Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2008

OLG Hamm: cmr, wertminderung, angemessenheit der kosten, beförderung, firma, sachverständigenkosten, verpackung, untersuchungskosten, pumpe, verjährung

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 188/05
Datum:
18.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 188/05
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 15 O 158/04
Normen:
Art. 25 Abs. 1 CMR, Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR, Art. 23 Abs. 4 CMR
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. August 2005 verkündete
Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise
abgeändert.
Die Klägerin bleibt verurteilt, an die Beklagte 3.100,00 € nebst 5 %
Zinsen seit dem 18.01.2004 zu zahlen. Die weitergehende
Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/5
und die Beklagte zu 3/5. Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin
trägt die Beklagte zu 3/5, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Streihelferin trägt
diese demnach selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision
wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
A.
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Die Parteien sind Spediteure und standen in ständiger Geschäftsbeziehung.
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Mit der Klage hat die Klägerin nach Teilrücknahme in Höhe von 3.881,29 € unstreitigen
Frachtlohn in Höhe von noch 6.023,55 € gegen die Beklagte geltend gemacht
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Dementsprechend haben die Klägerin und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin
beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.023,55 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus einem Transportschaden
erklärt, für den die Klägerin unstreitig dem Grunde nach einzustehen hat.
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Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.023,55 € nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
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Hintergrund der Aufrechnung und der Hilfswiderklage ist ein Transportauftrag von C
nach S bezüglich einer Schwerölpumpe, den die Firma S GmbH der Firma D erteilt
hatte, die wiederum den Frachtauftrag an die Beklagte weitergab. Die Beklagte
beauftragte sodann die Klägerin, die den Auftrag zur Durchführung des Transports der
Streithelferin erteilte. Auf der Fahrt nach S ist der Fahrer des Transportfahrzeuges auf
der A 40 Richtung W auf ein vorausfahrendes Fahrzeug schuldhaft aufgefahren und hat
dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Hierbei ist die Schwerölpumpe beschädigt
worden. Der Umfang des daraufhin entstandenen Schadens und die Frage, in welchem
Umfang die Klägerin hierfür einzustehen hat, ist streitig.
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Die Klägerin hat zugestanden, aus dem geltend gemachten Gesamtschaden von
9.904,84 € für einen Betrag von 3.881,29 € einstehen zu müssen, was dem Umfang der
teilweisen Klagerücknahme entspricht. Der Betrag von 3.881,29 € setzt sich aus den im
Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2005 erläuterten Positionen zusammen (Bl. 261,
262 d.A.). Daneben hat die Beklagte einen Betrag von 3.100,00 € für die Überprüfung
der Schwerölpumpe durch die Firma T GmbH geltend gemacht sowie einen Betrag von
2.370,00 € für Verpackungsleistungen der Firma F und 553,55 € aus einer Rechnung
über Gutachterkosten vom 23.09.2003. Die Beklagte hat ausgeführt, dass ihre
Auftraggeberin, die Firma D, sie mit dem Betrag von 9.904,84 € belastet habe.
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Die Klägerin und die Streithelferin sind den noch streitigen Schadenspositionen
entgegen getreten. Sie haben die Auffassung vertreten, dass diese nicht nach Art. 25, 23
CMR ersatzfähig seien. Zudem haben sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
berechneten Leistungen bestritten. Außerdem hat sich die Streithelferin auf Verjährung
berufen.
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Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 10.05.2005 – auf das Bezug
genommen wird (Bl. 300 bis 302 d.A.) - stattgegeben, da der Aufrechnung das
Aufrechnungsverbot nach Ziffer 19 ADSp entgegen stehe. Weiter hat das Landgericht
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mit Schlussurteil vom 30.08.2005 der Hilfswiderklage stattgegeben und dazu
ausgeführt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von
6.023,55 € gemäß Art. 17 Abs. 1, 25 CMR zustehe. Der zu ersetzende Schaden ergebe
sich gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR aus dem Betrag der Wertminderung am Ort der
Übernahme. Die Höhe der Wertminderung sei nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei
orientiere sich die Kammer an den Reparaturkosten als Mindestbetrag, weil der Wert der
beschädigten Pumpe wenigstens um den Betrag gemindert sei, der aufzuwenden
gewesen sei, um den Schaden zu beseitigen. Dazu gehöre zunächst der Betrag von
3.100,00 € aus der Rechnung der Firma T GmbH. Aufgrund des Schadensbildes des
Gesamtaggregates sei es unumgänglich und notwendig gewesen, den Motor zu
überprüfen. Ebenso seien die durch die Rechnung der Firma F vom 31.07.2003
angefallenen Kosten in Höhe von 2.370,00 € als Schaden gemäß Art. 25 CMR zu
erstatten. Auch bezüglich dieses Betrages sei der Wert der Pumpe gemindert, weil das
Gerät ohne die Verpackung nicht nach Übersee hätte verschifft werden können. Des
Weiteren stehe der Beklagten auch der Betrag von 553,55 € für die
Sachverständigenkosten zu. Schließlich hat das Landgericht im Einzelnen begründet,
dass die der Hilfswiderklage zugrunde liegende Forderung nicht verjährt sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Schlussurteils wird auf Bl. 366 bis 368 d.A. Bezug
genommen.
Gegen das vorgenannte Schlussurteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr
Vorbringen vertieft, dass die auf die Hilfswiderklage zuerkannten Schadenspositionen
nicht gemäß Art. 25, 23 CMR ersatzfähig seien. Außerdem bestreitet sie weiterhin die
Angemessenheit und die Höhe der Überprüfungs- und Verpackungskosten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Schlussurteil des Landgerichts Bochum vom 30.08.2005 abzuändern und
die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Der Senat hat Beweis erhoben über die Angemessenheit der Kosten der Überprüfung
der Schwerölpumpe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
des Dr. Ing. I, welches unter dem 12.08.2008 vorgelegt worden ist. Auf die Einzelheiten
des Gutachtens wird Bezug genommen (Bl. 633 bis 644 d.A.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen, Protokolle
und Beschlüsse Bezug genommen.
25
B.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Das Rechtsmittel hat
Erfolg, soweit die Klägerin auf die Hilfswiderklage verurteilt worden ist, mehr als
3.100,00 € nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen. Bezüglich der Mehrforderung ist die
Hilfswiderklage abzuweisen.
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I.
in zweiter Instanz noch streitigen Positionen nur Ersatz für die Kosten der Überprüfung
der Schwerölpumpe, nicht jedoch für die Verpackungskosten und die
Sachverständigenkosten verlangen.
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1.
unfallbedingten Transportschaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 CMR
einstehen muss, ist unstreitig.
29
2.
Danach hat der Frachtführer bei Beschädigungen den Betrag der Wertminderung zu
zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 festgestellten Wertes
des Gutes berechnet wird. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR wird die Entschädigung nach dem
Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Gemäß
Art. 23 Abs. 2 CMR bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels
eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von
Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR sind aus Anlass der
Beförderung entstandene Kosten zurückzuerstatten.
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a)
sind vorliegend allein die Überprüfungskosten in Höhe von 3.100,00 €, nicht jedoch die
Verpackungskosten und Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Dies folgt daraus,
dass der Wert der Schwerölpumpe um den Betrag der Untersuchungskosten gemindert
war, nicht jedoch um die weiteren Beträge. Die Untersuchungskosten entsprechen
vorliegend der Wertdifferenz der Pumpe im unbeschädigten und beschädigten Zustand.
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aa)
Schadensverdachtes. Ein Schadensverdacht führt in der Regel zu einer Minderung der
Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr. Liegt ein hinreichend
begründeter Schadensverdacht vor, so dient die Untersuchung der Sache dazu, deren
objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich
wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann. Eine
berechtigterweise veranlasste Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer
tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar (vgl. BGH, TranspR 2002, 440; BGH,
TranspR 2000, 456 = NJW-RR 2001, 322). Ebenso wie die Kosten einer Reparatur als
Indiz für eine Wertminderung heranzuziehen sind (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 CMR Rdnr.
3), gilt dies auch für die vorgenannten Untersuchungskosten, die der
Schadensminderung dienten. Kosten der Schadensminderung können geeignet sein,
einen Wertverlust widerzuspiegeln (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 CMR Rdnr. 3 m.w.N.;
Senat, TranspR 1994, 61). Dies ist bei den vorliegenden Überprüfungskosten der Fall.
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(1)
Antriebsmotor um 20 mm verschoben sowie Halterungen und Befestigungsbolzen
verzogen waren, leuchtet es ohne Weiteres ein, dass eine Überprüfung des Aggregates
unumgänglich war, um den vorgesehenen Kaufvertrag durchzuführen. Zu diesem
naheliegenden Ergebnis kommt auch der Sachverständige Dr. I, der in seinem
Gutachten ausführt, dass eine Weiterveräußerung des Motors ohne Ausschluss des
Schadens nicht möglich gewesen wäre. Des Weiteren folgt der Senat dem Ergebnis des
Gutachtens auch insoweit, als der Sachverständige die Kosten von 3.100,00 € für die
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Überprüfung für angemessen hält. Zwar hat die Klägerin dem Gutachten im Einzelnen
widersprochen, da nicht ausgeführt werde, auf Basis welcher Stundensätze bei welcher
Anzahl von Stunden und bei welcher Art von Tätigkeit die geltend gemachten
Überprüfungskosten entstanden sein sollen. Die Einwendungen gegen das Gutachten
bleiben jedoch ohne Erfolg. Dass keine Stundensätze und keine Stundenanzahl
vorliegen, beruht darauf, dass nach Mitteilung der Firma T die Prüfungsarbeiten zu
einem "üblichen Festpreis" durchgeführt worden sind. Dem Sachverständigen sind aber
der Motortyp einschließlich Zeichnung und näherer Angaben sowie die durchgeführten
Arbeiten mitgeteilt worden. Damit stand ihm eine ausreichende tatsächliche
Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Motor
ein ganz erhebliches Gewicht hat (8,8 t), so hält der Senat die Einschätzung des
Sachverständigen, aufgrund der Größe des Motors und unter Berücksichtigung des
Handlingumfangs bei der De- und Remontage sowie des dargelegten
Prüfungsumfanges halte er die ausgewiesenen Kosten von 3.100,00 € für angemessen,
in jeder Hinsicht für überzeugend und zutreffend.
(2)
Überprüfungskosten im Rahmen der Art. 25, 23 CMR – anders als nach § 429 Abs. 2
Satz 2 HGB - nur ein Indiz für den Umfang der Wertminderung sein können, hat der
Senat die Überzeugung gewonnen, dass diese Kosten die Wertminderung der Höhe
nach zutreffend widerspiegeln. Angesichts des massiven Schadensbildes war die
Beauftragung gerade der Herstellerfirma mit der Überprüfung die beste und
verlässlichste Möglichkeit, den Verkaufswert der Pumpe wiederherzustellen. Dies war
so naheliegend, dass andere Vorgehensweisen praktisch ausschieden. Bei dieser
Sachlage geht der Senat davon aus, dass gerade der von der Herstellerfirma für die
Überprüfung in Rechnung gestellte angemessene Betrag der Wertminderung entspricht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes in TranspR 2000, 456 = NJW-RR 2001, 322 steht
diesem Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil dort nicht davon ausgegangen
worden ist, dass die Untersuchungskosten und der Minderwert deckungsgleich sind.
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bb)
Wertminderung nicht ersatzfähig. Zwar neigt der Senat dazu, dass auch
Sachverständigenkosten, die zur Schadensminderung aufgewendet werden, eine
Wertminderung widerspiegeln können, so dass deren Erstattungsfähigkeit in Betracht
kommt (vgl. auch Koller, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 10). Vorliegend diente das Gutachten aber
nicht nur dem Zweck der Schadensminderung, sondern auch zur bloßen Dokumentation
des Schadens sowie zur Überprüfung der Schadenshöhe nach erfolgter Reparatur. Für
einen Ersatz dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ist demnach
kein Raum, zumal sich der Senat nicht in der Lage sieht, einen im Zusammenhang mit
der Schadensminderung stehenden Anteil des Gutachtens im Wege der Schätzung
nach § 287 ZPO zu ermitteln.
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cc)
nicht ersatzfähig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die vom Absender
vorgenommene Verpackung des Gutes dessen Wert steigert (vgl. Koller, a.a.O., Art. 23
Rdnr. 6). Selbst wenn man dem folgt – was hier keiner Entscheidung bedarf -, wäre
vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass in erster Instanz nicht die Kosten der
ursprünglichen Verpackung, sondern die der Neuverpackung nach Beseitigung des
Schadensverdachtes geltend gemacht worden sind. Da es gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR
maßgeblich auf den Wert des Gutes bei der Übernahme zur Beförderung ankommt,
kann die nachträgliche Neuverpackung unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung
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kann die nachträgliche Neuverpackung unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung
jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.
Soweit die Beklagte in zweiter Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, die
Kosten der Neuverpackung seien genauso hoch wie die ursprünglichen
Verpackungskosten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Es handelt sich, soweit nun
die Kosten der ursprünglichen Verpackung geltend gemacht werden, um eine
unzulässige (Hilfswider-)Klageänderung, § 533 ZPO. Die Klägerin hat gerügt, dass
dieser Vortrag erstmalig in zweiter Instanz erfolge, sie hat das Vorbringen bestritten und
sich insoweit auf Verjährung berufen. Soweit nunmehr die Kosten der ursprünglichen
Verpackung geltend gemacht werden, liegt der Forderung im Vergleich zu den bisher
geltend gemachten Kosten der Neuverpackung nach Beschädigung der Maschine ein
anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
danach vorliegenden Klageänderung in zweiter Instanz sind jedoch nicht erfüllt. Die
Klägerseite hat in die Änderung der Hilfswiderklage nicht eingewilligt. Der Senat hält die
Änderung auch nicht für sachdienlich, zumal über einen neuen, im einzelnen streitigen
Sachverhalt zu entscheiden wäre. Möglicherweise ist insoweit ohnehin eine Verjährung
nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR eingetreten.
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b)
(Sachverständigenkosten, Verpackungskosten) werden auch nicht von Art. 23 Abs. 4
CMR erfasst. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen davon auszugehen ist,
dass aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten im Sinne des Art. 23 Nr. 4 CMR
vorliegen, ist umstritten. Die verschiedenen Auffassungen haben dazu geführt, dass es
bei gleichen oder vergleichbaren Schadenspositionen zu zahlreichen voneinander
abweichenden Entscheidungen gekommen ist (Nachweise bei Koller, a.a.O., Art. 23
CMR Rdnr. 10). Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Ansichten zur Auslegung des
Art. 23 Abs. 4 CMR auseinandergesetzt und sich der Auffassung angeschlossen, dass
zu den sonstigen aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandenen Kosten nur
solche Aufwendungen zählen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen
entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten,
also nicht schadensbedingt entstanden sind (BGH, TranspR 2003, 453 = NJW-RR
2004, 31). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, auf deren Grundlage die noch
streitigen Schadenspositionen nicht ersatzfähig sind. Dies gilt für die
Sachverständigenkosten (abweichend noch Senat, TranspR 2000, 361, 363), da diese
bei vertragsgemäßer Beförderung nicht entstanden wären. Im Ergebnis gilt dies auch für
die Kosten der Neuverpackung, weil bei vertragsgemäßer Beförderung eine neue
Verpackung nicht erfolgt wäre.
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II.
des weitergehenden Haftungsumfanges bei einer Schadensverursachung aufgrund
eines qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR i.V.m. Art. 3 CMR. Von
einem solchen Verschuldensgrad ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin ist ihrer
sekundären Darlegungslast bezüglich der Schadensverursachung hinreichend
nachgekommen, indem sie unter Vorlage eines Polizeiberichtes zum Unfallverlauf
vorgetragen hat, der Fahrer habe zu spät reagiert, als ein vor ihm fahrender Lkw ohne
Grund abgebremst habe. Ausreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden
bestehen bei einem solchen Unfallverlauf – auch unter Würdigung des gegnerischen
Vorbringens – nicht (vgl. BGH, TranspR 2007, 361 zu einem "Einnicken" des Fahrers).
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III.
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verjährt, was sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entnehmen lässt.
IV.
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V.
folgen aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Frage der
Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und davon abgesehen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheint. Insbesondere weicht
der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ab.
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