Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2006

OLG Hamm: anpassung, steigerung, auflage, eherecht, versorgung, vergleich, programm, kapitaldeckungsverfahren, rente, anknüpfung

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 286/05
Datum:
16.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 286/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 13 F 74/05
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) gegen die
Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts
Bottrop vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats wird gemäß §
621 e Abs. 2 ZPO zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- €
festgesetzt.
Gründe
1
I.
2
Die Parteien haben am xxx geheiratet. Nach im Februar 1997 erfolgter Trennung hat die
Antragstellerin im Februar 2005 Scheidungsklage erhoben, die dem Antraggegner am
29.04.2005 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Bottrop hat die Ehe der Parteien
durch das Verbundurteil vom 16.11.2005 geschieden und den Versorgungsausgleich
auf Grund der von den beteiligten Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte
durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Monatsrente
des W der B X-M in Höhe von 2.334,12 € als volldynamisch bewertet, obwohl der
Versorgungsträger mitgeteilt hatte, die erworbene Rentenanwartschaft sei im
Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln und nach der Barwertverordnung
umzurechnen. Dem gemäß ist es zu folgendem Ausgleichsanspruch des
Antragsgegners gekommen:
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Rentenanwartschaften der Antragstellerin beim
4
W E B 2.334,12 €
5
./. Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der
6
E1 S C 1.131,77 €
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Differenz 1.202,35 €
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½ davon als Ausgleichsanspruch 601,18 €
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Den öffentlich-rechtlichen Ausgleich hat das Amtsgericht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB
auf den von der Verfahrensbeteiligten zu 1) mitgeteilten Höchstbetrag von 331,51 €
begrenzt.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 2) mit der Beschwerde
und macht geltend, die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften der Antragstellerin
seien weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch zu behandeln, wie es auch bisher
von der Rechtsprechung (bis auf eine abweichende Entscheidung in jüngster Zeit)
ständig gehandhabt worden sei. Zwar könne nach der Entscheidung des BGH vom
01.12.2004 zur Bewertung von Rentenanwartschaften des W E B zweifelhaft sein, ob
die von der Kapitalmarktrendite abhängigen Gutschriften von fiktiven Beiträgen, die in
den letzten 10 Jahren zu einer durchschnittlichen Anpassung der Anwartschaften um
jährlich 1,76 % geführt hätten, nicht doch eine Bewertung als dynamisch rechtfertigten,
sie selbst halte die Bewertung der Anwartschaften als dynamisch wegen des
unregelmäßigen Verlaufs der Anpassungen aber nicht für richtig. Es bedürfe daher einer
obergerichtlichen Klärung dieser Frage, um die aufgetretenen Unsicherheiten zu
beseitigen.
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Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde keine Stellung genommen.
12
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des
Amtsgerichts, dass auf Grund der neuen Rechtsprechung des BGH geboten ist, die bei
der Verfahrensbeteiligten zu 2) bestehenden Rentenanwartschaften als nicht nur im
Leistungsstadium, sondern auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu bewerten.
14
1.
15
Allerdings trifft es zu, dass die auf Grund individueller Beiträge begründeten
Versorgungsanwartschaften bei der Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit als im
Anwartschaftsstadium statisch beurteilt worden sind, weil es bei der Gewährung der
Rentenleistungen aus einem individuellen Deckungskapital anders als bei der
Finanzierung von Renten im Umlage- oder offenen Deckungsplanverfahren keine
Anknüpfung der Rentenhöhe an die allgemeine Entwicklung des Gesamteinkommens
der Mitglieder gibt, so dass
vom Ansatz her
Beamtenversorgung vergleichbare Anwartschaftsdynamik besteht (vgl. Johannsen/
Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 a BGB, Rdnr. 234, 235).
16
2.
17
Der BGH hat indessen in seiner Entscheidung vom 01.12.2004 (FamRZ 2005, Seite 430
ff.) klargestellt, dass für die Beurteilung einer Versorgung als statisch oder dynamisch
richtiger Weise nicht mehr in erster Linie auf das zu Grunde liegende
Finanzierungssystem abzustellen ist, sondern auf die Frage, ob der Wert der
Versorgungsanwartschaften in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert
von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.
Grundlage für diese neue Beurteilung ist die Tatsache, dass die Entwicklung der Renten
teilweise von der Entwicklung der Erwerbseinkünfte entkoppelt worden ist und sich bei
einem Vergleich der Zins- und Einkommensdynamik seit 1977 eine Verschiebung zu
Gunsten der Kapitalrendite ergeben hat. Darauf beruht, dass kapitalgedeckte
Finanzierungssysteme, in denen die erwirtschaftete Kapitalrendite in die Steigerung der
Renten und Anwartschaften fließt, seit dieser Zeit eine stärkere Dynamik entwickelt
haben und der Entwicklung der einkommensorientierten Anwartschaften nicht mehr
nachstehen müssen.
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Für die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik im Einzelfall bedarf es einer Prognose
der weiteren Entwicklung der Anrechte. Dafür ist deren tatsächliche bisherige
Entwicklung über einen angemessenen Zeitraum als Indiz heranzuziehen, wobei die
Betrachtung eines Zeitraums von 10 Jahren als ausreichend angesehen worden ist
(BGH a.a.O, S. 1476).
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Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so besteht
nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass auch die Entwicklung der
Anwartschaften des Versorgungswerks der Beteiligten zu 2) als schon im
Anwartschaftsstadium dynamisch einzustufen ist.
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a)
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Das Finanzierungssystem der Beteiligten zu 2) beruht wie das vom BGH beurteilte
Finanzierungssystem des W E B auf einem Kapitaldeckungsverfahren. Auf Grund der
erzielten Kapitalmarktrendite konnten in den Jahren 1995 bis 2000 zusätzlich zu den
individuell gezahlten Beiträgen weitere fiktive Beiträge gutgeschrieben werden, die –
umgerechnet auf einen Zeitraum von 10 Jahren – nach der eigenen Berechnung der
Beschwerdeführerin zu einer jährlichen linearen Steigerung der Anwartschaften von
immerhin 1,76 % geführt haben.
22
b)
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Vergleicht man diese Steigerung mit der durchschnittlichen Steigerung der
Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung,
die im Zeitraum von 1995 bis 2004 1,55 % bzw. 1,06 % betragen haben (ermittelt nach
dem Programm von Gutdeutsch, WinFam), so zeigt sich eine höhere Dynamik der durch
die Kapitalrendite bestimmten Steigerungsraten, was die Qualifizierung als
volldynamisch rechtfertigt.
24
c)
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Der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Steigen der Anwartschaften in den nächsten
Jahren sei deshalb höchst ungewiss, weil die erwirtschafteten Gewinne in erster Linie in
die Erhöhung der laufenden Renten flössen, steht der Einstufung als volldynamisch trotz
der unterbliebenen Anpassung in den Jahren 2001 bis 2005 nicht entgegen. Auch wenn
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die Kapitalmarktrendite unterschiedlich ausfällt, so gibt es doch keinen Anhalt dafür,
dass sie auf Dauer so niedrig bleiben könnte wie in den Jahren 2000 bis 2004.
Immerhin hat es zum 01.01.2006 wieder eine Anpassung von 1 % gegeben, während
die Renten und Beamtenpensionen weiter stagnieren. So bestätigt sich erneut, dass
sich die Kapitalrendite besser entwickelt als die Einkommen und daher nichts dagegen
spricht, die durchschnittliche Anpassung der Anwartschaften in den letzten 10 Jahre zur
Prognosegrundlage zu machen.
III.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
28
IV.
29
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen,
weil die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage zur Voll- oder Teildynamik der
bei ihr bestehen Anwartschaften für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und daher
grundsätzlicher Klärung bedarf.
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