Urteil des OLG Hamm vom 22.03.2001

OLG Hamm: pfändung, arbeitsentgelt, verpflegung, bekleidung, unterhaltspflicht, aufrechnung, körperverletzung, ausnahme, strafvollzug, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 28 W 98/00
Datum:
22.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 W 98/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 513/00
Tenor:
Die Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewie-sen. Die Gläubigerin
trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens nach einem Wert von
2.500,00 DM.
G r ü n d e
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I.
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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der derzeit eine Strafhaft in der
Justizvollzugsanstalt B verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschluß wegen eines Teilbetrages von 2.500,00 DDM. Durch
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts I vom 28. März 2000 wurden
die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des 30,00 DM
übersteigenden Hausgeldes gepfändet. Die gegen diese Pfändung gerichtete
Erinnerung der Drittschuldnerin wies der Amtsrichter nach Vorlage durch den
Rechtspfleger durch Beschluß vom 04. Mai 2000 zurück. Auf die Beschwerde des
Schuldners vom 11. Mai 2000 und die Beschwerde der Drittschuldnerin vom 18. Mai
2000 hat das Landgericht M durch Beschluß vom 29. Juni 2000 den die Erinnerung
zurückweisenden Beschluß des Amtsrichters und den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichts verbietet die
Zweckbindung des Hausgeldes eines Strafgefangenen grundsätzlich dessen Pfändung.
Soweit die §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG der Vollzugsanstalt und der Gerichtskasse
in bestimmten Fällen einen Zugriff auf den 30,00 DM übersteigenden Betrag des
Hausgeldes erlaubten, handele es sich um Ausnahmevorschriften, die auf den
Pfändungszugriff anderer Gläubiger nicht ausgedehnt werden könnten. Gegen diesen
Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin, die meint, daß
der 30,00 DM übersteigende Teil des Hausgeldes pfändbar sei.
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II.
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Die gemäß §§ 793, 568 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
weitere Beschwerde der Gläubigerin ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das
Landgericht das durch eigene Arbeitskraft verdiente Hausgeld des Strafgefangenen als
unpfändbar erachtet.
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Zwar ist der Gläubigerin einzuräumen, daß auf das Hausgeld nicht schon deshalb die
Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO übertragen werden können, weil es aus dem
Arbeitsentgelt gebildet wird. Insoweit sind die Lebensbedingungen eines
Strafgefangenen nicht mit denen eines normalen Arbeitnehmers zu vergleichen, der von
seinem Verdienst Unterkunft, Nahrung und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens
bestreiten muß, deren Kosten in die Festlegung der Pfändungsfreigrenzen des §850 c
ZPO eingeflossen sind. Diese können deshalb nicht ohne weiteres auf das
Arbeitgentgelt des Strafgefangenen übertragen werden. Dies führt aber nicht dazu, daß
sich die Pfändungsfreigrenze nunmehr nach dem Betrag von 30,00 DM richtet, der dem
Strafgefangenen als Mindestbetrag zu belassen ist, wenn der Vollzugsbehörde gemäß
den §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG die Aufrechnung gegen das Hausgeld des
Strafgefangenen erlaubt ist. Auch wenn ein Teil des Unterhaltsbedarf des
Strafgefangenen schon dadurch gedeckt ist, daß ihm die JVA Unterkunft, Verpflegung
und Bekleidung stellt., ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß
selbst bei gesteigerter Unterhaltspflicht eine keinen Bezug zur Unterhaltspflicht
aufweisende Strafhaft des Unterhaltspflichtigen seine Leistungsfähigkeit iSd. § 1603
Abs.1 BGB ausschließt, und er das zur Auszahlung kommende Hausgeld als ein
Minimum benötigt, seine - Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung übersteigenden -
anderweitigen notwendigen Ausgaben des täglichen Lebens zu bestreiten (vgl. BGH in
NJW 1982, 2491; BGH in NJW 1982, 1812; BGH in MDR 1983, 41; OLG Karlsruhe in
NJW-RR 1997, 1165; OLG Koblenz in NJW 1997, 1588). Aus diesem Grunde wird die
Unpfändbarkeit des Hausgeldes insbesondere auch aus § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO
abgeleitet (vgl. Callies/Müller-Dietz, 8. Aufl., StVollzG § 47 Rdn.1; Fest/Däubler/Spaniol,
AK- StVollzG § 47 Rdn.5 jeweils m.w.N.).
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Darüber hinaus entspricht es auch dem in den Materialien zum Strafvollzugsgesetz
(StVollzG) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß dem
Strafgefangenen mit Ausnahme der in den §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG
vorgesehenen Sonderregelung für die Aufrechnung mit Forderungen, die in einem
besonders engem Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen - § 121 Abs. 5 StVollzG:
Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG; § 93 Abs. 2 StVollzG:
Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
Körperverletzung - das Hausgeld ohne Zugriffsmöglichkeit Dritter zur Verfügung stehen
soll (vgl. LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698). Ein solcher
Zugriff würde auch dem der Resozialisierung dienenden Grundsatz einer zwar
geringfügigen, die Lebensverhältnisse des Gefangenen aber doch spürbar
verbessernden Barentlohnung für geleistete Arbeit widersprechen und könnte zur einer
Gefährdung der Anstaltsordnung führen (vgl. BGH in MDR 1983, 41;. siehe auch BGH in
NJW 1988, 2117 zum Zweck des Hausgeldes im Rahmen der Erörterung des
angemessenen Umfangs des gemäß § 22 Abs.3 StVollzG zu bewilligenden Einkaufs
vom Eigengeld). Insoweit wird daher auch die Ansicht vertreten, daß wegen der
besonderen Zweckbindung des Hausgeldes ein vollzugsrechtliches Pfändungsverbot
bestehe (vgl. Schwind/Böhm/Matzke, 3. Aufl., StVollzG § 47 Rdn.6 m.w.N.), das nur
durch die besonderen Aufrechnungsmöglichkeiten der Vollzugsbehörde nach §§ 93
Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG eingeschränkt ist. Eine erweiternde Auslegung der
Ausnahmevorschriften der §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG kommt aber nicht in
Betracht (vgl. BGH in NJW 1989, 992; OLG Stuttgart in NJW 1986, 1056; HansOLG
Hamburg, MDR 1993, 467; LG Regensburg, MDR 1981, 871) und erlaubt insbesondere
nicht den Pfändungszugriff privater Gläubiger.
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Nach Auffassung des Senates schließen sich die Pfändungsbeschränkungen des § 850
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d Abs. 1 S.2 ZPO und die Ansicht, daß der Pfändung die besondere Zweckbindung des
Hausgeldes entweder in unmittelbarer Anwendung des § 47 StVollzG oder gemäß §§
851 Abs. 1 ZPO, 399 1.Alt. BGB (siehe insoweit Schwind/ Böhm/Matzke, 3. Aufl.,
StVollzG § 47 Rdn.6 m.w.N.) entgegensteht, nicht aus, sondern sie greifen sich
gegenseitig ergänzend und verstärkend ein. Aus diesem Grunde schließt sich der Senat
der herrschenden Auffassung an, daß das Hausgeld des Strafgefangenen nicht der
Pfändung unterliegt (vgl. auch OLG Stuttgart in NJW 1986, 1056; LG Regensburg, MDR
1981, 871; LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698, das nur der
Vollzugsbehörde gemäß § 242 BGB ein weitergehendes Aufrechnungsrecht mit
Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Strafgefangenen einräumt;
Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 850 Rdn. 7; Musielak-Becker, 2.
Aufl., ZPO § 850 Rdn.8; a.A. Stöber, "Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 14; Zöller-
Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Gefangenengelder" m.w.N.; siehe auch BVerfG in
NJW 1982, 1583, das hinsichtlich der Pfändung eines aus Arbeitsentgelt gebildeten
Eigengeldguthabens eines Gefangenen die gegenteilige Auffassung nicht deshalb als
willkürlich erachtet hat, "weil die die Anwendung des § 850c ZPO bejahende Ansicht
möglicherweise eher den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht oder weil die
vorherrschende Meinung zu einem anderen Ergebnis kommt.").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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