Urteil des OLG Hamm vom 06.07.1988

OLG Hamm (kläger, aufnahme einer erwerbstätigkeit, einkommen, treu und glauben, beitrag, höhe, wesentliche veränderung, anrechenbares einkommen, elterliche sorge, anteil)

Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 150/87
Datum:
06.07.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 150/87
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 a F 247/86
Tenor:
Das am 11. Februar 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna wird
abgeändert.
Das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 6. Dezember 1984 (13 a F
103/83) wird dahin abgeändert, daß der Kläger ab 1. Oktober 1987 an
die Beklagte anstelle eines monatlichen Unterhalts von 1.440,-- DM nur
noch eine monatliche Unterhaltsrente von 1.005,--DM, die künftigen
Renten jeweils monatlich im voraus, zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der am 04.11.1934 geborene Kläger und die am 10.03.1936 geborene Beklagte waren
Eheleute. Ihre am 30.04.1959 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts
Iserlohn vom 28.07.1981 geschieden (15 F 275/80 AG Iserlohn). Das Scheidungsurteil
ist seit dem 18.09.1981 rechtskräftig.
2
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, xxx, geboren am
26.09.1959, xxx, geboren am 25.03.1962 und xxx, geboren am 08.10.1963. Die
elterliche Sorge für die bei Scheidung der Parteien allein noch minderjährige Tochter
wurde durch das Scheidungsverbundurteil der Beklagten übertragen. Die Kinder
studieren. Der Kläger zahlt ihnen Unterhalt.
3
Die Beklagte nahm vor der Heirat zunächst das Jurastudium und dann das Studium der
Medizin auf. Dieses Studium brach sie nach der Geburt des ersten Kindes ab, so daß
sie während und am Schluß der Ehe eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
aufweisen konnte.
4
Der Kläger war Oberarzt an der Speziallungenklinik in xxx. Im Frühjahr 1988 hat er eine
Praxis übernommen.
5
In dem Rechtsstreit 15 F 283/81 AG Iserlohn (= 5 UF 356/82 OLG Hamm) wurde der
Kläger durch Urteil des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
03.12.1982 verurteilt, an die Beklagte ab 01.12.1982 eine monatliche Unterhaltsrente
von 1.950,-- DM zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde durch
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1984 zurückgewiesen.
6
Durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.12.1984 (13 a F 103/83) wurde die
Unterhaltspflicht des Klägers mit Wirkung vom 13.10.1984 auf 1.440,-- DM im Monat
herabgesetzt. Die gegen dieses Urteil zunächst eingelegte Berufung des Klägers wurde
später zurückgenommen.
7
Mit seiner vorliegenden, der Beklagten am 10.10.1986 zugestellten Klage begehrt der
Kläger unter Berufung darauf, daß die Beklagte erfolgslos studiere und er nicht mehr
leistungsfähig sei, den Wegfall seiner Unterhaltspflicht.
8
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens beider Parteien sowie wegen der Begründung verwiesen wird, ist die
Abänderungsklage des Klägers abgewiesen worden.
9
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im einzelnen,
wie folgt, begründet:
10
Die Beklagte besitze für das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
entweder nicht die erforderliche Eignung oder sie strebe das von ihr gewählte
Ausbildungsziel nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit an. Die Beklagte habe die
Regelstudienzeit von 9 Semestern bereits hinter sich, ohne das für das weitere Studium
erforderliche Vordiplom bestanden zu haben. Von 5 Prüfungsfächern an der Universität
xxx habe sie eines nicht bestanden und an zweien nicht teilgenommen.
11
Auch seine Leistungsfähigkeit habe sich geändert. Sein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen belaufe sich nur noch auf 5.600,-- DM. Davon müsse er folgende
Ausgaben bestreiten:
12
1. Krankenkasse 332,64 DM
13
2. Krankenkasse für xxx 56,58 DM
14
3. Lebensversicherung (xxx) 1.177,05 DM
15
4. Lebensversicherung (xxx) 116,-- DM
16
5. Lebensversicherung (xxx) 128,-- DM
17
6. Krankenhaustagegeld (xxx) 36,-- DM
18
7. Beiträge zum Berufsverband 38,33 DM
19
8. Beitrag für die Gesellschaft für Pneumologie 12,-- DM
20
9. Berufsbezogene Literatur, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 100,-- DM
21
10. Pkw-Haftpflicht 115,-- DM
22
11. Kfz-Steuer 27,60 DM
23
12. xxx-Beitrag 4,50 DM
24
13.xxx (Beitrag) 13,-- DM
25
14. Reinigung von Betriebskleidung 80,-- DM
26
15. Kosten für eine Putzhilfe (2 x wöchentlich für 2 Std.) 68,— DM
27
2.304,70 DM.
28
Den drei studierenden Kindern leiste er monatlich insgesamt 1.554,-- DM.
29
Der Kläger beantragt,
30
abändernd das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.12.1984 (13 a F 103/83) dahin
abzuändern, daß er für die Zeit ab 01.09.1986 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an
die Beklagte verpflichtet sei.
31
Die Beklagte beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Sie trägt vor:
34
Die durchschnittliche Dauer des von ihr gewählten Studiums liege bei 13,6 Semestern.
Sie habe, was unstreitig ist, das Studium im Wintersemester 1982/83 aufgenommen. In
den ersten drei Semestern seien folgende Propädeutika Hauptgegenstand des
Studienganges gewesen:
35
Technik des betrieblichen Rechnungswesens
36
Mathematische Grundkurse I und II,
37
Einführung in die EDV,
38
Methoden der empirischen Sozialforschung.
39
Daneben habe sie sich auf die ersten Prüfungsfächer für die Ablegung des Vordiploms
vorbereitet. Erstmals am Ende des Wintersemesters 1984/85 habe sie eine Klausur in
40
einem der Prüfungsfächer für das Vordiplom geschrieben, wobei für die Ablegung des
Vordiploms des Studienganges "Wirtschaft und Sozialwissenschaften" in xxx die
Prüfungsfächer Recht, Statistik, Betriebswirtschaftlehre, Soziologie und
Volkswirtschaftslehre in Klausuren und mündlichen Prüfungen zu absolvieren gewesen
seien. Da sie das Fach Soziologie für ihren angestrebten Beruf nicht benötigt habe,
habe sie sich zum Wintersemester 1986/87 an der Fernuniversität xxx eingeschrieben,
wo sie den Studiengang Wirtschaftswissenschaften ohne Soziologie fortsetzen könne.
Bei der Gesamtbewertung ihres Studienvorhabens sei zu berücksichtigen, daß auch die
besonderen Lebensumstände und das für eine Studentin schon vorgerückte Alter eine
Rolle spielten.
41
Die Leistungsfähigkeit des Klägers und ihr daran orientierter Bedarf seien bisher
wesentlich zu niedrig beurteilt worden. Tatsächlich sei das durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen des Klägers aus seiner Grundtätigkeit auf mindestens 6.000,-- DM
monatlich gestiegen. Zusätzlich beziehe der Kläger mindestens weitere 1.000,-- DM
netto im Monat aus der Erstellung ärztlicher Gutachten. Aus der Behandlung von
Privatpatienten verdiene der Kläger zusätzlich mindestens weitere 1.500,-- DM netto im
Monat. Hinzu kämen noch mindestens 800,-- DM im Monat an Steuerrückzahlungen.
42
Abzüge vom Einkommen des Klägers könnten nur nach Maßgabe des Urteils des 5.
Familiensenats vom 03.12.1982 vorgenommen werden. Dabei sei zu berücksichtigen,
daß der Kläger an die Krankenkasse nicht den vom Arbeitgeber bescheinigten Betrag,
sondern nur 318,14 DM zahle. An Versicherungsaufwendungen könnten nur die
Beiträge zur Deutschen Ärzteversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 1.177,05
DM berücksichtigt werden. Für berufsbezogene Literatur und Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen seien nur 50,-- DM zu berücksichtigen. Völlig außer
Betracht bleiben müssen die vom Arbeitgeber bescheinigte Zusatzversicherung mit
monatlichen Beiträgen von 530,-- DM.
43
Unterhaltszahlungen für die Kinder könnten keinesfalls in Höhe von 1.554,-- DM
abgesetzt werden. Denn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts sei angesichts ihrer
vorrangigen Unterhaltsberechtigung nicht zulässig.
44
Dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen seien durchschnittliche monatliche
Nebeneinkünfte aus Praxisvertretung von 200,-- DM.
45
Eine Bedarfsbegrenzung nach § 1578 BGB, wie vom Kläger angesprochen, scheide
aus, da die Ehe länger als 21 Jahre gedauert habe.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
47
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung
im Senatstermin vom 04.11.1987 wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
48
Im Senatstermin vom 10.06.1988 haben die Parteien folgendes erklärt:
49
- Kläger:
50
Unser Sohn xxx befindet sich jetzt im 14. oder 15. Studiensemester. Er hat zunächst
51
Sozialpädagogik studiert. Jetzt studiert er, wohl im 6. Semester, zusätzlich
Betriebswirtschaft. xxx befindet sich im 8. Semester des Faches Elektrotechnik, xxx
studiert im 5. Semester Psychologie.
Ich führe seit dem 01.05.1988 eine eigene Praxis.
52
- Beklagte:
53
Ich war im März 1988 beim Arbeitsamt. Dort schlug man mir vor, an einem 6monatigen
Kursus in kaufmännischer Tätigkeit teilzunehmen, damit ich Arbeitspraxis aufzuweisen
hätte und so eine Chance auf dem Arbeitsmarkt bekäme. Die beiden für mein Vordiplom
noch ausstehenden Klausuren werde ich im September 1988 schreiben.
54
Entscheidungsgründe:
55
Die zulässige Berufung des Klägers führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen
Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagten steht bis einschließlich
September 1987 noch Unterhalt in der bisherigen Höhe gemäß §§ 1573 Abs. 1, 1575
Abs. 1 BGB zu. Ab Oktober 1987 vermindert sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten
als Aufstockungsunterhalt auf 1.005,-- DM monatlich.
56
Soweit der Kläger Abänderung für die Zeit vor der am 10.10.1986 erfolgten Zustellung
seiner Abänderungsklage, nämlich ab 01.09.1986, verlangt, kann er damit nicht
durchdringen. Denn da er sich mit seiner Abänderungsklage gegen das am 06.12.1984
verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn wendet, kommt eine Abänderung nur für die
Zeit nach Erhebung der Klage, d.h. ab 10.10.1986, in Betracht (§ 323 Abs. 3 ZPO).
57
Gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage bestehen im
übrigen keine Bedenken. Mit dem Vortrag, die Studienberechtigung der Klägerin sei
entfallen und seine Leistungsfähigkeit habe sich vermindert, behauptet der Kläger eine
wesentliche Veränderung der Umstände nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung im Verfahren 13 a F 103/83 vor dem Amtsgericht Iserlohn.
58
Die Klage ist jedoch erst für die Zeit ab Oktober 1987 begründet.
59
Die Bestimmung des § 323 ZPO ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe
unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts oder eine abweichende Beurteilung der
Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung
der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts
an die veränderten Verhältnisse bestehen (Lohmann, Neue Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 5. Aufl., S. 163 m.w.N.). Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze kommt für die Zeit bis einschließlich September 1967 eine
Abänderung des bereits angeführten Urteils des Amtsgerichts Iserlohn nicht in Betracht.
Ab Oktober 1987 ist die Unterhaltsrente dagegen auf 1.005,-- DM monatlich
herabzusetzen.
60
Bis einschließlich März 1987 steht der Beklagten Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575
Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte hat ihr wirtschaftswissenschaftliches Studium
unstreitig im Wintersemester 1982/83 aufgenommen und befand sich ab Oktober 1986
in ihrem 9. Semester. Wenn auch unstreitig das Vordiplom im Studienfach der Beklagten
regelmäßig nach 4 Semestern erreicht sein soll und die Beklagte dieses Vordiplom bis
61
heute nicht erlangt hat, so war der Beklagten doch die Möglichkeit einzuräumen, das
Vordiplom mit dem Wintersemester 1986/87, also bis Ende März 1987, abzuschließen.
Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, daß der Beklagten angesichts ihres Alters von
rund 46 Jahren bei Studienaufnahme und der Tatsache, daß sie während der Ehe ab
30.04.1959 ganz überwiegend ausschließlich Hausfrau war und die Kinder erzogen hat,
eine Überschreitung der Regelstudienzeit auch in dem geschehenen Umfang zugebilligt
werden kann. Des weiteren ist die Beklagte mit hinreichender Dringlichkeit erst durch
die Zustellung der Abänderungsklage im vorliegenden Verfahren am 10.10.1986, also
zu Beginn des Wintersemester 1986/87, mit der Notwendigkeit konfrontiert worden, jetzt
den Studienerfolg jedenfalls in Form des Vordiploms vorzuweisen und möglichst noch
in der durchschnittlichen Studiendauer von 13 Semestern, wie sie im Termin vor dem
Senat am 04.11.1987 erörtert worden ist, - oder nur wenig darüber - das
Abschlußexamen zu erreichen.
Daß die Beklagte ihr Studium mutwillig vernachlässigt hat, kann nicht angenommen
werden. Sie hat belegt, daß sie an den in den ersten drei Semestern durchgeführten
propädeutischen Veranstaltungen Technik des betrieblichen Rechnungswesens,
mathematischer Grundkurs I, II, Einführung in die EDV und Methoden der empirischen
Sozialforschung mit Erfolg teilgenommen hat. Außerdem waren, wie die Universität xxx
unter dem 12.06.1986 bescheinigt, die Vordiplomprüfungsfächer Recht und Statistik mit
ausreichendem Erfolg absolviert. An der Prüfung in Betriebswirtschaftslehre hatte die
Beklagte immerhin teilgenommen, wenn auch ohne Erfolg. Auch der Kläger stützt sein
Begehren auf Fortfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs der Beklagten wesentlich
darauf, daß die vom 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil
vom 03.12.1982 (5 UF 356/82) angestellte Prognose über die Fähigkeiten der
Beklagten, das Studium erfolgreich durchzuführen, fehlgeschlagen sei, wenn er im
Termin vom 10.06.1988 vor dem Senat zusammenfassend vortragen läßt, er habe
bereits im Verfahren 5 UF 356/82 mit Nachdruck darauf hingewiesen, die Beklagte
besitze zu der - damals - angestrebten Ausbildung nicht die erforderliche Eignung.
62
Der Ausbildungsunterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit bis einschließlich März
1987 besteht in Höhe des durch das Amtsgericht Iserlohn im Vorverfahren
ausgeurteilten Unterhalts. Auf der Grundlage der Aufstellung der Lungenklinik xxx vom
30.06.1987 für die Zeit von Juni 1986 bis Mai 1987 beträgt das Nettoeinkommen des
Klägers aus seiner Berufstätigkeit ohne Abzug der vermögenswirksamen Leistungen
von 52,-- DM, aber unter Abzug des Nettoanteils der vom Arbeitgeber gezahlten
vermögenswirksamen Leistungen (13,-- DM abzüglich 39% davon) 5.753,-- DM. Darin
enthalten sind die Arbeitgeberanteile zur Krankenkasse und zur Ärzteversicherung
sowie die ausgewiesenen zusätzlichen Sonderzahlungen. Abgezogen sind die
ausgewiesenen Beiträge zur Ärzteversicherung, Krankenkasse,
Arbeitslosenversicherung und Zusatzversicherung. Jedoch bedürfen die Abzüge für die
Ärzteversicherung, die Krankenkasse und die Zusatzversicherung der Korrektur.
63
Soweit die Ärzteversicherung betroffen ist, sind anstelle von 1.075,20 DM Beiträge von
monatlich 1.177,05 DM abzuziehen. Ein Beitrag zur Ärzteversicherung in dieser Höhe,
wie er auch schon in den beiden Vorverfahren Berücksichtigung fand, ist vom Beklagten
im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Senats belegt worden.
64
Demgegenüber kann für die Krankenversicherung nicht der vom Arbeitgeber
bescheinigte Beitrag von 335,14 DM abgesetzt werden. Vielmehr kann insoweit nur ein
monatlicher Beitrag von 318,14 DM Berücksichtigung finden. Das ergibt sich aus den
65
vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszügen und Überweisungsträgern.
Die als Abzugsposten in die Bescheinigungen der Lungenklinik xxx vom 30.06.1987
eingeführte monatliche Leistung von 530,-- DM zu einer Zusatzversicherung kann nicht
abgezogen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, wozu dieser Beitrag dient. Der Kläger
war in den Senatsterminen nicht in der Lage, sich dazu zu äußern. Auch die dem Kläger
am Schluß des Senatstermins vom 04.11.1987 gemachte Auflage darzulegen, wie hoch
die Altersversorgung aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen und der
Zusatzversicherungen sein werde, hat der Kläger hinsichtlich der Zusatzversicherung
nicht erfüllt.
66
Im Anschluß an die vorstehend aufgeführte Korrektur stellt sich das Nettoeinkommen
des Klägers aus seiner Berufstätigkeit auf monatlich 6.198,15 DM (= 5.753,-- DM +
1.075,20 DM - 1.177,05 DM + 530,-- DM + 335,14 DM - 318,14 DM).
67
Hinzuzusetzen ist eine monatliche durchschnittliche Steuererstattung von 576,91 DM,
da Steuererstattungen auch im Vorverfahren dem anrechenbaren Einkommen des
Klägers hinzugesetzt worden sind. Dieser Steuererstattungsbetrag, der einer jährlichen
Steuererstattung von 6.923,-- DM entspricht, errechnet sich auf der Grundlage des
Steuerbescheides des Klägers für das Jahr 1985. Darin ist allerdings eine
Steuererstattung von insgesamt 17.179,-- DM ausgewiesen. Diese kann jedoch nicht in
vollem Umfang berücksichtigt werden, da sie wesentlich auf negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von 8.066,-- DM und außergewöhnliche Belastungen von
10.693,-- DM (nach Abzug der zumutbaren Belastung) zurückzuführen ist, die erst nach
dem Vorverfahren eingetreten sind und der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht
entgegenhalten werden können, so daß dem Kläger wenigstens der daraus fließende
steuerliche Vorteil verbleiben muß (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36 ff.). Setzt man
demgemäß dem in dem Steuerbescheid für 1985 ausgewiesenen zu versteuernden
Einkommen von 86.295,-- DM die Beträge von 10.693,-- DM und 8.066,-- DM hinzu, so
ergibt sich ein steuerliches Einkommen des Klägers von 105.054,-- DM. Nach der
Grundtabelle für das Jahr 1985 entfällt auf dieses Einkommen eine Einkommenssteuer
von 44.039,-- DM. Die Differenz zu dem erfolgten Abzug von Lohn in Höhe von 50.962,--
DM beträgt 6.923,-- DM. Der auf den Monat umgelegte Betrag macht alsdann 576,91 DM
aus.
68
Die Summe von 6.198,15 DM und 576,91 DM ergibt 6.775,06 DM.
69
Hiervon ist zunächst der weitere, nachträgliche, Lebensversicherungsbeitrag des
Klägers zur Ärzteversicherung mit monatlich 116,-- DM abzuziehen, der in dieser Höhe
belegt ist. Denn er stellt eine angemessene Ausweitung der Altersversorgung des
Klägers dar. Wie nämlich die vom Kläger im Anschluß an den Senatstermin vom
04.11.1987 vorgelegten Versicherungspolicen belegen, kann der Kläger unter
Einschluß derjenigen Lebensversicherung, die mit monatlichen Beiträgen von 116,-- DM
bedient wird, eine spätere Altersversorgung in Form monatlicher Renten von insgesamt
2.474,15 DM erwarten, was bei seinem sozialen Stand und seinen
Einkommensverhältnissen jedenfalls als angemessen anzusehen ist.
70
Des weiteren sind die belegten Beträge von 36,-- DM für die
Krankentagegeldversicherung und 79,18 DM Beiträge zum xxx, dem xxx etc., wie sie im
übrigen auch mit den Parteien im Senatstermin vom 04.11.1987 besprochen worden,
unbeanstandet geblieben und in den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Senats
71
aufgenommen worden sind, abzusetzen.
Die Aufwendungen des Beklagten für Fachliteratur und Tagungskosten schätzt der
Senat auf der Grundlage der vorgelegten Belege auf monatlich 100,-- DM, die alsdann
ebenfalls abzusetzen sind.
72
Der unstreitige Kindesunterhalt, der überdies auch belegt ist, ist mit je 500,-- DM für die
drei Kinder, insgesamt also 1.500,-- DM, abzuziehen, was bereits im Vorurteil mit
insgesamt 1.380,-- DM monatlich geschehen ist. Selbst ein Wegfall einer oder mehrerer
dieser Unterhaltspflichten könnte sich nicht mehr zu Gunsten der Beklagten auswirken,
da die ehelichen Lebensverhältnisse als Bemessensmaßstab für den nachehelichen
Unterhalt nur durch solche nachträglichen Entwicklungen und später eintretenden
Ereignisse noch geprägt werden, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der
Scheidung stehen und deren Eintritt im Zeitpunkt der Scheidung sicher zu erwarten war.
Das kann hier bei einem etwaigen Wegfall einer oder mehrerer
Kindesunterhaltspflichten, etwa ab 1986, schon deshalb nicht angenommen werden,
weil die Ehe der Parteien bereits im September 1981 rechtskräftig geschieden war
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.1988, IV b ZR 40/87, zur Veröffentlichung
bestimmt).
73
Alsdann ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers von 4.943,88 DM (=
6.775,06 DM -116,-- DM -36,-- DM -79,18 DM -100,-- DM -1.500,-- DM).
74
Von diesem Einkommen sind weitere Abzüge, entgegen dem Klagevorbringen, nicht zu
machen.
75
Soweit der Kläger einen weiteren monatlichen Lebensversicherungsbeitrag von 128,--
DM zur Deutschen Ärzteversicherung geltend macht, ist zwar belegt, daß ein solcher
Beitrag gezahlt wird. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wofür das geschieht. Eine
Erläuterung dafür hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht
geben können. Der Kontoauszug, den der Kläger insoweit vorgelegt hat, weist aus, daß
der Beitrag zu einer Versicherung Nr. xxx erbracht wird. Diese Versicherungsnummer
korrespondiert nicht mit einer der Nummern der Lebensversicherungen, deren spätere
Rentenhöhe der Kläger in den Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 27.01.1988 belegt
hat.
76
Die studentische Krankenversicherung für xxx in Höhe von 61,06 DM monatlich im
Jahre 1987 kann nicht berücksichtigt werden, weil sie bereits im Vorurteil
unberücksichtigt geblieben ist.
77
Auch bei der Reinigung von Ärztekleidung, die der Kläger mit monatlich 80,-- DM
veranschlagt, läßt sich nicht erkennen, daß diese Position nicht bereits bei Erlaß des
Urteils im Vorverfahren bestanden hat.
78
Auch die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Abzugspositionen für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer, den Beitrag zum xxx, und
die Kosten für eine Putzhilfe können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da
sie dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen sind.
79
Andererseits tritt auch keine Erhöhung des für die Bedarfsermittlung der Beklagten
errechneten Betrages von 4.943,88 DM ein.
80
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Arbeitseinkommen des Klägers, belegt durch
die Bescheinigung der Lungenklinik xxx vom Juni 1987, sei auf der Grundlage von
Steuerleistungen nach Lohnsteuerklasse I erfolgt, während die ehelichen
Lebensverhältnisse auf der Grundlage von Steuerleistungen nach Steuerklasse III
geprägt gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei der
Bedarfsberechnung ist zur Vermeidung komplizierter Umrechnungen von Einkünften,
die nach Steuerklasse I versteuert worden sind, in solch fiktiven Einkünfte, die nach
Steuerklasse III versteuert sind, von dem tatsächlich bezogenen Einkommen auf der
Grundlage der tatsächlich entrichteten Steuern auszugehen. Das hat der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.05.1988 (IV b ZR 42/87), welches zur
Veröffentlichung bestimmt ist, bestätigt. Dementsprechend braucht auch dem Antrag der
Beklagten, insoweit die Revision zuzulassen, nicht gefolgt zu werden.
81
Dem Einkommen des Klägers braucht auch kein höherer Steuererstattungsbetrag
deshalb hinzugerechnet zu werden, weil im Wege des begrenzten Realsplittings gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG jetzt Unterhaltsleistungen von bis zu 18.000,-- DM steuerlich
abgesetzt werden können. Denn Steuererstattungen sind in der Regel erst dann als
Einkommen zu behandeln, wenn sie tatsächlich geflossen sind. Eine fiktive Berechnung
von Steuererstattungen scheidet im Regelfall aus. Anhalte dafür, vorliegend von der
Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
82
Zusätzliche Einkünfte des Klägers aus der Behandlung von Privatpatienten und der
Erstellung von Gutachten können ebenfalls nicht angenommen werden. Der Senat hat
im Termin vom 04.11.1987 entsprechende Hinweise auf der Grundlage der
vorhandenen Einkommensbelege des Klägers gegeben, die auch Eingang in den
schriftlichen Vergleichsvorschlag gefunden haben, ohne daß die Beklagte insoweit zu
irgendeinem Zeitpunkt widersprochen hätte.
83
Das zur Unterhaltsberechnung heranzuziehende Einkommen des Klägers erhöht sich
auch nicht aufgrund unstreitiger Nebeneinnahmen des Klägers aus Praxisvertretung,
welche die Beklagte auf, durchschnittlich 200,-- DM im Monat veranschlagt. Denn dabei
kann es sich nur um Einkünfte handeln, die jetzt neu erzielt worden sind. Damit sind sie
weit nach der im Jahre 1981 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien entständen,
können also den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der durch die
Verhältnisse bei Scheidung bestimmt wird, nicht mehr verändern.
84
Für die Zeit bis einschließlich März 1987, während derer noch Unterhalt nach § 1575
Abs. 1 BGB geschuldet wird, steht der Beklagten ein Anteil von 3/7 der anrechenbaren
Einkünfte des Klägers zu. Dieser wird mit dem im Vorverfahren ausgeurteilten
monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.440,-- DM bei weitem nicht erreicht, so daß die
Abänderungsklage des Klägers insoweit keinen Erfolg haben kann. Etwas anderes
ergibt sich für die Zeit vom 10.10.1986 bis zum 31.12.1986 auch dann nicht, wenn man
annimmt, daß im Jahre 1986 eine Steuererstattung nicht geflossen ist. Alsdann stände
der Beklagten ein Anteil von 3/7 von 4.366,97 DM zu (= 4.943,88 DM - 576,91 DM).
85
Für die Zeit vom 01.04.1987 bis zum 30.09.1987 hat die Beklagte einen
Unterhaltsanspruch jedenfalls in der vom Amtsgericht Iserlohn im Verfahren 13 aF
103/83 ausgeurteilten Höhe von monatlich 1.440,-- DM gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.
Dabei kann wegen der Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die vorstehenden
Ausführungen für die Zeit bis einschließlich März 1987 verwiesen werden.
86
Dem Grunde nach ist der Unterhaltsanspruch deshalb gegeben, weil der Beklagten
nicht sogleich mit dem Fehlschlagen ihrer Bemühungen um das Vordiplom spätestens
mit Ablauf des Winters des Semesters 1986/87 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
angesonnen werden kann. Vielmehr ist der Beklagten nunmehr ein Zeitraum von etwa
sechs Monaten zuzubilligen, sich auf die Aufnahme einer praktischen Arbeit, etwa durch
Teilnahme an einem vom Arbeitsamt angebotenen Kursus, wie die Beklagte ihn im
Senatstermin vom 10.06.1988 dargelegt hat, vorzubereiten und sich gleichzeitig gehörig
um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
87
Ab Oktober 1987 muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe sie eine
Arbeitsstelle mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300,-- DM gefunden. Denn
die Beklagte war, nachdem die Erfolglosigkeit ihres Studiums Ende März 1987
feststand, gehalten, sich gehörig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dazu gehörte
neben der Meldung beim Arbeitsamt, der etwa gebotenen Teilnahme an einer
praktischen Einweisung in kaufmännische Bürotätigkeiten auch ein umfassendes Maß
privater Bemühungen um eine geeignete Arbeitsstelle. Bemühungen irgendwelcher Art
um eine Arbeitsstelle sind nicht ersichtlich. Selbst bei einem Alter der Beklagten von 51
Jahren im Jahre 1987 können Stellen im Bereich des Verkaufs, der Bürotätigkeit, der
Hauswirtschaft u.ä. gefunden werden, wobei der Beklagten nunmehr nach Fehlschlagen
der Berufsausbildung auch eine Tätigkeit angesonnen werden kann, die bei Beginn der
Ausbildung abgelehnt werden durfte (MünchKom, BGB, § 1575 Rz 17). Dabei werden
sich sozialer Stand und Kenntnisse, welche die Beklagte im Verlaufe ihrer Ausbildung
erreicht hat, positiv auswirken. Gesundheitliche Hindernisse zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sind auf seiten der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst
nicht ersichtlich. Da die Beklagte überdies örtlich nicht gebunden ist, muß angenommen
werden, daß sie unter Ausnutzung aller Möglichkeiten ab 1. Oktober 1987 eine Stelle
hätte haben können, die mit (fiktiven) monatlichen Nettoeinkünften von 1.300,-- DM
bezahlt würde. Ein höheres Einkommen, wie es etwa nach erfolgreichem
Studienabschluß gezahlt würde, kann nicht angenommen werden. Denn das Studium
ist gerade nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Treu und Glauben bieten keine
andere Beurteilung. Die Beklagte hat den Mißerfolg ihres Studiums nämlich, wie bereits
weiter vorne ausgeführt, nicht mutwillig selbst herbeigeführt.
88
Der der Beklagten ab 01.10.1987 zustehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
bemißt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen
Lebensverhältnisse werden im allgemeinen durch das Einkommen bestimmt, wobei für
den nachehelichen Unterhalt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung
abzustellen ist. Vorliegend wurden die ehelichen Lebensverhältnisse bei Scheidung
allein durch Einkommen des Klägers geprägt, so daß die Beklage sich ihr - fiktives -
Einkommen auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anrechnen
lassen muß (BGH, FamRZ 1982, 255 ff/257). Dabei stellt sich der Bedarf der Klägerin
als eine Quote des derzeitigen, sich im Zuge der allgemeinen Einkommensentwicklung
bewegenden Einkommens des Klägers dar (vgl. BGH, FamRZ 1987, 459 ff). Diese
Quote nimmt der Senat, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, mit einem
Anteil von 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Klägers an.
89
Gemäß §§ 1569 ff, 1578 Abs. 1 BGB ist der Unterhalt so zu bemessen, daß beide
Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen
und daß jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Jedoch
widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten des erwerbstätigen
90
Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise
abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu
berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen.
Dementsprechend ist in der Regel in Übereinstimmung damit, daß einem jeden der
Ehegatten bei Anwendung der Differenzmethode, also wenn beide Ehegatten
berufstätig sind und dem Unterhaltsberechtigten ein Anteil von 3/7 der Differenz beider
Einkommen zusteht, jedem Ehegatten von seinem eigenen Einkommen 4/7 verbleiben,
dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Anteil von 1/7 vorab zu belassen (vgl.
BGH, FamRZ 1988, 265 ff/267).
Ein Anteil von 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Klägers, welches, wie weiter
vorne ermittelt worden ist, 4.943,88 DM beträgt, macht 2.118,81 DM aus.
91
Auf diesen Bedarf ist für die Zeit ab 01.10.1987 das - fiktive - Erwerbseinkommen der
Beklagten von 1.300,-- DM anzurechnen, wobei allerdings auch der Beklagten der mit
der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbundene erhöhte Aufwand abzugelten und ein
Anreiz für die (weitere) Erwerbstätigkeit zuzubilligen ist (BGH, a.a.O.). Beläßt man
dementsprechend auch der Beklagten vorab einen Anteil von 1/7 ihres fiktiven
Einkommens aus 1.300,-- DM, das sind 185,71 DM, dann verbleiben 1.114,29 DM, die
anzurechnen sind.
92
Rechnet man 1.114,29 DM fiktiven Erwerbseinkommens der Beklagten auf den Bedarf
von 2.118,81 DM an, dann verbleibt ein restlicher Unterhaltsanspruch von 1.004,52 DM,
also rund 1.005,-- DM.
93
Eine Anwendung des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus, da die Ehe der Parteien
von langer Dauer war.
94
Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.
95
Die prozessualen Nebeneinscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10
ZPO.
96