Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2008

OLG Hamm: freies ermessen, geschwindigkeitsüberschreitung, beschränkung, höchstgeschwindigkeit, abrede, fahrverbot, datum, geständnis, verkehrsmittel, fahrzeug

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 245/08
Datum:
08.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 245/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 70 OWi 877 Js 1267/07 (281/07)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurück-
verwiesen.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300,00 € verurteilt; von der
Anordnung eines Fahrverbotes hat es abgesehen. Zur Begründung hat das Amtsgericht
folgendes ausgeführt:
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"Der Betroffene befuhr am 28.06.2007 um 15:17 Uhr mit dem Fahrzeug Fiat amtl.
Kennzeichen ######## die BAB 45 in Fahrtrichtung Dortmund. Bei km 38,8 betrug
ihre Geschwindigkeit abzüglich Toleranz 129 km/h. Zulässig waren in diesem
Bereich 100 km/h.
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Der Betroffene stellt weder die Richtigkeit des Messvorgangs, noch seine
Fahrereigenschaft in Abrede. Er bittet lediglich darum, von der Verhängung eines
Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
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Die Geldbuße wurde von der Ordnungsbehörde deshalb verhängt, weil der
Betroffene binnen eines Jahres bereits zum zweiten Male die zulässige
Geschwindigkeit mehr als 26 km/h überschritten hat.
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Das Gericht hält es in dem vorliegenden Fall für vertretbar, von der Verhängung
eines Fahrverbotes abzusehen und die Geldbuße von bisher 100,00 auf 300,00 € zu
erhöhen.
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Der Betroffene ist bislang lediglich zu belanglosen Geldbußen verurteilt worden. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung ist im übrigen noch relativ maßvoll.
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Wesentlich war auch werten, dass der Betroffene sich vollumfänglich einsichtig
zeigte.
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Zusätzlich hat der Betroffene glaubhaft dargelegt, dass die Verhängung des
Fahrverbotes für ihn wirtschaftlich existenzbedrohend wäre.
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Der Betroffene ist als Elektroniker in der Blitzschutztechnik tätig. Die Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit besteht nahezu ausschließlich dahin, beim Kunden vor
Ort, Montageleistungen zu erbringen. Dazu fährt er ca. 200 km am Tag.
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Er sieht seinen Arbeitsplatz bedroht, da gerade in den letzten Monaten die
Belegschaft seiner Firma von vormals 16 auf 8 Mitarbeiter reduziert wurde und ein
weiterer Personalabbau nicht ausgeschlossen sei.
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Unter diesen Umständen hält es das Gericht es für ausreichend, das Fehlverhalten
des Betroffenen durch Verhängung einer nicht unerheblichen Geldbuße zu ahnden.
Der Verhängung eines Fahrverbotes bedurfte es vorliegend nicht."
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Gegen dieses der Staatsanwaltschaft Hagen am 18. März 2008 zugestellte Urteil hat die
Staatsanwaltschaft Hagen mit Telefax vom 25. März 2008, eingegangen beim
Amtsgericht Hagen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der
Verletzung materiellen Rechts begründet. In der weiteren Beschwerdebegründung der
Staatsanwaltschaft Hagen vom 22. April 2008 wird das Absehen von der Verhängung
des Fahrverbotes gerügt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hagen
beigetreten und hat wie erkannt beantragt.
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II.
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Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und im Übrigen auch zulässige,
insbesondere fristgerecht eingelegte, Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
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"Die in dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen zu sehende Beschränkung der
Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam. Voraussetzung
für eine Beschränkung ist, dass in dem angefochtenen Urteil hinreichende
Feststellungen für die vom Beschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die
Rechtsfolgen getroffen worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001, NZV
2002, 101; Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 32 zu § 79 m. w. N.). Die Beschränkung ist
daher nicht wirksam, wenn das Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen
zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine
hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (zu
vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rdnr. 16 zu § 318; Göhler a.a.O., Rdnr. 9 zu §
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79, jeweils m. w. N.). Dementsprechend wäre die Beschränkung der
Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch nur wirksam, wenn die in dem
angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Betroffenen
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trügen.
Um die rechtliche Nachprüfung der Zulässigkeit der einem Verkehrsverstoß
zugrundegelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, muss der Tatrichter
in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den
berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und ggfls. darlegen, dass mögliche
Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss,
a.a.O., m. w. N.).
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Da das angefochtene Urteil die angewandte Messmethode nicht mitteilt und auch
unklar bleibt, welchen Toleranzwert das Amtsgericht bei der Festsetzung der
Geschwindigkeit in Abzug gebracht hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
17.03.2005 – 1 SsOWi 164/05 -) hält es einer materiell-rechtlichen Überprüfung
nicht Stand. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Betroffene ausweislich
der Urteilsgründe die Richtigkeit des Messvorgangs nicht in Abrede gestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1993, 3081)
kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zwar grundsätzlich auch auf ein Geständnis des Betroffenen
gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes
Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen
mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen
Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen
überzeugt ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2004 – 3 SsOWi 749/03 –
m. w. N.).
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Im vorliegenden Verfahren ist bereits zweifelhaft, ob der Betroffene uneingeschränkt
eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h gestanden hat. Das bloße
Nichtbestreiten einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen ist
regelmäßig keine ausreichende Grundlage der Überzeugungsbildung; inwieweit der
Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat, ist den
Urteilsgründen ebenso wenig zu entnehmen wie die Begründung, warum der
Amtsrichter der Einlassung des Betroffenen gefolgt ist.
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Die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch halten einer rechtlichen
Nachprüfung ebenfalls nicht Stand. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz
Vorliegend eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und
demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in
erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH NZV 1992, 286).
Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen
eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom
Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter verbleibende
Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte und von der
Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt
insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen
Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere
hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder
Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der
Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen
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ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 – 2 SsOWi 108/05 – m. w. N.).
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann – worauf die Staatsanwaltschaft
Hagen in der Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat – gemäß §
4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt
zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normfall aufweist,
dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des
Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen
wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich
genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht (zu vgl. OLG
Hamm VRS 92, 369).
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Derartige Umstände sind der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu
entnehmen.
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Der Umstand, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht in Abrede stellt (zu vgl. OLG Düsseldorf VRS 89,
229), rechtfertigt weder allein noch in der Gesamtheit mit den übrigen Umständen
das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes.
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Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat ein Betroffener auch berufliche und
wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig
hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher nicht ein Absehen von der
Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder
Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (zu vgl. Senatsbeschluss
vom 02.11.2006 – 2 SsOWi 712/06 – m. w. N.).
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Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem
eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Ob
gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die
entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat die
Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil
darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (zu vgl.
Senatsbeschluss, a.a.O.).
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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Angaben in den
Urteilsgründen, der Betroffene sei als Elektroniker in der Blitzschutztechnik tätig und
die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bestehe nahezu ausschließlich darin,
beim Kunden vor Ort Montageleistungen zu erbringen, sind nicht ausreichend. Es
fehlt an Feststellungen dazu, wie sich die Außendienstmitarbeitertätigkeit im
Einzelnen darstellt und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsmittel – wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste
– möglich ist. Ferner sind die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen
Überbrückung der Dauer des Fahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub
sowie Benutzung von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während
unabdingbarer Maßnahmen weder erörtert noch erwogen worden.
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Schließlich lassen sich dem Urteil konkrete Angaben, inwieweit tatsächlich eine
existentielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes
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gegeben ist, nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass dem Betroffenen nach dem Regelfall des § 25 Abs. 2 a StVG
eine Frist von vier Monaten eingeräumt werden kann, binnen derer das Fahrverbot
wirksam wird. Um berufliche und wirtschaftliche Härten zu mildern, hat der
Betroffene durch diese gesetzliche Regelung die Möglichkeit, das Fahrverbot
beispielsweise in seine Urlaubszeit zu legen oder aber in einen Zeitraum, in dem er
beruflich weniger dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Da nach alledem das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer
nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand
haben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt
nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden
müssen."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum
Gegenstand seiner Entscheidung.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass das angefochtene Urteil darüber hinaus auch
deshalb keinen Bestand haben kann, da die Eintragungen im Verkehrszentralregister
nicht vollständig mitgeteilt worden sind und daher für den Senat nicht überprüfbar war,
ob diese überhaupt verwertbar waren. Bei der Verwertung von verkehrsrechtlichen
Voreintragungen sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides
und das seiner Rechtskraft anzugeben. Nur bei Mitteilung dieser Tatsachen kann der
Senat überprüfen, ob die Voreintragungen noch verwertet werden durften oder eventuell
schon tilgungsreif waren, ob innerhalb der Jahresfrist zum zweiten Mal eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h vorliegt, und welche Art die
verkehrsrechtlichen Vorbelastungen waren, um die Rechtsfolgenentscheidung
überprüfen zu können.
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Nach alledem war das angefochtene Urteil daher insgesamt mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
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