Urteil des OLG Hamm vom 27.07.2010

OLG Hamm (grundbuchamt, vermächtnisnehmer, letztwillige verfügung, verfügung, tochter, inhalt, erfüllung, genehmigung, vertreter, mitwirkung)

Oberlandesgericht Hamm, I-15 Wx 374/09
Datum:
27.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 Wx 374/09
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 379+380/09
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts –
Grundbuchamt – Meinerzhagen vom 15.07.2009 werden auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Grundbuchamt zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der am 06.01.2009 in T2 verstorbenen M geb. I. Die
Erblasserin war verheiratet mit dem Beteiligten zu 2). Aus der Ehe ist die am 05.09.2000
geborene M2 hervorgegangen.
3
Die Erblasserin ist im Wohnungsgrundbuch von W Blatt 1718 neben ihrem Bruder N2 zu
1/2 Anteil als Miteigentümerin zu 43,86/1000 des Grundstücks Gemarkung W Flur 42
Flurstück 838 eingetragen. Das Miteigentum ist verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung Nr. 9 nebst Kellerraum Nr. 9 des Aufteilungsplans. Ferner ist sie in dem
Wohnungsgrundbuch von W Blatt 1724 als Miteigentümerin zu 70,33/1000 Anteil an
dem Grundstück Gemarkung W Flur 42 Flurstück 838 eingetragen. Das Miteigentum ist
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 15 nebst Kellerraum Nr. 15
des Aufteilungsplans.
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In dem gemeinschaftlichen Testament vom 17.10.2003 setzte die Erblasserin den
Beteiligten zu 2) zu ihrem Erben ein und ordnete die Nacherbfolge zugunsten der
gemeinsamen Tochter an. Diese bedachte sie ferner mit einem Vermächtnis, bestehend
aus dem vorgenannten Grundbesitz. Dem Beteiligten zu 2) sollte an der
Eigentumswohnung Nr. 15 ein Wohnungsrecht eingeräumt werden, befristet bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter. Das Vermächtnis sollte innerhalb von
drei Monaten nach Testamentseröffnung zu erfüllen sein. Schließlich ordnete die
Erblasserin die Testamentsvollstreckung für den Fall ihres Erstversterbens an und
bestimmte die Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin mit folgendem
Aufgabenbereich:
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"Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, zunächst die Nacherbenrechte gem.
§ 2222 BGB wahrzunehmen und darüber hinaus die beim Tode von M geb. I
angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die der Vermächtnisanordnung
unterliegenden Vermögenswerte solange zu verwalten, bis der
Vermächtnisnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat."
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Das Testament wurde am 22.01.2009 vor dem Amtsgericht Meinerzhagen zu 2 IV 9/09
eröffnet. Der Beteiligten zu 1) wurde am 09.04.2009 ein Testamentsvollstreckerzeugnis
und dem Beteiligten zu 2) ein Erbschein erteilt, jeweils mit dem vorgenannten Inhalt.
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Zur Erfüllung der Vermächtnisanordnungen schlossen die Beteiligten am 18.05.2009 zu
UR-Nr. 226/2009 des Notars Dr. T in B einen Vermächtniserfüllungsvertrag. Dieser sah
die Übertragung der Wohnungseigentume auf die Tochter M2 sowie die Bestellung des
Wohnungsrechts für den Beteiligten zu 2) und die Eintragung von
Testamentsvollstreckervermerken vor. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die
Beteiligte zu 1) nach dem Inhalt der angeordneten Testamentsvollstreckung das
Vermächtnis zugunsten der Tochter ohne deren Mitwirkung und ohne Mitwirkung ihres
gesetzlichen Vertreters, des Beteiligten zu 2), erfüllen könne. Dementsprechend erklärte
die Beteiligte zu 1) den Eigentumsübergang mit ausdrücklicher Zustimmung des
Beteiligten zu 2) in seinem und im Namen der Tochter und bewilligte und beantragte die
Grundbucheintragung. Ferner bewilligte die Beteiligte zu 1) und beantragte der
Beteiligte zu 2) die Eintragung des Wohnungsrechts. Die Beteiligte zu 1) beantragte
auch die Eintragung von Testamentsvollstreckervermerken.
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Unter dem 20.05.2009 reichte der Notar die erste Ausfertigung dieser Urkunde bei dem
Amtsgericht – Grundbuchamt – Meinerzhagen ein und beantragte die
Grundbucheintragungen nach § 15 GBO.
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Das Grundbuchamt beanstandete mit Verfügung vom 27.05.2009, dass die Auflassung
an die minderjährige Tochter der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters und das
Verpflichtungsgeschäft der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Durch
Beschluss vom 15.07.2009 wies es die Eintragungsanträge zurück. Hiergegen richtete
sich die Beschwerde der Beteiligten vom 23.07.2009, der das Grundbuchamt mit
Verfügung vom 28.08.2009 insoweit abhalf, als eine fehlende familiengerichtliche
Genehmigung nicht mehr beanstandet wurde. Im Übrigen hielt das Grundbuchamt an
seiner Auffassung fest.
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Das Landgericht wies die Beschwerde durch Beschluss vom 23.10.2009 zurück. Gegen
diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde vom
20.11.2009.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1, 80 Abs. 1 GBO a. F., die auf das
vorliegende Verfahren noch Anwendung finden (Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG), statthaft
sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits
daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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Das Rechtsmittel ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§ 78 GBO a. F., § 546 ZPO).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 71
Abs. 1, 73 GBO a. F. zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Die Beteiligten sind mit
dem Ziel beschwerdeberechtigt, ihren an das Grundbuchamt gerichteten
Eintragungsanträgen zum Erfolg zu verhelfen.
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In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Denn die Beteiligte zu 1) hat die Auflassung wirksam für den Beteiligten zu 2) als
Erben und zugleich die Annahme der Auflassung für dessen minderjährige Tochter als
Vermächtnisnehmerin erklärt. Die in der Urkunde vom 18.05.2009 enthaltene Einigung
ist nicht deswegen unwirksam, weil die Beteiligte zu 1) in entsprechender Anwendung
des § 181 BGB an der Vertretung gehindert war.
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Nach § 181 BGB kann ein Vertreter ohne Gestattung im Namen des Vertretenen mit sich
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten nicht kontrahieren, es sei denn, das
Rechtsgeschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die Vorschrift
ist aufgrund der Stellung des Testamentsvollstreckers als Treuhänder, der seine
Befugnis im eigenen Namen ausübt und nicht Vertreter der Erben ist, unmittelbar nicht
anwendbar. Die dem Verbot des § 181 BGB zugrundeliegende Konfliktsituation kann
beim Testamentsvollstrecker aber in gleicher Weise auftreten, wenn er in seiner Person
auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes mitwirkt. Die entsprechende Anwendung des §
181 BGB auf In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers ist daher allgemein
anerkannt (BGHZ 30, 67, 68 = NJW 1959, 1429; BayObLG DNotZ 1983, 175;
MünchKomm-Zimmermann, BGB, 5. Aufl., § 2205, Rdnr. 82 m. w. N.; Winkler, Der
Testamentsvollstrecker, 18. Aufl. 2007, VII, Rdnr. 220 m. w. N.). Die Vornahme eines
unzulässigen In-sich-Geschäfts wird von der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers
nicht umfasst und ist unwirksam. Verfügt der Testamentsvollstrecker über ein
Grundstück oder grundstücksgleiches Recht, so muss das Grundbuchamt deshalb die
Wirksamkeitsvoraussetzungen prüfen und sich nachweisen lassen und (Zimmermann,
a. a. O., Rdnr. 101; Staudinger/Reimann, BGB, Neub. 2003, § 2205, Rdnr. 73).
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Die Testamentsvollstreckung ist vorliegend sowohl für die Vorerbschaft und für die
Nacherbenvollstreckung gemäß §§ 2197 Abs. 1, 2203, 2222 BGB als auch für die
Vermächtnisvollstreckung gemäß § 2223 BGB angeordnet. Ein solche
"Kombinationslösung" ist rechtlich zulässig und führt zu einem weiten Aufgabenkreis
des Testamentsvollstreckers (Reimann, a. a. O., Rdnr. 156 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB,
69. Aufl., § 2223, Rdnr. 1 f.; Mayer in BeckOK-BGB, 2009, § 2223, Rdnr. 2 f. m. w. N.).
Seinem Inhalt nach verleiht ihm die Ausführungs- und Verwaltungsvollstreckung das
grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsrecht über die seiner Verwaltung
unterliegenden Nachlassgegenstände (§ 2208 BGB). Er hat insbesondere zum Zwecke
der Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers (§ 2203 BGB) die Erfüllung
von Vermächtnissen sicherzustellen und die betroffenen Nachlassgegenstände an den
begünstigten Vermächtnisnehmer zu übereignen (Reimann, a. a. O., § 2203, Rdnr. 4 f.;
Edenhofer, a. a. O., § 2203, Rdnr. 3; Mayer, a. a. O., § 2203, Rdnr. 3). Danach konnte die
Beteiligte zu 1) aufgrund der ihr als Testamentsvollstreckerin in eigenem Recht
zustehenden (Amts-) Befugnisse die Auflassung für den Beteiligten zu 2) als Erben
erklären, ohne dass es seiner Mitwirkung bedurfte.
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Die Beteiligte zu 1) konnte zugleich die Annahme der Auflassung für die durch die
angeordnete Testamentsvollstreckung beschränkte Vermächtnisnehmerin erklären.
Denn die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers umfasst im Falle der Anordnung
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der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB auch die Entgegennahme der
Auflassung durch den Vermächtnisnehmer (Bengel/Reimann/Schaub, Handbuch der
Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2010, 5. Kap., Rdnr. 90; Zahn,
Testamentsvollstreckung im Grundbuchverkehr, RhMittNotK 2000, 89, 111). Diese
Auffassung ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.1954 (BGHZ
13, 203) zu stützen. Denn die dem Erblasser in § 2223 BGB eröffnete Möglichkeit, auch
den Vermächtnisnehmer durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu
beschränken, beinhaltet nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Sache
keine Einschränkung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers in Bezug auf
den Vermächtnisnehmer. Vielmehr dient die Vorschrift der Klarstellung dahingehend,
dass der Erblasser, in gleicher Weise wie für den Erben, auch für einen
Vermächtnisnehmer die Verwaltung des Nachlassgegenstandes anordnen kann. Es ist
deshalb anerkannt, dass die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung
entsprechende Anwendung finden (BayObLG FamRZ 1990, 913; Reimann, a. a. O., §
2223, Rdnr. 9). Auch im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung wird der
Testamentsvollstrecker in Ausübung der ihm nach dem Inhalt der letztwilligen
Verfügung und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eingeräumten eigenen
Rechtsstellung tätig. Er leitet sein Recht unmittelbar von dem Erblasser ab und handelt
auch hier aufgrund der auf eigenem Recht bestehenden (Amts-) Befugnisse für den
Vermächtnisnehmer.
Inwieweit die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1) aus diesen Gründen bereits
unter dem Gesichtspunkt bejaht werden kann, dass ihr ein entsprechendes Vorgehen
von der Erblasserin gestattet worden ist, dies also einer ordnungsmäßigen Verwaltung
des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGB) entspricht (vgl. Reimann, a. a. O., § 2205, Rdnr.
62; Zimmermann, a. a. O., § 2205, Rdnr. 85), kann hier auf sich beruhen. Denn die
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn
er bei der Verfügung ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt hat, §
181 a. E. BGB. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der
Testamentsvollstrecker – wie hier – mit der Verfügung eine letztwillige Verfügung des
Erblassers ausführt, § 2203 BGB (vgl. BayObLG DNotZ 1983, 176 = Rpfleger 1982, 344
m. w. N.; Winkler, a. a. O.).
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Aus der grundsätzlich unbeschränkten Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers folgt, dass Verfügungsbeschränkungen des Erben nicht auf die
des Testamentsvollstreckers durchschlagen, sofern sich die Handlungen des
Testamentsvollstreckers innerhalb seiner allgemeinen Aufgabenzuweisung und der
daraus folgenden allgemeinen Befugnisse halten. Die Aufgabenerfüllung würde sonst
durch die beim Erben bestehenden Beschränkungen gerade vereitelt. Ist der Erbe
geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, berührt dies daher nicht die
Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers. Er bedarf deshalb bei einem
minderjährigen Erben nicht der sonst für einen gesetzlichen Vertreter erforderlichen
familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (BGH ZEV 2006, 262; RGZ
61, 139, 144; BayObLGZ 1991, 390, 392 = FamRZ 1992, 604; DNotZ 1983, 176 =
Rpfleger 1982, 344; Winkler, a. a. O., Rdnr. 218 m. w. N.; Bengel/Reimann/Klumpp, a. a.
O., Rdnr. 396). Im Falle der Anordnung der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB
gilt aus den vorgenannten Gründen nichts anderes im Verhältnis zum minderjährigen
Vermächtnisnehmer. Die Annahme des Vermächtnisses bedarf von vorneherein keiner
gerichtlichen Genehmigung, vgl. § 1822 Nr. 2 BGB.
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