 67, 1068; VersR
85, 356).
20
Nach alledem hat das Landgericht zutreffend das an die Klägerin gezahlte Krankengeld
zur Hälfte auf den Haushaltsführungsschaden angerechnet. Ein weitergehender
Anspruch der Klägerin in Bezug auf diese Schadensposition besteht nicht.
21
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
22