Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2006

OLG Hamm: fahrverbot, ordnungswidrigkeit, verwertungsverbot, fahrlässigkeit, nachlässigkeit, alter, aufmerksamkeit, fahrzeug, fahrbahn, kennzeichen

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 161/06
Datum:
28.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 161/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 21 OWi 140 Js 1590/05 (776/05)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den
getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das
Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen "fahrlässigen Wendens auf der
durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 170,00 Euro
verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn unter Gewährung von
Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot
verhängt worden.
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Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. April
2005 gegen 22.40 Uhr mit einem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen
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XX - X XXXX die als Kraftfahrstraße ausgeschilderte B XXX in Fahrtrichtung Nord. Kurz
hinter der damals von der Polizei abgesperrten Einfahrt zu einer B-Tankstelle wendete
der Betroffene sein Fahrzeug, um anschließend die B XXX in Gegenrichtung zu
befahren.
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Der Betroffene hat das Wendemanöver in der Hauptverhandlung eingeräumt und sich
dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, sich auf einer Landstraße befunden zu
haben. Das Amtsgericht hat diese Einlassung für unerheblich gehalten, da sich das
Zeichen XXX "L nach Einbiegen des Betroffenen auf die B XXX einmalig rechtsseitig
und sichtbar befunden habe und der Betroffene aufgrund der übrigen örtlichen
Umstände - sehr gut ausgebaute Straße mit beidseitigem Seitenstreifen in unmittelbarer
Nähe zu der Autobahnauf- bzw. -abfahrt S-Ost - habe damit rechnen müssen, sich auf
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einer Kraftfahrstraße zu befinden. Zur näheren Darlegung der Örtlichkeiten hat das
Amtsgericht prozeßordnungsgemäß auf zwei bei den Akten befindliche Fotos
verwiesen, die die Örtlichkeiten zu einem kleinen Ausschnitt wiedergeben.
Unter Berücksichtigung von zwei straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen, von
denen die spätere am 29. Mai 2003 rechtskräftig geworden ist, hat das Amtsgericht die
Regelgeldbuße von 150,00 Euro leicht erhöht und auf das Regelfahrverbot erkannt.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die ausweislich der
Rechtsbeschwerdebegründung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs
beschränkt ist und mit der unter näherer Darlegung die Verletzung sachlichen Rechts
gerügt wird.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu
verwerfen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des allein angefochtenen
Rechtsfolgenausspruchs vorläufig Erfolg. Dieser hält der sachlich-rechtlichen
Überprüfung nicht Stand.
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Die Verhängung auch eines nach der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig
vorgesehenen Fahrverbotes setzt stets gemäß § 25 Abs. 1 StVG voraus, daß der
Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Demgemäß reicht vorliegend die
Verwirklichung des Tatbestandes aufgrund leichter oder auch einfacher Fahrlässigkeit
für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht aus.
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Das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes ist bisher nicht ausreichend dargelegt.
Der Betroffene hatte sich, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ergibt, offenbar erst kurz auf der Kraftfahrstraße befunden und das einmalig aufgestellte
Zeichen XXX übersehen.
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Dem Kraftfahrzeugführer kann das für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderliche
grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für den von
ihm begangenen Verkehrsverstoß darin liegt, daß er ein entsprechendes
Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung
beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. BGHSt 43, 241
(249 f.). Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß er Verkehrszeichen schlicht übersehen
habe, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die
Verhängung eines Fahrverbots wegen der Ordnungswidrigkeit gleichwohl nicht
notwendig aus. Ist beispielsweise das gleiche Zeichen im Verlaufe der befahrenen
Strecke mehrfach wiederholt worden, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer
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- wenn der Tatrichter seine Einlassung nicht schon aufgrund dieser Umstände als
widerlegt ansieht, was allerdings regelmäßig naheliegt - die gebotene Aufmerksamkeit
in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich
die übersehene Anordnung aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation
jedermann aufdrängt (BGHSt 43, 241 (252)).
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Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, daß der nach dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe wohl ortsunkundige Betroffene - zudem zur Nachtzeit - das lediglich
einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen XXX nicht wahrgenommen hat. Dieser Umstand
rechtfertigt nach den bisherigen Feststellungen für sich genommen allenfalls den
Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. Daß sich für den Betroffenen nach den Örtlichkeiten
hätte aufdrängen müssen, sich auf einer Kraftfahrstraße zu befinden, ist bisher nicht
ausreichend dargelegt. Die vom Amtsgericht angeführten Erwägungen, es habe sich um
eine sehr gut ausgebaute Straße mit beidseitigem Seitenstreifen in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnauffahrt gehandelt, tragen diesen Schluß nicht, da auch "normale"
Bundesstraßen, insbesondere als Autobahnzubringer, häufig derartige Merkmale
aufweisen. Auch aus den prozeßordnungsgemäß in Bezug genommenen Lichtbildern
ergeben sich für den Senat keine weitergehenden Erkenntnisse. Zudem hat das
Amtsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, welche Strecke der Betroffene bis zu
dem Wendemanöver überhaupt auf der L-Straße zurückgelegt hatte und ob
gegebenenfalls welche weiteren örtlichen Besonderheiten, soweit sie aufgrund der
Dunkelheit überhaupt klar zu erkennen waren, vorhanden waren, so daß sich für den
Betroffenen das Bild einer Kraftfahrstraße hätte aufdrängen müssen.
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Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung zwischen
Geldbuße und Fahrverbot insgesamt der Aufhebung. Die Sache ist im Umfang der
Aufhebung durch das Amtsgericht neu zu verhandeln und entscheiden. Das Amtsgericht
wird dabei auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da
deren Erfolg noch nicht feststeht.
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III.
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Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
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Falls das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen eines
groben Verkehrsverstoßes nicht feststellen können sollte, kommt eine Erhöhung der
Regelgeldbuße wegen des "Absehens vom Fahrverbot" nicht in Betracht. Eine
Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV darf nur dann erfolgen, wenn die
Verhängung eines Fahrverbotes rechtlich zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen
nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG jedoch nicht vor, ist die Verhängung eines Fahrverbotes von
Gesetzes wegen ausgeschlossen.
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Eine Erhöhung der Geldbuße wegen verkehrsrechtlicher Vorbelastungen kommt nach
den bisher getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Neuregelung in
§ 29 StVG nicht in Betracht. In der in § 29 Abs. 7 StVG normierten Überliegefrist von
einem Jahr kommt es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen
Vorbelastungen mit der Folge, daß in dieser Zeit nachträglich bekannt gewordene neue
Ordnungswidrigkeiten der Tilgung alter Voreintragungen entgegenstehen können, es
verbleibt jedoch während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer
Voreintragungen (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Februar 2005 - 3 Ss OWi 228/05 -
m.w.N.). Das hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil übersehen. Die beiden
angeführten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen waren im Zeitpunkt der Urteilsfällung
bereits tilgungsreif und unterlagen damit einem gesetzlichen Verwertungsverbot.
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