Urteil des OLG Hamm vom 01.07.2009

OLG Hamm: zustellung, berufungsfrist, form, wiedergabe, schriftstück, datum, unterzeichnung, original, meinung, zivilprozessordnung

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 103/09
Datum:
01.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 103/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Dülmen, 6 F 271/07
Tenor:
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 1.656,17 EUR
Gründe
1
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 05.02.2009
ist unzulässig.
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Die Berufung ist nicht fristgerecht gem. § 517 ZPO eingelegt worden. Nach dieser
Vorschrift ist die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, einzulegen. Die Berufungsfrist
begann hier mit Zustellung des Urteils an den Klägervertreter, die ausweislich des
Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters am 27.03.2009 erfolgt ist und folglich am
27.04.2009 endete. Die Berufung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.05.2009, mithin
verspätet eingelegt worden.
3
Entgegen der Auffassung des Klägers, begann die Berufungsfrist des § 517 ZPO am
27.03.2009 zu laufen. Dem steht weder entgegen, dass dem Klägervertreter keine
Ausfertigung des Urteils, sondern eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt
worden ist, noch, dass die beglaubigte Ablichtung nicht den Vermerk "gez." vor der
Namenswiedergabe der erkennenden Richterin am Amtsgericht X enthält.
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Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils nicht
erforderlich. Vielmehr reicht die Zustellung einer beglaubigten Ablichtung des Urteils
aus, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Bestimmung darüber, in welcher Form
ein Schriftstück zuzustellen ist, treffen die Vorschriften des Verfahrensrechts. Ist nichts
bestimmt, wird von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des bei den Akten
verbleibenden zuzustellenden Dokuments übergeben (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl.,
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§ 166 Rn. 5). Sie beweist die Übereinstimmung mit der in den Akten verwahrten
Hauptschrift und ersetzt diese im Rechtsverkehr (Zöller-Stöber, a.a.O., § 189 Rn. 8).
Eine Bestimmung, dass nur die Ausfertigung eines Urteils zuzustellen ist, trifft die
Zivilprozessordnung an keiner Stelle. Dies geht weder aus § 517 ZPO, der lediglich von
der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spricht, noch aus § 317
ZPO, in dem die Urteilszustellung geregelt ist, hervor.
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Der Vermerk "gez." ist nach einhelliger Meinung nicht erforderlich. Das zuzustellende
Schriftstück muss lediglich erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des
Richters trägt. Kenntlich gemacht wird die Unterzeichnung durch die abschriftliche
Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil. Die Wiedergabe der Unterschrift
gilt auch ohne den Zusatz "gez." als ausreichend (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 169
Rn. 14 m.w.Nw.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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